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Verordnung zum Gesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
Verordnung zum Gesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung RRB vom 7. Januar 1966
Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf § 4 Absatz 2 und § 37 des Gesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 12. De- 1 zember 1965 )
beschliesst:
2 Erster Teil )
Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
3 A. Berechnungsgrundlagen ) 4
Art. 1 . ) Lebensbedarf
Als Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf werden die bundesrechtlichen Höchstbeträge für Alleinstehende, Ehepaare und Waisen sowie Kinder, die einen Anspruch auf Kinderrente der AHV oder IV begründen, angewendet. bis
Art. 1 Heimtaxen
Das Maximum der abziehbaren Heimtaxen nach Artikel 2 Absatz 1 bis ELG
richtet sich nach der Heimtaxenverordnung ). ter 6
Art. 1 . ) Persönliche Auslagen
Den Heimbewohnern werden für persönliche Auslagen nach Artikel 2 bis Absatz 1 ELG monatlich 320 Franken überlassen.
ter ) § 1 Fassung vom 17. November 1992; GS 92, 660.
quater
Art. 1 Vermögensverzehr
Der Vermögensverzehr bei Altersrentnern in Heimen und Heilanstalten gemäss Artikel 3 Absatz 1 litera b ELG wird auf einen Fünftel festgesetzt. 1
Art. 2 . ) Mietzins
Der Betrag für Mietzinsausgaben im Jahr entspricht dem jeweiligen
Höchstbetrag nach ELG ). 3
Art. 3 . ) Persönliche Auslagen
Den in Heimen wohnenden Personen werden für persönliche Auslagen monatlich 320 Franken überlassen.
B. Organisation und Verfahren 4
Art. 4 . ) Kosten von Heimaufenthalten
Die Kosten, die wegen des Aufenthalts in einem Heim berücksichtigt
werden, richten sich nach der Heimtaxenverordnung ).
Kosten, die wegen des Aufenthalts in einem Heim ausserhalb des Kantons Solothurn berücksichtigt werden, werden unter Beachtung der jeweiligen ausserkantonalen Regelung bis zum Höchstbetrag pro Tag gemäss
Heimtaxenverordnung ) als Ausgaben anerkannt. 7
Art. 5 . ) Vermögensverzehr
Der Vermögensverzehr bei Altersrentnerinnen und Altersrentnern in Heimen und Spitälern wird auf ein Fünftel festgesetzt.
Art. 6 Entscheide über die Anspruchsberechtigung; Zustellung
Die Verfügung nach § 17 des kantonalen Gesetzes ist zuzustellen:
dem Leistungsansprecher oder seinem gesetzlichen Vertreter;
derjenigen Person oder Behörde, welcher die Ergänzungsleistung ausbezahlt wird;
der zuständigen Gemeindezweigstelle.
Art. 7 Meldepflicht des Anspruchsberechtigten und des Leistungsempfängers
Von jeder Änderung in den persönlichen und von jeder wesentlichen Änderung in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Anspruchsberechtigten hat dieser, sein gesetzlicher Vertreter oder gegebenenfalls die Drittperson oder die Behörde, welcher die Ergänzungsleistung ausbezahlt wird, der 1) § 2 Fassung vom 9. Dezember 1997; GS 94, 327. 2) Bundesgesetz über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 19. März 1965 (SR 831.30). 3) § 3 Fassung vom 9. Dezember 1997; GS 94, 327. 4) § 4 Fassung vom 9. Dezember 1997; GS 94, 327.
Gemeindezweigstelle zuhanden der kantonalen Ausgleichskasse oder dieser direkt ungesäumt Mitteilung zu erstatten.
Art. 8 Buchhaltung, Bundesbeitrag, Gemeindebeiträge, Verwaltungskostenbeitrag, Jahresrechnung und Jahresbericht
Die Buchhaltung der Ausgleichskasse hat jederzeit über den Zahlungsverkehr, sowie die Forderungs- und Schuldverhältnisse auf dem Gebiet der Ergänzungsleistungen Aufschluss zu geben.
Die kantonale Ausgleichskasse macht den Bundesbeitrag geltend, trifft die nötigen Vorkehren zur Einbringung der Beiträge der Einwohnergemeinden, setzt in Verbindung mit dem Bundesamt für Sozialversicherung den Verwaltungskostenbeitrag, den der Kanton zu bezahlen hat, fest, erstellt die Jahresrechnung und erstattet den Jahresbericht.
Art. 9 Bundesvorschriften
Im übrigen gelten die Bundesvorschriften.
§§ 10-21. . . . ) Zweiter Teil Allgemeine Sozialfürsorge A. Persönliche Voraussetzungen
§§ 22. -38. . . . )
Art. 39 Inkrafttreten 3
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1966 in Kraft. ) 1) Durch die vollständige Änderung des Ersten Teiles der V am 29. Dezember 1970 (GS 85, 351) werden die §§ 10-21 hinfällig. 2) §§ 22-38 hinfällig durch die Aufhebung der allgemeinen Sozialfürsorge; vgl.
Art. 74 lit. f Sozialhilfegesetz vom 2. Juli 1989; GS 91, 388.
29. Dezember 1970 am 1. Januar 1971.
19. April 1982 rückwirkend am 1. Januar 1982.
08. November 1983 am 1. Januar 1984.
01. April 1986 rückwirkend am 1. Januar 1986.
28. Oktober 1986 am 1. Januar 1987.
22. Dezember 1987 am 1. Januar 1988.
17. November 1992 am 1. Januar 1993;
09. Dezember 1997 am 1. Juli 1998 (vom Bund genehmigt am 15. Juni 1998).
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