832.11
Gesetz über die Einführung des Bundesgesetzes über die Kranken- und Unfallversicherung
Gesetz über die Einführung des Bundesgesetzes über die Kranken- und Unfallversicherung Vom 28. Mai 1967
Der Kantonsrat von Solothurn gestützt auf Artikel 2 Absätze 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 1
13. Juni 1911 über die Kranken- und Unfallversicherung (KUVG) ) und auf
Artikel 31 der Kantonsverfassung vom 23. Oktober 1887
beschliesst :
I. Obligatorische Krankenpflegeversicherung
A. Umfang der Versicherungspflicht
Art. 1 Einführung der Versicherungspflicht
Zum Schutz der Bevölkerung im Krankheitsfalle wird die Krankenpflegeversicherung im ganzen Kantonsgebiet im Rahmen der nachstehenden Bestimmungen obligatorisch erklärt.
Art. 2 Alters- und Einkommensgrenzen
Der Versicherungspflicht unterstehen alle im Kanton Solothurn wohnhaften Personen vom zurückgelegten ersten Lebensmonat an bis zum vollendeten 60. Altersjahr, deren jährliches Reineinkommen nachstehende Be-
träge nicht übersteigt: ) Franken
Ledige ohne Unterstützungspflicht 22 000
Ledige mit Unterstützungspflicht 27 000
Verheiratete, Verwitwete und Geschiedene ohne Kinder 35 000
Verheiratete mit 1 Kind 38 500
Verheiratete mit 2 Kindern 42 500
Verheiratete mit 3 Kindern 47 000
Verheiratete mit 4 Kindern 51 500
Zuschlag pro weiteres Kind 4 500
Zuschlag pro unterstützte erwerbsunfähige Person 2 700 2 Der Kantonsrat kann die in Absatz 1 genannten Einkommensgrenzen den teuerungsbedingten veränderten Verhältnissen anpassen.
Art. 3 Massgebendes Einkommen für die Versicherungspflicht der Kinder
Für Kinder sowie für nicht erwerbstätige Söhne und Töchter, die mit ihren Eltern in Familiengemeinschaft leben und wirtschaftlich von ihnen abhängig sind, ist das Reineinkommen der Eltern massgebend.
Als Kinder im Sinne dieses Gesetzes gelten alle Personen vom vollendeten ersten Lebensmonat an bis zum 31. Dezember des Jahres, in dem sie das 15. Altersjahr zurückgelegt haben.
Art. 4 Grundlagen für die Ermittlung der Versicherungspflicht
Für die Ermittlung der Versicherungspflicht ist grundsätzlich die letzte rechtskräftige Staatssteuertaxation massgebend. Vorbehalten bleiben seither eingetretene wesentliche Veränderungen der Steuergrundlagen, die eine andere Würdigung der Einkommensverhältnisse als angezeigt erscheinen lassen.
Art. 5 Ausdehnung der Versicherungspflicht
Es steht den Gemeinden frei, die Versicherungspflicht für Kinder ohne Rücksicht auf die Einkommensverhältnisse einzuführen.
B. Versicherungsträger
Art. 6 Grundsatz
Die Versicherungspflicht kann nur in einer vom Bunde anerkannten Krankenkasse erfüllt werden.
Wo dieses Gesetz in der Folge von Kassen spricht, sind darunter die anerkannten Krankenkassen verstanden.
Art. 7 Gewährleistung der Versicherungsmöglichkeiten
Die Gemeinden können Verträge mit Kassen abschliessen oder öffentliche Kassen errichten, um den Versicherungspflichtigen den Beitritt zu ermöglichen.
Art. 8 Haftung der Gemeinden
Die Gemeinden haften für allfällige Betriebsdefizite der von ihnen errichteten öffentlichen Kassen.
Art. 9 Zwangsweise Versicherung
Versicherungspflichtige, die ihrer Versicherungspflicht nicht nachkommen, sind durch die Wohnsitzgemeinden, unter Androhung der zwangsweisen Versicherung im Unterlassungsfalle, aufzufordern, innert 14 Tagen einer Kasse beizutreten. Nach unbenütztem Ablauf dieser Frist sind sie durch den Gemeinderat oder durch die von ihm bezeichnete Stelle einer in der Gemeinde tätigen Kasse zuzuteilen.
C. Versicherungsleistungen und Beiträge
Art. 10 Umfang der Versicherung
Den Versicherungspflichtigen sind mindestens die Leistungen zu gewähren, die das Bundesgesetz für die Krankenpflegeversicherung vorsieht.
Art. 11 Inkasso der Mitgliederbeiträge durch die Arbeitgeber
Die Arbeitgeber sind auf Begehren öffentlicher Kassen verpflichtet, das Inkasso der Mitgliederbeiträge versicherungspflichtiger, aber zahlungsunwilliger Arbeitnehmer zu besorgen, sofern der Prämienrückstand mehr als zwei Monate beträgt.
Art. 12 Zahlungspflicht der Gemeinden für unerhältliche Mitgliederleistungen
Unerhältliche Mitgliederbeiträge, Selbstbehalte und Franchisebetreffnisse für versicherungspflichtige, unverschuldet in Not geratene Personen sind von den Einwohnergemeinden zu übernehmen. Die Übernahme hat
nicht Sozialhilfebedürftigkeit zur Folge ).
Bei selbstverschuldeter Zahlungsunfähigkeit der Versicherungspflichtigen sind die Betreffnisse bei der zuständigen Gemeinde nach den Vorschriften
des Sozialhilfegesetzes einzufordern ).
II. Staatsbeiträge an die Kassen und die Gemeinden 3
Art. 13 . . . . )
4
Art. 14 . . . . )
5
Art. 15 . . . . )
Art. 16 Staatsbeiträge an die Einwohnergemeinden
An die von den Einwohnergemeinden im Sinne von § 12 Absatz 1 übernommenen Mitgliederbeiträge, Selbstbehalte und Franchisebetreffnisse leistet der Staat einen Beitrag von 25-50%. 6
Art. 17 . ) Festsetzung der Staatsbeiträge
Die jährlichen Beiträge an die Gemeinden werden vom zuständigen Departement auf Grund der von den Beitragsbezügern eingereichten Unterlagen festgesetzt.
Art. 18 Rückforderung von Staatsbeiträgen
Zu Unrecht bezogene Staatsbeiträge können jederzeit zurückgefordert oder verrechnet werden. Wer Staatsbeiträge durch unwahre Angaben erwirkt, kann strafrechtlich verfolgt werden.
III. Rechtspflege A. Kantonales Versicherungsgericht
§§ 19-20. . . . ) 2
Art. 21 . . . . )
§§ 22-24. . . . ) IV. Vollzugsbestimmungen
Art. 25 Aufgaben des Regierungsrates und des Volkswirtschafts- Departementes
Der Regierungsrat erlässt die Ausführungsverordnung.
Mit dem Vollzug wird das Volkswirtschafts-Departement beauftragt. Es holt die für die Gewährung von Staatsbeiträgen notwendigen Unterlagen ein und kann bei den Beitragsbezügern Kontrollen durchführen. Die Gemeinden und Kassenverwaltungen sind zur Auskunfterteilung verpflichtet. 4
Art. 26 . ) Aufgaben der Einwohnergemeinden
Die Einwohnergemeinden haben die zur Durchführung der obligatorischen Krankenpflegeversicherung notwendigen Anordnungen zu treffen. Die Kassenverwaltungen sind verpflichtet, der Wohnsitzgemeinde im Sinne von § 9, aufgelöste Versicherungsverhältnisse und unerhältliche
Mitgliederleistungen, (§ 1 ) der obligatorischen Krankenpflegeversicherung bekanntzugeben.
Gemeindebeschlüsse, die den Vollzug dieses Gesetzes regeln, bedürfen der Genehmigung des Bundesamtes für Sozialversicherung.
V. Übergangs- und Schlussbestimmungen 6
Art. 27 . . . . )
1) §§ 19 und 20 aufgehoben durch Ziff. II/3 Änderung GO vom 28. Juni 1987. GS 90, 892. 2) § 21 aufgehoben durch § 93 VRG vom 15. November 1970; GS 85, 244. 3) §§ 22-24 aufgehoben durch Ziff. II/3 Änderung GO vom 28. Juni 1987.
Art. 28 Aufhebung bisheriger Vorschriften
Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes treten alle damit in Widerspruch stehenden früheren Erlasse ausser Kraft.
Insbesondere werden aufgehoben:
das Gesetz über die Einführung des Bundesgesetzes über die Kranken- 1 und Unfallversicherung vom 21. Januar 1917 ) mit den Änderungen vom 17. Februar 1918, 2. Dezember 1951 und 11. Mai 1958;
die Verordnung über die allgemeine Einführung der obligatorischen 2 Kinderkrankenversicherung vom 16. Februar 1945 );
c) ... )
Die Verordnung vom 31. März 1916 betreffend das Schiedsgericht für Streitigkeiten zwischen anerkannten Krankenkassen und Ärzten oder
Apothekern ) hat nur noch für Streitigkeiten zwischen der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt und Ärzten oder Apothekern Gültigkeit.
Art. 29 Inkrafttreten
Das Gesetz tritt nach Annahme durch das Volk und nach Genehmigung durch den Bundesrat auf einen vom Regierungsrat zu bestimmenden Zeitpunkt in Kraft.
Vom Bundesrat am 20. Juni 1967 genehmigt
Inkrafttreten am 1. Januar 1968; Abschnitt II (§§ 13-18) am 1. Januar 1967 )