832.238.1
Genehmigung Taxpunktwert-Anpassung zwischen dem Verband Schweizerischer Ergotherapeuten und dem Schweizerischen Roten Kreuz einerseits und dem Konkordat der Schweizerischen Krankenkassen andererseits
832.238.1 Genehmigung Taxpunktwert-Anpassung zwischen dem Verband Schweizerischer Ergotherapeuten und dem Schweizerischen Roten Kreuz einerseits und dem Konkordat der Schweizerischen Krankenkassen andererseits RRB vom 18. Juni 1996
Die Vereinbarung betreffend Taxpunktwert-Anpassung zwischen dem Verband Schweizerischer Ergotherapeuten und dem Schweizerischen Roten Kreuz einerseits und dem Konkordat der Schweizerischen Krankenkassen andererseits wird mit Wirkung ab 1. Januar 1996, im Sinne von Artikel 46 Absatz 4 KVG genehmigt. Der Taxpunktwert beträgt neu 1.10 Franken.
1