832.331

Genehmigung des Vertrages für die ärztliche Behandlung von SUVA-Versicherten

Vom 07.03.1969 (Stand 01.10.1982)

Der Regierungsrat des Kantons Solothurn

gestützt auf Artikel 73bis Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 13. Juni 1911 über die Kranken- und Unfallversicherung

beschliesst:

Art. 1

Der zwischen der Verbindung der Schweizer Ärzte und der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt am 23. Januar 1969 abgeschlossene und auf den 1. Juli 1969 in Kraft tretende neue Vertrag für ärztliche Behandlung von SUVA-Versicherten samt dem zugehörigen Tarif über die Honorierung der ärztlichen Leistungen, sowie die Vereinbarung über den Taxpunktwert, wonach dieser auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Vertragstarifs auf 2.10 Franken pro Taxpunkt festgesetzt wurde, werden gestützt auf Artikel 73bis Absatz 2 KUVG genehmigt.

Art. 2

In Anwendung von Artikel 73bis Absatz 1 KUVG wird der von der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt und der Verbindung der Schweizer Ärzte dem Regierungsrat mit Begleitschreiben vom 11. Februar 1969 übermittelte Entwurf für den Kanton Solothurn mit der Feststellung zum kantonalen SUVA-Arzttarif erklärt, dass die Tarifziffern 1121-1942 und der Hinweis auf Ziffer 1124, 1133 und 1142 in Ziffer 1103 sowie der Überschrift "SUVA" unmittelbar vor Ziffer 1111 gestrichen werden. Dabei entspricht der Rahmen der Taxpunktbewertung einem Betrag von mindestens 1.70 Franken, und einem solchen von höchstens 3.10 Franken pro Taxpunkt, nachdem der Tarif auf dem Taxpunktsystem beruht.

Art. 3

Damit wird der bisherige am 1. Juli 1939 erlassene und auf den 1. Juli 1950, 1. Juli 1952, 1. Januar 1957, 1. Januar 1959, 1. Januar 1962 und 1. Juni 1964 abgeänderte SUVA-Arzttarif auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Tarifs aufgehoben.

GS 84, 274