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Beteiligung der Gemeinden an den Bundessubventionen für die Betreuung von Asylbewerbern
Beteiligung der Gemeinden an den Bundessubventionen für die Betreuung von Asylbewerbern RRB vom 18. August 1992
Der Regierungsrat des Kantons Solothurn 1 gestützt auf Artikel 20 des Asylgesetzes vom 5. Oktober 1979 )
beschliesst:
1.
An den Subventionen des Bundes für die Betreuerstellen im Asylbereich des Kantons Solothurn, partizipieren die Einwohnergemeinden nach Massgabe dieses Beschlusses.
2.
Die Betreuung beginnt mit der Zuweisung des Asylbewerbers in die Gemeinde. Die Bestimmungen des Sozialhilfegesetzes über die Zuständigkeit der Gemeinden und die Begründung und Beendigung eines Unterstützungswohnsitzes gelten analog.
3. Beiträge werden für folgende Betreuungsaufgaben entrichtet:
a) Einführung des Asylbewerbers in unsere Lebensverhältnisse; b) Hilfeleistung bei der Wohnungssuche; c) Hilfeleistung bei der Suche nach Beschäftigungsmöglichkeiten.
4.
Der Kanton bezahlt den Einwohnergemeinden einmalig die effektiven Betreuungskosten bis zu einem Maximalbetrag von 550 Franken pro zugewiesenen Asylbewerber.
5.
Die Einwohnergemeinden stellen dem kantonalen Sozialamt jährlich Rechnung, unter Angabe des effektiven Betreuungsaufwandes pro Asylbewerber und mittels Beilage des Lohnausweises der Betreuenden.
6.
Die Auszahlung der Beiträge erfolgt nach Genehmigung der Rechnungen durch das Kantonale Sozialamt.
7.
Auf Anfrage können den Gemeinden Vorschüsse an die Betreuungskosten gewährt werden.
8.
Gegen Verfügungen des Kantonalen Sozialamtes kann innert 10 Tagen beim Departement des Innern Beschwerde eingereicht werden.
9.
Das Inkrafttreten dieses Beschlusses ist auf den 1. Januar 1993 festgelegt.