835.31
Gesetz über die Säuglingsfürsorge, Familienfürsorge und Schwangerschaftsberatung
835.31 Gesetz über die Säuglingsfürsorge, Familienfürsorge und Schwangerschaftsberatung Vom 2. Dezember 1984
Der Kantonsrat von Solothurn gestützt auf Artikel 31, 68 Absatz 4 und 70 der Kantonsverfassung vom 23. Oktober 1887 nach Kenntnisnahme von Bericht und Antrag des Regierungsrates vom 20. August 1984
beschliesst: 1
Art. 1 . ) 1. Schwangerschaftsberatung, Säuglings- und Familienfürsorge
a) Grundsatz Die Einwohnergemeinden sorgen für die Schwangerschaftsberatung sowie die Säuglings- und Familienfürsorge.
Art. 2 b) Durchführung
Die Gemeinden können diese Aufgaben an geeignete private Institutionen übertragen oder sich für deren Erfüllung durch vertragliche Vereinbarung oder Bildung eines Zweckverbandes zusammenschliessen. 2
Art. 3 . ) c) Kosten
Die Gesamtheit der Einwohnergemeinden trägt die Kosten. Die Einwohnergemeinden können eine gemeinsame Organisation damit betrauen, die Aufgabe und die Abrechnung durchzuführen. 3
Art. 4 . ... )
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Art. 5 . ) 3. Vollzug
Kommen die Einwohnergemeinden ihrer Aufgabe nicht oder ungenügend nach, kann der Regierungsrat verbindliche Rahmenbedingungen und Qualitätsstandards festlegen, Leistungsaufträge erteilen und zulasten der Einwohnergemeinden private oder öffentliche Beratungsstellen bestimmen und finanzieren. Der Kantonsrat bewilligt die dafür erforderlichen Kredite und verteilt die Kosten nach § 3.
1) § 1 Fassung vom 7. Juni 1998. 2) § 3 Fassung vom 7. Juni 1998. 3) § 4 aufgehoben am 7. Juni 1998. 4) § 5 Fassung vom 7. Juni 1998.
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Art. 6 . 4. Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt nach Annahme durch das Volk am 1. Januar 1985 in
Kraft. ) - 7. Juni 1998 am 1. Januar 1999.
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