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Beitritt zur Vereinbarung über die Übernahme der Betriebsdefizite von Kinder- und Jugendheimen
Beitritt zur Vereinbarung über die Übernahme der Betriebsdefizite von Kinder- und Jugendheimen RRB vom 2. Dezember 1980
Der Regierungsrat des Kantons Solothurn 1 gestützt auf § 22 des Jugendheimgesetzes vom 27. September 1970 )
beschliesst:
1.
Der Kanton Solothurn tritt der Vereinbarung der Nordwestschweizerischen Erziehungsdirektorenkonferenz über die Übernahme der Betriebsdefizite von Kinder- und Jugendheimen vom 19. Oktober 1979 bei.
2.
Dieser Beschluss bedarf nach Artikel 31 Ziffer 2 der Kantonsverfassung der Ratifikation durch den Kantonsrat.2
3.
Das Departement des Innern ) wird mit dem Vollzug beauftragt.3
4.
Dieser Beitritt wird rechtswirksam, sobald weitere 3 ) Kantone der Vereinbarung beigetreten sind.
Vom Kantonsrat am 25. März 1981 ratifiziert