837.341

Beitritt zur Vereinbarung über die Übernahme der Betriebsdefizite von Kinder- und Jugendheimen

Beitritt zur Vereinbarung über die Übernahme der Betriebsdefizite von Kinder- und Jugendheimen RRB vom 2. Dezember 1980

Der Regierungsrat des Kantons Solothurn 1 gestützt auf § 22 des Jugendheimgesetzes vom 27. September 1970 )

beschliesst:

1.

Der Kanton Solothurn tritt der Vereinbarung der Nordwestschweizerischen Erziehungsdirektorenkonferenz über die Übernahme der Betriebsdefizite von Kinder- und Jugendheimen vom 19. Oktober 1979 bei.

2.

Dieser Beschluss bedarf nach Artikel 31 Ziffer 2 der Kantonsverfassung der Ratifikation durch den Kantonsrat.2

3.

Das Departement des Innern ) wird mit dem Vollzug beauftragt.3

4.

Dieser Beitritt wird rechtswirksam, sobald weitere 3 ) Kantone der Vereinbarung beigetreten sind.

Vom Kantonsrat am 25. März 1981 ratifiziert