838.12

Vollzugsverordnung zum Alters- und Pflegeheimgesetz

838.12 Vollzugsverordnung zum Alters- und Pflegeheimgesetz (VO APHG) RRB vom 23. September 2002

Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt 1 auf § 19 des Alters- und Pflegeheimgesetzes vom 2. Dezember 1990 )

beschliesst:

Art. 1 Zuständigkeit

Aufsicht und Bewilligung sind dem Departement des Innern (Departement) übertragen.

Art. 2 Aufsicht

Das Departement kann insbesondere:

  1. Periodische Aufsichtsbesuche sowie unangemeldete Besuche durchführen. Zu diesem Zwecke können aussenstehende Fachpersonen oder - organisationen beigezogen werden.

  2. Richtlinien über "Grundangebot und Basisqualität in Alters und Pflegeheimen" erlassen;

  3. den Stand der Pflege und Betreuung feststellen;

  4. Bedarfserfassungsinstrumente vorschreiben

  5. Weisungen über die Aufstellung der Voranschläge, die Rechnungsführung und Kostenrechnung erlassen;

  6. die Buchhaltungen prüfen und zu diesem Zweck in alle damit zusammenhängenden Unterlagen Einsicht nehmen.

Art. 3 Bewilligung

Neben den gesetzlichen Bestimmungen basiert die Betriebsbewilligung auf den vom Departement erlassenen Richtlinien "Grundangebot und Basisqualität in Alters und Pflegeheimen".

Das Grundangebot definiert die Standards des Leistungsangebotes. Die Basisqualität legt die Qualitätsstandards der Dienstleistung fest, die alle Heime mindestens erbringen müssen.

Es ist ein jährlicher Bericht über die Betreuungs- und Pflegequalität nach dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung einzureichen.

Die Betriebsbewilligung ist alle fünf Jahre zu erneuern und bei einem Wechsel der Heimleitung zu überprüfen.

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Art. 4 Heimtaxen

Das Departement setzt die Heimtaxen für jedes Heim jährlich fest.

Die Taxen sind gestützt auf den budgetierten, anrechenbaren Betriebsaufwand nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu berechnen.

Gesuche um Taxgenehmigungen sind dem Departement zwei Monate vor der geplanten Neufestsetzung mit den entsprechenden Unterlagen zu unterbreiten.

Art. 5 Beschwerde

Gegen Verfügungen des Departementes kann innert 10 Tagen seit Eröffnung Beschwerde beim Verwaltungsgericht eingereicht werden.

Art. 6 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt nach Publikation im Amtsblatt am 1. Januar 2003 in Kraft. Vorbehalten bleibt das Einspruchsrecht des Kantonsrates.

Die 1 Vollzugsverordnung zum Alters- und Pflegeheimgesetz vom 9. Juli 1991 ) ist aufgehoben.

Die Einspruchsfrist ist am 5. Dezember 2002 unbenutzt abgelaufen. Publiziert im Amtsblatt vom 13. Dezember 2002.

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