838.35

Verordnung über die Begrenzung der Taxen in Heimen für Behinderte

838.35 Verordnung über die Begrenzung der Taxen in Heimen für Behinderte1 (Heimtaxenverordnung)

RRB vom 28. Oktober 1986

Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf § 5 Absatz 2 und § 37 des Gesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 12. De- 2 bis zember 1965 ) und Artikel 2 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung 3 4 (ELG) vom 19. März 1965 ) )

beschliesst:

Art. 1 Zweck

Diese Verordnung regelt die Festsetzung der für die Berechnung der Ergänzungsleistungen massgebenden Taxen in Heimen für Behinderte im

Kanton Solothurn. )

Für ausserkantonale Heime werden die von den dort zuständigen Behörden festgesetzten Taxen berücksichtigt.

Art. 2 Grundsatz

Die Heimtaxen werden vom Regierungsrat für jedes Heim gesondert zuhanden der Ausgleichskasse festgesetzt. Gestützt darauf verfügt die Ausgleichskasse die individuellen Ergänzungsleistungen auf Gesuch hin.

Art. 3 Rahmen für die Taxenfestsetzung

Die Taxen werden nach folgenden Kriterien festgesetzt:

  1. Ausbau und Qualität der Pflegedienste;

  2. Finanzielle Verhältnisse der Heime;

  3. Ausgewiesener und notwendiger Betriebsaufwand (ohne Zinsaufwand für Investitionen) nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit. Für die Personalkosten sind im Maximum vergleichbare Besoldungen des Staatspersonals zu berücksichtigen.

Im Rahmen von Absatz 1 bildet in der Regel der budgetierte Betriebsaufwand ohne Einnahmen aus den Taxen (Nettobetriebsselbstkosten) im Verhältnis zu den budgetierten Pflegetagen die Grundlage für die Taxen- 1) Titel, Fassung nach § 50 VV zum Alters- und Pflegeheimgesetz vom 9. Juli 1991; GS 92, 168. 1991

838.35 festsetzung. Die Rechnungen vergangener Betriebsjahre sind zu berücksichtigen. 1

Art. 4 . ) Vollzug

Das Departement des Innern ermittelt die massgebenden Taxen zuhanden des Regierungsrates gestützt auf die von den Heimen beigebrachten Unterlagen. Es kann von den Heimen weitere Unterlagen und Angaben anfordern.

Art. 5 Schlussbestimmungen

Diese Verordnung tritt nach Publikation im Amtsblatt am 1. Januar 1987

in Kraft. )

Für das Rechnungsjahr 1987 gelten grundsätzlich die mit Stichdatum 1. September 1986 von den Heimen erhobenen Taxen als massgebende Taxen im Sinne dieser Verordnung.

Vom EDJ am 9. Dezember 1986 genehmigt