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Beitragsverordnung zum Kantonalen Landwirtschaftsgesetz

Beitragsverordnung zum Kantonalen Landwirtschaftsgesetz (BLV) KRB vom 2. April 1996

Der Kantonsrat von Solothurn 1 gestützt auf § 64 des Landwirtschaftsgesetzes vom 4. Dezember 1994 ) nach Kenntnisnahme von Botschaft und Entwurf des Regierungsrates vom 23. Januar 1996

beschliesst:

I. Gegenstand und Zuständigkeit

Art. 1 Gegenstand

Diese Verordnung regelt in Ausführung des Landwirtschaftsgesetzes die Gewährung von Beiträgen. 2

Art. 2 . ) Zuständigkeit

Der Regierungsrat legt die Beiträge im Einzelfall im Rahmen des vom Kantonsrat genehmigten Verpflichtungskredits (Globalbudget Amt für Landwirtschaft) fest. bis 3

Art. 2 . ) Rechtsanspruch

Auf die Ausrichtung von Beiträgen besteht kein Rechtsanspruch.

II. Strukturverbesserung und Investitionshilfe

1. Strukturverbesserungen

Art. 3 Beitragsberechtigung

Beiträge werden nur an Unternehmen ausgerichtet, für welche die amtliche Mitwirkung zugesichert ist.

In der Regel werden Beiträge an Unternehmen ausgerichtet, an die auch der Bund einen Beitrag leistet.

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bis ) § 2 eingefügt am 13. Dezember 2000. ) § 3 Absatz 3 aufgehoben am 13. Dezember 2000.

Art. 4 Beitragshöhe

Der Kantonsbeitrag beträgt im allgemeinen bis 35% der anerkannten Kostenvoranschlagssumme oder der Abrechnungssumme, wenn diese kleiner ist.

Für umfassende Strukturverbesserungen sowie für besonders aufwändige Unternehmen, namentlich im Berggebiet, kann der Beitrag bis auf 40%

erhöht werden. )

An den baulichen Unterhalt von Strassen zu ganzjährig bewohnten Höfen im Berggebiet kann der Beitrag auf 100% erhöht werden.

2 Der Kantonsbeitrag bemisst sich im Einzelfall nach der volkswirtschaftlichen Bedeutung des Unternehmens, den agrar- und umweltpolitischen Rahmenbedingungen sowie der Belastung und dem Leistungsvermögen

der beteiligten Grundeigentümer und Grundeigentümerinnen .

4 2. Investitionskredite und Betriebshilfe ) 6

Art. 5 . ) Darlehen

Im Rahmen der vom Bund dem Kanton zur Verfügung gestellten Mittel werden Investitionskredite gemäss Bundesgesetz über die Landwirtschaft vom 29. April 1998 und der dazugehörigen Strukturverbesserungsverordnung vom 7. Dezember 1998 als zinslose oder verzinsliche Darlehen gewährt oder verbürgt. bis 7

Art. 5 . ) Betriebshilfe

Im Rahmen der vom Bund und dem Kanton zur Verfügung gestellten Mittel werden Betriebshilfedarlehen gemäss Bundesgesetz über die Landwirtschaft vom 29. April 1998 und der dazugehörigen Betriebshilfeverordnung vom 7. Dezember 1998 gewährt.

III. Produktionslenkung und Einkommenssicherung 8

Art. 6 . ) Produktionslenkung

Der Kanton kann an folgende Massnahmen Beiträge leisten:

a) an die Umstellung auf anerkannte biologische Bewirtschaftungstechniken und –methoden; 1) § 4 Absatz 2 Fassung vom 13. Dezember 2000. 2) § 4 Absatz 4 aufgehoben am 13. Dezember 2000. 3) § 4 Absatz 5 Fassung vom 13. Dezember 2000. ) § 4 Absatz 6 aufgehoben am 13. Dezember 2000.

bis ) § 5 eingefügt am 13. Dezember 2000. 8) § 6 Fassung vom 13. Dezember 2000.

  1. an eine besonders umweltschonende Bewirtschaftungsweise in empfindlichen Gebieten in Ergänzung zu den Bundesleistungen;

  2. zur Förderung einer standortgerechten Bewirtschaftung, insbesondere für die Arbeitsteilung Berg/Tal, sofern sie nicht produktebezogen ist.

§§ 7.-8. ... ) 2

Art. 9 . ) Starthilfe

Der Kanton kann für innovative, überbetriebliche Projekte und zur Förderung regionaler Absatzmärkte Starthilfen gewähren. 3

Art. 10 Vollzug )

Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten, insbesondere die Voraussetzungen, Bedingungen sowie Auflagen und legt die Beitragshöhe fest.

IV. Tierzucht

Art. 11 . ) Beiträge an die Tierzucht

Der Kanton leistet die in der Bundesgesetzgebung vorgesehenen Beiträge und Prämien.

V. Tiergesundheit, Tierseuchen, Tierschutz

1. Tierseuchen

Art. 12 Tierseuchenkasse

Der jährliche Kantonsbeitrag bzw. allfällige Gemeindebeiträge umfassen die Kosten für die Bekämpfung der Zoonosen sowie einen anteilmässigen Beitrag an die Grundkosten der Tierseuchenbekämpfung.

Er wird jeweils aufgrund des Aufwandes im letzten abgerechneten Jahr errechnet.

Art. 13 Notschlachtanlagen

An regionale Anlagen für Notschlachtungen werden auf Kosten der Tierseuchenkasse Beiträge gewährt beim:

  1. Neubau in der Höhe bis maximal 40%.

  2. Ausbau in der Höhe bis maximal 35% der beitragsberechtigten Kosten.

1) §§ 7-8 aufgehoben am 13. Dezember 2000. 2) § 9 Fassung vom 13. Dezember 2000. 3) § 10 Marginalie eingefügt am 13. Dezember 2000. ) § 11 Fassung vom 13. Dezember 2000.

VI. Schluss- und Übergangsbestimmungen

1. Änderung und Aufhebung bisherigen Rechts

Art. 14 Änderung

Die Verordnung über das Bodenverbesserungswesen vom 27. Dezember

1960 ) wird wie folgt geändert:

Art. 11 wird aufgehoben.

Art. 13 wird aufgehoben.

2 Der Gebührentarif vom 24. Oktober 1979 ) wird wie folgt geändert:

Art. 44 lautet neu:

Art. 44 .Schätzungen und Verfügungen in den Franken

Bereichen Boden und Pachtrecht 50–1000

Art. 45 wird aufgehoben.

Art. 46 wird aufgehoben.

bis Als § 48 wird eingefügt: bis

Art. 48 Produktionslenkung und Einkommenssicherung Anerkennungen und Beitragsermittlung 50–500

Art. 49 lautet neu:

Art. 49 Nachschauen

  1. Grossvieh für das erste Stück 70 für jedes weitere Stück 30

  2. Kleinvieh für das erste Stück 50 für jedes weitere Stück 10 bis Als § 50 wird eingefügt: bis.

Art. 50 Tierseuchen

  1. Bewilligungen nach der Tierseuchengesetzgebung 30–800

  2. Prüfung und Fähigkeitsausweis für Viehinspektoren und Viehinspektorinnen 200

  3. Anordnung von Verwaltungsmassnahmen 100–2500

  4. Kontrollen, Zertifikate, usw. 50–500 ter.

Als § 50 wird eingefügt: ter

Art. 50 Verkehrsscheine 2–14

quater Als § 50 wird eingefügt: quater

Art. 50 Gebühren der Gemeinden für Viehmärkte

(Höchstansätze)

  1. Tiere der Pferdegattung pro Stück 6

  2. Tiere der Rindergattung über 3 Monate pro Stück 6

  3. Tiere der Rindergattung bis 3 Monate pro Stück 3

  4. Kleinvieh pro Stück 3

Art. 51 lautet neu:

Art. 51 Kontrollen, Dienstleistungen und Bewilligungen nach 50–5000

Artikel 45 Absatz 2 Buchstaben c, d und e des Lebensmittelgesetzes vom 9. Oktober 1992 bis Als § 51 wird eingefügt: bis

Art. 51 Prüfung für Fleischkontrolleure und -kontrolleurinnen 400

Art. 52 lautet neu:

Art. 52 Tierschutz

  1. Bewilligungen nach der Tierschutzgesetzgebung 50–5000

  2. Anordnen von Verwaltungsmassnahmen 100–5000

  3. Kontrollen, Zertifikate, usw. 50–2000

Art. 15 Aufhebung

Die Verordnung zur Einführung des Bundesgesetzes über das bäuerliche

Bodenrecht vom 8. September 1993 ) ist aufgehoben.

2. Inkrafttreten und Befristung

Art. 16 Inkrafttreten, Befristung und Referendum

Diese Verordnung tritt zusammen mit dem Landwirtschaftsgesetz rück-

wirkend am 1. Januar 1996 in Kraft. )

Diese Verordnung ist mit Ausnahme der §§ 11 und 12 befristet bis zum 31. Dezember 1999.

Diese Verordnung unterliegt dem fakultativen Referendum.

  • 3. September 1997 am 1. Januar 1998;

  • 13. Dezember 2000 am 1. Januar 2001;

  • 11. März 2003 am 1. Januar 2003.

Art. 17 . ) Verlängerung

Die Geltungsdauer der Beitragsverordnung zum kantonalen Landwirtschaftsgesetz wird um zwei Jahre bis zum 31. Dezember 2004 verlängert.

Die Referendumsfrist ist am 25. Juli 1996 unbenutzt abgelaufen Publiziert im Amtsblatt vom 2. August 1996 1) § 17 Fassung vom 11. März 2003.

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