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923.172

Schaffung eines selbständigen Meliorationsamtes

RRB vom 4. September 1951

Dem Kantonsingenieur wird die Aufsicht über die boden- und alpwirtschaftlichen Verbesserungen abgenommen; diese Geschäfte werden einem selbständigen Meliorationsamt zugewiesen, das dem Landwirtschafts- Departement unterstellt ist. Wahlvoraussetzung für den Vorsteher dieses Amtes ist das Diplom eines Kulturingenieurs der ETH.

Diese Neuordnung tritt auf den 1. Januar 1952 in Kraft

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