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Zuständigkeit bei Widerhandlungen gegen Bezugs- oder Preisvorschriften für Pastmilch

Zuständigkeit bei Widerhandlungen gegen Bezugs- oder Preisvorschriften für Pastmilch RRB vom 7. September 1965

Der Regierungsrat des Kantons Solothurn bis gestützt auf Artikel 44 des Beschlusses der Bundesversammlung vom1

29.

September 1953 über Milch, Milchprodukte und Speisefette ) (Milchbeschluss) und Artikel 38 Ziffer 1 der Kantonsverfassung vom

23. Oktober 1887

beschliesst: bis

1.

Nach Artikel 44 des Milchbeschlusses haben die Kantone bei vorsätzlichen Widerhandlungen gegen Bezugs- oder Preisvorschriften für bis Pastmilch (Art. 21 des Milchbeschlusses) den fehlbaren Verkäufern, unabhängig von einer Strafverfolgung, die Abgabe von Pastmilch für die Dauer von 1 Monat bis zu 1 Jahr zu verbieten.

2.

Als zuständige kantonale Stelle wird das Volkswirtschafts- 2 Departement ) bezeichnet. Gegen seine Verfügungen kann innert 10 3 Tagen ) beim Verwaltungsgericht Beschwerde geführt werden.

3.

Dieser Beschluss bedarf nach Artikel 37 Absatz 2 der Kantonsverfassung der Genehmigung durch den Kantonsrat. Er tritt mit der Veröffentlichung im Amtsblatt rückwirkend auf den 8. Juni 1965 in Kraft.

Kompetenzdelegation vom Kantonsrat am 20. Oktober 1965 genehmigt