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Verordnung über die Bemessung der Ausgleichsabgabe für Rodungsbewilligungen

Verordnung über die Bemessung der Ausgleichsabgabe für Rodungsbewilligungen KRB vom 30. Juni 1998

Der Kantonsrat von Solothurn 1 gestützt auf § 5 Absatz 4 des Waldgesetzes vom 29. Januar 1995 (WaG) ) nach Kenntnisnahme von Botschaft und Entwurf des Regierungsrates vom

21. April 1998

beschliesst:

I. Die Höhe der Ausgleichsabgabe ergibt sich in Abhängigkeit des Rodungszweckes aus der Summe der Einzelbeträge pro Bewertungskriterium.

Rodungs- Abgabe

Bemessungskriterien Stufe1

Abgabe

Stufe 2

Abgabe

zweck -satz Stufen-

Fr./m2

Stufen-

Fr./m2

Fr./m2 grenzen grenzen

1. Bau- und 12 keine Abstufung

Industrieland

2. Abbau und 4 - 10

Rodungsfläche (m2) 1-250 1.50 251-500

2.00

Deponien mittlere Abbautiefe (m) 1-5 1.00 6-10 2.00 Betriebsdauer (J) 1-3 1.50 4-10 2.00

3. Bauten 2-8 Kommerzielle Interessen* A

1.00 B 2.00

und Anlagen

Rodungsfläche (m2) 1-250 1.00 251-500

2.00

Rodungs- Abgabe

Bemessungskriterien Stufe 3

Abgabe

Stufe 4

Abgabe

zweck -satz Stufen-

Fr./m2

Stufen-

Fr./m2

Fr./m2 grenzen grenzen

1. Bau- und 12 keine Abstufung

Industrieland

2. Abbau und

4 - 10

Rodungsfläche (m2) 501- 2.50 > 5'000 3.00

Deponien 5'000

mittlere Abbautiefe (m) 11-15

3.00 > 15 4.00

Betriebsdauer (J) 11-30

2.50 > 30 3.00

3. Bauten 2-8 Kommerzielle Interessen* C 3.00 D 4.00

und Anlagen 5'000

* Die kommerziellen Interessen im Bereich Bauten und Anlagen werden mit dem öffentlichen Interesse an der Realisierung des Bauvorhabens gewichtet (vgl. untenstehende Tabellen).

Die einzelnen Bauvorhaben lassen sich folgenden

Kategorien zuordnen: A

B C

D

− Nicht-touristische öffentliche Verkehrsanlagen X − Touristische öffentliche Verkehrsanlagen von regio- X naler Bedeutung − Touristische öffentliche Verkehrsanlagen von lokaler X Bedeutung − Private Verkehrsanlagen für landwirtschaftliche X Zwecke − Private Verkehrsanlagen für nicht- X landwirtschaftliche Zwecke − Bauten + Anlagen der Wasserver- und -entsorgung X (Reservoir, Quellfassung, Leitungen) − Bauten + Anlagen für die Energieerzeugung und - X verteilung (Kraftwerke, Masten, Leitungen) − Bauten + Anlagen für die Telekommunikation X (Sendetürme, Leitungen) − Schiessanlagen X

Bewertungskategorien

Kategorie Kommerzielles Interesse Öffentliches Interesse A gering gross B gering gering C gross gross D gross gering

II. Diese Verordnung tritt mit der Änderung des Waldgesetzes in Kraft. Sie unterliegt dem fakultativen Referendum.

Die Referendumsfrist ist am 15. Oktober 1998 unbenutzt abgelaufen. Inkrafttreten am 1. Januar 1999. Publiziert im Amtsblatt vom 6. November 1998.