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Verordnung über die Bemessung der Ausgleichsabgabe für Rodungsbewilligungen
Verordnung über die Bemessung der Ausgleichsabgabe für Rodungsbewilligungen KRB vom 30. Juni 1998
Der Kantonsrat von Solothurn 1 gestützt auf § 5 Absatz 4 des Waldgesetzes vom 29. Januar 1995 (WaG) ) nach Kenntnisnahme von Botschaft und Entwurf des Regierungsrates vom
21. April 1998
beschliesst:
I. Die Höhe der Ausgleichsabgabe ergibt sich in Abhängigkeit des Rodungszweckes aus der Summe der Einzelbeträge pro Bewertungskriterium.
Rodungs- Abgabe | Bemessungskriterien Stufe1 | Abgabe | Stufe 2 | Abgabe |
zweck -satz Stufen- | Fr./m2 | Stufen- | Fr./m2 |
Fr./m2 grenzen grenzen
1. Bau- und 12 keine Abstufung
Industrieland
2. Abbau und 4 - 10
Rodungsfläche (m2) 1-250 1.50 251-500 | 2.00 |
|---|
Deponien mittlere Abbautiefe (m) 1-5 1.00 6-10 2.00 Betriebsdauer (J) 1-3 1.50 4-10 2.00
3. Bauten 2-8 Kommerzielle Interessen* A
1.00 B 2.00 |
|---|
und Anlagen
Rodungsfläche (m2) 1-250 1.00 251-500 | 2.00 |
Rodungs- Abgabe | Bemessungskriterien Stufe 3 | Abgabe | Stufe 4 | Abgabe |
zweck -satz Stufen- | Fr./m2 | Stufen- | Fr./m2 |
Fr./m2 grenzen grenzen
1. Bau- und 12 keine Abstufung
Industrieland
2. Abbau und
4 - 10 | Rodungsfläche (m2) 501- 2.50 > 5'000 3.00 |
|---|
Deponien 5'000
mittlere Abbautiefe (m) 11-15 | 3.00 > 15 4.00 |
Betriebsdauer (J) 11-30 | 2.50 > 30 3.00 |
3. Bauten 2-8 Kommerzielle Interessen* C 3.00 D 4.00
und Anlagen 5'000
* Die kommerziellen Interessen im Bereich Bauten und Anlagen werden mit dem öffentlichen Interesse an der Realisierung des Bauvorhabens gewichtet (vgl. untenstehende Tabellen).
Die einzelnen Bauvorhaben lassen sich folgenden
Kategorien zuordnen: A | B C | D |
− Nicht-touristische öffentliche Verkehrsanlagen X − Touristische öffentliche Verkehrsanlagen von regio- X naler Bedeutung − Touristische öffentliche Verkehrsanlagen von lokaler X Bedeutung − Private Verkehrsanlagen für landwirtschaftliche X Zwecke − Private Verkehrsanlagen für nicht- X landwirtschaftliche Zwecke − Bauten + Anlagen der Wasserver- und -entsorgung X (Reservoir, Quellfassung, Leitungen) − Bauten + Anlagen für die Energieerzeugung und - X verteilung (Kraftwerke, Masten, Leitungen) − Bauten + Anlagen für die Telekommunikation X (Sendetürme, Leitungen) − Schiessanlagen X
Bewertungskategorien
Kategorie Kommerzielles Interesse Öffentliches Interesse A gering gross B gering gering C gross gross D gross gering
II. Diese Verordnung tritt mit der Änderung des Waldgesetzes in Kraft. Sie unterliegt dem fakultativen Referendum.
Die Referendumsfrist ist am 15. Oktober 1998 unbenutzt abgelaufen. Inkrafttreten am 1. Januar 1999. Publiziert im Amtsblatt vom 6. November 1998.