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Luftschutz- und brandsichere Aufbewahrung und eventuelle Evakuierung von Akten und Gegenständen des Staates und der Gemeinden; zuständige Instanzen

981.72 Luftschutz- und brandsichere Aufbewahrung und eventuelle Evakuierung von Akten und Gegenständen des Staates und der Gemeinden; zuständige Instanzen RRB vom 15. April 1939

Art. 1 Das Departement des Innern wird beauftragt, die notwendigen Weisungen zu erteilen für die luftschutz- und brandsichere Aufbewahrung

und eventuell die Evakuierung von Akten und Gegenständen des Staates und der Gemeinden.

Art. 2 Unter seiner Leitung werden als verantwortliche Stellen bezeichnet

die Oberamtmänner, die Amtschreiber, der Betreibungsbeamte von Olten und die Gerichtsschreiber .

Art. 3 Das Departement des Innern kann für die Organisierung an den

einzelnen Amtssitzen je einen verantwortlichen Leiter (Oberamtmann oder Amtschreiber) bezeichnen.

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