Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

SCBES.2022.47

Berechnung des Existenzminimums

Geschäftsnummer: SCBES.2022.47

Instanz: Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

Entscheiddatum: 20.07.2022

FindInfo-Nummer: O_SC.2022.54

Titel: Berechnung des Existenzminimums

Resümee:

Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und Konkurs

Urteil vom 20. Juli 2022

Es wirken mit:

Vizepräsident Kiefer

Oberrichter Flückiger

Oberrichter von Felten

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführer

gegen

Betreibungsamt Region Solothurn,

Beschwerdegegner

betreffend Berechnung des Existenzminimums

hat die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung, dass:

A.___ (im Folgenden der Beschwerdeführer) am 10. Juni 2022 (Postaufgabe, nachträglich unterzeichnet eingegangen am 23. Juni 2022) bei der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs gegen die Existenzminimumsberechnung des Betreibungsamtes Region Solothurn vom 2. Juni 2022 Beschwerde erhoben hat,

der Beschwerdeführer rügt, sein Leasing sei nicht berücksichtigt worden, er aber in keiner Weise darlegt, wieso dieses hätte berücksichtigt werden müssen,

es bei dieser Sachlage in keiner Weise zu beanstanden ist, dass das Betreibungsamt dem Beschwerdeführer nur die Auslagen für die Benützung des öffentlichen Verkehrsmittels in die Berechnung des Existenzminimums eingesetzt hat,

das Betreibungsamt die zwangsweise Vollstreckung in Betreibung gesetzter Forderungen nach den Regeln des SchKG durchzuführen hat, weshalb es gar nicht befugt ist, mit den Schuldnern Ratenzahlungen zu vereinbaren,

der geschuldete Betrag dem vom Beschwerdeführer unterzeichneten Pfändungsprotokoll zu entnehmen ist und er sich jederzeit beim Betreibungsamt über den Stand der Betreibung informieren kann,

die Lohnpfändung bis zur Tilgung der in Betreibung gesetzten Forderung, maximal aber ein Jahr dauert (Art. 93 Abs. 2 SchKG),

die Beschwerde demnach abzuweisen ist,

das Beschwerdeverfahren nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich ist und die Ausrichtung einer Parteientschädigung nicht in Betracht kommt (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG),

erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs

Der Vizepräsident Der Gerichtsschreiber

Kiefer Schaller

© 2015 juris

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Lescha federala davart la scussiun ed il concurs, Art. 20a und Art. 93 — gelesen in der Fassung vom 1. August 2021; der Erlass wurde am 1. Januar 2023, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. Januar 2026 und 1. Januar 2026 erneut konsolidiert.