Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

SCBES.2022.49

Berechnung des Existenzminimums

Rubrum

Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und Konkurs

Urteil vom 25. Juli 2022

Es wirken mit:

Vizepräsident Kiefer

Oberrichter Flückiger

Oberrichter von Felten

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführer

gegen

Betreibungsamt Olten-Gösgen,

Beschwerdegegner

betreffend Berechnung des Existenzminimums

Erwägungen

I.

1.

Mit Eingabe vom 20. Juni 2022 erhebt A.___ als Schuldner fristgerecht Beschwerde gegen die Existenzminimumberechnung des Betreibungsamtes Olten-Gösgen vom 8. Juni 2022 (dem Beschwerdeführer am 10. Juni 2022 zugestellt) und macht geltend, er bezahle monatlich CHF 200.00 an seine Rechtsanwältin, CHF 93.00 an die KESB sowie CHF 150.00 an die Arbeitslosenkasse. Zudem werde er einen offenen Steuerbetrag von CHF 800.00 in Raten abzahlen müssen. Des Weiteren würden die CHF 100.00 für die Kinderbesuche nicht ausreichen. Er wünsche, dass er die offenen Schulden in kleineren Beträgen zurückzahlen könne.

2.

Mit Beschwerdeantwort vom 4. Juli 2022 schliesst das Betreibungsamt auf Abweisung der Beschwerde.

II.

1.

Die vom Beschwerdeführer genannten Beträge für seine Rechtsanwältin, die KESB, die Arbeitslosenkassen sowie die Steuern können nicht eingerechnet werden, da dies ansonsten eine unzulässige Gläubigerbevorzugung darstellen würde.

2.

Wie sodann aus dem Pfändungsprotokoll ersichtlich ist, hat der Beschwerdeführer seine Tochter an zwei Wochenenden pro Monat bei sich zu Besuch, weshalb der praxisgemäss eingerechnete Betrag von CHF 50.00 pro Wochenende bzw. CHF 100.00 pro Monat nicht zu beanstanden ist.

3.

Zudem ist eine Ratenzahlung an das Betreibungsamt im Gesetz nicht vorgesehen und darf vom Betreibungsamt auch nicht angeordnet werden, weshalb sich der Beschwerdeführer zur Vereinbarung einer allfälligen Ratenzahlung direkt mit den Gläubigern einigen muss.

4.

Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Es werden keine Kosten erhoben.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs

Der Vizepräsident Der Gerichtsschreiber

Kiefer Isch

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Lescha federala davart la scussiun ed il concurs, Art. 20a — gelesen in der Fassung vom 1. August 2021; der Erlass wurde am 1. Januar 2023, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. Januar 2026 und 1. Januar 2026 erneut konsolidiert.