SCBES.2026.87
Konkursandrohung
Rubrum
Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und Konkurs
Urteil vom 17. August 2026
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichterin Obrecht Steiner
Oberrichter Rauber
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
A.___ AG,
Beschwerdeführerin
gegen
Betreibungsamt Grenchen-Bettlach,
Beschwerdegegner
betreffend Konkursandrohung
Erwägungen
I.
1.
Mit Eingabe vom 26. Juni 2026 erhebt die A.___ AG als Schuldnerin Beschwerde gegen die Konkursandrohung vom 5. Mai 2026 (Betreibung Nr. [...]) und stellt folgende Rechtsbegehren:
1.
Es sei festzustellen, dass die Konkursandrohung der Beschwerdeführerin nicht in einer Weise zugestellt wurde, welche eine rechtzeitige und wirksame Wahrnehmung ihrer Rechte ermöglichte.
2.
Die Zustellung der Konkursandrohung sei als verspätet wirksam zur Kenntnis gelangt zu betrachten, frühestens mit der polizeilichen Zustellung vom 26. Juni 2026.
3.
Der Beschwerdeführerin sei die Frist zur Reaktion auf die Konkursandrohung wiederherzustellen; eventualiter seien sämtliche weiteren konkursrechtlichen Vollstreckungsschritte bis zum 30. September 2026 aufzuschieben.
4.
Eventualiter sei die Konkursandrohung aufzuheben, soweit sie auf einer Zustellung beruht, welche der Beschwerdeführerin keine wirksame Rechtswahrnehmung ermöglichte.
5.
Bis zum Entscheid über die vorliegende Beschwerde seien keine weiteren Vollstreckungsschritte vorzunehmen.
6.
Es seien keine Kosten zulasten der Beschwerdeführerin zu erheben.
Zur Begründung hält die Beschwerdeführerin im Wesentlichen fest, die Konkursandrohung sei von ihr erst im Rahmen der polizeilichen Zustellung am 26. Juni 2026 effektiv gesichtet und zur Kenntnis genommen worden. Gerade bei einer Konkursandrohung als schwerwiegender betreibungsrechtlicher Massnahme müsse sichergestellt sein, dass die betroffene Gesellschaft den Inhalt tatsächlich rechtzeitig zur Kenntnis nehmen und ihre Rechte wirksam wahrnehmen könne. Wenn die effektive Kenntnisnahme erst am 26. Juni 2026 erfolgt sei, sei es mit dem Anspruch auf ein faires Verfahren und auf wirksame Rechtswahrnehmung nicht vereinbar, der Beschwerdeführerin frühere Fristfolgen entgegenzuhalten. Selbst wenn die Zustellung formell als vorgenommen betrachtet werden sollte, rechtfertigten die konkreten Umstände jedenfalls eine Fristwiederherstellung, eventualiter einen Aufschub weiterer Vollstreckungsschritte bis 30. September 2026. Hierbei sei unter anderem zu berücksichtigen, dass zwischenzeitlich einzelne Forderungen bereits teilweise beglichen worden seien und weitere Forderungen bestritten oder prozessual nicht abschliessend bereinigt seien.
2.
Mit Vernehmlassung vom 24. Juli 2026 schliesst das Betreibungsamt auf Abweisung der Beschwerde.
II.
1.
Wie aus den Akten ersichtlich, wurde die Konkursandrohung in der Betreibung Nr. [...] der Beschwerdeführerin am 24. Juni 2026 polizeilich zugestellt. Bei der Konkursandrohung handelt es sich um eine Betreibungsurkunde, die nach den Erfordernissen von Art. 64 ff. SchKG zugestellt werden muss (BGE 120 III 57 E. 2a S. 58). Das heisst, die Konkursandrohung muss dem Schuldner persönlich in seiner Wohnung oder an seinem Arbeitsplatz übergeben werden (Art. 64 Abs. 1 SchKG). Demnach gilt als Zustelldatum im vorliegenden Fall das Datum der polizeilichen Zustellung vom 24. Juni 2026 und nicht das Datum von allfälligen früheren postalischen Zustellversuchen. Die vorliegend am 26. Juni 2026 dagegen erhobene Beschwerde ist somit fristgerecht erfolgt, weshalb darauf einzutreten ist. Im Lichte dessen sind die Ausführungen der Beschwerdeführerin betreffend verspäteter Kenntnisnahme und Fristwiederherstellung nicht nachvollziehbar. So ist es ihr aufgrund der rechtzeitig erhobenen Beschwerde möglich, sämtliche Rechte wahrzunehmen. Demnach sind die Rechtsbegehren 1, 2 und 4 abzuweisen.
2.
Sodann stellt die Beschwerdeführerin den Antrag, es seien sämtliche weiteren konkursrechtlichen Vollstreckungsschritte bis zum 30. September 2026 aufzuschieben. Diesbezüglich ist sie darauf hinzuweisen, dass sie – wie in der Konkursandrohung korrekt festgehalten wurde – ab Zustellung der Konkursandrohung 20 Tage Zeit hatte, die Gläubiger für die Forderung und die Kosten zu befriedigen. Nach Ablauf dieser Frist haben die Gläubiger das Recht, das formelle Konkursbegehren beim Gericht zu stellen (Art. 166 Abs. 1 SchKG). Es liegt weder im Ermessen des Betreibungsamtes noch der Aufsichtsbehörde, diese Frist zu erstrecken, zumal die Beschwerdeführerin für ihre Behauptung, einzelne Forderungen seien bereits teilweise beglichen worden, keine Belege vorlegt. Im Übrigen können weder das Betreibungsamt noch die Aufsichtsbehörde über Bestand oder Nichtbestand von in Betreibung gesetzten Forderungen entscheiden.
3.
Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
4.
Mit dem sofortigen Entscheid in der vorliegenden Sache ist das sinngemäss gestellte Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos geworden.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs
Der Präsident Der Gerichtsschreiber
Flückiger Isch