Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

SCBES.2026.91

Pfändungsverfügung

Rubrum

Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und Konkurs

Urteil vom 25. August 2026

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Oberrichterin Obrecht Steiner

Oberrichter Rauber

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführer

gegen

Betreibungsamt Thal-Gäu,

Beschwerdegegner

betreffend Pfändungsverfügung

Erwägungen

I.

1.

Mit Eingabe vom 3. Juli 2026 erhebt A.___ als Schuldner fristgerecht Beschwerde gegen die Pfändungsverfügung vom 24. Juni 2026, worin sein Motorrad [...] gepfändet wurde. Der Beschwerdeführer stellt folgende Rechtsbegehren:

1.

Die Verfügung des Betreibungsamtes Thal-Gäu vom 24. Juni 2026 betreffend die Pfändung meines Motorrades [...] sei aufzuheben.

2.

Eventualiter sei die Angelegenheit zur erneuten Beurteilung unter Berücksichtigung meiner tatsächlichen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse an das Betreibungsamt Thal-Gäu zurückzuweisen.

3.

Der vorliegenden Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, sodass bis zum rechtskräftigen Entscheid der Aufsichtsbehörde keine Verwertung, Veräusserung oder sonstige Verfügung über das gepfändete Motorrad erfolgt.

Zur Begründung führt der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, er befinde sich derzeit ohne Arbeitsverhältnis und ohne regelmässiges Einkommen. Gerade unter diesen Umständen sei seine Mobilität entscheidend, um wieder eine Erwerbstätigkeit aufnehmen und seine wirtschaftliche Situation nachhaltig verbessern zu können. Er beabsichtige, seine selbständige Erwerbstätigkeit wieder aufzubauen. Dabei werde er Menschen persönlich begleiten und beraten, welche sich in schwierigen Lebenssituationen befänden. Diese Tätigkeit setze persönliche Kundentermine und eine flexible Mobilität voraus. Das Motorrad stelle sein einziges motorisiertes Verkehrsmittel dar. Zwar bestehe an seinem Wohnort ein Anschluss an den öffentlichen Verkehr. Dieser ersetze die notwendige Mobilität im konkreten Fall jedoch nicht. Für die Stellensuche sowie den Wiederaufbau seiner selbständigen Tätigkeit sei er auf eine flexible und jederzeit verfügbare Fortbewegungsmöglichkeit angewiesen. Er sei deshalb der Auffassung, dass das Betreibungsamt seine konkreten persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei seinem Entscheid nicht ausreichend berücksichtigt habe und die Pfändung unter diesen Umständen unverhältnismässig sei.

2.

Mit Vernehmlassung vom 31. Juli 2026 schliesst das Betreibungsamt auf Abweisung der Beschwerde.

II.

1.

Massgebender Zeitpunkt für die Bestimmung der Kompetenzqualität ist der Pfändungsvollzug, sprich der Zeitpunkt der Aufnahme des Pfändungsprotokolls – vorliegend der 5. Juni 2026 (Basler SchKG-Kommentar, 3. Auflage, Basel 2021, Art. 92 N 60). Das Fahrzeug ist nach Art. 92 SchKG unpfändbar, sofern es dem Schuldner und seiner Familie zum persönlichen Gebrauch dient und nach dem Ermessen des Betreibungsamtes unentbehrlich oder für den Schuldner und seiner Familie zur Ausübung des Berufs notwendig ist. Im Besonderen hängt die Unpfändbarkeit eines Fahrzeugs davon ab, ob der Schuldner darauf angewiesen ist. Dabei sind bei der Beurteilung der Pfändbarkeit weitere Kriterien von Bedeutung, wie der Anschluss an öffentliche Verkehrsmittel, allfällige Arbeitszeiten oder Bewerbungsgespräche des Schuldners sowie das Verhältnis zwischen Verwendungskosten und dem erwirtschafteten Ertrag. Der die Unpfändbarkeit geltend machende Schuldner hat diesen Umstand durch konkrete Angaben und Belege nachzuweisen, dass sich die Haltung eines Motorfahrzeugs wirtschaftlich rechtfertigen lässt.

2.

Der Beschwerdeführer macht im vorliegenden Fall geltend, er sei zur Stellensuche und zum Wiederaufbau einer selbständigen Tätigkeit auf sein Motorrad angewiesen, ohne dies durch konkrete Unterlagen zu belegen. Grundsätzlich ist dem Fahrzeug eines Schuldners, der aktuell keiner beruflichen Tätigkeit nachgeht, kein Kompetenzcharakter zuzuerkennen. Zur Stellensuche kann der Beschwerdeführer grundsätzlich den öffentlichen Verkehr benützen. Dies ist dem Beschwerdeführer von seinem Wohnort [...] aus, wie vom Betreibungsamt in der Vernehmlassung aufgezeigt, möglich und zumutbar. Der Wohnort des Beschwerdeführers weist mit den öffentlichen Verkehrsmitteln ausreichende Anbindungen auf, um innert nützlicher Frist verschiedene Städte zu erreichen, weshalb dem gepfändeten Motorrad der Kompetenzcharakter nicht zuzusprechen ist.

3.

Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

4.

Mit dem sofortigen Entscheid in der Sache ist das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos geworden.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Es werden keine Kosten erhoben.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs

Der Präsident Der Gerichtsschreiber

Flückiger Isch