Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

SCBES.2026.95

Pfändungsankündigung

Rubrum

Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und Konkurs

Urteil vom 11. August 2026

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Oberrichterin Obrecht Steiner

Oberrichter Rauber

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführerin

gegen

Betreibungsamt Olten-Gösgen,

Beschwerdegegner

betreffend Pfändungsankündigung

Erwägungen

I.

1.

Mit Eingabe vom 7. Juli 2026 erhebt A.___ als Schuldnerin bei der Aufsichtsbehörde Beschwerde und macht im Wesentlichen und soweit nachvollziehbar geltend, ihre Beschwerde sei vom Bundesgericht wegen der Pfändung und der Schadenersatzforderung gutheissen worden, es wolle aber niemand zahlen. Sie sei über ein Jahr lang beklagt worden und habe dadurch auch zweimal ihre Arbeit verloren. Es könne nicht sein, dass man sie einfach betreiben könne, obwohl sie nicht schuld sei. Sie zahle die Kosten nicht, das habe sie auch dem Betreibungsamt gesagt.

2.

Mit Vernehmlassung vom 16. Juli 2026 stellt das Betreibungsamt den Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.

II.

1.

Vorweg ist festzuhalten, dass aufgrund der Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht klar ist, was sie konkret rügen will. Insofern sich ihre Ausführungen auf das rechtskräftige Urteil der Aufsichtsbehörde SCBES.2025.75 vom 1. September 2025 beziehen, ist festzuhalten, dass ihre dortige Beschwerde von der Aufsichtsbehörde gutgeheissen und festgestellt wurde, dass die Pfändung Nr. [...] des Betreibungsamtes Olten-Gösgen nichtig sei. Zudem wurde das Betreibungsamt Olten-Gösgen von Amtes wegen angewiesen, in der Betreibung Nr. [...] den Rechtsvorschlag der Schuldnerin zuzulassen. Auf die gegen dieses Urteil von der Beschwerdeführerin erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil vom 24. September 2025 nicht ein. Wie das Betreibungsamt sodann hierzu in der vorliegenden Vernehmlassung korrekt festhält, wurde die bereits vollzogene Pfändung vollumfänglich rückabgewickelt und die Beschwerdeführerin kam dabei zu keinem Schaden. Zudem können allfällige Schadenersatzbegehren nicht Gegenstand einer Beschwerde gemäss Art. 17 SchKG sein.

2.

Ob sich die weiteren Rügen der Beschwerdeführerin – wie vom Betreibungsamt vermutet – allenfalls gegen die Betreibungen Nrn. [...] und [...] (B.___ bzw. C.___) oder Nr. [...] der D.___ richten, lässt sich aufgrund der Ausführungen der Beschwerdeführerin nicht sagen, zumal sie im vorliegenden Beschwerdeverfahren auch keine Unterlagen eingereicht hat. Somit erübrigen sich diesbezügliche Weiterungen.

3.

Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.

Es werden keine Kosten erhoben.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs

Der Präsident Der Gerichtsschreiber

Flückiger Isch