Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

ZKBER.2026.51

Mängel in der Organisation der Gesellschaft bzw. Auflösung der Gesellschaft

Rubrum

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 8. September 2026

Es wirken mit:

Vizepräsident Hagmann

Oberrichter Schibli

Oberrichter Thomann

Gerichtsschreiberin Zimmermann

In Sachen

A.___ GmbH, vertreten durch Rechtsanwalt Oliver Köhli,

Berufungsklägerin

betreffend Mängel in der Organisation der Gesellschaft bzw. Auflösung der Gesellschaft

Erwägungen

1.

Am 27. März 2026 überwies das Handelsregisteramt des Kantons Solothurn die Angelegenheit A.___ GmbH (nachfolgend: Gesellschaft) an das Richteramt Bucheggberg-Wasseramt, weil der Gesellschaft die Revisionsstelle als vorgeschriebenes Organ fehlte.

2.

Am 15. Juni 2026 erliess der Amtsgerichtspräsident das folgende Urteil:

1.

Die A.___ GmbH (UID. [...]) wird aufgelöst und es wird ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs angeordnet bzw. die Gesellschaft entsprechend in Liquidation versetzt, was im Handelsregister einzutragen ist.

2.

Mit der konkursamtlichen Liquidation wird das Kantonale Konkursamt betraut.

3.

Die Gerichtskosten von CHF 500.00 werden der Gesuchsgegnerin auferlegt (zu verrechnen im Konkursverfahren).

3.

Gegen das begründete Urteil reichte die Gesellschaft (nachfolgend auch: Berufungsklägerin), vertreten durch Rechtsanwalt Oliver Köhli, am 19. August 2026 frist- und formgerecht beim Obergericht des Kantons Solothurn Berufung ein und stellte folgende Rechtsbegehren:

1.

Das Urteil des Richteramts Bucheggberg-Wasseramt vom 15. Juni 2026 (BWZPR.[...]) sei vollumfänglich aufzuheben.

2.

Es sei festzustellen, dass bei der Berufungsklägerin kein Mangel in der gesetzlich vorgeschriebenen Organisation im Sinne von Art. 731b OR (mehr) besteht, und es sei von der Anordnung von Massnahmen abzusehen.

3.

Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

4.

Subeventualiter sei der Berufungsklägerin in Anwendung von Art. 731b Abs. 1bis Ziff. 1 OR unter Androhung der Auflösung eine Frist von 60 Tagen anzusetzen, um den rechtmässigen Zustand wiederherzustellen.

5.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zulasten der Staatskasse; eventualiter sei auf die Erhebung von Kosten für das Berufungsverfahren zu verzichten.

Zur Begründung wurde u.a. ausgeführt, dass am 20. Februar 2026 das oberste Leitungsorgan die Erklärung betreffend Verzicht auf eine eingeschränkte Revision unterzeichnet und bestätigt habe, dass sämtliche Voraussetzungen von Art. 727a Abs. 2 des Obligationenrechts (OR, SR 220) nach wie vor erfüllt seien. Die zur Erneuerung nach Art. 62 Abs. 2 lit. a der Handelsregisterverordnung (HRegV, SR 221.411) zwingend beizulegende Jahresrechnung des letzten abgelaufenen Geschäftsjahres habe die Berufungsklägerin im damaligen Zeitpunkt schlechterdings nicht beibringen können, da das erste Geschäftsjahr am 31. Dezember 2025 gerade erst abgelaufen sei. Die Jahresrechnung 2025 liege nunmehr vor, womit kein Organisationsmangel mehr bestehe. Schliesslich rügt sie, dass das angefochtene Urteil unverhältnismässig sei.

4.1

Gemäss Art. 818 i.V.m. Art. 730 OR muss jede Gesellschaft mit beschränkter Haftung zwingend über eine Revisionsstelle verfügen, sofern auf eine solche nicht verzichtet werden kann (Art. 727a Abs. 2 OR). Zunächst hatte das Steueramt des Kantons Solothurn nach Art. 112 Abs. 4 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG, SR 642.11) dem Handelsregisteramt gemeldet, dass die Gesellschaft keine Jahresrechnung gemäss Art. 125 Abs. 2 lit. a DBG eingereicht hat. Darauf forderte das Handelsregisteramt die Gesellschaft mit Schreiben vom 20. Oktober 2025 auf, den Verzicht auf eine eingeschränkte Revision zu erneuern oder eine Revisionsstelle zu bezeichnen. Die Gesellschaft liess diese Frist ungenutzt verstreichen, womit der im Handelsregister eingetragene Verzicht auf eine eingeschränkte Revision seine Gültigkeit verlor (Praxismitteilung EHRA 2/2024, Ziff. 3). Auch die Aufforderung des Handelsregisteramtes vom 17. Februar 2026, eine neue Revisionsstelle unter Einreichung der entsprechenden Belege anzumelden, liess die Gesellschaft ungenutzt verstreichen.

4.2

Der Amtsgerichtspräsident setzte der Gesellschaft am 8. April 2026 ebenfalls vergeblich Frist, den rechtmässigen Zustand herzustellen und das fehlende Organ zu bestellen. Für den Unterlassungsfall drohte er an, dass die Gesellschaft aufgelöst und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs angeordnet werde (Art. 731b Abs. 1bis OR).

5.

Es ist unbestritten, dass der Gesellschaft die Revisionsstelle als vorgeschriebenes Organ fehlt(e). Zu Recht hat der Vorderrichter im angefochtenen Urteil festgestellt, dass der Mangel bis zum Urteilszeitpunkt nicht behoben wurde und die Gesellschaft keine Revisionsstelle hatte. Die Gesellschaft hat auch heute noch keine im Handelsregister eingetragene Revisionsstelle. Was die Rüge der Gesellschaft betrifft, dass die Erneuerung des Verzichts auf eine eingeschränkte Revision am 20. Februar 2026 erfolgt sei, ist auf Art. 727a Abs. 2 OR zu verweisen, wonach der Verzicht nur für künftige Geschäftsjahre gilt und vor Beginn des Geschäftsjahres beim Handelsregisteramt angemeldet werden muss. Demnach erfolgte der Verzicht auf eine eingeschränkte Revision am 20. Februar 2026 verspätet.

Was die gerügte Unverhältnismässigkeit der Rechtsfolge der Auflösung der Gesellschaft betrifft, ist festzuhalten, dass der Amtsgerichtspräsident mit Verfügung vom 8. April 2026 der Berufungsklägerin Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme und Herstellung des rechtmässigen Zustands durch Bestellung des fehlenden Organs bot. Insbesondere die Auflösung der Gesellschaft soll im Sinne des Verhältnismässigkeitsprinzips nur dann angeordnet werden, wenn die milderen Massnahmen gem. Ziff. 1 und 2 nicht genügen oder erfolglos geblieben sind, etwa wenn Verfügungen nicht zustellbar sind oder die Gesellschaft sich in keiner Art und Weise vernehmen lässt (Rolf Watter / Nadina Duss in: Rolf Watter / Hans-Ueli Vogt [Hrsg.], Basler Kommentar, Obligationenrecht II, Basel 2026, Art. 731b N 16, m.w.H.). Die Berufungsklägerin liess sich vor der Vorinstanz nicht vernehmen, weshalb die angeordnete Auflösung der Gesellschaft nicht unverhältnismässig war.

6.

Die Berufung ist demnach abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat die Gesellschaft die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens mit einer Entscheidgebühr von CHF 1'000.00 zu bezahlen. Sie wird mit dem Kostenvorschuss in derselben Höhe verrechnet.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1.

Die Berufung wird abgewiesen.

2.

Die A.___ GmbH hat die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens von CHF 1'000.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Der Streitwert mehr als CHF 30'000.00.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Der Vizepräsident Die Gerichtsschreiberin

Hagmann Zimmermann