Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

ZKBES.2021.81

provisorische Rechtsöffnung

Geschäftsnummer: ZKBES.2021.81

Instanz: Zivilkammer

Entscheiddatum: 09.07.2021

FindInfo-Nummer: O_ZK.2021.103

Titel: provisorische Rechtsöffnung

Resümee:

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 9. Juli 2021

Es wirken mit:

Präsident Frey

Oberrichterin Hunkeler

Oberrichter Müller

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführerin

gegen

B.___,

Beschwerdegegner

betreffend provisorische Rechtsöffnung

hat die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung, dass:

der Amtsgerichtspräsident von Thal-Gäu am 1. Juli 2021 das Rechtsöffnungsbegehren der A.___ abwies,

die Rechtsöffnung verweigert wurde, weil der Mietvertrag, der als Rechtsöffnungstitel vorgelegt wurde, eine andere Gläubigerin nannte als die betreibende Gläubigerin und diese auch nicht nachwies, dass sie die Rechtsnachfolge der im Mietvertrag bezeichneten Vermieterin angetreten hat,

die A.___ (im Folgenden die Beschwerdeführerin) dagegen am 5. Juli 2021 Beschwerde an das Obergericht erhob und die Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung verlangte,

die Beschwerdeführerin zur Begründung vorbringt, sie habe die Liegenschaft von der früheren Vermieterin erworben und habe die bestehenden Mietverträge 1:1 übernommen, und dazu verschiedene Urkunden einreicht,

neue Tatsachenbehauptungen und Beweismittel gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen sind, da es im Beschwerdeverfahren nicht um eine Fortsetzung des erstinstanzlichen Prozesses, sondern um eine Rechtskontrolle des angefochtenen Urteils geht,

die neuen Vorbringen der Beschwerdeführerin somit nicht gehört werden können, die Beschwerdeführerin indessen beim Richteramt ein neues Rechtsöffnungsbegehren stellen kann, welchem aber nur Erfolg beschieden sein kann, wenn auch ein vom Schuldner unterschriebener Mietvertrag vorgelegt wird,

die Beschwerde demnach im Sinne von Art. 322 ZPO offensichtlich unbegründet ist und deshalb sogleich ohne Stellungnahme der Gegenpartei abgewiesen werden kann,

die Beschwerdeführerin bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten mit einer Entscheidgebühr von CHF 250.00 zu bezahlen hat,

erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die A.___ hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 250.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter CHF 30'000.00.

Sofern sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115 bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Der Präsident Der Gerichtsschreiber

Frey Schaller

© 2015 juris

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Cudesch da procedura civila svizzer, Art. 322 und Art. 326 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2021; der Erlass wurde am 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2025 und 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.