ZKBES.2026.75

Klagebewilligung

Rubrum

Geschäftsnummer:

Instanz: Zivilkammer

Entscheiddatum:

FindInfo-Nummer: O_ZK.2026.25

Titel: Klagebewilligung

Resümee:

Obergericht

Zivilkammer

Beschluss vom 27. Februar 2026

Es wirken mit:

Präsidentin Kofmel

Oberrichter Hagmann

Oberrichter Schibli

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführer

gegen

B.___, vertreten durch Rechtsanwalt Michael Daphinoff,

Beschwerdegegner

betreffend Klagebewilligung

hat die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung, dass:

der Amtsgerichtspräsident von Bucheggberg-Wasseramt am 19. Februar 2026 anlässlich der Schlichtungsverhandlung dem Kläger die Klagebewilligung ausstellte,

der Beklagte A.___ am 23. Februar 2026 beim Obergericht eine Beschwerde einreichte und verlangte, die Klagebewilligung sei aufzuheben und das Schlichtungsgesuch des Klägers sei als zurückgezogen zu behandeln und das Verfahren sei als gegenstandslos abzuschreiben, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen,

eine Beschwerde gegen die von einer Schlichtungsbehörde ausgestellte Klagebewilligung unzulässig ist und deren Gültigkeit erst vom zuständigen Richter, bei dem die Klage innert der Frist nach Art. 209 Abs. 3 ZPO einzureichen ist, überprüft werden kann (BGE 140 III 227, Urteil des Bundesgerichts 5A_453/2024 vom 12. Juli 2024),

die Beschwerde demnach im Sinne von Art. 322 ZPO offensichtlich unzulässig ist und deshalb sogleich ohne Stellungnahme der Gegenpartei nicht darauf eingetreten werden kann,

die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Entscheidgebühr von CHF 250.00 bei diesem Ausgang vom Beklagten zu bezahlen sind,

dementsprechend auch keine Parteientschädigung zugesprochen werden kann,

beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 250.00 sind von A.___ zu bezahlen.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

Rechtsmittel: Der Streitwert übersteigt CHF 30’000.00.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber

Kofmel Schaller

© 2015 juris

Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.