§ 59 Nr. 1 Version vom 26.10.2017

Solothurner Steuerbuch

Veranlagungsverfahren § 59 Nr. 1

Gesetzliche Grundlagen 1 § 59 StG Die Amtschreibereien haben bei der Vorbereitung und Durch- führung der Veranlagung der Grundstückgewinnsteuer mitzu- wirken, insbesondere sind sie verpflichtet, jede Veräusserung von Grundstücken der zuständigen Veranlagungsbehörde schriftlich zu melden. 2 Der Steuerpflichtige hat alle für die Veranlagung und die Be- rechnung der Steuer erforderlichen Angaben zu machen. Er hat jede steuerbegründende Veräusserung, die nicht durch Eintra- gung im Grundbuch erfolgt, innert 30 Tagen der Veranla- gungsbehörde schriftlich zu melden. 3 … 4 … 5 Die Bestimmungen über die Veranlagung im ordentlichen Ver- fahren finden sinngemäss Anwendung.

§ 1 StVO Nr. 2 Die Amtschreibereien melden nach Anordnung des Kantonalen Steueramtes fortlaufend die ihnen zur Kenntnis gelangten Rechtsgeschäfte über Grundstücke.

1 § 2 StVO Nr. 2 Die Grundstückgewinnsteuer wird von der Veranlagungs- behörde veranlagt, welche zur Veranlagung der direkten Staats- steuer des Veräusserers zuständig ist, im Fall von gesamthaft besteuerten Gesamthandschaften jedoch von der Veranlagungs- behörde am Ort der gelegenen Sache. 2 Wenn Steuerpflichtige Grundstücke in verschiedenen Veranla- gungskreisen veräussern und damit die Zuständigkeit mehrerer Veranlagungsbehörden begründen, kann das Kantonale Steuer- amt auf Begehren der Steuerpflichtigen oder einer betroffenen Veranlagungsbehörde bestimmen, dass sämtliche Grundstück- gewinnsteuern durch die gleiche Veranlagungsbehörde veran- lagt werden.

Fassung vom 26.10.2017 Ersetzt Fassung vom -

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1 § 3 StVO Nr. 2 In Ersatzbeschaffungsfällen wird der bei der Veräusserung erzielte Grundstückgewinn von der Veranlagungsbehörde am bisherigen Wohnsitz ermittelt und dem Steuerpflichtigen er- öffnet. Gegen die Gewinnberechnung sind die gleichen Rechts- mittel gegeben wie gegen die Veranlagung. 2 Die entsprechenden Unterlagen werden nach Abschluss des Verfahrens von der Veranlagungsbehörde am neuen Wohnort des Steuerpflichtigen aufbewahrt. 2bis Befindet sich die Ersatzliegenschaft im Kanton Solothurn, wird bei dieser auf Anmeldung der Veranlagungsbehörde die latente Steuerlast wegen der Ersatzbeschaffung des Eigen- heimes im Grundbuch angemerkt. 3 Wird das Ersatzobjekt endgültig veräussert oder sind die Voraussetzungen des Steueraufschubs weggefallen, veranlagt die am Ort des Ersatzobjektes zuständige Veranlagungsbehörde die Grundstückgewinnsteuer. Die Veranlagung wird der Ge- meinde am Ort des Ersatzobjektes eröffnet. 4 Befindet sich die Ersatzliegenschaft in einem anderen Kanton, wird dieser mit einer Kopie der rechtskräftigen Berechnung des Gewinnes, dessen Besteuerung aufgeschoben wurde, orientiert.

2 § 4 StVO Nr. 6 Die Einwohnergemeinden melden dem Kantonalen Steueramt die Entschädigungen, die sie im Zusammenhang mit Planungs- massnahmen nach § 77 des Baugesetzes1) (materielle Enteig- nung, Schutzzonen usw.) ausgerichtet haben.

Inhalt

1 Vorbereitung der Veranlagung.............................................................................................. 2

2 Veranlagung und Rechtsmittel .............................................................................................. 3

2.1 Veranlagung im Normalfall .................................................................................................... 3

2.2 Veranlagung bei Ersatzbeschaffung ...................................................................................... 3

2.3 Rechtsmittelverfahren ............................................................................................................ 4

1 Vorbereitung der Veranlagung

Gemäss § 59 Abs. 1 StG haben die Amtschreibereien bei der Vorbereitung und Durchfüh- rung der Veranlagung der Grundstückgewinnsteuer mitzuwirken; insbesondere sind sie verpflichtet, jede Veräusserung von Grundstücken dem Kantonalen Steueramt schriftlich zu melden. Die aktive Mitwirkung beschränkt sich im Wesentlichen darauf, die ihnen zur Kenntnis gelangenden Rechtsgeschäfte über Grundstücke dem Kantonalen Steueramt mit dem dafür vorgesehenen Formular fortlaufend zu melden (§ 1 StVO Nr. 2). Im Wei- tern unterstützen sie die Steuerbehörden, indem sie die erforderlichen Auskünfte aus dem Grundbuch und den massgebenden Belegen erteilen, z.B. zur Ermittlung des Ver- kehrswertes vor 30 Jahren (vgl. StB SO § 55 Nr. 1).

Solothurner Steuerbuch § 59 Nr. 1 Fassung vom 26.10.2017

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Steuerbegründende Veräusserungen, für die keine Eintragung im Grundbuch erfolgt, hat die steuerpflichtige Person innert 30 Tagen dem Kantonalen Steueramt schriftlich zu melden (§ 59 Abs. 2 StG). Ausserdem werden Immobiliengesellschaften in ihrer Steuerer- klärung aufgefordert, Änderungen in ihren Beteiligungsverhältnissen zu deklarieren. Weiter sind die Einwohnergemeinden verpflichtet, dem Kantonalen Steueramt die Ent- schädigungen, die sie im Zusammenhang mit Planungsmassnahmen nach § 77 PBG (ma- terielle Enteignung, Schutzzonen usw.) ausgerichtet haben, zu melden (§ 4 Abs. 2 StVO Nr. 6). Diese Entschädigungen unterliegen gemäss § 49 Abs. 2 lit. c StG der Steuer (siehe StB SO § 49 Nr. 1).

2 Veranlagung und Rechtsmittel

2.1 Veranlagung im Normalfall

Nach Eingang der Meldung erfasst das Kantonale Steueramt das Geschäft und stellt dem oder den Veräusserern die Steuererklärung für Grundstückgewinne zu. Waren die Ver- äusserer Gesamt- oder Miteigentümer, so ist jedem der bisherigen Eigentümer eine Steuererklärung zuzustellen, da jeder für seinen Gewinnanteil steuerpflichtig ist, und zwar auch dann, wenn sie ihre Anteile gemeinsam verkauft haben (§ 52 Abs. 3 StG). Die Steuererklärungen sind jedoch dem gemeinsamen Vertreter zuzustellen, wenn die Ver- äusserer einen solchen bezeichnet haben.

Gestützt auf die Steuererklärung, in der die steuerpflichtigen Personen alle für die Ver- anlagung und die Berechnung der Steuer erforderlichen Angaben zu machen haben (§ 59 Abs. 2 StG), und gestützt auf die eigenen Untersuchungen nimmt das Kantonale Steueramt die Veranlagung vor (§ 59 Abs. 5 i.V.m. §§ 147 ff. StG). Im Rahmen dieser Un- tersuchungen haben die steuerpflichtigen Personen auf Verlangen mündliche und schriftliche Auskünfte zu erteilen, Belege und weitere Bescheinigungen, namentlich auch Urkunden über den Geschäftsverkehr mit Dritten vorzulegen. Sie müssen im Veran- lagungsverfahren für die Grundstückgewinnsteuer wie im Verfahren zur Veranlagung der Einkommens- und Vermögenssteuer mitwirken (§ 142 StG).

Die Steuerveranlagung ist der steuerpflichtigen Person zu eröffnen, d.h. dem oder den Veräusserern, bzw. ihrem Vertreter, wenn sie einen solchen bezeichnet haben (§ 133 StG). Die Veranlagung enthält die Berechnung des Reingewinns, des steuerbaren und des satzbestimmenden Gewinns, den Steuersatz und den Steuerbetrag (einfache Steuer). Vervollständigt wird die Eröffnung mit der Steuerrechnung, welche die steuerberechtig- ten Gemeinwesen mit dem jeweils anwendbaren Steuerfuss, den entsprechenden Steu- erbetrag und den geschuldeten Gesamtbetrag enthält.

2.2 Veranlagung bei Ersatzbeschaffung

Im Falle von Ersatzbeschaffungen wird der bei der Veräusserung erzielte Grundstückge- winn, dessen Besteuerung ganz oder teilweise aufzuschieben ist, ebenfalls ermittelt und dem Veräusserer eröffnet. Gegen diese Gewinnberechnung sind die gleichen Rechtsmit- tel gegeben wie gegen eine Veranlagung (§ 3 Abs. 1 StVO Nr. 2; BGE 137 II 419). Befin-

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det sich die Ersatzliegenschaft im Kanton Solothurn, wird bei dieser die Ersatzbeschaf- fung im Grundbuch angemerkt (§ 3 Abs. 2bis StVO Nr. 2). Diese Anmerkung ist zu lö- schen, wenn bei der Veräusserung des Ersatzobjekts die Grundstückgewinnsteuer erho- ben wird. Gibt die steuerpflichtige Person die Selbstbewohnung des Ersatzobjektes auf, ohne es zu veräussern, kann die Grundstückgewinnsteuer aufgrund der bundesgerichtli- chen Rechtsprechung (BGE 143 II 233) entgegen § 51 Abs. 4 StG nicht erhoben werden (vgl. StB SO § 51 Nr. 1). Entsprechend wird die Vormerkung in diesem Fall nicht gelöscht.

Bei der Ersatzbeschaffung in einem anderen Kanton ist der Entscheid über den Steuer- aufschub der Steuerbehörde im andern Kanton, in dem sich das Ersatzgrundstück befin- det, mitzuteilen (Art. 5 Abs. 2 der Verordnung über die Anwendung des Steuerharmoni- sierungsgesetzes im interkantonalen Verhältnis; SR 642.141). Ist die Grundstückgewinn- steuer bereits veranlagt und die Veranlagung in Rechtskraft erwachsen, wenn die steu- erpflichtige Person das Ersatzobjekt erwirbt, kann sie die Revision der Veranlagung ver- langen (§ 165 Abs. 1 lit. f StG). In den andern Fällen mit Steueraufschub erfolgt keine Veranlagung, wenn die Voraussetzungen für den Steueraufschub erfüllt sind.

2.3 Rechtsmittelverfahren

Gegen die Veranlagungsverfügung können die steuerpflichtige Peron, das Finanzdepar- tement und die beteiligte Gemeinde schriftlich Einsprache beim Kantonalen Steueramt erheben (§ 149 StG). Den Einspracheentscheid können sie wiederum mit Rekurs an das Kantonale Steuergericht weiterziehen (§ 160 ff. StG). Die Rechtsmittelfristen betragen in jedem Fall 30 Tage (§§ 149 Abs. 2 und 160 Abs. 2 StG). Sowohl im Einsprache- als auch im Rekursverfahren können sämtliche Mängel des angefochtenen Entscheids (unrichtige Feststellung des Sachverhalts, falsche Rechtsanwendung, Unangemessenheit) und des vorangegangenen Verfahrens gerügt werden. Das Kantonale Steueramt im Einsprache- verfahren und auch das Kantonale Steuergericht im Rekursverfahren können – nach An- hören der steuerpflichtigen Person – die Veranlagung zu deren Nachteil abändern (§§ 151 Abs. 1 und 162 Abs. 1 StG; reformatio in peius). Das Urteil des Kantonalen Steu- ergerichts wiederum kann innert 30 Tagen mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An- gelegenheiten beim Bundesgericht angefochten werden (§ 164bis StG; Art. 73 StHG, Art. 82 ff. BGG). Beschwerdeberechtigt sind neben der steuerpflichtigen Person auch das Kantonale Steueramt und die Eidgenössische Steuerverwaltung, nicht aber die Gemein- de. Dazu fehlt zum einen die gesetzliche Grundlage, zum andern haben die Gemeinden bei der Erhebung der Grundstückgewinnsteuern weder besondere Kompetenzen noch kommt ihnen ein eigener Anwendungsspielraum zu (BGE 136 II 274 mit weiteren Hin- weisen). Denn die Grundstückgewinnsteuer ist eine Staatssteuer, an der die Gemeinden nur mit dem Ertrag beteiligt sind (vgl. StB SO § 48 Nr. 1). Beschwerdegründe sind die Verletzung von Bundesrecht, insbesondere der Bundesverfassung und des Steuerharmo- nisierungsgesetzes, oder von kantonalen verfassungsmässigen Rechten (Art. 95 BGG).

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