§ 23 Nr. 6 Version vom 07.05.2019

Solothurner Steuerbuch

Landwirtschaft § 23 Nr. 6 (Steuererklärung Ziff. 150/151)

Gesetzliche Grundlagen § 23 Abs. 1 StG Selbständige Erwerbstätigkeit

Steuerbar sind alle Einkünfte aus dem Betrieb eines Unternehmens wie Handel, Industrie, Gewerbe, Land- und Forstwirtschaft, aus einem freien Beruf sowie aus jeder anderen selbständigen Erwerbstätigkeit.

§ 24 StG Kapital- und Liquidationsgewinne

1 Zu den Einkünften aus selbständiger Erwerbstätigkeit zählen auch alle Kapital- und Liquidationsgewinne aus Veräusserung, Verwertung oder buchmässiger Aufwertung von Geschäftsver- mögen. Der Veräusserung gleichgestellt ist die Überführung von Geschäftsvermögen in das Privatvermögen oder in ausländische Betriebe oder Betriebsstätten.

2 Als Liquidationswert gilt der Verkehrswert.

3 Als Liquidationsgewinn gelten aber höchstens die zugelassenen Abschreibungen und Rückstellungen bei

  1. a) Veräusserung von Grundstücken eines land- oder forst- wirtschaftlichen Betriebes;

  2. b) Überführung von Grundstücken des Anlagevermögens aus dem Geschäftsvermögen in das Privatvermögen, wenn die steuerpflichtige Person dies beantragt. In die- sem Fall gelten die Anlagekosten als neuer massgeben- der Einkommenssteuerwert, und die Besteuerung der übrigen stillen Reserven als Einkommen aus selbstständi- ger Erwerbstätigkeit wird bis zur Veräusserung der Lie- genschaft aufgeschoben.

4 Die Verpachtung eines Geschäftsbetriebs gilt nur auf Antrag der steuerpflichtigen Person als Überführung in das Privatvermögen.

4bis Wird bei einer Erbteilung der Geschäftsbetrieb nicht von allen Erben fortgeführt, so wird die Besteuerung der stillen Reserven auf Gesuch der den Betrieb übernehmenden Erben bis zur spä-

Fassung vom 07.05.2019 Ersetzt Fassung vom 02.11.2018

2

teren Realisierung aufgeschoben, soweit diese Erben die bisheri- gen für die Einkommenssteuer massgebenden Werte überneh- men.

Art. 18 Abs. 1 DBG Steuerbar sind alle Einkünfte aus einem Handels-, Industrie-, Gewerbe-, Land- und Forstwirtschaftsbetrieb, aus einem freien Beruf sowie aus jeder anderen selbständigen Erwerbstätigkeit.

Art. 18 Abs. 2 DBG Die Bestimmungen der Bundessteuer sind gleichlautend.

Art. 18 Abs. 4 DBG

Art. 18a DBG

Weitere Grundlagen

  • Bundesgesetz vom 04.10.1991 über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB; SR 211.412.11)

  • Bundesgesetz vom 22.06.1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG; SR 700)

  • Bundesgesetz vom 29.04.1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG; SR 910.1)

  • Landwirtschaftsgesetz des Kanton Solothurn vom 04.12.1994 (BGS 921.11)

  • Steuerverordnung Nr. 15: Bemessung des Mietwertes der eigenen Wohnung (vom 28.01.1986; BGS 614.159.15)

  • Kreisschreiben ESTV Nr. 31 vom 22.12.2010: Landwirtschaftliche Betriebe - Aufschubstatbe- stand bei Verpachtung

  • Kreisschreiben ESTV Nr. 38 vom 17.07.2013: Besteuerung von Kapitalgewinnen aufgrund einer Veräusserung von in der Bauzone gelegenen Grundstücken im Geschäftsvermögen von Landwirten

  • Kreisschreiben Schweizerische Steuerkonferenz KS 06 vom 15.06.1995: Einkommens- steuerliche Folgen der Hofübergabe zum Ertragswert gemäss dem Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB)

  • Merkblatt NL1/2007 der ESTV (Merkblatt über die Bewertung der Naturalbezüge und der privaten Unkostenanteile von Geschäftsinhabern in der Land- und Forstwirtschaft)

  • Richtlinien zur Ermittlung des landwirtschaftlichen Mietwertes der Betriebsleiterwohnungen der Arbeitsgruppe Landwirtschaft der Schweizerischen Steuerkonferenz vom 29. Mai 2012

Inhalt

1 Allgemeines ............................................................................................................................. 3

2 Einkommensermittlung .......................................................................................................... 3

2.1 Grundsätzliches ....................................................................................................................... 3

2.2 Spezialfälle bei der Einkommensermittlung ......................................................................... 4

Solothurner Steuerbuch § 23 Nr. 6 Fassung vom 07.05.2019

3

2.2.1 Abschreibungssätze ................................................................................................................ 4

2.2.2 Naturalbezüge und Privatanteile ........................................................................................... 5

2.2.3 Eigenmietwert ......................................................................................................................... 6

3 Aufgabe der landwirtschaftlichen Tätigkeit ......................................................................... 7

3.1 Verkauf des Betriebs oder Aufgabe der Tätigkeit ................................................................ 8

3.2 Verpachtung des Betriebs....................................................................................................... 9

3.3 Betriebsabtretung ................................................................................................................... 9

3.4 Nutzungsrechte aus der Abtretung von Geschäftsvermögen ............................................ 11

3.4.1 Nutzniessung und Wohnrecht.............................................................................................. 11

3.4.2 Verkauf gegen eine Leibrente ............................................................................................. 11

4 Ersatzbeschaffung in der Landwirtschaft ............................................................................ 12

5 Geschäftsvermögen oder Privatvermögen in der Landwirtschaft (Präponderanz) .......... 13

6 Land- und forstwirtschaftliche Grundstücke im Geschäftsvermögen ............................... 15

6.1 Grundstücke des Geschäftsvermögens in der Bauzone ...................................................... 15

7 Direkte Bundessteuer ............................................................................................................ 19

1 Allgemeines

Die land- und forstwirtschaftliche Erwerbstätigkeit wird als selbständige Erwerbstätigkeit angesehen. Daher kann grundsätzlich auf die Ausführungen im Solothurner Steuerbuch zu den steuerbaren Einkünften aus selbständiger Erwerbstätigkeit verwiesen werden.

In diesem Kapitel werden lediglich die steuerlichen Spezialfälle und Besonderheiten der land- und forstwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit behandelt.

Der in diesem Kapitel verwendete Begriff der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit und des landwirtschaftlichen Betriebs schliesst jeweils die forstwirtschaftliche Erwerbstätigkeit und den forstwirtschaftlichen Betrieb mit ein. Der Einfachheit halber wird in diesem Ka- pitel nur die männliche Form verwendet.

2 Einkommensermittlung

2.1 Grundsätzliches

Für die Einkommensermittlung und die steuerliche Deklaration steht auf der Homepage des Kantonalen Steueramtes (Register: Privatpersonen und selbständig Erwerbende, For- mulare NP) ein gesamtschweizerisch harmonisierter Fragebogen zur Verfügung. Die Weg- leitung zum Fragebogen für Land- und Forstwirtschaft ist ebenfalls an dieser Stelle abruf- bar.

Erfolgt die Ermittlung des Einkommens nach Buchhaltung (Jahresrechnung), so sind die Ziffern 1, 2, 5 und 6 des Fragebogens auszufüllen, sowie die Bilanz, Erfolgsrechnung und das Privat-/Kapitalkonto mit einzureichen. Erfolgt die Ermittlung aufgrund von Aufzeich- nungen, sind die Ziffern 3, 5 und 6 des Fragebogens auszufüllen.

Solothurner Steuerbuch § 23 Nr. 6 Fassung vom 07.05.2019

4

Betreffend die Aufzeichnungspflicht und die Bestimmungen zur Buchführung und Rech- nungslegung wird auf StB SO § 23 Nr. 2 verwiesen. Diese Bestimmungen gelten auch für die landwirtschaftlichen Betriebe.

2.2 Spezialfälle bei der Einkommensermittlung

2.2.1 Abschreibungssätze

Ohne besonderen Nachweis gelten die Abschreibungssätze für Landwirtschaftsbetriebe des „Merkblatts für Selbständigerwerbende“ (ab 01.01.2014 – Formular-Nr. 1.41; abrufbar auf der Homepage des Kantonalen Steueramtes unter dem Register: Privatpersonen und selbständig Erwerbende, Formulare NP).

Bei Photovoltaikanlagen im Geschäftsvermögen eines landwirtschaftlichen Betriebs gel- ten ohne besonderen Nachweis folgende Abschreibungssätze (§ 16 Abs. 3 VV StG):

  • Im Jahr der Erstellung und in den beiden folgenden Jahren:

o vom Anschaffungswert: 25%

o vom Buchwert: 50%

  • Anschliessend zu den für die betreffende Anlage üblichen Sätzen gemäss dem er- wähnten Merkblatt

Bei der Überführung von Landwirtschaftsbetrieben mit Photovoltaikanlagen ins Privatver- mögen erfolgt die Besteuerung analog den übrigen festen Einrichtungen: Liegt der Ver- kehrswert des ganzen, handelsrechtskonform separat aktivierten Gebäudes inklusive den Anlagen und Einrichtungen über den Anlagekosten, werden nur die bisherigen Abschrei- bungen wiedereingebracht und besteuert. Liegt der Verkehrswert tiefer als die Anlage- kosten, ist nur die Differenz des Buchwertes zum tieferen Verkehrswert zu berücksichti- gen.

Die Nachholung von unterlassenen Abschreibungen ist nur in Fällen zulässig, in denen der Betrieb in früheren Jahren wegen schlechten Geschäftsgangs keine genügenden Abschrei- bungen vornehmen konnte. Sie sind zu begründen.

Auf Grund und Boden sind grundsätzlich keine Abschreibungen zulässig. Nur in begrün- deten Ausnahmefällen (wenn und soweit der Verkehrswert dauernd unter den Buchwert gesunken ist) können Wertberichtigungen vorgenommen werden.

Subventionen (Beiträge der öffentlichen Hand, Investitionshilfen) stellen Betriebseinkom- men dar, das durch eine ausserordentliche Einmalabschreibung der Anlagekosten kom- pensiert werden kann. Die (wiedereinzubringenden) Abschreibungen werden dadurch er- höht (latente Steuerlast). Nicht statthaft ist die Bildung einer Rückstellung für eine allfäl- lige Rückerstattungspflicht der Subvention.

Wird ein Gebäude vollständig abgerissen, so gehen mit dem Abriss auch alle bisherigen Abschreibungen des Gebäudes unter.

Solothurner Steuerbuch § 23 Nr. 6 Fassung vom 07.05.2019

5

2.2.2 Naturalbezüge und Privatanteile

Die Pauschalansätze sind dem Merkblatt NL1/2007 der ESTV zu entnehmen.

2.2.2.1 Naturalbezüge

Zu den steuerbaren Einkünften gehören auch die Bezüge selbst hergestellter Produkte, die der Landwirt aus dem eigenen Betrieb bezieht. Diese Bezüge sind nach den Preisen zu bewerten, die der Landwirt von einem Dritten erhalten würde (Verkaufspreis für Dritte). Die Pauschalbeträge der Wegleitung zum Fragebogen für Land- und Forstwirtschaft stel- len Durchschnittsansätze dar; in begründeten Fällen kann daher auf die nachgewiesenen Bezüge (zu Verkaufspreisen für Dritte) abgestellt werden.

Auch die Bezüge von selbst hergestellten Produkten für seine Angestellten sind dem Ein- kommen des Landwirts hinzuzurechnen. Dieser kann jedoch für diese Bezüge einen Natu- rallohnabzug (Selbstkostenabzug) verbuchen. Im Naturallohnabzug enthalten sind auch die Aufwendungen des Landwirts für die nicht im Betrieb hergestellten Drittwaren, wel- che durch die Angestellten verbraucht werden (z.B. Teigwaren etc.). Der Angestellte hat diese Leistungen als Naturallohn (Verpflegung und/oder Unterkunft) zu versteuern. Der Lohnausweis ist durch den Arbeitgeber entsprechend auszufüllen.

2.2.2.2 Privatanteile

In der Regel sind die Privatanteile an den Kosten für Heizung, Elektrizität, Reinigung, Te- lefon usw., die Privatanteile an den Löhnen des Geschäftspersonals und die Privatanteile an den Autokosten aufgrund der Ansätze der Wegleitung zu berücksichtigen.

Werden sämtliche Heizungskosten dem Betrieb belastet, sind die Privatanteile regelmäs- sig anzupassen. In der Regel entfällt der Grossteil der Heizleistung auf die privaten Räum- lichkeiten.

Telefonie-, Internet- und Mobilfunkkosten von nicht im Betrieb mitarbeitenden Familien- mitgliedern können nicht dem Betrieb belastet werden.

Arbeiten Betriebsangestellte (auch Ehegattinnen oder Lebenspartnerinnen) zum Teil auch für die privaten Bedürfnisse des Betriebsinhabers (beispielsweise die Zubereitung der Ver- pflegung, Besorgung der privaten Räume und Wäsche etc.), so ist ein den Verhältnissen entsprechender Teil des Lohnaufwandes als Privatanteil aufzurechnen (insbesondere wenn der verbuchte Lohnaufwand für eine nahestehende Person deutlich höher ausfällt, als dies für die erbrachten betrieblichen Arbeitsleistungen an einen Dritten üblich wäre). Arbeitszeiterfassungen, Stundenrapporte oder schriftliche Arbeitsverträge können als Be- weismittel beigebracht werden.

Die Pferdehaltung dient regelmässig nicht der betrieblichen Leistungserstellung. Pro Pferd ist daher grundsätzlich ein Privatanteil von CHF 3'000.00 pro Jahr zu berücksichtigen.

Solothurner Steuerbuch § 23 Nr. 6 Fassung vom 07.05.2019

6

2.2.3 Eigenmietwert

Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung

(ASA 63 155) hat sich der Marktwert von Be-

triebsleiterwohnungen

nach der Pachtzinsverordnung zu richten. Es ist derjenige Teil des

Pachtzinses zu ermitteln, welcher auf die Betriebsleiterwohnung entfällt.

Der Mietwert der landwirtschaftlichen Betriebsleiterwohnung kann grundsätzlich nach

zwei Methoden ermittelt werden:

  • Ermittlung des Pachtzinsanteils nach der eidg. Pachtzinsgesetzgebung

  • Hilfsmethode bei fehlender Pachtzinsschätzung (Regelfall im Kanton Solothurn)

Bei der Ermittlung des Pachtzinsanteils

nach der eidg. Pachtzinsgesetzgebung gilt die For-

mel: (85% x Mietwert der Wohnung) + (3.5% x Ertragswert

der Wohnung). Die

Berech-

nung des Eigenmietwerts nach der eidgenössischen Pachtzinsgesetzgebung wird auf Ver- langen oder bei Bedarf durchgeführt. Gemäss § 8 Abs. 3 StVO Nr. 15 haben die steuer- pflichtigen Personen in diesem Falle eine aktuelle Schätzung der kantonalen Schätzungs-

stelle vorzulegen.

In der Regel erfolgt die Ermittlung des

Eigenmietwerts aufgrund der Hilfsmethode. Da die

nach dieser Methode ermittelten Werte innerhalb des von

der Schätzungsanleitung vor-

gesehenen Bereiches liegen, entsprechen

sie den Anforderungen des in ASA 63 155 dar-

gestellten Bundesgerichtsentscheids.

2.2.3.1 Hilfsmethode

Gemäss § 8 StVO Nr. 15 ist der Mietwert

von Wohnungen landwirtschaftlicher Heimwesen

abhängig von der Grösse der Wohnung in Raumeinheiten (RE) und beträgt in der Regel

(Franken pro Wohnung und Jahr):

Verkehrslage

Zustand der

Wohnung

klein

(bis 8 RE)

mittel

(bis 12 RE)

gross

(über 12 RE)

gut

gut

9‘700

13‘400

17‘000

gut

mittel

7‘500

10‘300

13‘200

gut

schlecht

4‘300

5‘900

7‘500

mittel

gut

8‘700

11‘900

15‘200

mittel

mittel

6‘500

9‘000

11‘400

mittel

schlecht

3‘400

4‘700

6‘000

schlecht

gut

8‘000

11‘000

14‘000

schlecht

mittel

5‘900

8‘100

10‘300

schlecht

schlecht

2‘900

3‘900

5‘000

Solothurner Steuerbuch § 23 Nr.

6

Fassung vom 07.05.2019

7

Massgebend ist die Zahl der Räume, welche der Eigentümer oder Pächter mit seinen An- gehörigen bewohnt, ohne die Wohnräume der im Betrieb mitarbeitenden, selbstständig steuerpflichtigen Kinder und Angestellten (§ 8 Abs. 2 StVO Nr. 15). In besonderen Fällen (alte, primitiv eingerichtete, sehr schlecht unterhaltene Häuser oder Gebäude mit höchs- tem Komfort) sind diese Pauschalansätze nicht massgebend (§ 9 StVO Nr. 15).

Als Grundlage für die Bestimmung der Verkehrslage, die Anzahl der Raumeinheiten und den Zustand der Wohnung dient das Protokoll zur Ertragswertschätzung der Schätzungs- stelle des Solothurner Bauernverbandes.

Die obige Tabelle wird auch jährlich in der Wegleitung zur Steuererklärung bei den Ein- künften aus Liegenschaften publiziert.

3 Aufgabe der landwirtschaftlichen Tätigkeit

Die Aufgabe der landwirtschaftlichen Tätigkeit kann auf verschiedene Weise erfolgen und kann zu unterschiedlichen Steuerfolgen führen. Nachfolgend sind die häufigsten Sachver- halte im Zusammenhang mit der Aufgabe der landwirtschaftlichen Tätigkeit näher aus- geführt. Grundsätzlich gelten die Bestimmungen zu den Einkünften aus selbständiger Er- werbstätigkeit. Insbesondere ist auf StB SO § 24 Nr. 1 (Kapital- und Liquidationsgewinne, inkl. privilegierte Besteuerung) und StB SO § 24 Nr. 3 (Überführung von Geschäftsliegen- schaften ins Privatvermögen) zu verweisen.

Bei einer Übernahme der operativen Betriebsführung und der gesamten Buchhaltung zu den massgeblichen Einkommenssteuerwerten durch den anderen Ehegatten (beispiels- weise aufgrund der ansonsten wegfallenden Direktzahlungen), wird in der Regel von ei- ner Fortführung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit ausgegangen. Die Steuerfol- gen bei einer späteren Realisation der stillen Reserven treffen denjenigen Ehegatten, wel- cher gemäss der Jahresrechnung die Betriebsführung innehat. Im Zeitpunkt der Übergabe der Buchhaltung an den anderen Ehegatten steht es der bisher betriebsführenden Person offen, die aktivierten Liegenschaften in das Privatvermögen zu überführen, diese an den übernehmenden Ehegatten zu verpachten und nur den restlichen Betrieb zu übergeben. Unter Ehegatten kann aus steuerlicher Sicht auf formlose Pachtverträge abgestellt wer- den. Die Überprüfung der Fallkonstellationen auf die Tatbestandsmerkmale der Steu- erumgehung bleibt vorbehalten.

Erfolgt die Aufgabe der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit infolge vorgerückten Alters (nach vollendetem 55. Altersjahr) oder infolge Invalidität definitiv, unterliegen die Liqui- dationsgewinne einer getrennt vom übrigen Einkommen berechneten Jahressteuer. Diese privilegierte Besteuerung ist nur einmal, im Zeitpunkt der definitiven Aufgabe der selb- ständigen Tätigkeit möglich (§ 47ter StG).

Zum Liquidationsgewinn gehören die in den letzten zwei Jahren (sog. Liquidationsperi- ode) realisierten stillen Reserven. Nicht zum Liquidationsgewinn gehören die ordentlichen Einkünfte aus landwirtschaftlicher Erwerbstätigkeit und die übrigen nicht aus der Liqui- dation stammenden Einkünfte.

Solothurner Steuerbuch § 23 Nr. 6 Fassung vom 07.05.2019

8

Die steuerpflichtige Person kann einen Antrag auf Besteuerung eines fiktiven Einkaufs stellen. Dieser fiktive Einkauf soll der Vorsorgelücke entsprechen und ist durch die steuer- pflichtige Person nachzuweisen. Im Übrigen sei in diesem Zusammenhang auf das Kreis- schreiben Nr. 28 der ESTV vom 03.11.2010 und StB SO § 24 Nr. 1 verwiesen.

3.1 Verkauf des Betriebs oder Aufgabe der Tätigkeit

Die echte (beispielsweise durch Verkauf), die buchmässige oder die steuersystematische Realisation von stillen Reserven gehören zu den Einkünften aus landwirtschaftlicher Tä- tigkeit. Wird die Tätigkeit als Landwirt aufgegeben, so sind die nicht verkauften (zurück- behaltenen) Geschäftsaktiven aufgrund der Nutzungsänderung in das Privatvermögen zu überführen (steuersystematische Realisation; § 24 Abs. 1 StG).

Insbesondere die Gewinne aus der Veräusserung (oder der Überführung) von Grundstü- cken können zu unterschiedlichen Steuerfolgen führen:

Handelt es sich um ein land- und forstwirtschaftliches Grundstück, so wird nur die Differenz zwischen den Anlagekosten und dem Einkommenssteuerwert (steuerlich mass- gebender Buchwert) den steuerbaren Einkünften zugerechnet (§ 24 Abs. 3 lit. a StG). Diese Differenz wird auch als wieder eingebrachte Abschreibungen bezeichnet. Die Differenz zwischen dem Verkaufserlös und den Anlagekosten (auch Wertzuwachsgewinn genannt) unterliegt der Grundstückgewinnsteuer gem. § 48 ff. StG und ist bei der Bundessteuer steuerfrei (Art. 18 Abs. 4 DBG).

Handelt es sich nicht um land- und forstwirtschaftliche Grundstücke (vor allem bei Bauland ohne Baute), gilt die gesamte Differenz zwischen dem Verkaufspreis (resp. dem Verkehrswert bei Überführung) und dem Einkommenssteuerwert als Einkommen aus landwirtschaftlicher Tätigkeit (BGE 138 II 32).

Die steuerliche Abrechnung über die gesamten stillen Reserven bei der Überführung in das Privatvermögen eines nicht land- und forstwirtschaftlichen Grundstücks, stellt den Landwirten nicht selten vor Liquiditätsprobleme, da mit diesem Vorgang kein Geldzufluss verbunden ist. Aus diesem Grund kann die steuerpflichtige Person bei der Überführung eines Grundstücks (des Anlagevermögens) aus dem Geschäfts- in das Privatvermögen ver- langen, dass im Zeitpunkt der Überführung nur die Differenz zwischen den Anlagekosten und dem Einkommenssteuerwert (also die wieder eingebrachten Abschreibungen) be- steuert wird. Die Besteuerung der Differenz zwischen dem Verkaufserlös und den Anla- gekosten aber bleibt vorbehalten und erfolgt im Zeitpunkt der Veräusserung (oder Erb- teilung) als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit (§ 24 Abs. 3 lit. b StG; vgl. StB SO § 24 Nr. 3, Ziff. 4.3). Dieses Einkommen unterliegt der AHV-Pflicht und kann in der Regel nicht mehr privilegiert besteuert werden, da der Zeitpunkt der Aufgabe der land- wirtschaftlichen Tätigkeit bereits früher war.

Die Beschreibung der Qualifikation als land- und forstwirtschaftliches Grundstück erfolgt nachfolgend unter dem Titel 6 Land- und forstwirtschaftliche Grundstücke im Geschäfts- vermögen.

Solothurner Steuerbuch § 23 Nr. 6 Fassung vom 07.05.2019

9

3.2 Verpachtung des Betriebs

Seit dem 01.01.2011 gilt die Verpachtung nur noch auf Antrag hin als Überführung in das Privatvermögen (§ 24 Abs. 4 StG). Ohne diesen Antrag verbleibt der verpachtete Betrieb im Geschäftsvermögen des Verpächters. Dies hat zur Folge, dass die selbständige Erwerbs- tätigkeit noch nicht aufgegeben wurde und weiterhin eine Buchführungs- resp. Aufzeich- nungspflicht besteht (vgl. StB SO § 23 Nr. 2). So gelten beispielsweise folgende Positionen weiterhin als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit des Verpächters (Aufzählung nicht abschliessend):

  • Der Eigenmietwert des Verpächters (sofern noch in der Liegenschaft wohnhaft)

  • Der vereinbarte Pachtzins

  • Allfällige selbständige Nebenerwerbstätigkeiten

Als Aufwand können weiterhin berücksichtigt werden (Aufzählung nicht abschliessend):

  • Der effektive Liegenschaftsunterhalt

  • Abschreibungen auf der Liegenschaft

  • Die Schuldzinsen

  • Geschäftsmässig begründeter Aufwand im Zusammenhang mit selbständigen Neben- erwerbstätigkeiten

  • Persönliche AHV-Beiträge (sofern noch geschuldet)

Die Abschreibungstabellen müssen weiterhin nachgeführt werden. Werden im Zeitpunkt der Verpachtung Maschinen, Vorräte, lebendes Inventar etc. an den Pächter verkauft, so realisiert der Verpächter Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit in der Differenz zwischen dem Verkaufspreis und dem Einkommenssteuerwert. Dieser Gewinn kann man- gels definitiver Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit nicht privilegiert besteuert werden.

Der Zeitpunkt der Überführung des verpachteten Betriebs vom Geschäfts- in das Privat- vermögen ist frei wählbar. Der dabei erzielte Kapital- resp. Liquidationsgewinn kann pri- vilegiert besteuert werden, sofern die Voraussetzungen dazu erfüllt sind (vgl. StB SO § 24 Nr. 1). Bei den Liegenschaften ist auch in diesem Falle die Unterscheidung zwischen den nicht land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken und den land- und forstwirtschaftli- chen Grundstücken mit den jeweiligen Steuerfolgen zu beachten. Hierzu wird auf die Aus- führungen bei Punkt 3.1 dieses Kapitels verwiesen.

Dieser Aufschub der Besteuerung bei Verpachtung (Verbleib im Geschäftsvermögen) ist nur möglich, wenn ein Pachtvertrag vorliegt.

3.3 Betriebsabtretung

Erfolgt die Betriebsabtretung unter Familienangehörigen unentgeltlich, resultiert kein steuerbarer Kapitalgewinn. Dies gilt auch, wenn der Übernahmepreis unter dem tatsäch- lichen Verkehrswert liegt (beispielsweise bei der Betriebsabtretung zum Ertragswert). Der

Solothurner Steuerbuch § 23 Nr. 6 Fassung vom 07.05.2019

10

Erwerber führt in diesen Fällen die im Zeitpunkt der Übernahme massgebenden Einkom- menssteuerwerte weiter (Buchwertfortführung). Beim Veräusserer kann in der Differenz zwischen dem höheren Eigenkapital und dem tieferen Übernahmepreis kein Verlust an- genommen werden. Die stillen Reserven bleiben im Betrieb und die latente Steuerlast geht auf den Übernehmer über. Daher ist es wichtig, dass die Anlagekosten des Abtreters durch den Übernehmer weitergeführt werden. Bei einer späteren Veräusserung durch den Übernehmer werden also nicht nur seine getätigten Abschreibungen, sondern auch die- jenigen des Abtreters wieder eingebracht. Hinsichtlich der kantonalen Schenkungssteuer ist auf die Ausnahmen in § 236 StG zu verweisen. Liegt der Verkehrswert höher als der Ertragswert, fällt keine Schenkungssteuer an, falls ein rechtsverbindlicher Anspruch auf Übertragung zum Ertragswert besteht. Diese Ausführungen gelten für Fälle, in denen der für die Abtretung angenommene Wert (z.B. Ertragswert, Buchwert) unter dem tatsächli- chen Verkehrswert liegt.

Entspricht hingegen der Übernahmepreis dem tatsächlichen Verkehrswert (der Preis, der unter den gegebenen Verhältnissen tatsächlich rechtlich realisiert werden kann) und ist dieser Übernahmepreis tiefer als der Einkommenssteuerwert, kann die Differenz beim Veräusserer steuerlich als Verlust anerkannt werden. Die Aktivierung der übernommenen Werte erfolgt beim Erwerber zum vereinbarten Übernahmepreis (eine höhere Aktivierung

  • beispielsweise zu den Einkommenssteuerwerten des Veräusserers - ist unzulässig). Bei

einer solchen Veräusserung zu Verkehrswerten übernimmt der Erwerber keine stillen Re- serven vom Veräusserer. Die bisherigen Abschreibungen gehen nicht auf den Erwerber über. Der Nachweis des tatsächlichen Verkehrswertes obliegt dem Veräusserer (steuermin- dernde Tatsache). Dieser Nachweis hat mit detaillierten, von einer unabhängigen Stelle bestätigten Inventaren und den dazugehörigen Verträgen zu erfolgen.

Die handelsrechtlichen Bewertungsvorschriften nach Art. 960 ff. OR sind auch in der Land- wirtschaft zu beachten. Liegt der Verkehrswert eines Betriebs tiefer als das Eigenkapital der Steuerbilanz, ist dies möglicherweise auf unterlassene Abschreibungen in den Vorpe- rioden zurückzuführen. Die Überprüfung der Steuerumgehung bleibt vorbehalten.

Anmerkung zur Abtretung eines landwirtschaftlichen Betriebs zu Ertragswerten: Das Bun- desgesetz über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB) regelt im 2. Abschnitt das Vorkaufsrecht der Verwandten, in Art. 44 ist die Übernahme zum Ertragswert geregelt. Der Ertragswert liegt regelmässig unter dem Verkehrswert. Der Begriff des Ertragswerts ist in Art. 10 BGBB umschrieben. Wird das Vorkaufsrecht ausgeübt, darf der Übernahmepreis den Ertrags- wert grundsätzlich nicht übersteigen, unter besonderen Umständen ist eine angemessene Erhöhung des Übernahmepreises gerechtfertigt (vgl. Kreisschreiben Schweizerische Steu- erkonferenz KS 06 vom 15.06.1995: Einkommenssteuerliche Folgen der Hofübergabe zum Ertragswert gemäss dem Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB)).

Liegt der Übernahmepreis aber über dem Eigenkapital gemäss der Steuerbilanz, führt die Differenz zwischen dem höheren Übernahmepreis und dem tieferen Eigenkapital zur Re- alisation von stillen Reserven durch den Veräusserer. Die Besteuerung dieses Kapital- resp. Liquidationsgewinnes richtet sich nach StB SO § 24 Nr. 1 (gegebenenfalls ist eine privile- gierte Liquidationsgewinnbesteuerung möglich). Der Erwerber kann in der Folge in seiner

Solothurner Steuerbuch § 23 Nr. 6 Fassung vom 07.05.2019

11

Steuerbilanz die Einkommenssteuerwerte aufwerten. Diese Aufwertung erfolgt im Um- fang der vom Veräusserer versteuerten stillen Reserven.

Grundsätzlich wird ein ganzer landwirtschaftlicher Betrieb im Sinne des Landwirtschaft- gesetzes (LwG) übertragen und vom Übernehmer weitergeführt.

3.4 Nutzungsrechte aus der Abtretung von Geschäftsvermögen

Bei Betriebsabtretungen, bei welchen ein Teil der Kaufpreisfinanzierung durch die Einräumung von Nutzungsrechten (vor allem als Nutzniessung oder Wohnrecht; seltener als Leibrente) erfolgt, gilt es die steuerlichen und buchmässigen Folgen zu beachten.

3.4.1 Nutzniessung und Wohnrecht

Beim Veräusserer der Liegenschaft (Nutzungsberechtigter) kann ein Kapitalgewinn anfal- len; massgebend für dessen Berechnung ist der vereinbarte Kaufpreis. Zur Besteuerung dieser Gewinne wird auf Ziffer 3.1 verwiesen. Weiter erhält der Nutzungsberechtigte nun einen steuerbaren Ertrag aus dem Nutzungsrecht. Dieser Ertrag wird als Vermögensertrag (z.B. Wohnrecht, nicht landwirtschaftlicher Mietwert) besteuert, dies bis zu seinem Tode oder dem freiwilligen Verzicht. Wird im Kaufvertrag dem Nutzungsrecht kein Wert bei- gemessen (unentgeltliche Begründung), ist trotzdem ein Ertrag zu erfassen.

Der Übernehmer (Käufer, Belasteter) erfasst auf der Aktivseite den gesamten Kaufpreis der Liegenschaft (inkl. Barwert des Nutzungsrechts). Dieser Wert gilt fortan als seine An- lagekosten. Auf der Passivseite ist der Barwert des Nutzungsrechts als Rückstellung zu er- fassen. Diese Rückstellung wird nun in den folgenden Jahren (über die voraussichtliche Lebensdauer des Nutzungsberechtigten) erfolgswirksam aufgelöst. In der Buchhaltung er- folgt diese Auflösung beispielsweise mit folgender Buchung: Rückstellung an ausseror- dentlicher Ertrag. Kommt es zum vorzeitigen Ableben des Nutzungsberechtigten, wird die gesamte verbleibende Rückstellung im Jahr des Ablebens erfolgswirksam aufgelöst, wo- bei es in diesem Zeitpunkt zulässig ist, die Auflösung mittels einer Einmalabschreibung in derselben Höhe zu neutralisieren. Die Verbuchung dieser Einmalabschreibung erfolgt analog der Verbuchung der Einmalabschreibung bei Subventionen (vgl. 2.2.1). Ist die Rückstellung vollständig aufgelöst, hat der Übernehmer im Zusammenhang mit dem Nut- zungsrecht keine Buchungen mehr vorzunehmen (auch die Verbuchung eines Aufwandes ist nicht möglich). Selbstverständlich wird für den durch den Nutzungsberechtigten be- wohnten (und durch diesen als Vermögensertrag versteuerten) Teil der Liegenschaft beim Übernehmer kein Eigenmietwert erfasst.

3.4.2 Verkauf gegen eine Leibrente

Auch hier kann beim Veräusserer ein Kapitalgewinn anfallen (siehe Ziffer 3.1). Massgeb- lich für den Verkaufspreis ist in der Regel der Barwert der Rente (abhängig von der durch- schnittlichen Lebenserwartung des Begünstigten). Die lebenslange Leibrente ist beim Empfänger zu 40% als Einkommen steuerbar (§ 29 Abs. 2 StG).

Solothurner Steuerbuch § 23 Nr. 6 Fassung vom 07.05.2019

12

Der Übernehmer bilanziert auf der Aktivseite die übernommenen Aktiven inklusive des vom Verkäufer versteuerten Kapitalgewinns (versteuerte stille Reserven). Beim Fremdka- pital erfolgt die Erfassung einer Rückstellung in der Höhe des Barwerts der Rente. Wird nun in der Folge die Rente durch den Übernehmer bezahlt, stellt dies für ihn geschäfts- mässig begründeten Aufwand dar (Aufwand an liquide Mittel). Diesem Aufwand steht jedoch die Auflösung der als Fremdkapital bilanzierten Rückstellung gegenüber (Rückstel- lung an ausserordentlicher Ertrag). Diese Buchungen neutralisieren sich also gegenseitig. Erfolgswirksam werden sie erst, wenn der Begünstigte entweder vorzeitig verstirbt (Auf- lösung der Rückstellung als Ertrag), oder er länger lebt als in der statistischen Berechnung angenommen (zusätzliche Leistungen als geschäftsmässig begründeter Aufwand).

4 Ersatzbeschaffung in der Landwirtschaft

§ 36 StG regelt die Ersatzbeschaffungen bei Gegenständen des betriebsnotwendigen An- lagevermögens durch ebenfalls betriebsnotwendige Anlagegüter, die sich in der Schweiz befinden. Diesbezüglich wird auf das Kapitel „Ersatzbeschaffung von betriebsnotwendi- gen Anlagevermögen“ (StB SO § 36 Nr. 1) verwiesen.

Eine landwirtschaftliche Besonderheit stellt indes die Ersatzbeschaffung von Grundstü- cken oder Grundstücksteilen dar. Da bei land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken im Geschäftsvermögen als Liquidationsgewinn höchstens die zugelassenen Abschreibungen und Rückstellungen gelten (§ 24 Abs. 3 lit. a StG), kann auch nur auf den stillen Reserven im Umfang der wiedereingebrachten Abschreibungen eine Ersatzbeschaffung gewährt werden. Der Wertzuwachsgewinn im Zeitpunkt der Ersatzbeschaffung unterliegt der kan- tonalen Grundstückgewinnsteuer.

Bei einer späteren Veräusserung von ersatzbeschafften Grundstücken und Grundstücks- teilen mit landwirtschaftlichen Gebäuden und Anlagen (einschliesslich angemessenem Umschwung), die in einer Bauzone liegen und zu einem landwirtschaftlichen Gewerbe gehören, unterliegt der Wertzuwachsgewinn der kantonalen Grundstückgewinnsteuer und ist von der direkten Bundessteuer ausgenommen. Der restliche Wertzuwachsgewinn (Anteil nicht angemessener Umschwung) sowie die wiedereingebrachten Abschreibun- gen, deren Besteuerung aufgeschoben wurde, unterliegen der Einkommenssteuer (KS ESTV Nr. 38, Ziff. 3.6.2).

Der Verkauf von Bauland aus dem Geschäftsvermögen eines Landwirts berechtigt zum Aufschub der Besteuerung der realisierten stillen Reserven mittels Ersatzbeschaffung, wenn die Ersatzliegenschaft ebenfalls zum Geschäftsvermögen gehört (der massgebliche Einkommenssteuerwert der Ersatzliegenschaft entspricht dem um die übertragenen stil- len Reserven verminderten Kaufpreis). Eine Übertragung auf eine Kapitalanlageliegen- schaft oder Privatvermögen ist ausgeschlossen.

Vorbehalten bleibt die Besteuerung beim Ersatz von Liegenschaften durch Gegenstände des beweglichen Vermögens (§ 36 Abs. 1 letzter Satz).

Solothurner Steuerbuch § 23 Nr. 6 Fassung vom 07.05.2019

13

5 Geschäftsvermögen oder Privatvermögen in der Landwirtschaft (Präponderanz)

In § 24 Abs. 5 StG ist festgehalten, dass alle Vermögenswerte, die ganz oder vorwiegend (d.h. mehr als 50%) der selbständigen Erwerbstätigkeit dienen, Geschäftsvermögen dar- stellen. Für die grundsätzlichen Ausführungen wird deshalb auf das Steuerbuch verwiesen (StB SO § 24 Nr. 2).

Bei den durch die Eigentümer selbstbewirtschafteten Landwirtschaftsbetrieben (landwirt- schaftliches Gewerbe i.S. des BGBB) gelten die festen Einrichtungen, Ökonomiegebäude, das Wohnhaus sowie der gesamte Boden (inklusive Anlagen und Pflanzen) regelmässig als Geschäftsvermögen. Gemäss KS ESTV Nr. 3 (1995/96) ist bei der Anwendung der Prä- ponderanzmethode der Grundsatz der wirtschaftlichen Einheit (Land, Wohn- und Ökono- miegebäude, Pflanzen), wie ihn das bäuerliche Bodenrecht kennt, zu befolgen. So kann der Betrieb auch mehr als ein Wohn- oder Ökonomiegebäude umfassen (z.B. Stufenbe- triebe). Sind neben dem betrieblich langfristig benötigten Wohnraum noch andere Wohn- bauten vorhanden, stellen diese Privatvermögen dar (KS ESTV Nr. 3 [1995/96], Ziff. 3.3).

Im landwirtschaftlichen Bereich stellt sich die Frage der Zuordnung zum Geschäfts- oder Privatvermögen vor allem bei kleineren Betrieben und bei Betrieben mit viel Wohnraum. Die Zuordnung hat anhand einer von zwei möglichen Vergleichsmethoden zu erfolgen. Das kantonale Steuergericht hat sich in einem Urteil für die Anwendung der Methode „B“ ausgesprochen, da sich diese in der Praxis durchgesetzt habe (KSG SGSTA.2013.20 vom 24. November 2014 i.S. A., E. 4.2). Bei dieser Vergleichsmethode wird der Anteil des Betriebs- einkommens (Nettorohertrag) am Gesamtertrag (= Liegenschaftsertrag + Betriebseinkom- men) ermittelt. Wenn das Betriebseinkommen mehr als die Hälfte des Gesamtertrages be- trägt, ist die Liegenschaft dem Geschäftsvermögen zuzuweisen (KS ESTV Nr. 3 [1995/96], Ziff. 3.2 b). Unter dem Begriff „Nettorohertrag“ wird das betriebliche Einkommen ver- mindert um den sachlichen Betriebsaufwand verstanden. Nicht zum sachlichen Betriebs- aufwand gehören die Lohnkosten sowie die Schuld- und Pachtzinsen (KSG SGSTA.2013.20 vom 24. November 2014 i.S. A., E. 4.3).

Vereinfachtes Beispiel zur Berechnung des Anteils des Betriebseinkommens am Gesamt- ertrag:

Ein Betrieb erwirtschaftet ein landwirtschaftliches Einkommen über CHF 65‘000 (Erfolg gemäss Buchhaltung). Im Erfolg sind folgende weitere Aufwendungen und Erträge ent- halten: Landwirtschaftliches Einkommen gemäss Buchhaltung 65‘000 Schuldzinsaufwand 7‘000 Pachtzinsaufwand 1‘000 Lohnaufwand 5‘000 Abschreibungen Liegenschaft 18‘000 Liegenschaftsunterhalt 15‘000 Mieteinnahmen Eltern und Bruder (keine Mitarbeit im Betrieb) 34‘000 Betriebsleiterwohnung Eigenmietwert (verbucht) 7‘000 selbständige Nebenerwerbstätigkeit (nicht landwirtschaftlich) 2‘000

Solothurner Steuerbuch § 23 Nr. 6 Fassung vom 07.05.2019

14

Der Ausgangswert für die Berechnung ist das landwirtschaftliche Einkommen gemäss Buchhaltung (indirekte Herangehensweise). In einem ersten Schritt ist das Betriebsein- kommen zu ermitteln. Dazu werden die erfolgsmindernden Aufwände (welche nicht zum sachlichen Betriebsaufwand gehören) zum landwirtschaftlichen Einkommen gemäss Buch- haltung dazugerechnet. Die erfolgserhöhenden, nicht betrieblichen Liegenschaftserträge

sind zu subtrahieren:

Landwirtschaftliches Einkommen gemäss Buchhaltung

65‘000

Schuldzinsaufwand

+

7‘000

Pachtzinsaufwand

+

1‘000

Lohnaufwand

+

5‘000

Abschreibungen Liegenschaft

+

18‘000

Liegenschaftsunterhalt

+

15‘000

Mieteinnahmen Eltern und Bruder (nicht betriebsnotwendig)

-

34‘000

selbständige Nebenerwerbstätigkeit (nicht landwirtschaftlich)

-

2‘000

Massgebliches Betriebseinkommen

=

75‘000

Im massgeblichen Betriebseinkommen ist der verbuchte Eigenmietwert

der Betriebsleiter-

wohnung enthalten.

In einem zweiten Schritt ist der Anteil des Betriebseinkommens am Gesamtertrag

(= Lie-

genschaftsertrag + Betriebseinkommen) zu ermitteln:

Massgebliches Betriebseinkommen

75‘000

68.8%

Gesamteinkommen: 75‘000 + 34‘000 =

109‘000

100.0%

(Betriebseinkommen + massgeblicher Liegenschaftsertrag)

In diesem Beispiel ist also von einer überwiegenden geschäftlichen

Nutzung auszugehen

(68.8%), die Liegenschaft ist dem Geschäftsvermögen zuzuweisen sofern sich diese Nut-

zung als dauerhaft (i.d.R. 5 Jahre) erweist.

Erwirbt ein Landwirt unbebautes Bauland, so stellt dieses in der Regel nicht landwirt- schaftliches Geschäftsvermögen dar. Die geplante Nutzung (beispielsweise Kauf als Kapi- talanlage oder Überbauung für private Zwecke) ist für die Zuteilung zum Geschäftsver-

mögen oder Privatvermögen entscheidend. Die fehlende Unterstellung

unter das BGBB ist

bloss ein Indiz für Privatvermögen. Wenn ein Landwirt Bauland als Kapitalanlage kauft

oder später für private Zwecke überbaut, stellt dies die Hauptnutzung dar. Die

vorüber-

gehende landwirtschaftliche Nutzung ist untergeordnet. Das Grundstück stellt nicht Ge- schäftsvermögen des Landwirtschaftsbetriebes dar. Geerbte Grundstücke im Geschäftsver-

mögen verbleiben im Geschäftsvermögen.

Solothurner Steuerbuch § 23 Nr. 6

Fassung vom 07.05.2019

15

6 Land- und forstwirtschaftliche Grundstücke im Geschäftsvermögen

Wie unter Kapitel 3.1 dieses Kapitels ausgeführt, werden die Gewinne aus der Veräusse- rung oder Überführung von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken im Geschäfts- vermögen von Landwirten nur im Umfang der wiedereingebrachten Abschreibungen mit der Einkommenssteuer erfasst. Im Umfang der Differenz zwischen dem Verkaufspreis (oder Verkehrswert) und den Anlagekosten erfolgt eine Grundstückgewinnbesteuerung (§ 24 Abs. 3 lit a StG i.V.m. § 48 Abs. 1 lit. b StG). Handelt es sich aber nicht um ein land- und forstwirtschaftliches Grundstück, unterliegt der gesamte Kapitalgewinn vollständig der Einkommenssteuer (§ 24 Abs. 1 StG).

Der Definition als „land- und forstwirtschaftliches Grundstück“ kommt daher grosse Be- deutung zu.

6.1 Grundstücke des Geschäftsvermögens in der Bauzone

Die Besteuerung von Kapitalgewinnen aufgrund einer Veräusserung von in der Bauzone gelegenen Grundstücken im Geschäftsvermögen von Landwirten ist im Kreisschreiben Nr. 38 der ESTV vom 17. Juli 2013 ausführlich umschrieben; es wird darauf verwiesen und hier nur auszugsweise wiedergegeben.

Von einem steuerlich privilegierten Grundstück im Sinne von Art. 18 Abs. 4 DBG resp. § 24 Abs. 3 lit. a StG (land- und forstwirtschaftliches Grundstück) kann gesprochen werden, wenn die für die Anwendung des BGBB gültigen Voraussetzungen (vgl. Ziff. 2.1.2 im Kreis- schreiben Nr. 38 der ESTV vom 17. Juli 2013) erfüllt sind. Das ist gemäss Bundesgericht (nach Massgabe von Art. 2 Abs. 1 BGBB) hauptsächlich dann der Fall, wenn es sich um einzelne oder zu einem landwirtschaftlichen Gewerbe gehörende Grundstücke handelt, die ausserhalb einer Bauzone nach Art. 15 RPG liegen und für welche die landwirtschaft- liche Nutzung zulässig ist.

Darüber hinaus gelten gem. Art. 2 Abs. 2 BGBB vier weitere Fälle als steuerlich privilegierte Grundstücke:

  1. a) Grundstücke und Grundstücksteile mit landwirtschaftlichen Gebäuden und Anlagen,

einschliesslich angemessenem Umschwung, die in einer Bauzone liegen und zu einem landwirtschaftlichen Gewerbe gehören;

  1. b) Waldgrundstücke, die zu einem landwirtschaftlichen Gewerbe gehören;

  1. c) Grundstücke, die teilweise innerhalb einer Bauzone liegen, solange sie nicht entspre-

chend den Nutzungszonen aufgeteilt sind;

  1. d) Grundstücke mit gemischter Nutzung, die nicht in einen landwirtschaftlichen und einen

nichtlandwirtschaftlichen Teil aufgeteilt sind.

Die steuerliche Privilegierung der zuvor unter c) genannten Grundstücke entfällt, wenn im Falle eines Verkaufs der Baulandanteil bei der Kaufpreisfestsetzung überwiegt.

Nebst der Voraussetzung der landwirtschaftlichen Nutzung im Sinne von Art. 6 BGBB, müssen die Grundstücke innerhalb der Bauzone mit landwirtschaftlichen Gebäuden und

Solothurner Steuerbuch § 23 Nr. 6 Fassung vom 07.05.2019

16

Anlagen zudem zu einem landwirtschaftlichen Gewerbe gehören. Der Begriff des land- wirtschaftlichen Gewerbes ist in Art. 7 BGBB umschrieben. Als ein landwirtschaftliches Ge- werbe gilt nach Abs. 1 dieses Artikels eine Gesamtheit von landwirtschaftlichen Grundstü- cken, Bauten und Anlagen, die als Grundlage der landwirtschaftlichen Produktion dient und zu deren Bewirtschaftung, wenn sie landesüblich ist, mindestens eine Standardar- beitskraft (SAK) nötig ist. In Art. 5 BGBB wird den Kantonen das Recht eingeräumt, land- wirtschaftlichen Betrieben, welche die Voraussetzungen nach Art. 7 BGBB hinsichtlich der SAK nicht erfüllen, trotzdem den Bestimmungen über die landwirtschaftlichen Gewerbe zu unterstellen. So gilt im Kanton Solothurn als ein landwirtschaftliches Gewerbe, wenn nebst den anderen in Art. 7 BGBB genannten Voraussetzungen, mindestens 0.75 SAK nö- tig sind (vgl. § 19 Abs. 1 LwG). Mit der SAK wird der standardisierte Arbeitsaufwand bei landesüblicher Bewirtschaftung definiert. Sie wiederspiegelt die Betriebsgrösse hinsicht- lich des Arbeitsaufwandes. Für die aus steuerrechtlicher Sicht massgebliche Frage, ob aus der Veräusserung von Grundstücken im Anlagevermögen eines Landwirtschaftsbetriebs resultierende Gewinne aus Gründen des Erhalts des Produktionsfaktors Boden privilegiert zu besteuern sind, ist die SAK-Grösse aber kein taugliches Kriterium. Ein Abstellen auf die SAK-Grösse würde zur Folge haben, dass grössere bzw. arbeitsintensivere Betriebe privi- legiert, kleinere bzw. weniger Arbeitsaufwand verursachende Betriebe hingegen wie an- dere, nicht-landwirtschaftliche Betriebe besteuert würden. Die in BGE 138 II 32 begrün- dete Rechtsprechung stellt den Erhalt des Eigentums am landwirtschaftlich Boden als ei- nen volkswirtschaftlich wesentlichen Produktionsfaktor ins Zentrum, der bei eigentlichen Baulandreserven aber nicht mehr vorliegt. Zwar liegt es in der Natur des in BGE 138 II 32 aufgestellten Kriteriums, dass im Rahmen von Art. 2 Abs. 2 lit. a BGBB auf die Qualifikation als Gewerbe abgestellt wird; dies steht aber unter dem Vorbehalt, dass es der steuerpflich- tigen Person möglich sein musste, im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Geltungsbe- reich des BGBB die steuerliche Abrechnung nach den Grundsätzen von § 24 Abs. 3 lit. a StG bzw. Art. 18 Abs. 4 DBG zu erreichen. Die vom Gesetzgeber gewollte Privilegierung soll nicht verunmöglicht werden (Urteil des BGer 2C_846/2016 vom 24. Mai 2017).

Beispiel:

Herr L. ist Landwirt und bewohnt zusammen mit seiner Ehefrau ein Bauernhaus mit ange- bauter Scheune und Stall in der Bauzone. Die Liegenschaft gehört zum Geschäftsvermö- gen und die Gebäude wurden regelmässig abgeschrieben. Seit Jahren reduziert Herr L. seine landwirtschaftliche Tätigkeit schrittweise und arbeitet nebenbei als Angestellter. Die Tiere, welche früher im Stall gehalten wurden, hat er vor Jahren verkauft. Heute be- wirtschaftet er noch Ackerflächen und Wiesland im Umfang von rund 15 Hektaren. Herr L. erreicht nun das Pensionsalter. Da er deshalb keine Direktzahlungen mehr erhalten wird, möchte er seine landwirtschaftliche Nebenerwerbstätigkeit ganz aufgeben. Für seine Flächen hat er bereits einen Pächter gefunden. Beim Kantonalen Steueramt stellt er den Antrag, seinen Betrieb in das Privatvermögen zu überführen. Unbebautes Bauland besitzt er nicht.

Solothurner Steuerbuch § 23 Nr. 6 Fassung vom 07.05.2019

17

Für die Bewirtschaftung des Betriebs von Herrn L. sind seit Jahren weniger als 0.75 SAK nötig (Unterschreitung vor 31.12.2018). Trotzdem sind die Voraussetzungen für die Be- handlung seiner Liegenschaft in der Bauzone (Bauernhaus, Scheune und Stall) als land- und forstwirtschaftliches Grundstück im steuerlichen Sinne erfüllt. Herr L. hatte im Zeit- punkt der Unterschreitung der SAK-Grenze nicht von der privilegierten Behandlung nach § 24 Abs. 3 lit. a StG profitieren können. Zum Liquidationsgewinn zählen bei dieser Lie- genschaft demnach höchstens die zugelassenen Abschreibungen und Rückstellungen.

Da Herr L. die selbständige Tätigkeit definitiv aufgibt und er das 55. Altersjahr bereits vollendet hat, wird der Liquidationsgewinn privilegiert besteuert. Auf seinen Antrag hin kann ein fiktiver Einkauf geltend gemacht werden (§ 47ter StG).

Galt der Betrieb einmal als Gewerbe im Sinne des BGBB und wurde bei der Überführung ins Privatvermögen oder bei der Veräusserung selbst bewirtschaftet (oder war verpach- tet), wird die Privilegierung nach § 24 Abs. 3 lit. a StG für Grundstücke mit landwirtschaft- lichen Gebäuden und Anlagen (inkl. angemessenem Umschwung), die in der Bauzone lie- gen, nicht mehr nur aufgrund der fehlenden SAK-Grösse verweigert. Dies gilt für Fälle, in denen die Unterschreitung der SAK-Grösse vor dem 31. Dezember 2018 erfolgte. Betriebe welche ab dem 1. Januar 2019 die massgebliche SAK-Grösse unterschreiten und fortan nicht mehr als landwirtschaftliches Gewerbe gelten, können in diesem Zeitpunkt einen Antrag auf die privilegierte Abrechnung nach § 24 Abs. 3 lit. a StG stellen. Wird gleichzei- tig die selbständige landwirtschaftliche Erwerbstätigkeit aufgegeben, erfolgt die Besteu- erung der zugelassenen Abschreibungen mit der Einkommenssteuer. Die Liegenschaft gilt danach als Privatvermögen und der Wertzugwachsgewinn wird erst bei einer späteren Veräusserung mit der Grundstückgewinnsteuer erfasst.

Wird die selbständige Erwerbstätigkeit jedoch weitergeführt und die Liegenschaft ver- bleibt aufgrund der Präponderanz im Geschäftsvermögen, werden im Zeitpunkt des An- trags die wiedereingebrachten Abschreibungen mit der Einkommenssteuer und der Wert- zuwachsgewinn mit der Grundstückgewinnsteuer veranlagt (zweistufiges Vorgehen). Dies bedingt eine unabhängige Schätzung des Verkehrswerts der Liegenschaft zum Antrags- zeitpunkt. Dieser Verkehrswert gilt nach der zweistufigen Abrechnung als neue Anlage- kosten, Abschreibungen auf der Liegenschaft sind weiterhin zulässig (nur Gebäude). Die steuerliche Behandlung der Liegenschaft erfolgt danach analog den Geschäftsliegenschaf- ten bei den nicht landwirtschaftlichen Selbständigerwerbenden. Ein künftiger Wertzu- wachsgewinn ist bei der Veräusserung oder der Überführung ins Privatvermögen mit der Einkommenssteuer zu erfassen.

Beispiel:

Herr L. ist Landwirt und bewohnt zusammen mit seiner Ehefrau ein Bauernhaus mit ange- bauter Scheune und Stall in der Bauzone. Die Liegenschaft gehört zum Geschäftsvermö- gen und die Gebäude wurden regelmässig abgeschrieben. Am 30. Juni 2019 reduziert Herr L. seine landwirtschaftliche Tätigkeit, da er sein Vieh verkauft. Er bewirtschaftet danach noch Ackerflächen und Wiesland im Umfang von rund 15 Hektaren. Da Herr L. aufgrund der Verkleinerung seines Betriebs künftig weniger als 0.75 SAK für die Bewirtschaftung benötigt, stellt er beim Kantonalen Steueramt mit der Steuererklärung 2019 den Antrag

Solothurner Steuerbuch § 23 Nr. 6 Fassung vom 07.05.2019

18

auf die privilegierte Abrechnung nach § 24 Abs. 3 lit. a StG und reicht eine unabhängige Schätzung des Verkehrswerts seiner Liegenschaft ein. Die Scheune benutzt er weiterhin für die Unterbringung seiner landwirtschaftlichen Maschinen.

Mit der Veranlagung 2019 werden die wiedereingebrachten Abschreibungen zusammen mit dem ordentlichen Erfolg aus der landwirtschaftlichen Tätigkeit mit der Einkommen- steuer abgerechnet. Da Herr L. die selbständige Tätigkeit nicht definitiv aufgibt und wei- terhin in festen Einrichtungen produziert, wird der Liquidationsgewinn nicht privilegiert (§ 47ter StG) besteuert. Die Differenz zwischen dem Verkehrswert und den Anlagekosten (Wertzuwachsgewinn) wird mit der Grundstückgewinnsteuer erfasst. Herr L aktiviert ab dem 1. Januar 2020 den Verkehrswert (Boden und Gebäude) und führt ab diesem Datum für die Gebäude eine neue Abschreibungstabelle.

Jahre später gibt Herr L. seine landwirtschaftliche Tätigkeit endgültig auf. Die Liegen- schaft wird ins Privatvermögen überführt, massgeblich ist der Verkehrswert im Überfüh- rungszeitpunkt. Die Differenz zwischen dem Verkehrswert und dem Einkommenssteuer- wert gehört zum Liquidationsgewinn. Da Herr L. die selbständige Tätigkeit definitiv auf- gibt, wird der Liquidationsgewinn privilegiert besteuert (§ 47ter StG).

Wird nach dem 31. Dezember 2018 auf den Antrag verzichtet und führen betriebliche Dispositionen zur dauerhaften Unterschreitung der massgeblichen SAK-Grösse, kann bei einer späteren Veräusserung oder Überführung die Privilegierung nach § 24 Abs. 3 lit. a StG für Grundstücke mit landwirtschaftlichen Gebäuden und Anlagen (inkl. angemesse- nem Umschwung), die in der Bauzone liegen, nicht mehr zugestanden werden.

Für ein unbebautes und vollumfänglich in einer Bauzone gelegenes Grundstück, welches nicht angemessenen Umschwung eines Grundstücks mit landwirtschaftlichen Gebäuden und Anlagen i.S.v. Art. 2 Abs. 2 BGBB bildet, kann gemäss Bundesgericht die privilegierte Ausnahmeregelung nicht zur Anwendung kommen. Die fehlende Überbauung schliesst die steuerliche Privilegierung von vornherein aus, ohne dass überhaupt noch zu prüfen wäre, ob das Grundstück landwirtschaftlich genutzt wird und zu einem landwirtschaftli- chen Gewerbe gehört (BGE 138 II 32).

Grundstücke, die in der Landwirtschaftszone liegen und für die landwirtschaftliche Nut- zung geeignet sind (Art. 6 Abs. 1 BGBB), aber nur wegen ihrer zu geringen Grösse dem BGBB nicht unterstellt sind, gelten auch als land- und forstwirtschaftliche Grundstücke im Sinne von Art. 8 Abs. 1 bzw. Art. 12 Abs. 1 StHG (Urteil des BGer 2C_561/2016 vom 24. Mai 2017).

Wurden aus historischen Gründen Grundstücke in der landwirtschaftlichen Buchhaltung nicht aktiviert, fehlt ein massgeblicher Einkommenssteuerwert (Buchwert). Wenn kein hö- herer Erwerbspreis nachgewiesen wird, kann als massgeblicher Einkommenssteuerwert der Verkehrswert des Grundstücks vor 30 Jahren angenommen werden (diese Praxis steht im Einklang mit der Regelung bei der Grundstückgewinnsteuer in § 55 Abs. 4 StG). Auch können nicht aktivierte und nicht als Aufwand verbuchte, wertvermehrende Investitionen nachgewiesen werden (KSG SGSTA.2009.3 vom 30. August 2010 i.S. H., E. 4.1).

Solothurner Steuerbuch § 23 Nr. 6 Fassung vom 07.05.2019

19

7 Direkte Bundessteuer

Die Regelungen gelten auch für die direkte Bundessteuer. Abweichungen sind an der je- weiligen Stelle erwähnt.

Solothurner Steuerbuch § 23 Nr. 6 Fassung vom 07.05.2019