§ 31 Nr. 4 Version vom 18.03.2021
S olothurner S teuerbuch
Leis tungen aus Haftpflicht § 31 Nr. 4 (Steuererklärung Ziff. 200 bis 250)
Ges etzliche Grundlagen 1 § 31 StG Steuerbar sind auch
b) einmalige oder wiederkehrende Zahlungen bei Tod sowie für bleibende körperliche oder gesundheitliche Nachteile;
1 Art. 23 DBG Steuerbar sind auch b. einmalige oder wiederkehrende Zahlungen bei Tod sowie für bleibende körperliche oder gesundheitliche Nachteile;
Inhalt
1 Voraussetzungen ..................................................................................................................... 2
2 Schadenersatz und Steuerpflicht ........................................................................................... 2
2.1 Schadensarten ......................................................................................................................... 2
2.2 Steuerliche Grundsätze ........................................................................................................... 3
3 Haftpflichtleistungen bei Personenschäden ......................................................................... 3
3.1 Elemente der Haftpflichtleistungen ...................................................................................... 3
3.2 Form der Leistungen ............................................................................................................... 5
3.3 Koordination mit den Sozialversicherungen ......................................................................... 5
4 Form der Besteuerung ............................................................................................................ 6
5 Besteuerung der Leistungen .................................................................................................. 7
5.1 Erwerbsschaden ....................................................................................................................... 7
5.1.1 Ermittlung ................................................................................................................................ 7
5.1.2 Steuerliche Behandlung .......................................................................................................... 7
5.2 Versorgerschaden im Todesfall .............................................................................................. 8
5.2.1 Ermittlung ................................................................................................................................ 8
5.2.2 Steuerliche Behandlung .......................................................................................................... 8
5.3 Rentenschaden ........................................................................................................................ 9
5.3.1 Ermittlung ................................................................................................................................ 9
5.3.2 Steuerliche Behandlung .......................................................................................................... 9
5.4 Erschwerung des wirtschaftlichen Fortkommens ................................................................. 9
Fassung vom 18.03.2021 In Kraft ab 01.01.2021 Ersetzt Fassung vom -
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5.5 Haushaltschaden ..................................................................................................................... 9
5.5.1 Ermittlung ................................................................................................................................ 9
5.5.2 Steuerliche Behandlung ........................................................................................................ 10
5.6 Betreuungs- und Pflegeschaden .......................................................................................... 11
5.7 Kosten .................................................................................................................................... 11
5.8 Genugtuung .......................................................................................................................... 11
5.9 Schadens- oder Verzugszins ................................................................................................. 12
5.9.1 Ermittlung .............................................................................................................................. 12
5.9.2 Steuerliche Behandlung ........................................................................................................ 12
5.10 Ermittlung der steuerbaren Leistungen .............................................................................. 12
5.11 Schattenrechnung der behinderungsbedingten Kosten .................................................... 14
6 Direkte Bundessteuer ............................................................................................................ 14
1 Voraus s etzungen
Wer einem andern mit Verschulden Schaden zufügt, sei es durch mangelhafte Erfüllung eines Vertrages (Art. 97 OR), oder sei es durch unerlaubte Handlung (Art. 41 OR), wird dem andern zum Ersatz des Schadens verpflichtet. Das OR und zahlreiche Spezialgesetze sehen die Haftung für den Schaden in gewissen Fällen auch vor, wenn den Schadenverur- sacher kein Verschulden trifft (sog. Kausalhaftung). Als bedeutende Beispiele können die Haftung des Gebäude- oder Werkeigentümers (Art. 58 OR) oder des Motorfahrzeughal- ters (Art. 58 Strassenverkehrsgesetz; SR 741.01; SVG) genannt werden, die für Schäden haften, die auf einen Werkmangel oder auf den Betrieb des Motorfahrzeuges zurückzu- führen sind. Sind die gesetzlichen Haftungsvoraussetzungen erfüllt und ist der Haftpflich- tige obligatorisch (Motorfahrzeug) oder freiwillig (z.B. Werkeigentümer) gegen Haft- pflicht versichert, ersetzt die Versicherung an seiner Stelle den Schaden. Namentlich bei der Motorfahrzeug-Haftpflicht kann der Geschädigte seinen Schadenersatz direkt bei der Versicherung des Schadenverursachers einfordern (Art. 65 SVG).
2 S chadeners atz und S teuerpflicht
2.1 S chadens arten
Der Schaden, der bei Haftpflicht zu ersetzen ist, kann nach verschiedenen Kriterien unter- teilt werden. Für die Berechnung des Schadens und für die steuerliche Behandlung ist die Unterscheidung in Personenschaden einerseits und in Sachschaden und sonstigen Vermö- gensschaden anderseits von Bedeutung.
Pers onens chaden ist der Schaden, der durch Tötung oder Verletzung eines Menschen entsteht. Zu ersetzen sind die daraus folgenden wirtschaftlichen Nachteile des Verletzten und möglicherweise Invaliden bzw. der Angehörigen des Getöteten. Der Verletzte hat Anspruch auf Ersatz der Kosten, insb. der Heilungskosten, sowie auf eine Entschädigung für die Nachteile der ganzen oder teilweisen Erwerbsunfähigkeit (Art. 46 OR; ausführli- cher: Ziff. 3.1 und 5). Im Todesfall sind die entstandenen Kosten der Bestattung und der
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versuchten Heilung sowie die Nachteile der Arbeitsunfähigkeit bis zum Tod zu ersetzen. Haben Angehörige ihren Versorger verloren, haben sie ausserdem Anspruch auf Ersatz dieses Schadens (Art. 45 OR; ausführlicher: Ziff. 3.1 und 5.2). Opfer von Körperverletzun- gen und Angehörige von Getöteten haben unter Umständen Anspruch auf eine Genug- tuungsleistung (Art. 47 OR).
S achs chaden ist der Schaden, der durch Beschädigung, Zerstörung oder Verlust einer Sa- che entsteht. Zu ersetzen sind je nach dem die Kosten der Reparatur oder für die Anschaf- fung eines gleichwertigen Ersatzobjektes. Dazu können die Folgekosten kommen (z.B. Gewinnausfall oder Miete einer Ersatzanlage während der Reparatur) sowie alle Vermö- gensschäden, die in Zusammenhang mit dem Sachschaden stehen.
2.2 S teuerliche Grunds ätze
Im schweizerischen Steuerrecht orientiert sich der Einkommensbegriff an der Reinvermö- genszugangstheorie. Das bedeutet, dass nur echte Vermögenszugänge – wiederkehrende und einmalige Einkünfte – zu steuerbarem Einkommen führen.
Schadenersatz dient der Wiedergutmachung einer Vermögenseinbusse, indem der wirt- schaftliche Zustand vor dem schädigenden Ereignis wertmässig wiederhergestellt wird. Er gleicht damit eine erlittene oder zukünftige wirtschaftliche Einbusse aus, weshalb kein Reinvermögenszugang vorliegt. Ersatzleistungen des Schadenverursachers oder seiner Versicherung stellen damit in diesem Umfang kein steuerbares Einkommen dar. Soweit damit aber steuerbare Einkünfte ersetzt werden, insbesondere wegfallende Erwerbsein- künfte oder Geschäftsgewinne, sind sie steuerbar. Zahlungen für die Deckung von Hei- lungskosten oder für Sachschäden im beweglichen Privatvermögen wären also auch ohne ausdrückliche Nennung im Gesetz (§ 32 lit. k und l StG) steuerfrei. Steuerfrei sind aufgrund ausdrücklicher gesetzlicher Regelung Genugtuungsleistungen (§ 32 lit. g StG, Art. 24 lit. g DBG) sowie die Integritätsentschädigungen des Sozialversicherungsrechts, die der Genug- tuung entsprechen.
3 Haftpflichtleis tungen bei Pers onens chäden
3.1 Elem ente der Haftpflichtleis tungen
Nachstehend werden im Sinne einer Übersicht die wesentlichen Schadenspositionen auf- gelistet und kurz umschrieben, die in Haftpflichtfällen ersetzt werden (nicht in jedem Fall alle). Im Falle von Körperv erletzung und Inv alidität sind folgende Schadenselemente zu nennen:
Erw erbs aus fall: Er bestimmt sich nach der Differenz zwischen dem Erwerbseinkom- men, das die geschädigte Person hypothetisch ohne Schadenereignis (z.B. Unfall) er- zielt hätte, und dem Einkommen, das sie aufgrund der verbleibenden Erwerbsfähig- keit noch erzielen kann bzw. könnte.
Rentens chaden: Wegen des verminderten oder ganz wegfallenden Erwerbseinkom- mens kann die invalide Person keine gleichwertige Altersvorsorge aufbauen, so dass die Altersrenten der AHV und der beruflichen Vorsorge geringer ausfallen als ohne
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Unfall. Die Differenz zwischen den ohne Unfall zu erwartenden und den aufgrund des Unfalls reduzierten Altersleistungen wird als Rentenschaden bezeichnet.
Haus halts chaden: Die Einschränkungen in der Haushaltführung aufgrund der Inva- lidität sind in jedem Fall zu ersetzen, ungeachtet ob die geschädigte Person eine Haushalthilfe anstellt, selbst einen höheren (zeitlichen) Aufwand betreibt, Angehö- rige zusätzlich beansprucht oder in der Haushaltführung Qualitätsverluste hinnimmt (BGE 131 II 656 Erw. 6.4 mit Hinweisen). Haushaltschaden entsteht nicht nur bei Per- sonen, die ausschliesslich im Haushalt tätig sind, sondern auch bei Erwerbstätigen, Frauen und Männern, sofern sie sich bisher im Haushalt betätigt haben.
Betreuungs - und Pfleges chaden: Darunter sind die Kosten für die Betreuung und Pflege einer verletzten Person zu verstehen. Als Pflege werden die Leistungen von qualifiziertem medizinischem Personal bezeichnet; Tätigkeiten wie An- und Ausklei- den, Nahrungsaufnahme, Körperpflege, Unterstützung bei der Fortbewegung usw. gelten als Betreuung. Nicht entscheidend ist, ob die Betreuung im Heim oder zu Hause durch Angehörige erfolgt.
Ers chw erung des w irts chaftlichen Fortkom m ens : Darunter fallen die Nachteile der behinderten Person auf dem Arbeitsmarkt, die höheren Anstrengungen zur Er- haltung des bisherigen Verdienstniveaus und deren Folgen, die sich beispielsweise in vorzeitigen Abnützungserscheinungen manifestieren.
Kos ten: Gemäss Art. 46 OR sind die aufgrund der Verletzung entstandenen Kosten zu ersetzen. Zu nennen sind insbesondere die Kosten für die erste Hilfe inkl. Trans- porte, Heilungskosten (Arzt, Spital, Rehabilitation), Kosten der Therapie inkl. Reisen dorthin, für Hilfsmittel wie Prothesen, die Mehrkosten einer behindertengerechten Wohnung und schliesslich auch die Anwalts- und ev. Gerichtskosten, die aufgewendet wurden, um den Schadenersatz zu erlangen.
Genugtuung: Sie bezweckt die Wiedergutmachung eines immateriellen Schadens, einer Beeinträchtigung des seelischen Wohlbefindens. Gründe dafür sind beispiels- weise starke Schmerzen (darum umgangssprachlich als Schmerzensgeld bezeichnet), bleibende Verletzungen, eine lange Leidenszeit sowie das Risiko von Spätfolgen. Im wirtschaftlichen Sinn handelt es sich nicht um Schadenersatz. Anspruch haben das Opfer einer Körperverletzung (Art. 47 OR), in besonders schweren Fällen auch Ange- hörige.
Zins en: Oft verstreicht vom Schadenereignis bis zur (versicherungsmässigen) Erledi- gung des Schadens eine lange Zeit. Deshalb schuldet der Haftende ab dem Schaden- ereignis einen Schadens- bzw. Verzugszins, der dem Ausgleich für die vorenthaltene Nutzung des Kapitals zwischen dem Unfall und dem Tag des Urteils oder der Einigung dient.
Als Ersatzleistung im Todes fall ist hauptsächlich der Vers orgers chaden zu nennen. An- spruchsberechtigt sind Personen, die durch den Tod jemanden verloren haben, der für ihren Unterhalt aufgekommen ist. Er entsteht durch den Verlust von Geldleistungen (Er-
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werbseinkommen, Unterhaltsbeiträge, Renten usw.) oder durch den Wegfall von Natural- leistungen wie insbesondere von Haushaltarbeit. Wenn der Tod nicht sofort eingetreten ist, sind der Erwerbsausfall bis zum Tod und die Kosten der versuchten Heilung zu erset- zen. Zu entschädigen sind weiter die Kos ten wie bei Körperverletzung und Invalidität, zusätzlich die Bestattungskosten. Den Angehörigen des Getöteten kann zusätzlich eine Genugtuung zugesprochen werden (Art. 47 OR).
3.2 Form der Leis tungen
Haftpflichtleistungen, namentlich jene, die wiederkehrende Aufwendungen (z.B. Betreu- ungs- und Pflegeschaden) oder fehlende Einkünfte ersetzen, können periodisch ausge- richtet oder durch eine einmalige Abfindung abgegolten werden. In aller Regel leisten die Versicherungen jedoch Einm alzahlungen, mit der sie sowohl den bisher aufgelaufe- nen, vorübergehenden Schaden ersetzen als auch den zukünftigen und ausserdem die Genugtuungssumme begleichen. Das ist einer der wesentlichen Gründe für die oft lange Dauer der Verfahren, da die zukünftige Entwicklung erst nach einiger Zeit verlässlich ab- geschätzt werden kann. Auch wenn der Schadenfall mit einer einmaligen Kapitalabfin- dung erledigt wird, leisten die Versicherungen häufig Akonto-Zahlungen, insbesondere zur Begleichung der aufgelaufenen unbestrittenen Kosten.
Die periodischen Leistungen werden mit Barwerttafeln (STAUFFER/SCHAETZLE/WEBER, Bar- werttafeln und Berechnungsprogramme, 7. Aufl., Zürich 2018) kapitalisiert. Je nach dem ob der Ersatz für Erwerbseinkommen, das in der Regel bis zum Rentenalter erzielt wird, Haushaltschaden oder Rentenschaden zu kapitalisieren ist, werden unterschiedliche Ta- feln verwendet (temporäre Aktivität, Aktivität, Mortalität). Versicherungen und speziali- sierte Anwälte bedienen sich zu diesem Zweck verschiedener Computerprogramme (z.B. Leonardo und Capitalisator), die auf der Grundlage der genannten Barwerttafeln die de- taillierte Berechnung der Barwerte auch von veränderlichen Leistungen erlauben.
3.3 Koordination m it den S ozialv ers icherungen
Bei vorübergehender wie dauernder Erwerbsunfähigkeit und auch im Todesfall erbringen verschiedene Sozialversicherungen Leistungen zu Gunsten des Verletzten oder der Ange- hörigen des Getöteten. Diese können stichwortartig und ohne Anspruch auf Vollständig- keit wie folgt aufgelistet werden:
AHV: Witwen-, Witwer- und Waisenrente;
IV: Invalidenrente, Taggelder, Kosten der Wiedereingliederung und von Hilfsmitteln;
Ergänzungs leis tungen zu AHV und IV garantieren die Deckung des Existenzmini- mums, wenn Renten und die übrigen Einkünfte nicht ausreichen;
Unfallv ers icherungen: Taggeld, Invalidenrente, Integritätsentschädigung, Witwen- sowie Witwer- und Waisenrente;
Pens ions kas s en: Invalidenrente, Witwen-, Witwer- und Waisenrente, Beitragsbe- freiung für Altersgutschriften;
Militärv ers icherung: Invalidenrente, Witwen-, Witwer- und Waisenrente;
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Opferhilfe für Opfer von Straftaten nach dem Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten vom 23. März 2007 (Opferhilfegesetz, OHG, SR 312.5): Schadenersatz analog Art. 45 und 46 OR, Genugtuung; die Leistungen sind in jedem Fall subsidiär zu allfälligen anderen Leistungen.
Um Überentschädigungen zu vermeiden, wenn mehrere Sozialversicherungen leisten müssen, sind die Leistungen der Sozialversicherungen zu koordinieren (Art. 63 ff. ATSG). Das Gesetz bestimmt die Reihenfolge, in der die Versicherungen ihre Leistungen erbrin- gen müssen. Die zuletzt Leistungspflichtigen kürzen ihre Leistungen, wenn der Geschä- digte sonst finanziell bessergestellt wäre als ohne Unfall. Ebenso findet eine Leistungsko- ordination zwischen Haftpflicht- und Sozialversicherung statt. Da der Verletzte, Invalide und die Angehörigen eines Getöteten einen unbedingten gesetzlichen Anspruch auf die Leistungen der Sozialversicherungen haben, können sie vom Schadensverursacher bzw. dessen Versicherung nur die Differenz zwischen dem zugefügten Schaden und der Leis- tung der Sozialversicherung geltend machen. Die Sozialversicherung hat aber ein gesetz- liches Regressrecht gegenüber dem Haftpflichtigen (Art. 72 ff. ATSG).
Besteht eine private Unfall(zusatz)versicherung, leistet diese bei Unfällen mit Invaliditäts- folge eine Inv aliditäts ents chädigung gemäss Art. 88 VVG. Diese ist regelmässig nicht von einer Erwerbseinbusse abhängig, sondern allein von der reinen Körperschädigung (nach Gliederskala). Diese Leistung wird weder mit den Leistungen aus Haftpflicht noch mit jenen der Sozialversicherungen koordiniert. Das Gleiche gilt für Unterstützungsleis- tungen privater Organisationen wie beispielsweise der Gönner-Vereinigung der Schwei- zer Paraplegiker-Stiftung. Diese richtet ihren Mitgliedern bei unfallbedingter Querschnitt- lähmung mit dauernder Rollstuhlabhängigkeit eine Unterstützung von CHF 250'000 aus.
4 Form der Bes teuerung
Wie vorne erwähnt (Ziff. 3.2), können Haftpflichtversicherungen ihre Leistungen als Rente oder als einmalige Kapitalabfindung ausrichten. Soweit die Leistungen steuerbar sind, er- folgt die Besteuerung entsprechend unterschiedlich. Renten werden – unter verschiede- nen Titeln – zusammen mit dem übrigen Einkommen zum ordentlichen Steuersatz besteu- ert. Demgegenüber werden einmalige Kapitalzahlungen, die bei Tod oder für bleibende körperliche oder gesundheitliche Nachteile ausbezahlt werden, von den übrigen Einkünf- ten ausgeschieden und gesondert und zu einem reduzierten Tarif besteuert (§ 47 StG, Art. 38 DBG; ausführlich dazu: StB SO § 47 Nr. 1). In gleicher Weise werden auch die Inva- liditätsentschädigung von Unfallversicherungen oder die Unterstützung für Paraplegiker besteuert.
In den nachfolgenden Abschnitten wird ausgeführt, ob und wie einzelne Leistungen aus Haftpflicht steuerbar sind, die Versicherungen im Zusammenhang mit Tod, Unfall und In- validität ausrichten. Soweit spezielle Bestimmungen zur Anwendung gelangen, wird auf die dortigen Ausführungen im Steuerbuch verwiesen.
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5 Bes teuerung der Leis tungen
Haftpflichtleistungen sind teils steuerbar, teils steuerfrei, weshalb eine Gesamtleistung in die einzelnen Elemente aufgeschlüsselt werden muss. Es ist also festzustellen, wie sich die gesamte Entschädigung im Einzelnen zusammensetzt, auch wenn eine pauschale Summe ausbezahlt wird. Das erfordert gewisse Kenntnisse, wie Geschädigte und ihre Vertreter ihre Forderungen gegenüber den Schadenverursachern und ihren Versicherungen sub- stantiieren und begründen bzw. was diese anerkennen.
Die einzelnen möglichen Schadenselemente sind vorne, in Ziff. 3.1, kurz umschrieben. Nachstehend ist dargestellt, wie sie bemessen und steuerlich behandelt werden.
5.1 Erw erbs s chaden
5.1.1 Erm ittlung
Der Erwerbsschaden oder Erwerbsausfall setzt sich zusammen aus der bis herigen Ein- kom m ens einbus s e (bis zur Schadensregelung durch Urteil oder Vergleich) und dem zu- künftigen Einkom m ens aus fall wegen der verminderten oder vollständig wegfallen- den Erwerbsfähigkeit. Für die Berechnung des zukünftigen Erwerbsschadens wird auf den Nettolohn abgestellt, der hypothetisch ohne das Schadenereignis hätte erzielt werden können (sog. Valideneinkommen). Dabei ist vom aktuellen Lohn auszugehen. Zu berück- sichtigen ist indessen, dass sich das Einkommen während der verbleibenden Erwerbsdauer in den allermeisten Fällen verändert. Aufgrund der aktuellen beruflichen Position, der Ausbildung, der bereits erfolgten oder vorgesehenen beruflichen Weiterbildung ist die Lohnentwicklung bis zum Ende der Erwerbstätigkeit, d.h. bis zum Erreichen des Pensio- nierungsalters, abzuschätzen. Rechnung zu tragen ist zudem der Wahrscheinlichkeit, dass eine Frau wegen Mutterschaft ihre Erwerbstätigkeit vorübergehend einschränkt oder gar aufgibt. Umgekehrt ist auch der berufliche Wiedereinstieg einer gerade nicht erwerbstä- tigen Person zu beachten. Von diesem Valideneinkommen sind das mögliche Erwerbsein- kommen, das aufgrund der verbleibenden Erwerbsfähigkeit noch erzielt werden kann, sowie die Leistungen der Sozialversicherungen, d.h. die Invalidenrenten von IV, Unfallver- sicherung und beruflicher Vorsorge abzuziehen.
Die Anrechnung der Invalidenrenten aus Unfallversicherung und beruflicher Vorsorge aufgrund der Koordination der Leistungen (Ziff. 3.3) kann insbesondere bei Personen, die nur noch geringe Lohnsteigerungen zu erwarten hatten, dazu führen, dass der durch den Haftpflichtigen direkt zu ersetzende Erwerbsschaden gering ausfällt. Entsprechend bezie- hen sie höhere Invalidenrenten.
5.1.2 S teuerliche Behandlung
Der Ersatz des Erwerbsschadens stellt ein Ersatzeinkommen dar. Die Leistungen sind s teu- erbar (§ 31 lit. a und b StG, Art. 23 lit. a und b DBG). Sofern sie periodisch ausgerichtet werden, sind sie zu 100 % zusammen mit übrigem Einkommen zu versteuern. Kapitalleis- tungen werden getrennt vom übrigen Einkommen, aber zum gemilderten Vorsorgetarif (1/4 des ordentlichen Tarifs bei der Staatssteuer, 1/5 bei der Bundessteuer) besteuert (§ 47 StG und Art. 38 DBG; siehe StB SO § 47 Nr. 1).
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5.2 Vers orgers chaden im Todes fall
5.2.1 Erm ittlung
Der Versorgerschaden berechnet sich nach dem konkreten Schaden, der sich aus dem Ver- lust des Versorgers ergibt. Dabei sind im Wesentlichen die folgenden Kriterien in Betracht zu ziehen:
Mutmassliches Einkommen des Verstorbenen: Dieses ist grundsätzlich anhand des Einkommens am Todestag bzw. im Zeitpunkt des Schadenereignisses zu ermitteln. Allerdings sind zukünftige Entwicklungen – analog zum Erwerbsschaden bei Körper- verletzung und Invalidität – mitzuberücksichtigen (vgl. Ziff. 5.1.1), ebenso der Um- stand, dass ab dem Pensionierungsalter das Erwerbseinkommen durch das tiefere Renteneinkommen ersetzt wird. Einzubeziehen sind auch Naturalleistungen der ge- töteten Person, namentlich Hausarbeit oder unentgeltliche Mitarbeit im Geschäft.
Mutmassliche Unterstützungsquote: Hier ist abzuschätzen, welchen Teil des Einkom- mens der Verstorbene für den Unterhalt der anspruchsberechtigten Person aufge- wendet hätte. Wegen der Fixkosten ergibt sich beim Tod eines Ehegatten in der Regel ein Versorgerschaden von über 50 %. Normalerweise kann für ein Kind mit einer Un- terhaltsquote von 10 % bis 15 % gerechnet werden.
Mutmassliche Dauer der Unterstützung: Es stellt sich nicht nur die Frage, wann die Unterstützung geendet hätte (z.B. Abschluss der Ausbildung des Kindes), sondern al- lenfalls auch, wann sie beginnen würde (z.B. Tod eines verheirateten Medizinstuden- ten, der die Rolle des Versorgers bald hätte übernehmen können). Hier können je nach Situation sehr unterschiedliche Kriterien massgebend sein, wie die Lebenserwar- tung des Verstorbenen und des Anspruchsberechtigten, die Chancen der Wiederver- heiratung beim Tod des Ehegatten, die voraussichtliche Dauer der Berufsausbildung des anspruchsberechtigten Kindes usw.
Vom so ermittelten Schaden ist das abzurechnen, was die anspruchsberechtigte Person aufgrund des Schadenereignisses anderweitig an vermögenswerten Vorteilen erhält. Zu nennen sind insbesondere die Leistungen der Sozialversicherungen, die mit der Haft- pflichtleistung koordiniert werden (vgl. Ziff. 3.3), oder die Erträge der angefallenen Erb- schaft. Leistungen von Lebensversicherungen, die der Versorgte als Begünstigter erhält, werden hingegen nicht an den Versorgerschaden angerechnet (Art. 96 VVG), führen also nicht zu einer Kürzung des Versorgerschadens.
5.2.2 S teuerliche Behandlung
Der Ersatz des Versorgerschadens ist als einmalige oder wiederkehrende Zahlung bei Tod als Einkommen s teuerbar (§ 31 lit. b StG, Art. 23 lit. b DBG). Werden die Leistungen ausnahmsweise periodisch ausgerichtet, sind sie zu 100 % zusammen mit übrigem Ein- kommen zu versteuern. Kapitalleistungen werden getrennt vom übrigen Einkommen, aber zum Vorsorgetarif (1/4 des ordentlichen Tarifs bei der Staatssteuer, 1/5 bei der Bun- dessteuer) besteuert (§ 47 StG und Art. 38 DBG; siehe StB SO § 47 Nr. 1).
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5.3 Rentens chaden
5.3.1 Erm ittlung
Der Rentenschaden wird als Differenz ermittelt zwischen den Altersleistungen aus AHV und beruflicher Vorsorge, die der Verunfallte ohne das schädigende Ereignis hätte errei- chen können, und jenen, die er danach und wegen der reduzierten Beiträge aufgrund der Schädigung noch erwarten kann. Der Rentenschaden beginnt mit dem Erreichen des Ren- tenalters und endet mit dem Tod.
5.3.2 S teuerliche Behandlung
Der Ersatz des Rentenschadens ist als Zahlung für bleibende körperliche oder gesundheit- liche Nachteile als Einkommen s teuerbar (§ 31 lit. b StG, Art. 23 lit. b DBG). Werden die Leistungen ausnahmsweise periodisch ausgerichtet, sind sie zu 100 % zusammen mit üb- rigem Einkommen zu versteuern. Kapitalleistungen werden getrennt vom übrigen Ein- kommen, aber zum Vorsorgetarif (1/4 des ordentlichen Tarifs bei der Staatssteuer, 1/5 bei der Bundessteuer) besteuert (§ 47 StG und Art. 38 DBG; siehe StB SO § 47 Nr. 1).
5.4 Ers chw erung des w irts chaftlichen Fortkom m ens
Generelle Regeln, wie die Höhe dieses Schadenselementes zu ermitteln ist, lassen sich kaum aufstellen. Auf jeden Fall handelt es sich um die Abgeltung wirtschaftlicher Nach- teile, die von der Genugtuung abzugrenzen ist. Die Leistungen sind als Zahlungen für bleibende körperliche oder gesundheitliche Nachteile als Einkommen s teuerbar (§ 31 lit. b StG, Art. 23 lit. b DBG), Kapitalleistungen getrennt vom übrigen Einkommen zum Vorsorgetarif (§ 47 StG und Art. 38 DBG).
5.5 Haus halts chaden
5.5.1 Erm ittlung
Massgebend für die Berechnung des Haushaltschadens sind
der mutmassliche Aufwand für Hausarbeit ohne Schadenereignis, ausgehend von der bisherigen Tätigkeit,
die Einschränkung der geschädigten Person in der Haushaltstätigkeit und
der geschuldete Ersatzlohn für die Stunden, die sie nicht mehr leisten kann.
Weil in der Regel das Ausmass der bisherigen Arbeitsleistung im Haushalt nicht nachweis- bar ist, kann nach der Rechtsprechung der Nachweis mit repräsentativen statistischen Wer- ten erbracht werden. Anerkannt sind die Tabellen der schweizerische Arbeitskräfteerhe- bung des Bundesamtes für Statistik (SAKE; abrufbar unter www.sake.bfs.admin.ch). Diese zeigen den durchschnittlichen Zeitaufwand für die Haus- und Familienarbeit auf, aufge- schlüsselt nach Geschlecht, Altersgruppe, Bildungsniveau, Hauptaktivität und Familiensi- tuation. Welcher Wert, welche Tabelle massgebend sein soll, muss mit den konkreten Um- ständen nachvollziehbar begründet sein, insbesondere Alter und Erwerbsstatus der ge- schädigten Person sowie Anzahl und Alter der im gleichen Haushalt lebenden Personen.
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Dabei ist die zukünftige Entwicklung der Haushaltstruktur (z.B. | Wegzug der Kinder, Pen- | |||
sionierung mit vermehrter Tätigkeit im | Haushalt) zu berücksichtigen. Der Schaden wird | |||
für jeden Zeitabschnitt bis zum Ende der Aktivität, d. h. solange die Person arbeitsfähig
bleiben würde, gesondert bestimmt.
Beim Ausmass der Einschränkung wird auf die Einschätzung der medizinischen Experten
abgestellt, die aufzeigen muss, bei welcher Art | von Hausarbeit Einschränkungen bestehen | |||
und in welchem Umfang. | ||||
Für die Bestimmung des Ersatzlohnes ist vom Stundenlohn einer Haushalthilfe (ca. CHF 25) auszugehen. Im Einzelfall kann dieser Stundenlohn um einen Qualitätszuschlag erhöht
werden, so dass maximal ein Stundenansatz von CHF 30 angemessen | ist. | |||
Beis piel: Der 40-jährige, verheiratete Vater eines 10-jährigen | Kindes, bisher zu 100 % er- | |||
werbstätig, erleidet | aufgrund eines Verkehrsunfalles eine Teilinvalidität, die ihn künftig | |||
daran hindert, im Haushalt zu kochen, abzuwaschen, zu putzen, zu waschen, Reparatu- ren vorzunehmen, Haustiere zu versorgen und Pflanzen zu pflegen. Nach den SAKE-Ta-
bellen 2016 wendet ein Vater in einem dreiköpfigen Haushalt mit | einem 7 bis 14-jähri- | |||
gen Kind für diese Arbeiten durchschnittlich 10.9 Stunden pro Woche auf (von total
24.6 Std. Hausarbeit | pro Woche). Ab dem15. bis zum 17. Altersjahr des Kindes sind es | |||
12.2 Std., vom 18. bis 24. Altersjahr 11.2 Std., nach dem Auszug des Kindes im Paarhaus- halt bis zum Pensionierungsalter 10.9 Std., anschliessend bis zum 79. Altersjahr wieder 13.1 Std. und ab 80 Jahren noch 10.9 Std. Das ergibt die folgende Berechnung des jährli-
chen Haushaltschadens:
Alter | Std./Woche | Ansatz | Anzahl Wochen | Schaden pro Jahr |
40 – 44 Jahre | 10.9 | 25 | 52 | 14‘170 |
45 – 47 Jahre | 12.2 | 25 | 52 | 15'860 |
48 – 54 Jahre | 11.2 | 25 | 52 | 14'560 |
55 – 64 Jahre | 10.9 | 25 | 52 | 14’170 |
65 – 79 Jahre | 13.1 | 25 | 52 | 17’030 |
ab 80 Jahren | 10.9 | 25 | 52 | 14’170 |
Die Beträge werden nicht einfach addiert, sondern ebenfalls kapitalisiert (vgl. Ziff. 3.2).
Ein Teuerungsausgleich beim Ersatzlohn | ist nicht vorzusehen, die Anpassung erfolgt über | |||
den Kapitalisierungssatz. Insbesondere | bei nicht erwerbstätigen | Personen ist der Haus- | ||
haltschaden mit den Leistungen der Invalidenversicherung zu koordinieren (vgl. Ziff. 3.3).
5.5.2 S teuerliche Behandlung
Beim Haushaltschaden | handelt es sich, mindestens soweit die Hausarbeit von (entlöhnten) | |||
Drittpersonen übernommen wird, um einen echten Schadenersatz. Im Zeitpunkt der Aus- zahlung kann jedoch nicht beurteilt werden, ob und in welchem Umfang aufgrund der
gesundheitlichen Beeinträchtigung inskünftig eine Haushalthilfe | angestellt wird. Zudem | |||
ist festzuhalten, dass der Wert der eigenen Hausarbeit steuerlich nicht erfasst wird. Des- halb bleibt der Ersatz des Haushaltschadens generell s teuerfrei (BGE 132 II 128 Erw. 4.2).
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Im Fall einer Behinderung stellen Mehrkosten der Haushaltführung behinderungsbe- dingte Kosten dar, die nach § 41 Abs. 1 lit. m StG und Art. 33 Abs. 1 lit. hbis DBG von den Einkünften abgezogen werden können (Kreisschreiben ESTV Nr. 11 vom 31. August 2005, Ziff. 4.3.2). Der Abzug ist jedoch in dem Umfang ausgeschlossen, als dafür eine Entschädi- gung ausgerichtet worden ist, da nur die selbst getragenen Kosten abziehbar sind. Sie werden erst dann wieder zum Abzug zugelassen, wenn die Kapitalleistung aufgebraucht ist (Schattenrechnung; zum Vorgehen, siehe Ziff. 0).
5.6 Betreuungs - und Pfleges chaden
Der Betreuungs- und Pflegeschaden ist im Einzelnen nachzuweisen. Bei einer Heimbetreu- ung werden die entsprechenden Kosten entschädigt. Wird die Betreuung und Pflege durch Angehörige oder Drittpersonen zu Hause erbracht, hat die Schadenberechnung ähnlich wie beim Haushaltschaden zu erfolgen. Soweit die Pflege durch qualifiziertes Fachpersonal erfolgt, sind die Stundenansätze entsprechend zu erhöhen. Der Betreuungs- und Pflegeschaden ist lebens länglich zu ersetzen (Haushaltschaden bis zum Ende der Aktivität).
Der Ersatz des Betreuungs- und Pflegeschadens ist als echter Schadenersatz ebenfalls s teuerfrei. Was den Abzug der behinderungsbedingten Kosten betrifft, kann auf die vor- stehenden Ausführungen beim Haushaltschaden verwiesen werden (Ziff. 5.5.2 am Ende).
5.7 Kos ten
Der Geschädigte wird die Kosten, also die Rettungskosten, Heilungskosten (Arzt, Spital, Rehabilitation), Kosten für Therapie und Hilfsmittel usw., gegenüber dem Haftpflichtigen bzw. seinem Versicherer spezifizieren sowie nachweisen (bisherige) und begründen (zu- künftige Kosten) müssen. In der Regel separat aufgeführt und direkt ausbezahlt werden die Anwaltskosten und – wenn es zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung gekommen ist – die Gerichtskosten. Denn diese stehen erst fest, wenn das Verfahren abgeschlossen ist.
Der Ersatz der Kosten ist s teuerfrei, entweder als Schadenersatz oder als Zahlung für die Deckung von Heilungskosten (§ 32 lit. k und l StG). Da die unfallbedingten und allenfalls zukünftigen invaliditätsbedingten Mehraufwendungen ersetzt wurden, können diese Kosten erst wieder abgezogen werden, wenn die Kapitalleistung aufgebraucht ist (Schat- tenrechnung; zum Vorgehen, siehe Ziff. 0). Werden dem Geschädigten Kosten ersetzt, die er seit dem Unfall selbst aufgewendet hat und die er steuerlich als behinderungsbedingte Kosten abziehen konnte, z.B. für den Einbau eines Treppenliftes oder für andere Hilfsmit- tel (§ 41 Abs. 1 lit. m StG, Art. 33 Abs. 1 lit. hbis DBG), ist der Ersatz zusammen mit dem übrigen Einkommen zu besteuern.
5.8 Genugtuung
Sowohl die haftpflichtrechtliche Genugtuung als auch jene nach Art. 22 f. Opferhilfege- setz sind gemäss § 32 lit. g StG und Art. 24 lit. g DBG s teuerfrei. Ihnen gleichgestellt ist die Integritätsentschädigung nach Art. 24 UVG (Bundesgesetz über die Unfallversicherung
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vom 20. März 1981; SR 832.20). Ausführlich zur Genugtuung, insbesondere auch zur Höhe der üblichen Genugtuungsleistungen, siehe StB SO § 32 Nr. 8.
5.9 S chadens - oder Verzugs zins
5.9.1 Erm ittlung
Der Schadenersatz ist auf den Zeitpunkt der Urteilsfällung zu berechnen, bei vergleichs- weiser Einigung auf den Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses. Der Schadenszins ist vom Zeitpunkt an geschuldet, seit dem sich das schädigende Ereignis finanziell ausgewirkt hat. Bei einem periodischen, in der Höhe gleichbleibenden Schaden (z.B. beim bisherigen Er- werbsausfall oder Haushaltschaden) wird auf einen mittleren Verfall abgestellt. Der Scha- denszins beträgt 5 % (Art. 73 Abs. 1 OR). Nicht zu verzinsen ist der Ersatz des zukünftigen Schadens, denn dieser wird vorausbezahlt und deshalb bei der Kapitalisierung diskontiert (abgezinst). Wie der Schadenersatz ist nach ständiger Rechtsprechung auch die Genugtu- ung zu verzinsen, nicht aber die Integritätsentschädigung, die mit der Invalidenrente bzw. bei Beendigung der ärztlichen Behandlung gewährt wird (Art. 24 Abs. 2 UVG; Urteil KSG SGSTA.2014.38 vom 10. November 2014). Der Genugtuungszins beträgt ebenfalls 5 %, und zwar ab dem Schadenereignis (BGE 134 III 97). Es ist also davon auszugehen, dass die Haft- pflichtleistung regelmässig einen Zinsanteil enthält, auch wenn dieser nicht separat aus- gewiesen ist.
5.9.2 S teuerliche Behandlung
Der Schadens- oder Verzugszins stellt s teuerbaren Verm ögens ertrag dar, der zusam- men mit dem übrigen Einkommen zu versteuern ist (§ 26 Abs. 1 lit. a StG, Art. 20 Abs. 1 lit. a DBG). Das gilt sowohl für den Zins auf dem Schadenersatz, ungeachtet ob die Scha- denersatzleistung steuerbar ist oder nicht, als auch für den Genugtuungszins (Urteil BGer 2A.743/2005 vom 4. Juli 2006; RICHNER/FREI/KAUFMANN/MEUTER, N 31 zu Art. 20 DBG). Für die Bestimmung des Steuersatzes ist der Zins durch die Anzahl Jahre zwischen dem Schaden- ereignis und der Auszahlung zu dividieren (§ 46 StG, Art. 37 DBG; Urteile BGer 2C_415/2015 vom 31. März 2016 und 2C_486/2014 vom 18. Juli 2016).
5.10 Erm ittlung der s teuerbaren Leis tungen
In der Regel vergüten die Versicherungen sämtliche Leistungen inkl. Genugtuung in einer pauschalen Kapitalabfindung. Damit stellt sich das Problem, wie die Gesamtpauschale in die steuerbaren und steuerfreien Komponenten aufzuteilen ist.
Grundsätzlich unterliegen alle wiederkehrenden und einmaligen Einkünfte der Einkom- menssteuer (§ 21 Abs. 1 StG, Art. 16 Abs. 1 DBG). Steuermindernde Tatsachen hat der Steuerpflichtige nachzuweisen. Er ist deshalb aufzufordern, nachzuweisen und zu begrün- den, wie sich der Gesamtbetrag im Einzelnen zusammensetzt (Erwerbs- oder Versorger- schaden, Rentenschaden, Haushaltschaden, Betreuungs- und Pflegeschaden, Kosten [je bisher und zukünftig], Genugtuung und Zinsen). Gestützt auf diese Angaben und die ent- sprechenden Belege ist die Aufteilung zu plausibilisieren und zu prüfen, ob die steuerba-
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ren Elemente besonders tief ausfallen (z.B. geringer Erwerbsschaden trotz tiefer Renten- einkünfte) oder gänzlich fehlen (z.B. Schadenszins) bzw. ob die steuerfreien Elemente (insb. Haushaltschaden und Genugtuung) unüblich hoch erscheinen. Erscheint die vom Steuerpflichtigen, von seinem Anwalt oder von der Versicherung vorgenommene Auftei- lung fragwürdig, ist vom Steuerpflichtigen in einem nächsten Schritt vorerst die spezifi- zierte erste Forderungseingabe (des Anwalts) an die Versicherung einzufordern. Bleiben unerklärliche Differenzen, die der Steuerpflichtige nicht schlüssig begründen kann, be- steht schliesslich die Möglichkeit, sämtliche Verhandlungsunterlagen mit der Versicherung sowie allfällige Leonardo-Berechnungen einzuverlangen.
Reicht der Steuerpflichtige trotz Mahnung die verlangten Unterlagen nicht ein oder bleibt trotz der eingereichten Unterlagen unklar, wie sich die Versicherungsleistung zusammen- setzt, wird in diesem Punkt eine Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen vorgenom- men (§ 147 Abs. 2 StG, Art. 130 Abs. 2 DBG). Dabei sind von der gesamten Versicherungs- leistung die steuerfreien Elemente abzuziehen, die aufgrund der vorhandenen Unterla- gen nach pflichtgemässem Ermessen zu schätzen sind. Ebenso sind die Zinsen von der Ka- pitalleistung abzuziehen, da sie zusammen mit dem übrigen Einkommen besteuert wer- den (Ziff. 5.9). Die steuerbare Kapitalleistung wird damit wie folgt ermittelt:
Gesamtleistung der Versicherung ./. Haushaltschaden (ohne Zins auf bisherigem Schaden) ./. Betreuungs- und Pflegeschaden (ohne Zins auf bisherigem Schaden) ./. Kosten (ohne Zins auf bisherigem Schaden) ./. Genugtuung (ohne Zins) ./. Schadens- oder Verzugszins = Steuerbare Kapitalleistung
Wenn kein Zins ausgewiesen wird, ist davon auszugehen, dass er in den einzelnen Scha- denspositionen bereits enthalten ist. Wird beispielsweise drei Jahre nach dem Schadener- eignis eine Genugtuung von CHF 57‘500 ausgerichtet, entspricht dieser Betrag 115 % der Genugtuung, weil damit auch 5 % Zins für drei Jahre abgegolten werden. Die Genugtu- ung beträgt also CHF 50‘000 (57‘500 : 115 x 100), bzw. der Zins CHF 7‘500 (57‘500 : 115 x 3 x 5).
Beis piel: Ignazio Invalido, geb. 1962, hat im Juni 2012 unverschuldeterweise einen schwe- ren Verkehrsunfall erlitten und ist seither arbeitsunfähig. Sein Anwalt konnte den Fall mit der Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers im April 2018 abschliessen. Sie leistet gemäss ihrer Aufstellung für den bisher erlittenen Schaden und als Genugtuung die fol- genden Beträge (der Ersatz des zukünftigen Schadens bleibt hier ausgeklammert):
Bisheriger Erwerbsschaden 100‘000 Bisheriger Haushaltschaden 75‘000
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Ersatz bisheriger Kosten | 90‘000 | 265‘000 | ||
Genugtuung | 70‘000 | |||
Total | 335‘000 |
Weil kein Schadens- oder Verzugszins ausgewiesen wird, sind die Beträge inkl. einem Zins von 5 % pro Jahr zu verstehen. Die Genugtuung ist seit dem Unfall zu verzinsen (Ziff. 5.9.1), also für 70 Monate. Da der Schadenersatz nach und nach entstanden ist, kann für die Verzinsung ein mittlerer Verfall angenommen werden (Ziff. 5.9.1), so dass der Zins
für 35 Monate geschuldet ist. | Die Zinsen berechnen sich wie folgt: | |||
Zins auf Schadenersatz: | ||||
265‘000 x 5 x 35/12 | 265‘000 x 14.583 | |||
= | = CHF 33‘727 | |||
100 + (5 x 35/12) | 114.583 | |||
Für die Satzbestimmung wird dieser Zins auf ein | Jahr umgerechnet (33‘727 : 35 x 12 = | |||
11‘563). | ||||
Der steuerbare Ersatz des | Erwerbsschadens (separat besteuert) ist um den anteiligen Zins | |||
zu kürzen, der zusammen mit dem übrigen Einkommen als Vermögensertrag besteuert
wird (100‘000 – [33‘727 : | 265 | x 100] = 100‘000 – 12‘727 = 87‘273). | ||
Zins auf Genugtuung (ab | Unfall): | ||||
70‘000 x 5 x 70/12 | = | 70‘000 x 29.167 | = | CHF 15‘807 | (für die Satzbestimmung auf |
100 + (5 x 70/12) | 129.167 | ein Jahr umrechnen) | |||
5.11 S chattenrechnung der behinderungs bedingten Kos ten
Wie oben bereits dargelegt (Ziff. 5.5.2 und 5.7), stellen im Fall der Invalidität die Mehr-
kosten der Haushaltführung behinderungsbedingte | Kosten dar, die nach § 41 Abs. 1 lit. m | |||
StG und Art. 33 Abs. 1 lit. hbis DBG von den Einkünften abgezogen werden können (StB SO § 41 Nr. 9; Kreisschreiben ESTV Nr. 11 vom 31. August 2005, Ziff. 4.3.2). Das Gleiche gilt
für eine Vielzahl von Kosten, | die infolge einer | Behinderung anfallen (vgl. die Auflistung | ||
im Kreisschreiben Nr. 11, | Ziff. 4.3). Der Abzug | ist jedoch in dem Umfang ausgeschlossen, | ||
als dafür eine Entschädigung ausgerichtet worden ist, da | nur die selbst getragenen Kosten | |||
abziehbar sind. Sie werden deshalb erst dann wieder zum Abzug zugelassen, wenn die
Kapitalleistung „aufgebraucht“ ist. Die steuerpflichtige | Person hat deshalb den Nachweis | |||
zu erbringen, dass die tatsächlich entstandenen | behinderungsbedingten Kosten die Höhe | |||
der Entschädigung übersteigen. Ausführlich dazu | StB SO § | 41 Nr. 9. | ||
6 Direkte Bundes s teuer
Die Regelung bei der direkten | Bundessteuer ist grundsätzlich identisch. | |||
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