§ 30 Nr. 2 Version vom 21.01.2017

S olothurner S teuerbuch

Einkünfte aus gebundener S elbs tv ors orge § 30 Nr. 2 (Steuererklärung Ziff. 220/221)

Ges etzliche Grundlagen 1 § 30 Abs. 1 StG Renten und Kapitalleistungen aus Einrichtungen der berufli- chen Vorsorge und Leistungen aus anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge im Sinne von Artikel 82 des Bun- desgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 25. Juni 1982 sind in vollem Umfang steuerbar.

1 Art. 22 Abs. 1 DBG Steuerbar sind alle Einkünfte aus der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, aus Einrichtungen der beruflichen Vorsorge und aus anerkannten Formen der gebundenen Selbst- vorsorge, mit Einschluss der Kapitalabfindungen und Rückzah- lungen von Einlagen, Prämien und Beiträgen.

Weitere Grundlagen

  • Kreisschreiben Nr. 18 der Eidgenössischen Steuerverwaltung vom 17.7.2008, Steuerliche Behandlung von Vorsorgebeiträgen und -leistungen der Säule 3a

  • Diverse Rundschreiben der Eidgenössischen Steuerverwaltung, Anbieter von Produkten der gebundenen Selbstvorsorge (Säule 3a)

1 Bes teuerung der Leis tungen aus Einrichtungen der gebundenen Vors orge (S äu- le 3a)

Leistungen der gebundenen Vorsorge werden in der Regel als Kapitalleistung ausbe- zahlt. Sie können aber auch in Rentenform erfolgen. Sie unterliegen vollumfänglich der Einkommenssteuer. Der Anspruch fällt nicht in den Nachlass, da der Begünstigte einen direkten Anspruch gegenüber der Versicherung bzw. Bankenstiftung hat (RICH- NER/FREI/KAUFMANN/MEUTER, Handkommentar DBG, Art. 22 N 42). Bei einer Vorsorgeversi- cherung ergibt sich dies auch aus Art. 78 VVG, da die begünstigte Person ein eigenes, vom Erbrecht unabhängiges Recht auf den Versicherungsanspruch hat (REGINA AEBI- MÜLLER, Was uns das (zur amtlichen Publikation bestimmte) Urteil BG vom 28. Januar 2014 [9C_523/2013] über das Verhältnis der gebundenen Selbstvorsorge (Säule 3a) zum Erbrecht lehrt – und was nicht!, in: Jusletter 3. März 2014, Ziff. 1 ff.).

Fassung vom 21.01.2017 In Kraft ab 01.01.2017 Ersetzt Fassung vom -

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2 Direkte Bundes s teuer

Die Regelung bei der direkten Bundessteuer ist identisch.

Solothurner Steuerbuch § 30 Nr. 1 Fassung vom 21.01.2017