§ 43 Nr. 1 Version vom 10.02.2017
S olothurner S teuerbuch
S ozialabzüge allgem ein § 43 Nr. 1 (Steuererklärung Ziff. 630 bis 650)
Ges etzliche Grundlagen
§ 43 Abs. 2 und 3 StG Sozialabzüge 2 Die Sozialabzüge werden nach den Verhältnissen am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht festgesetzt. Besteht die Steuerpflicht nur während eines Teils der Steuerperiode, werden die Sozialabzüge anteilmässig gewährt; für die Bestimmung des Steuersatzes werden sie voll angerechnet. 3 Bei teilweiser Steuerpflicht werden die Sozialabzüge anteilmässig gewährt.
Art. 35 Abs. 2 und 3 DBG Sozialabzüge 2 Die Sozialabzüge werden nach den Verhältnissen am Ende der Steuerperiode (Art. 40) oder der Steuerpflicht festgesetzt. 3 Bei teilweiser Steuerpflicht werden die Sozialabzüge anteilsmässig gewährt.
1 Allgem eines
Bei den Sozialabzügen gilt das Stichtagsprinzip. Massgebend sind die Verhältnisse am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht (Wegzug ins Ausland oder Tod). Fallen die Voraussetzungen für einen Sozialabzug erst kurz vor dem Stichtag dahin, ändert dies nichts an der Verweigerung des Abzugs. Umgekehrt wird der Abzug auch dann gewährt (und zwar im vollem Umfang), wenn die entsprechenden Voraussetzungen erst kurz vor dem Stichtag eintreten (RICHNER/FREI/KAUFMANN/MEUTER, Art. 35 N 82 f.).
2 Arten v on S ozialabzügen
Das Steuergesetz kennt folgende Sozialabzüge:
Kinderabzug (StB SO § 43 Nr. 2)
Unterstützungsabzug (StB SO § 43 Nr. 3)
Heimpflegeabzug (StB SO § 43 Nr. 4)
Abzug für Rentner mit ungenügendem Reineinkommen (StB SO § 43 Nr. 5)
Fassung vom 10.02.2017 In Kraft ab 01.01.2017 Ersetzt Fassung vom -
2
3 Unterjährige S teuerpflicht
Die Sozialabzüge werden bei einer unterjährigen Steuerpflicht bei der Bestimmung des steuerbaren Einkommens nur anteilsmässig zum Abzug zugelassen. Die Berechnung rich- tet sich nach der Dauer der Steuerpflicht. Hingegen werden sie bei der Berechnung des satzbestimmenden Einkommens vollumfänglich berücksichtigt.
Beis piel
Sachverhalt:
Herr und Frau X sind zusammen mit ihrer Tochter am 13.5.2016 vom Ausland kommend nach Subingen gezogen. Wie hoch ist der Kinderabzug?
Lösung:
Die Steuerpflicht von Herrn und Frau X in der Steuerperiode 2016 dauerte 228 Tage. Der Kinderabzug gemäss § 43 Abs. 1 StG beträgt CHF 6‘000.
steuerbar satzbestimmend Kinderabzug 3‘800 6‘000
4 Direkte Bundes s teuer
Das Gesetz über die direkte Bundessteuer kennt folgende Sozialabzüge:
Kinderabzug (Art 35 Abs. 1 lit. a DBG)
Unterstützungsabzug (Art. 35 Abs. 1 lit. b DBG)
Verheiratetenabzug (Art 35 Abs. 1 lit. c DBG)
Ansonsten ist die Regelung bei der direkten Bundessteuer identisch.
Solothurner Steuerbuch § 43 Nr. 1 Fassung vom 10.02.2017