§ 33 Nr. 2 Version vom 02.12.2021

S olothurner S teuerbuch

Mehrkos ten für Verpflegung aus s erhalb der § 33 Nr. 2 Wohns tätte und bei S chichtarbeit (Steuererklärung Ziff. 500/501) (Formular Berufsauslagen)

Ges etzliche Grundlagen 1 § 33 StG Als Berufskosten werden abgezogen

  1. b) die notwendigen Mehrkosten für Verpflegung ausserhalb der Wohnstätte und bei Schichtarbeit;

1 § 4 StVO Nr. 13 Als Mehrkosten für Verpflegung ausserhalb der Wohnstätte und bei Schichtarbeit können, wenn der Steuerpflichtige wegen grosser Entfernung zwischen Wohn- und Arbeitsstätte oder bei sehr kurz bemessener Essenspause aus beruflichen Gründen eine Hauptmahl- zeit nicht zu Hause einnehmen kann, abgezogen werden:

  1. a) Mehrkosten für eine Hauptmahlzeit (in der Regel nur für Mit- tagessen): 15 Franken, höchstens 3'200 Franken im Jahr;

  2. b) der halbe Abzug nach Buchstabe a (7.50 Franken bzw. 1'600 Franken im Jahr) ist zulässig, wenn Hauptmahlzeiten vom Ar- beitgeber durch Beiträge in bar oder die Abgabe von Gutschei- nen verbilligt oder wenn sie in einer Kantine, einem Personal- restaurant oder einer Gaststätte des Arbeitgebers eingenom- men werden. Wer wegen kurzer Essenspausen gezwungen ist, mindestens einmal pro Tag eine Hauptmahlzeit beim Arbeitge- ber einzunehmen (wie z. B. im Gastgewerbe), kann pro Tag (al- lenfalls pro Jahr) einen halben Abzug vornehmen. Die Ein- nahme weiterer Mahlzeiten beim Arbeitgeber gibt keinen An- spruch auf mehr als diesen halben Abzug.

2 Kein Abzug ist mangels Mehrkosten zulässig, wenn die Haupt- mahlzeiten den Steuerpflichtigen auf weniger als 10 Franken zu stehen kommen beziehungsweise wenn der Arbeitgeber bei der Bewertung allfälliger Naturalbezüge folgende Werte unterschrei- tet: Mittagessen 10 Franken, Abendessen 8 Franken oder 21.50 Franken pro Tag für Morgen-, Mittag- und Abendessen. 3 Für jeden ausgewiesenen Tag mit durchgehender, mindestens achtstündiger Schicht- oder Nachtarbeit wird für die Mehrkosten gegenüber der normalen Verpflegung zu Hause ein Abzug von 15 Franken, bei ganzjähriger Schicht- oder Nachtarbeit ein Abzug von 3'200 Franken im Jahr gewährt. Der Schichtarbeit wird die gestaf- felte (unregelmässige) Arbeitszeit gleichgestellt, sofern beide Hauptmahlzeiten nicht zur üblichen Zeit zuhause eingenommen werden können. Der Abzug für Schicht- oder Nachtarbeit kann nicht zusätzlich zum Abzug für auswärtige Verpflegung (Abs. 1 o- der § 5 hienach) beansprucht werden.

Fassung vom 02.12.2021 In Kraft ab 01.01.2021 Ersetzt Fassung vom 01.04.2021

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1 Art. 26 DBG Als Berufskosten werden abgezogen: b. die notwendigen Mehrkosten für Verpflegung ausserhalb der Wohnstätte und bei Schichtarbeit;

1 Art. 6 BKV Bei Mehrkosten für Verpflegung ist ausschliesslich der Pauscha- labzug nach Artikel 3 zulässig: a. wenn der Steuerpflichtige wegen grosser Entfernung zwischen Wohn- und Arbeitsstätte oder wegen kurzer Essenspause eine Hauptmahlzeit nicht zu Hause einnehmen kann; oder b. bei durchgehender Schicht- oder Nachtarbeit 2 Nur der halbe Abzug ist zulässig, wenn die Verpflegung vom Ar- beitgeber anders als in bar verbilligt wird (Abgabe von Gutschei- nen) oder wenn sie in einer Kantine, einem Personalrestaurant o- der einer Gaststätte des Arbeitgebers eingenommen werden kann. 3 Kein Abzug ist mangels Mehrkosten zulässig, wenn der Arbeitge- ber bei der Bewertung von Naturalbezügen die von den Steuerbe- hörden festgelegten Ansätze unterschreitet oder wenn sich der Steuerpflichtige zu Preisen verpflegen kann, die unter diesen Be- wertungsansätzen liegen 4 Der Schichtarbeit ist die gestaffelte (unregelmässige) Arbeitszeit gleichgestellt, sofern beide Hauptmahlzeiten nicht zur üblichen Zeit zu Hause eingenommen werden können. 5 Der Arbeitgeber muss die Anzahl Tage mit Schicht- oder Nachtar- beit sowie den Arbeitsort auf Verlangen bescheinigen. 6 Der Pauschalabzug nach Absatz 1 oder 2 kann nicht gleichzeitig mit jenem nach Artikel 9 Absatz 2 beansprucht werden..

Weitere Grundlagen

Jährliches Rundschreiben der ESTV: Berufskostenpauschalen und Naturalbezüge/Ausgleich der Folgen der kalten Progression bei der direkten Bundessteuer für das jeweilige Steuerjahr

1 Mehrkos ten der Verpflegung

1.1 Allgem eines

Steuerlich abzugsfähig sind grundsätzlich nur die Mehrkosten der beruflich bedingten auswärtigen Verpflegung. Unter Mehrkosten sind diejenigen Kosten zu verstehen, die dem Arbeitnehmenden bei der Einnahme einer vollwertigen Hauptmahlzeit (i.d.R. das Mittagessen bestehend aus Menü plus Standardgetränk, aber ohne Kaffee) entstehen ab- züglich der Auslagen, die ihm bei der Konsumation (Einkaufs- samt Zubereitungskosten) einer gleichwertigen Mahlzeit zuhause entstünden.

1.2 Mittags v erpflegung

Für die Mittagsverpflegung können CHF 15 pro Tag oder CHF 3‘200 pro Jahr abgezogen werden. Nur der halbe Abzug von CHF 7.50 pro Tag bzw. CHF 1‘600 ist zulässig, wenn der

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Arbeitgeber Hauptmahlzeiten

durch Beiträge in bar oder durch Abgabe

von Gutscheinen

verbilligt oder wenn sie in

einer Kantine, einem Personalrestaurant

oder einer Gaststätte

des Arbeitgebers vergünstigt eingenommen werden können. Wer wegen kurzer Essens- pausen gezwungen ist, mindestens einmal pro Tag eine Hauptmahlzeit beim Arbeitgeber

einzunehmen (wie z.B. im Gastgewerbe), kann pro Tag (allenfalls pro

Jahr) einen halben

Abzug vornehmen. Die Einnahme weiterer Mahlzeiten beim Arbeitgeber gibt keinen An- spruch auf mehr als diesen halben Abzug. Grundsätzlich besteht ein Anspruch auf einen Abzug nur an Tagen, an denen ganztags (vormittags und nachmittags) auswärts gearbei-

tet wird.

In der Regel wird der Abzug

für 220 Arbeitstage gewährt. Wird ein Teil der Arbeit im

Home-Office erledigt, werden die Anzahl Arbeitstage bei einem 100 %

Pensum

prozentual gemäss dem Anteil Home-Office gekürzt, sofern dieser Anteil 20 % oder mehr

beträgt.

Beis piele

Arbeits pens um

Anteil Hom e-Office 1

Arbeits tage

100 %

10 %

220

100 %

20 %

176

100 %

30 %

154

80 %

10 %2

176

80 %

20 %3

4

132

60 %

20 %

88

Kein Abzug ist mangels Mehrkosten zulässig, wenn das Mittagessen der steuerpflichtigen Person auf weniger als CHF 10 zu stehen kommt bzw. wenn der Arbeitgeber bei der Be- wertung allfälliger Naturalbezüge folgende Werte unterschreitet: Mittagessen CHF 10, Abendessen CHF 8 oder CHF 21.50 pro Tag für Morgen-, Mittag- und Abendessen.

Einen Anspruch auf auswärtige Verpflegung hat, wer wegen grösserer Entfernung zwi- schen Wohn- und Arbeitsstätte aus beruflichen Gründen eine Hauptmahlzeit nicht zu Hause einnehmen kann. Mit dem Auto gelten reine Fahrzeiten von bis zu 10 Minuten pro Weg in jedem Fall als zumutbar und berechtigen somit nicht zum Verpflegungsabzug (Ur- teil KSG SGSTA.2012.27 vom 4. Juni 2012; Urteil KSG SGSTA.2015.14 vom 22. Juni 2015).

Ebenso kann kein Verpflegungsabzug geltend gemacht werden, wenn die

Distanz zwi-

schen Wohn- und Arbeitsort bis zu 3 km beträgt (die Wahl der Fortbewegungsart spielt

dabei keine Rolle).

Bei Steuerpflichtigen, die den Arbeitsweg mit dem Auto zurücklegen,

wird auf die Anga-

ben gemäss Google Maps (Abfahrtszeit Montag 12:00 Uhr; gibt Google Maps eine Zeit-

spanne an, ist der mittlere

Wert zu verwenden) abgestellt.

1 Der Anteil Home-Office bezieht sich auf ein 100 % Pensum.

2 Bezogen auf das Arbeitspensum von 80 % beträgt der Anteil Home-Office 12.5 % 3 Bezogen auf das Arbeitspensum von 80 % beträgt der Anteil Home-Office 25.0 % 4 Bezogen auf das Arbeitspensum von 80 % beträgt der Anteil Home-Office 33.3 %

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Sollte die Essenspause aus beruflichen Gründen derart kurz bemessen sein, dass die steu- erpflichtige Person aus zeitlichen Gründen keine Hauptmahlzeit zuhause einnehmen kann, hat sie Anspruch auf den Verpflegungsabzug. Ist eine durch den Arbeitgeber ver- günstigte Verpflegungsmöglichkeit vorhanden, kann der halbe Abzug geltend gemacht werden, sofern die Kosten mindestens CHF 10 betragen. Wird dieser Wert unterschritten, ist auch bei kurzer Mittagspause kein Verpflegungsabzug möglich.

Des Weiteren können Spesenzahlungen des Arbeitgebers den Anspruch auf Verpfle- gungsabzug mindern. Vergütet der Arbeitgeber das Mittagessen an jedem zweiten Ar- beitstag (oder öfter), ist auf dem Lohnausweis Feld G anzukreuzen (in manchen Spesen- reglementen z.T. bereits dann, wenn an 40 % der Arbeitstage eine Entschädigung er- folgt). Übersteigt die Gesamtspesenzahlung die Höhe des maximal zulässigen Verpfle- gungsabzugs, ist i.d.R. kein Abzug mehr möglich. In diesem Fall ist auf dem Lohnausweis unter Ziff. 15 der Hinweis „Mittagessen durch den Arbeitgeber bezahlt“ anzubringen. Pauschale Verpflegungsspesen können mit dem Verpflegungsabzug verrechnet werden. Übersteigen die Verpflegungsspesen die Höhe des Verpflegungsabzugs, entsteht solange kein zusätzliches steuerbares Einkommen, als dass die Entschädigung als angemessen be- trachtet werden kann.

1.3 S chicht- und Nachtarbeit

Für jeden ausgewiesenen Tag mit durchgehender, mindestens achtstündiger Schicht- oder Nachtarbeit werden für Mehrkosten auswärtiger Verpflegung der volle Abzug, d.h. CHF 15 pro Tag bzw. bei ganzjähriger Schicht- oder Nachtarbeit (bei Vollpensum) ein Ab- zug von CHF 3‘200 pro Jahr gewährt.

Der Schichtarbeit wird die gestaffelte (unregelmässige) Arbeitszeit gleichgestellt, sofern beide Hauptmahlzeiten nicht zur üblichen Zeit zu Hause eingenommen werden können.

Der Abzug für Schicht- und Nachtarbeit kann nicht zus ätzlich zum Abzug für auswärtige Verpflegung beansprucht werden.

1.4 Inkonv enienzen

Pflegepersonal kann 20 % der Inkonvenienzentschädigungen, die anlässlich von Spät- o- der Nachtschichten entrichtet werden, als Verpflegungsabzug geltend machen.

Beis piel

Pflegefachperson mit Arbeitsort Olten, Wohnort Solothurn, Vollpensum, Kantinenverpfle- gungsmöglichkeit ausser an Spät- und Nachtschichten, Inkonvenienzentschädigung für Spät- und Nachtschichten 2019 von insgesamt CHF 6'000.

Der Verpflegungsabzug berechnet sich wie folgt:

Grosser Abzug (CHF 15 pro Arbeitstag) = CHF 6'000 x 20 % CHF 1’200

Kleiner Abzug 220 Tage ./. 80 Tage (1'200 : 15) = 140 Tage x CHF 7.50 CHF 1’050

Total Verpflegungsabzug CHF 2’250

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Anmerkung: Bei einer Inkonvenienzentschädigung von CHF 16'000 wird der maximale Verpflegungs- abzug von CHF 3'200 erreicht.

2 Lehrpers onen

Lehrpersonen im Vollpensum können in der Regel einen Verpflegungsabzug für 180 Tage beanspruchen. Das Steuergericht hat in einem Urteil vom 20. April 2020 (SGSTA.2019.61) diese Regelung nicht beanstandet. Die relativ offene Arbeitszeitregelung der Lehrperso- nen rechtfertigen eine besondere steuerliche Regelung, da diese nicht die gleichen um- fassenden Präsenzzeiten wie andere Arbeitnehmende haben.

3 Bundes s teuer

Die Regelung bei der Bundessteuer ist identisch.

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