§ 32 Nr. 1 Version vom 07.05.2026
Solothurner Steuerbuch
Steuerfreie Einkünfte - Grundsatz § 32 Nr. 1
Gesetzliche Grundlagen 1 § 32 StG Steuerfrei sind
a) Vermögensanfall infolge Erbschaft, Vermächtnis, Schenkung oder güterrechtlicher Auseinandersetzung;
b) Vermögensanfall aus rückkaufsfähiger privater Kapitalversi- cherung, ausgenommen aus Freizügigkeitspolicen; § 26 Ab- satz 1 Buchstabe a bleibt vorbehalten;
c) Kapitalleistungen, die bei Stellenwechsel vom Arbeitgeber oder von Einrichtungen der beruflichen Vorsorge ausgerich- tet werden, soweit sie der Empfänger in der Regel innert Jah- resfrist zum Einkauf in eine steuerbefreite Einrichtung der beruflichen Vorsorge in der Schweiz oder zum Erwerb einer Freizügigkeitspolice verwendet;
d) Unterstützungen aus öffentlichen oder privaten Mitteln, ins- besondere Stipendien zu Studien- oder Ausbildungszwe- cken;
e) Leistungen in Erfüllung familienrechtlicher Verpflichtungen und Ersatzleistungen hiefür, ausgenommen die Unterhalts- beiträge gemäss § 31 Buchstabe f;
f) der Sold für Militär- und Schutzdienst, das Taschengeld für Zivildienst sowie der Sold der Milizfeuerwehrleute bis zu 10'000 Franken jährlich für Dienstleistungen im Zusammen- hang mit der Erfüllung der Kernaufgaben der Feuerwehr, wie Übungen, Pikettdienste, Kurse, Inspektionen und Ernst- falleinsätze zur Rettung, Brandbekämpfung, allgemeinen Schadenwehr und Elementarschadenbewältigung; steuerbar sind jedoch Pauschalzulagen für Kader sowie Funktionszula- gen und Entschädigungen für administrative Arbeiten und für Dienstleistungen, welche die Feuerwehr freiwillig er- bringt;
g) Genugtuungsleistungen;
h) der Erlös aus Bezugsrechten, sofern die Vermögensrechte zum Privatvermögen gehören;
i) Einkünfte, die aufgrund der Bundesgesetzgebung über Er- gänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invali- denversicherung anfallen;
k) Zahlungen für die Deckung von Heilungskosten;
Fassung vom 07.05.2026 Ersetzt Fassung vom -
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l) Zahlungen für Sachschäden im beweglichen Privatvermögen;
m) die Gewinne, die in Spielbanken mit Spielbankenspielen er- zielt werden, die nach dem Bundesgesetz über Geldspiele (Geldspielgesetz, BGS) vom 29. September 2017 zugelassen sind, sofern diese Gewinne nicht aus selbständiger Erwerbs- tätigkeit stammen;
n) die einzelnen Gewinne bis zu einem Betrag von 1 Million Franken aus der Teilnahme an Grossspielen, die nach dem BGS zugelassen sind, und aus der Online-Teilnahme an Spiel- bankenspielen, die nach dem BGS zugelassen sind;
o) die Gewinne aus Kleinspielen, die nach dem BGS zugelassen sind;
p) die einzelnen Gewinne aus Lotterien und Geschicklichkeits- spielen zur Verkaufsförderung, die nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben d und e BGS diesem nicht unterstehen, sofern die Grenze von 1'000 Franken nicht überschritten wird.
q) Einkünfte aufgrund des Bundesgesetzes über Überbrü- ckungsleistungen für ältere Arbeitslose vom 19. Juni 2020.
Art. 24 DBG Steuerfrei sind: a. der Vermögensanfall infolge Erbschaft, Vermächtnis, Schen- kung oder güterrechtlicher Auseinandersetzung; b. der Vermögensanfall aus rückkaufsfähiger privater Kapital- versicherung, ausgenommen aus Freizügigkeitspolicen. Arti- kel 20 Absatz 1 Buchstabe a bleibt vorbehalten; c. die Kapitalzahlungen, die bei Stellenwechsel vom Arbeitge- ber oder von Einrichtungen der beruflichen Vorsorge ausge- richtet werden, wenn sie der Empfänger innert Jahresfrist zum Einkauf in eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge oder zum Erwerb einer Freizügigkeitspolice verwendet; d. die Unterstützungen aus öffentlichen oder privaten Mitteln; e. die Leistungen in Erfüllung familienrechtlicher Verpflichtun- gen, ausgenommen die Unterhaltsbeiträge nach Artikel 23 Buchstabe f; f. der Sold für Militär- und Schutzdienst sowie das Taschengeld für Zivildienst; fbis. der Sold der Milizfeuerwehrleute bis zum Betrag von jährlich 5400 Franken für Dienstleistungen im Zu- sammenhang mit der Erfüllung der Kernaufgaben der Feuerwehr (Übungen, Pikettdienste, Kurse, Inspektionen und Ernstfalleinsätze zur Rettung, Brandbekämpfung, allgemeinen Schadenwehr, Elementarschaden- bewältigung und dergleichen); ausgenommen sind Pauschalzulagen für Kader, Funktionszulagen sowie Ent- schädigungen für administrative Arbeiten und für Dienstleistungen, welche die Feuerwehr freiwillig erbringt; g. die Zahlung von Genugtuungssummen; h. die Einkünfte aufgrund der Bundesgesetzgebung über Er- gänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invali- denversicherung;
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i. die Gewinne, die in Spielbanken mit Spielbankenspielen er- zielt werden, die nach dem Geldspielgesetz vom 29. Septem- ber 2017 (BGS) zugelassen sind, sofern diese Gewinne nicht aus selbstständiger Erwerbstätigkeit stammen; ibis. die einzelnen Gewinne bis zum Betrag von 1 071 000 Franken aus der Teilnahme an Grossspielen, die nach dem BGS zugelassen sind, und aus der Online-Teilnahme an Spielbankenspielen, die nach dem BGS zugelassen sind; iter. die Gewinne aus Kleinspielen, die nach dem BGS zu- gelassen sind; j. die einzelnen Gewinne aus Lotterien und Geschicklichkeits- spielen zur Verkaufsförderung, die nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben d und e BGS diesem nicht unterstehen, sofern die Grenze von 1100 Franken nicht überschritten wird; k. Einkünfte aufgrund des Bundesgesetzes vom 19. Juni 2020 über Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose.
1 Allgemeines
Grundsätzlich unterliegen gestützt auf die Einkommensgeneralklausel sämtliche wieder- kehrenden und einmaligen Einkünfte ohne Rücksicht auf ihre Quellen der Einkommens- steuer (vgl. StB SO § 21 Nr. 1). Ausnahmen von der Besteuerung nach der Einkommensge- neralklausel müssen explizit im Gesetz erwähnt sein. Aus diesem Grund hat der Gesetzgeber die von der Besteuerung auszunehmenden Einkünfte in § 21 Abs. 1 StG abschliessend auf- gelistet.
Die Systematik mit einer Einkommensgeneralklausel und einem abschliessenden Ausnah- mekatalog gebietet eine restriktive Auslegung der Ausnahmetatbestände (vgl. BGE 137 II 328, E. 5.1; BGE 131 II 1, E. 3.3).
2 Direkte Bundessteuer
Die Regelung bei der direkten Bundessteuer ist identisch.
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