§ 60 Nr. 1 Version vom 13.02.2017

S olothurner S teuerbuch

Verm ögens s teuer, Allgem eines § 60 Nr. 1 (Steuererklärung Ziff. 700 bis 740; Wertschriften- und Guthabenver- zeichnis)

Ges etzliche Grundlagen § 60 StG I. Gegenstand 1 Der Steuer unterliegt das gesamte Reinvermögen. 2 Nutzniessungsvermögen wird dem Nutzniesser zugerechnet.

§ 61 StG II. Aktiven, 1. Allgemeines 1 Steuerbar sind die gesamten unbeweglichen und beweglichen Aktiven. 2 Die Aktiven werden, soweit in den nachfolgenden Vorschriften nichts anderes bestimmt ist, zum Verkehrswert bewertet. § 66 Abs. 2 StG 3. Fahrnis 2 Hausrat und persönliche Gebrauchsgegenstände sind steuer- frei. Dagegen ist Fahrnis, die zum Privatvermögen gehört, wie Fahrzeuge, Sammlungen und Vermögenswerte mit Kapitalanla- gecharakter, steuerbar.

§ 33 Abs. 3 und 4 VV StG Fahrnis 3 Hausrat sind die Gebrauchsgegenstände des Alltags wie Mö- bel, Teppiche, Bilder, Kücheneinrichtung, Geschirr, Radio- und Fernsehgeräte, Bücher, Gartengeräte: persönliche Gebrauchs- gegenstände sind die persönlichen Effekten des Steuerpflichti- gen und seiner Familienangehörigen wie Kleider, Uhren, Foto- und Filmapparate, Sportgeräte. Wertvolle Gegenstände (wie Schmuck, Teppiche, Bilder) gehören dann zum Hausrat, wenn sie überwiegend dem persönlichen Gebrauch oder Wohnzwe- cken dienen und der Kapitalanlage-Charakter von untergeord- neter Bedeutung ist. 4 Fahrzeuge, Boote und Flugzeuge sind steuerbar mit dem Wert, der handelsüblich einem entsprechenden gebrauchten Gegen- stand beigemessen wird.

1 Allgem eines

Es ist das gesamte im In- und Ausland liegende Vermögen (einschliesslich Nutzniessungs- vermögen) des Steuerpflichtigen steuerbar. Bei Verheirateten unterliegt das Vermögen beider Ehegatten der Besteuerung, ohne Rücksicht auf den Güterstand. Ebenso haben die Eltern das Vermögen aller ihrer unter gemeinsamer elterlicher Sorge stehenden, minderjährigen Kinder zu versteuern, auch wenn diese für ihr Erwerbseinkommen selb- ständig besteuert werden.

Fassung vom 13.02.2017 In Kraft ab 01.01.2017 Ersetzt Fassung vom 20.01.2017

2

Das Vermögen ist nach dem Stand und Wert am 31. Dezember (oder am Ende der Steu- erpflicht) anzugeben. Die Aktiven sind, soweit nichts anderes bestimmt ist, zu Verkehrs- werten anzugeben. Die Vermögenswerte sind auch dann einzusetzen, wenn sich nach dem Abzug der Schulden oder Sozialabzüge kein steuerbares Vermögen ergibt.

2 S teuerbares Verm ögen

Zum steuerbaren Vermögen gehören bewegliches und unbewegliches Vermögen sowie Treuhandvermögen. Als steuerbares bewegliches Vermögen gelten beispielsweise Mobi- lien, Maschinen, Fahrzeuge, Material, Waren, Viehhabe, Wertsachen, Sammlungen, Wertschriften, Beteiligungen, geldwerte Forderungen und Rechte aller Art sowie Versi- cherungswerte (Rückkaufswerte). Zu den steuerbaren unbeweglichen Vermögenswerten zählen alle Arten von Grundstücken im Sinne von Artikel 655 ZGB (Liegenschaften, Bau- rechte, Miteigentumsanteile an Grundstücken etc.).

Steuerbar sind nicht nur die sich im Eigentum des Steuerpflichtigen befindenden Ver- mögensbestandteile sondern auch Vermögenswerte, an denen der Steuerpflichtige le- diglich ein Nutzniessungsrecht hat. Das Nutzniessungsgut wird steuerlich dem Nutznies- ser zugerechnet.

Treuhandvermögen wird steuerrechtlich dem Treugeber zugerechnet. Vorausgesetzt wird dazu allerdings, dass das Bestehen eines Treuhandverhältnisses einwandfrei nach- gewiesen ist. Verlangt wird eine schriftliche Vereinbarung aus der Zeit der Begründung des Treuhandverhältnisses, in der Treugeber und Treuhänder genau bezeichnet werden. Ebenso ist das Treugut genau zu bezeichnen. Damit ein Treuhandverhältnis steuerrecht- lich anerkannt werden kann, müssen ihm ernsthafte wirtschaftliche Motive zugrunde liegen. Diese Motive fehlen etwa, wenn das Treuhandverhältnis auf die Umgehung aus- ländischer Steuern abzielt (vgl. RICHNER/FREI/KAUFMANN/MEUTER, ZH-Kommentar, VB zu §§ 16-37a N 50 ff., m.w.H.).

3 S teuerfreies Verm ögen

Von der Vermögenssteuer ausgenommen sind der Hausrat und die persönlichen Ge- brauchsgegenstände (§ 66 Abs. 2 StG).

Zum Hausrat gehören die Gebrauchsgegenstände des Alltags wie Möbel, Teppiche, Bil- der, Kücheneinrichtung, Geschirr, Radio- und Fernsehgeräte, Bücher und Gartengeräte, d.h. jene Gegenstände, die zur üblichen Einrichtung einer Wohnung gehören und tat- sächlich Wohnzwecken dienen.

Persönliche Gebrauchsgegenstände sind die persönlichen Effekten des Steuerpflichtigen und seiner Familienangehörigen wie Kleider, Uhren, Foto- und Filmapparate sowie Sportgeräte.

Nicht zum Hausrat oder zu den persönlichen Gebrauchsgegenständen zählen demge- genüber namentlich Motorfahrzeuge, Boote, Reitpferde und Kunstsammlungen sowie Vermögensgegenstände und Sammlungen, deren Wert das gemeinhin Übliche deutlich

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übersteigt, oder die geeignet sind, zum Anknüpfungspunkt erheblicher Wertzuwachs- gewinne zu werden. Solche Sachwerte sind zum Verkehrswert zu versteuern.

Steuerfrei sind anwartschaftliche oder nicht rückkaufsfähige Ansprüche auf periodische Leistungen. Dazu gehören beispielsweise:

  • die nichtrückkaufsfähigen Lebens- und Rentenversicherungen;

  • die nicht auf Versicherungsvertrag beruhenden Leibrenten und die Pfrundrechte;

  • die Ansprüche gegenüber Einrichtungen der beruflichen Vorsorge;

  • die Ansprüche aus gebundener Selbstvorsorge vor ihrer Fälligkeit.

4 Direkte Bundes s teuer

Der Bund kennt keine Vermögenssteuer.

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