§ 22 Nr. 3 Version vom 14.07.2017

S olothurner S teuerbuch

Kapitalabfindungen bei Beendigung § 22 Nr. 3 eines Diens tv erhältnis s es (Steuererklärung Ziff. 340)

Ges etzliche Grundlagen 3 § 22 Abs. 3 StG Kapitalabfindungen bei Beendigung eines Dienstverhältnisses werden nach § 46 besteuert. 1 § 46 Abs. 1 StG Gehören zu den Einkünften Kapitalabfindungen für wieder- kehrende Leistungen oder Kapitalabfindungen bei Beendigung eines Dienstverhältnisses, so wird die Einkommenssteuer unter Berücksichtigung der übrigen Einkünfte und der zulässigen Abzüge zu dem Steuersatz berechnet, der sich ergäbe, wenn anstelle der einmaligen Einkünfte eine entsprechende jährliche Leistung ausgerichtet würde. 1 § 27 Abs. 1 VV StG Ergibt sich bei Umrechnung einer Kapitalabfindung oder Kapitalleistung in eine Rente, nach Berücksichtigung der übri- gen Einkünfte und der zulässigen Abzüge, kein steuerbares Einkommen, so bleibt die ganze Kapitalabfindung oder Kapital- leistung einkommenssteuerfrei.

Art. 17 Abs. 2 DBG Kapitalabfindungen aus einer mit dem Arbeitsverhältnis ver- bundenen Vorsorgeeinrichtung oder gleichartige Kapitalabfin- dungen des Arbeitgebers werden nach Artikel 38 besteuert. Art. 37 DBG Gehören zu den Einkünften Kapitalabfindungen für wiederkeh- rende Leistungen, so wird die Einkommenssteuer unter Berück- sichtigung der übrigen Einkünfte und der zulässigen Abzüge zu dem Steuersatz berechnet, der sich ergäbe, wenn anstelle der einmaligen Leistung eine entsprechende jährliche Leistung ausgerichtet würde.

Weitere Grundlagen

Kreisschreiben Nr. 1 (2003) der Eidgenössischen Steuerverwaltung vom 3.10.2002, Die Abgangs- entschädigung resp. Kapitalabfindung des Arbeitgebers.

Fassung vom 14.07.2017 In Kraft ab 01.01.2017 Ersetzt Fassung vom 20.12.2016

2

Inhalt

1 Begriff der Kapitalabfindung ................................................................................................. 2

2 Abgangsentschädigung resp. Kapitalabfindungen des Arbeitgebers ................................ 2

3 Beispiele ................................................................................................................................... 3

3.1 Keine definitive Erwerbsaufgabe, Sozialplan ....................................................................... 3

3.2 Keine definitive Erwerbsaufgabe .......................................................................................... 3

3.3 Definitive Erwerbsaufgabe, Verbleib in der Vorsorgeeinrichtung ...................................... 4

3.4 Definitive Erwerbsaufgabe, Überweisung Freizügigkeitsguthaben auf

Freizügigkeitskonto ................................................................................................................ 4

3.5 Definitive Erwerbsaufgabe, Einzahlung in Vorsorgeeinrichtung ........................................ 5

3.6 Definitive Erwerbsaufgabe, Einzahlung in Vorsorgeeinrichtung mit anschliessendem

Teilbezug ................................................................................................................................. 5

3.7 Definitive Erwerbsaufgabe, Einzahlung nach Erwerbsaufgabe auf Freizügigkeitskonto . 6

3.8 Definitive Erwerbsaufgabe, Einzahlung nach Erwerbsaufgabe auf Freizügigkeitskonto . 6

4 Satzbestimmendes Einkommen ............................................................................................. 7

5 Direkte Bundessteuer .............................................................................................................. 7

5.1 Keine definitive Erwerbsaufgabe, Sozialplan ....................................................................... 7

5.2 Keine definitive Erwerbsaufgabe .......................................................................................... 8

5.3 Definitive Erwerbsaufgabe, Verbleib in der Vorsorgeeinrichtung ...................................... 8

5.4 Definitive Erwerbsaufgabe, Überweisung Freizügigkeitsguthaben auf

Freizügigkeitskonto ................................................................................................................ 9

5.5 Definitive Erwerbsaufgabe, Einzahlung in Vorsorgeeinrichtung ........................................ 9

5.6 Definitive Erwerbsaufgabe, Einzahlung in Vorsorgeeinrichtung mit anschliessendem

Teilbezug ............................................................................................................................... 10

5.7 Definitive Erwerbsaufgabe, Einzahlung auf Freizügigkeitskonto ..................................... 10

5.8 Definitive Erwerbsaufgabe, Einzahlung nach Erwerbsaufgabe auf Freizügigkeitskonto11

1 Begriff der Kapitalabfindung

Kapitalabfindungen stehen begrifflich im Gegensatz zu den Kapitalleistungen. Der Be- griff der Kapitalabfindungen wird grundsätzlich im Zusammenhang mit wiederkehren- den Leistungen (§ 46 Abs. 1 StG) verwendet. Hingegen wird der Begriff der Kapitalleis- tung im Zusammenhang mit Vorsorgeleistungen gebraucht (§ 30 StG).

2 Abgangs ents chädigung res p. Kapitalabfindungen des Arbeitgebers

Wurden Abgangsentschädigungen früher gemäss Art. 339b OR vor allem älteren, lang- jährigen Mitarbeitern entrichtet, um ihnen eine minimale Altersvorsorge zu gewährleis- ten, werden diese heute insbesondere an Führungskräfte mit einer bereits guten Alters- vorsorge bezahlt.

Die vom Arbeitgeber bei vorzeitiger Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausgerichteten Abgangsentschädigungen können verschiedene Gründe haben (z.B. "Schmerzensgeld"

Solothurner Steuerbuch § 22 Nr. 3 Fassung vom 14.07.2017

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für die Entlassung, Treueprämie für langjährige Dienstverhältnisse, "Risikoprämie" für

die persönliche Sicherheit und

berufliche Zukunft, Entgelt für erbrachte Arbeitsleistun-

gen, Vorruhestandregelungen, d.h. Ausgleich allfällig

entstehender Lücken

oder lang-

fristiger Einbussen in der beruflichen Vorsorge usw.). Oft handelt es sich um pauschale Abfindungssummen, deren Zweckbestimmung unklar ist. Es ist daher der wahre Charak-

ter der Abgangsentschädigung festzustellen, wann eine

Abgangsentschädigung Vorsor-

gecharakter hat und wann sie Ersatzeinkommen darstellt. Soweit keine eindeutige Ein- ordnung der Entschädigung vorgenommen werden kann, ist von einem Ausschluss der

Anwendung von § 46 Abs. 1 StG auszugehen (Ivo P. Baumgartner, in: ZWEIFEL

/ ATHANAS,

DBG, Art. 37 N 12).

Soweit die Kapitalabfindung des Arbeitgebers einem Ausgleich von zu tiefen Löhnen in der Vergangenheit dient oder Ersatz für künftige, entgehende Löhne ist, rechtfertigt

sich eine Reduktion des Steuersatzes. Dabei muss aber

eine Lohneinbusse eintreten und

die Zeitspanne, für welche die

Entschädigung ausgerichtet wird, muss definiert sein.

Dient die Zahlung als Hilfe zur Umgestaltung der beruflichen Laufbahn, kann sie nicht als Kapitalabfindung im Sinne von § 46 StG angesehen werden (Ivo P. Baumgartner, in:

ZWEIFEL / ATHANAS, DBG, Art. 37 N 12).

3 Beis piele

3.1 Keine definitiv e Erw erbs aufgabe, S ozialplan

X, 45-jährig, erhält infolge Auflösung des Arbeitsverhältnisses im Rahmen

eines Sozial-

plans CHF 30‘000 von seinem Arbeitgeber. Die Höhe der

Abgangsentschädigung war ab-

hängig vom Alter des Steuerpflichtigen, von den Dienstjahren und von der Anzahl der unterstützungspflichtigen Kinder. Das übrige Reineinkommen beträgt CHF 100'000.

Lös ung

Die Abfindung war gemäss Sozialplan nicht als Zahlung

gedacht, die eine klar definierte

Lohneinbusse ausgleichen soll,

sondern als allgemeine

Hilfe für mögliche,

mit der Entlas-

sung verbundene wirtschaftliche Schwierigkeiten (KSGE

2014 Nr. 7).

steuerbar

satzbestimmend

Bemerkung

übriges Einkommen

100‘000

100‘000

Kapitalabfindung

30‘000

130‘000

30‘000

130‘000

3.2 Keine definitiv e Erw erbs aufgabe

X, 45-jährig, erhält infolge Auflösung des Arbeitsverhältnisses CHF 600'000 in der Höhe des dreifachen Jahreslohnes, welche als Überbrückung bis zum Antritt einer neuen Stelle und als Ausgleich für allfällige künftige Lohneinbussen bezeichnet wird. Nach 9 Mona-

Solothurner Steuerbuch § 22 Nr. 3

Fassung vom 14.07.2017

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ten tritt die steuerpflichtige

Person eine neue Stelle an. Das übrige Reineinkommen be-

trägt CHF 180'000.

Lös ung

steuerbar

satzbestimmend

Bemerkung

übriges Einkommen

180‘000

180‘000

Kapitalabfindung

600‘000

780‘000

200‘000

380‘000

600‘000 : 3

3.3 Definitiv e Erw erbs aufgabe, Verbleib in der Vors orgeeinrichtung

X, 58-jährig, erhält infolge Auflösung des Arbeitsverhältnisses CHF 600'000 in der Höhe des dreifachen Jahreslohnes, welche als Überbrückung bis zum Erreichen des Pensionie- rungsalters bezeichnet wird. Der Steuerpflichtige bleibt weiterhin in der Vorsorgeein- richtung der Arbeitgeberin versichert und die Arbeitgeberin übernimmt bis zum regle- mentarischen vorzeitigen Rücktrittsalter von 61 Jahren die Arbeitnehmer- und Arbeitge- berbeiträge Säule 2. Die Erwerbstätigkeit wird definitiv aufgegeben. Das übrige Rein-

einkommen beträgt CHF 220'000.

Lös ung

steuerbar

satzbestimmend

Bemerkung

übriges Einkommen

220‘000

220‘000

Kapitalabfindung

600‘000

820‘000

200‘000

420‘000

600‘000 : 3

3.4 Definitiv e Erw erbs aufgabe, Überw eis ung Freizügigkeits guthaben auf

Freizü-

gigkeits konto

X, 58-jährig, erhält infolge Auflösung des Arbeitsverhältnisses CHF 600'000 in der Höhe des dreifachen Jahreslohnes. Das Vorsorgeverhältnis wird aufgelöst und das Freizügig-

keitsguthaben auf ein Freizügigkeitskonto überwiesen.

Die Erwerbstätigkeit wird defini-

tiv aufgegeben. Das ordentliche Rücktrittsalter gemäss Vorsorgereglement der bisheri-

gen Arbeitgeberin liegt für Männer bei 65 Jahren. Die

Vorsorgeeinrichtung bestätigt,

dass für die verbleibenden 7 Jahre eine Vorsorgelücke

von CHF 280'000 entsteht. Das üb-

rige Reineinkommen beträgt CHF

180'000.

Lös ung

steuerbar

satzbestimmend

Bemerkung

übriges Einkommen

180‘000

180‘000

Kapitalabfindung

600‘000

780‘000

85‘714

265‘714

600‘000 : 7

Solothurner Steuerbuch § 22 Nr. 3

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3.5 Definitiv e Erw erbs aufgabe, Einzahlung in Vors orgeeinrichtung

X, 58-jährig, erhält infolge Auflösung des Arbeitsverhältnisses CHF 600'000 in der Höhe des dreifachen Jahreslohnes. Gemäss Berechnung der Vorsorgeeinrichtung besteht im Zeitpunkt der Auflösung des Arbeitsverhältnisses eine Vorsorgelücke infolge fehlender früherer Beitragsjahre von CHF 320'000. Durch den vorzeitigen Austritt entsteht für die verbleibenden 7 Jahre bis zur ordentlichen Pensionierung auf der Basis der zuletzt versi- cherten Lohnsumme eine zusätzliche künftige Vorsorgelücke in der Höhe von CHF 280'000.

Die Arbeitgeberin erklärt sich bereit, die bestehende und die künftige Vorsorgelücke vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch eine individuelle Überweisung auf das Vor- sorgekonto des Austretenden in der Höhe von CHF 600'000 zu schliessen. Die Erwerbstä- tigkeit wird definitiv aufgegeben.

Lös ung Eine Besteuerung im Zeitpunkt der Einzahlung erfolgt nicht, sofern kein Kapitalbezug innert 3 Jahren getätigt wird (Art. 79b Abs. 3 BVG). Die Einkaufssumme ist auf dem Lohnausweis als Lohn auszuweisen und als Einkauf in die Vorsorgeeinrichtung zu be- scheinigen.

3.6 Definitiv e Erw erbs aufgabe, Einzahlung in Vors orgeeinrichtung m it ans chlies - s endem Teilbezug

X, 58-jährig, erhält infolge Auflösung des Arbeitsverhältnisses CHF 280'000. Gemäss Be- rechnung der Vorsorgeeinrichtung besteht im Zeitpunkt der Auflösung des Arbeitsver- hältnisses eine Vorsorgelücke infolge fehlender früherer Beitragsjahre von CHF 120'000. Durch den vorzeitigen Austritt entsteht für die verbleibenden 7 Jahre bis zur ordentli- chen Pensionierung auf der Basis der zuletzt versicherten Lohnsumme eine zusätzliche künftige Vorsorgelücke in der Höhe von CHF 280'000.

Die Arbeitgeberin erklärt sich bereit, die künftige Vorsorgelücke vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch eine individuelle Überweisung auf das Vorsorgekonto des Austretenden in der Höhe von CHF 280'000 zu schliessen. Die steuerpflichtige Person tä- tigt einige Tage später einen Kapitalbezug von CHF 200‘000 von der Pensionskasse. Die Erwerbstätigkeit wird definitiv aufgegeben.

Lös ung Es liegt eine teilweise Verletzung der Sperrfrist von Art. 79b Abs. 3 BVG im Umfang von CHF 200‘000 vor. Die nicht zum Abzug zugelassene Entschädigung des Arbeitgebers wird zusammen mit dem übrigen Einkommen besteuert. Die Besteuerung erfolgt nach § 46 StG.

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6

steuerbar

satzbestimmend

Bemerkung

übriges Einkommen

180‘000

180‘000

Kapitalbezug

200‘000

380‘000

28‘571

208‘571

200‘000 : 7

3.7 Definitiv e Erw erbs aufgabe,

Einzahlung nach Erw erbs aufgabe auf Freizügig-

keits konto

Das Arbeitsverhältnis von X, 58-jährig, wird infolge

Umstrukturierung aufgelöst. Das

Vorsorgeverhältnis wird aufgelöst und das Freizügigkeitsguthaben auf ein Freizügig-

keitskonto überwiesen. Die Erwerbstätigkeit wird definitiv aufgegeben.

Die Arbeitgeberin richtet nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine

Kapitalabfin-

dung im Betrage von CHF 300'000 aus, welche zwecks Deckung der künftigen Vorsorge-

lücke als Folge der vorzeitigen Aufgabe der Erwerbstätigkeit direkt auf

das Freizügig-

keitskonto überwiesen wird. Die Vorsorgelücke wurde durch die Vorsorgeeinrichtung der Arbeitgeberin auf der Basis der bisherigen versicherten Besoldung berechnet und ist

unbestritten.

Lös ung

Einzahlungen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf ein Freizügigkeitskonto sind vorsorgerechtlich nicht zulässig. Es ist eine Rückabwicklung der Überweisung zu verlan-

gen. Die Besteuerung erfolgt nach § 46 StG. Die Abfindung wird zusammen

mit dem üb-

rigen Einkommen besteuert.

3.8 Definitiv e Erw erbs aufgabe,

Einzahlung nach Erw erbs aufgabe auf Freizügig-

keits konto

Das Arbeitsverhältnis von X, 58-jährig, wird infolge

Umstrukturierung aufgelöst. Die

Vorsorgeeinrichtung wird aufgelöst und das Freizügigkeitsguthaben auf ein Freizügig-

keitskonto überwiesen. Die Erwerbstätigkeit wird definitiv aufgegeben.

Die Arbeitgeberin richtet nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine

Kapitalabfin-

dung im Betrage von CHF 300'000 aus, welche zwecks Deckung der künftigen Vorsorge-

lücke als Folge der vorzeitigen Aufgabe der Erwerbstätigkeit direkt auf

das Freizügig-

keitskonto überwiesen wird. Die Vorsorgelücke wurde durch die Vorsorgeeinrichtung der Arbeitgeberin auf der Basis der bisherigen versicherten Besoldung berechnet und ist

unbestritten.

Zwei Jahre nach der Erwerbsaufgabe erhält der nunmehr 60-jährige nochmals Gelegen-

heit, eine leitende Stellung zu einem vergleichbaren

Salär anzutreten. Die Vorsorgeein-

richtung der neuen Arbeitgeberin berechnet unter Berücksichtigung des vorhandenen Freizügigkeitskontos aus der früheren Erwerbstätigkeit auf den Zeitpunkt des Eintrittes eine Beitragslücke von CHF 100'000. Die ordentliche Pensionierung nach Reglement er-

Solothurner Steuerbuch § 22 Nr. 3

Fassung vom 14.07.2017

7

folgt im Alter von 65 Jahren. Der Arbeitnehmer kauft die fehlenden Beitragsjahre von CHF 100'000 ein.

Lös ung Die Kapitalabfindung von CHF 300'000 wird nach § 46 StG zusammen mit dem übrigen Einkommen besteuert. Der spätere Einkauf kann steuerlich in Abzug gebracht werden, sofern kein Kapitalbezug innert 3 Jahren getätigt wird (Art. 79b Abs. 3 BVG).

Sofern der Wiedereintritt innert Jahresfrist seit dem Verlust der früheren Stelle erfolgt, wird derjenige Anteil an der Kapitalleistung, der als Einkauf in die neue Vorsorgeein- richtung verwendet wird, gemäss § 32 lit. c StG nicht besteuert. Konsequenterweise kann dann der Einkauf nicht vom Einkommen abgezogen werden. Der verbleibende Teil der Kapitalabfindung wird als Überbrückungsleistung zusammen mir dem übrigen Ein- kommen besteuert.

4 S atzbes tim m endes Einkom m en

Das Steuergericht hat mit Urteil SGSTA.2016.105 vom 12.6.2017 i.S. K seine bisherige Praxis aufgegeben, wonach eine Umrechnung der Abgangsentschädigung für die Be- stimmung des satzbestimmenden Einkommens nur möglich ist, wenn der ausbezahlte Betrag höher als ein Jahreseinkommen ist (Urteil KSG SGSTA.2011.55 vom 19.9.2011). Sind die Voraussetzungen für eine Umrechnung erfüllt (vgl. Ziff. 2), ist folglich unab- hängig von der Höhe der Abgangsentschädigung diese für die Berechnung des satzbe- stimmenden Einkommens umzurechnen.

5 Direkte Bundes s teuer

Im Folgenden werden die gleichen Beispiele wie bei der Staatssteuer verwendet.

5.1 Keine definitiv e Erw erbs aufgabe, S ozialplan

X, 45-jährig, erhält infolge Auflösung des Arbeitsverhältnisses im Rahmen eines Sozial- plans CHF 30‘000 von seinem Arbeitgeber. Die Höhe der Abgangsentschädigung war ab- hängig vom Alter des Steuerpflichtigen, von den Dienstjahren und von der Anzahl der unterstützungspflichtigen Kinder.

Lös ung Die Abfindung war gemäss Sozialplan nicht als Zahlung gedacht, die eine klar definierte Lohneinbusse ausgleichen soll, sondern als allgemeine Hilfe für mögliche, mit der Entlas- sung verbundene wirtschaftliche Schwierigkeiten. Es handelt sich aber auch nicht um ei- ne Abgangsentschädigung des Arbeitgebers mit Vorsorgecharakter. Die entsprechenden Voraussetzungen gemäss Ziff. 3.2 des Kreisschreiben Nr. 1 (2003) der Eidgenössischen Steuerverwaltung vom 3. Oktober 2002 sind nicht erfüllt (KSGE 2014 Nr. 7).

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steuerbar

satzbestimmend

Bemerkung

übriges Einkommen

100‘000

100‘000

Kapitalabfindung

30‘000

130‘000

30‘000

130‘000

5.2 Keine definitiv e Erw erbs aufgabe

X, 45-jährig, erhält infolge Auflösung des Arbeitsverhältnisses CHF 600'000 in der Höhe des dreifachen Jahreslohnes, welche als Überbrückung bis zum Antritt einer neuen Stelle und als Ausgleich für allfällige künftige Lohneinbussen bezeichnet wird. Nach 9 Mona-

ten tritt die steuerpflichtige

Person eine neue Stelle an. Das übrige Reineinkommen be-

trägt CHF 180'000.

Lös ung

Es handelt sich um eine Entschädigung für die Aufgabe

oder Nichtausübung einer Tätig-

keit im Sinne von Art. 23 lit.

c DBG (KS Nr. 1 [2003]

der Eidgenössischen Steuerverwal-

tung vom 3.10.2002, S. 6 [Beispiel 1]).

steuerbar

satzbestimmend

Bemerkung

übriges Einkommen

180‘000

180‘000

Kapitalabfindung

600‘000

780‘000

600‘000

780‘000

5.3 Definitiv e Erw erbs aufgabe, Verbleib in der Vors orgeeinrichtung

X, 58-jährig, erhält infolge Auflösung des Arbeitsverhältnisses CHF 600'000 in der Höhe des dreifachen Jahreslohnes, welche als Überbrückung bis zum Erreichen des Pensionie- rungsalters bezeichnet wird. Der Steuerpflichtige bleibt weiterhin in der Vorsorgeein- richtung der Arbeitgeberin versichert und die Arbeitgeberin übernimmt bis zum regle- mentarischen vorzeitigen Rücktrittsalter von 61 Jahren die Arbeitnehmer- und Arbeitge- berbeiträge Säule 2. Die Erwerbstätigkeit wird definitiv aufgegeben. Das übrige Rein-

einkommen beträgt CHF 220'000.

Lös ung

Es handelt sich um eine Überbrückungsleistung im Sinne von Art. 23 lit.

a DBG (KS Nr. 1

[2003] der Eidgenössischen Steuerverwaltung vom 3.10.2002, S. 6 [Beispiel 2]). Da durch den Austritt aus dem Unternehmen und der damit verbundenen Aufgabe der Erwerbstä- tigkeit keine Vorsorgelücke gemäss Reglement entsteht, ist die Kapitalabfindung als Überbrückungsleistung mit dem übrigen Einkommen zu besteuern. Für die Satzbestim-

mung ist gemäss Artikel 37 DBG

auf die Höhe eines Jahresgehaltes von CHF 200'000 ab-

zustellen.

Solothurner Steuerbuch § 22 Nr. 3

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9

steuerbar

satzbestimmend

Bemerkung

übriges Einkommen

220‘000

220‘000

Kapitalabfindung

600‘000

820‘000

200‘000

420‘000

600‘000 : 3

5.4 Definitiv e Erw erbs aufgabe, Überw eis ung Freizügigkeits guthaben auf Freizü-

gigkeits konto

X, 58-jährig, erhält infolge Auflösung des Arbeitsverhältnisses CHF 600'000 in der Höhe des dreifachen Jahreslohnes. Das Vorsorgeverhältnis wird aufgelöst und das Freizügig-

keitsguthaben auf ein Freizügigkeitskonto überwiesen.

Die Erwerbstätigkeit wird defini-

tiv aufgegeben. Das ordentliche Rücktrittsalter gemäss Vorsorgereglement der bisheri-

gen Arbeitgeberin liegt für Männer bei 65 Jahren. Die

Vorsorgeeinrichtung

bestätigt,

dass für die verbleibenden 7 Jahre eine Vorsorgelücke

von CHF 280'000 entsteht. Das üb-

rige Reineinkommen beträgt CHF

180'000.

Lös ung

Es handelt sich bei den CHF 320‘000 um eine Überbrückungsleistung im Sinne von Art. 23 lit. a DBG (KS Nr. 1 [2003] der Eidgenössischen Steuerverwaltung vom 3.10.2002, S. 7

[Beispiel 3]).

steuerbar

satzbestimmend

Bemerkung

übriges Einkommen

180‘000

180‘000

Kapitalabfindung

320‘000

780‘000

45‘714

225‘714

320‘000 : 7

Die restlichen CHF 280'000 stellen eine „gleichartige

Kapitalabfindung des Arbeitge-

bers" im Sinne von Art. 17 Abs. 2 DBG dar. Dieser Betrag ist mit einer Jahressteuer zu 1/5

des Tarifes gemäss Artikel 38 DBG zu versteuern.

5.5 Definitiv e Erw erbs aufgabe, Einzahlung in Vors orgeeinrichtung

X, 58-jährig, erhält infolge Auflösung des Arbeitsverhältnisses CHF 600'000 in der Höhe des dreifachen Jahreslohnes. Gemäss Berechnung der Vorsorgeeinrichtung besteht im

Zeitpunkt der Auflösung des Arbeitsverhältnisses eine

Vorsorgelücke infolge fehlender

früherer Beitragsjahre von CHF

320'000. Durch den vorzeitigen Austritt entsteht für die

verbleibenden 7 Jahre bis zur ordentlichen Pensionierung auf der Basis der zuletzt versi-

cherten Lohnsumme eine zusätzliche künftige Vorsorgelücke in der Höhe von

CHF

280'000.

Die Arbeitgeberin erklärt sich

bereit, die bestehende

und die künftige Vorsorgelücke vor

Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch eine individuelle Überweisung auf das Vor-

sorgekonto des Austretenden in

der Höhe von CHF 600'000 zu schliessen. Die Erwerbstä-

tigkeit wird definitiv aufgegeben.

Solothurner Steuerbuch § 22 Nr. 3

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10

Lös ung Eine Besteuerung im Zeitpunkt der Einzahlung erfolgt nicht, sofern kein Kapitalbezug innert 3 Jahren getätigt wird (Art. 79b Abs. 3 BVG). Die Einkaufssumme ist auf dem Lohnausweis als Lohn auszuweisen und als Einkauf in die Vorsorgeeinrichtung zu be- scheinigen.

5.6 Definitiv e Erw erbs aufgabe, Einzahlung in Vors orgeeinrichtung m it ans chlies - s endem Teilbezug

X, 58-jährig, erhält infolge Auflösung des Arbeitsverhältnisses CHF 280'000. Gemäss Be- rechnung der Vorsorgeeinrichtung besteht im Zeitpunkt der Auflösung des Arbeitsver- hältnisses eine Vorsorgelücke infolge fehlender früherer Beitragsjahre von CHF 120'000. Durch den vorzeitigen Austritt entsteht für die verbleibenden 7 Jahre bis zur ordentli- chen Pensionierung auf der Basis der zuletzt versicherten Lohnsumme eine zusätzliche künftige Vorsorgelücke in der Höhe von CHF 280'000.

Die Arbeitgeberin erklärt sich bereit, die künftige Vorsorgelücke vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch eine individuelle Überweisung auf das Vorsorgekonto des Austretenden in der Höhe von CHF 280'000 zu schliessen. Die steuerpflichtige Person tä- tigt einige Tage später einen Kapitalbezug von CHF 200‘000 von der Pensionskasse. Die Erwerbstätigkeit wird definitiv aufgegeben.

Lös ung Es liegt eine teilweise Verletzung der Sperrfrist von Art. 79b Abs. 3 BVG im Umfang von CHF 200‘000 vor. Die nicht zum Abzug zugelassene Entschädigung des Arbeitgebers wä- re zusammen mit dem übrigen Einkommen zu besteuern. Die Kapitalabfindung stellt aber eine „gleichartige Kapitalabfindung des Arbeitgebers“ im Sinne von Art. 17 Abs. 2 DBG dar. Der Betrag von CHF 280'000 ist mit einer Jahressteuer zu einem 1/5 nach Arti- kel 38 DBG zu versteuern.

5.7 Definitiv e Erw erbs aufgabe, Einzahlung auf Freizügigkeits konto

Das Arbeitsverhältnis von X, 58-jährig, wird infolge Umstrukturierung aufgelöst. Das Vorsorgeverhältnis wird aufgelöst und das Freizügigkeitsguthaben auf ein Freizügig- keitskonto überwiesen. Die Erwerbstätigkeit wird definitiv aufgegeben.

Die Arbeitgeberin richtet nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Kapitalabfin- dung im Betrage von CHF 300'000 aus, welche zwecks Deckung der künftigen Vorsorge- lücke als Folge der vorzeitigen Aufgabe der Erwerbstätigkeit direkt auf das Freizügig- keitskonto überwiesen wird. Die Vorsorgelücke wurde durch die Vorsorgeeinrichtung der Arbeitgeberin auf der Basis der bisherigen versicherten Besoldung berechnet und ist unbestritten.

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Lös ung Einzahlungen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf ein Freizügigkeitskonto sind vorsorgerechtlich nicht zulässig. Es ist eine Rückabwicklung der Überweisung zu verlan- gen.

Die Kapitalabfindung stellt indessen eine „gleichartige Kapitalabfindung des Arbeitge- bers“ im Sinne von Art. 17 Abs. 2 DBG dar. Der Betrag von CHF 300'000 ist mit einer Jah- ressteuer zu einem 1/5 nach Artikel 38 DBG zu versteuern.

5.8 Definitiv e Erw erbs aufgabe, Einzahlung nach Erw erbs aufgabe auf Freizügig- keits konto

Das Arbeitsverhältnis von X, 58-jährig, wird infolge Umstrukturierung aufgelöst. Die Vorsorgeeinrichtung wird aufgelöst und das Freizügigkeitsguthaben auf ein Freizügig- keitskonto überwiesen. Die Erwerbstätigkeit wird definitiv aufgegeben.

Die Arbeitgeberin richtet nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Kapitalabfin- dung im Betrage von CHF 300'000 aus, welche zwecks Deckung der künftigen Vorsorge- lücke als Folge der vorzeitigen Aufgabe der Erwerbstätigkeit direkt auf das Freizügig- keitskonto überwiesen wird. Die Vorsorgelücke wurde durch die Vorsorgeeinrichtung der Arbeitgeberin auf der Basis der bisherigen versicherten Besoldung berechnet und ist unbestritten.

Zwei Jahre nach der Erwerbsaufgabe erhält der nunmehr 60-jährige nochmals Gelegen- heit, eine leitende Stellung zu einem vergleichbaren Salär anzutreten. Die Vorsorgeein- richtung der neuen Arbeitgeberin berechnet unter Berücksichtigung des vorhandenen Freizügigkeitskontos aus der früheren Erwerbstätigkeit auf den Zeitpunkt des Eintrittes eine Beitragslücke von CHF 100'000. Die ordentliche Pensionierung nach Reglement er- folgt im Alter von 65 Jahren. Der Arbeitnehmer kauft die fehlenden Beitragsjahre von CHF 100'000 ein.

Lös ung Die Kapitalabfindung wird beim Verlust der früheren Stelle als „gleichwertige Kapital- abfindung des Arbeitgebers“ im Sinne von Art. 17 Abs. 2 DBG qualifiziert und besteuert. Der Einkauf kann steuerlich in Abzug gebracht werden, sofern kein Kapitalbezug innert 3 Jahren getätigt wird (Art. 79b Abs. 3 BVG). Eine Revision der rechtskräftigen Jahres- steuer auf der Kapitalleistung von CHF 300'000 kann mangels gesetzlicher Grundlage nicht erfolgen.

Sofern der Wiedereintritt innert Jahresfrist seit dem Verlust der früheren Stelle erfolgt, wird derjenige Anteil an der Kapitalleistung, der als Einkauf in die neue Vorsorgeein- richtung verwendet wird, gemäss Art. 24 lit. c DBG nicht besteuert. Konsequenterweise kann der Einkauf nicht vom Einkommen abgezogen werden. Der verbleibende Teil der Kapitalabfindung wird als Überbrückungsleistung zusammen mir dem übrigen Einkom- men besteuert.

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