§ 22 Nr. 6 Version vom 10.11.2022
Solothurner Steuerbuch
Mitarbeiterbeteiligungen § 22 Nr. 6 (Steuererklärung Ziff. 100 - 131)
Gesetzliche Grundlagen 1 § 22 StG Steuerbar sind alle Einkünfte aus privatrechtlichem oder öffent- lich-rechtlichem Arbeitsverhältnis mit Einschluss der Nebenein- künfte wie Entschädigungen für Sonderleistungen, Tag- und Sitzungsgelder, Provisionen, Zulagen, Dienstalters- und Jubilä- umsgeschenke, Gratifikationen, Trinkgelder, Tantiemen, geld- werte Vorteile aus Mitarbeiterbeteiligungen und andere geld- werte Vorteile, soweit sie nicht Auslagenersatz darstellen.
§ 22bis StG 1 Als echte Mitarbeiterbeteiligungen gelten
a) Aktien, Genussscheine, Partizipationsscheine, Genossen- schaftsanteile oder Beteiligungen anderer Art, die die Arbeitgeberin, deren Muttergesellschaft oder eine andere Konzerngesellschaft den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern abgibt;
b) Optionen auf den Erwerb von Beteiligungen nach Buchstabe a.
2 Als unechte Mitarbeiterbeteiligung gelten Anwartschaften auf blosse Bargeldabfindungen.
§ 22ter StG 1 Geldwerte Vorteile aus echten Mitarbeiterbeteiligungen, ausser aus gesperrten oder nicht börsenkotierten Optionen, sind im Zeitpunkt des Erwerbs als Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit steuerbar. Die steuerbare Leistung entspricht deren Verkehrswert vermindert um einen allfälligen Erwerbspreis. 2 Bei Mitarbeiteraktien sind für die Berechnung der steuerbaren Leistung Sperrfristen mit einem Diskont von 6 % pro Sperrjahr auf deren Verkehrswert zu berücksichtigen. Dieser Diskont gilt längstens für zehn Jahre. 3 Geldwerte Vorteile aus gesperrten oder nicht börsenkotierten Mitarbeiteroptionen werden im Zeitpunkt der Ausübung besteu- ert. Die steuerbare Leistung entspricht dem Verkehrswert der Aktie bei Ausübung vermindert um den Ausübungspreis.
§ 22quater StG Geldwerte Vorteile aus unechten Mitarbeiterbeteiligungen sind im Zeitpunkt ihres Zuflusses steuerbar.
§ 22quinquies StG Hatte der Steuerpflichtige nicht während der gesamten Zeit- spanne zwischen Erwerb und Entstehen des Ausübungsrechts der
Fassung vom 10.11.2022 Ersetzt Fassung vom 10.12.2020
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gesperrten Mitarbeiteroptionen (§ 22ter Absatz 3) steuerrechtli- chen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz, so werden die geldwerten Vorteile daraus anteilsmässig im Verhältnis zwischen der gesamten zu der in der Schweiz verbrachten Zeitspanne besteuert.
1 Art. 17 DBG Steuerbar sind alle Einkünfte aus privatrechtlichem oder öffent- lich-rechtlichem Arbeitsverhältnis mit Einschluss der Nebenein- künfte wie Entschädigungen für Sonderleistungen, Provisionen, Zulagen, Dienstalters- und Jubiläumsgeschenke, Gratifikationen, Trinkgelder, Tantiemen, geldwerte Vorteile aus Mitarbeiterbetei- ligungen und andere geldwerte Vorteile.
1 Art. 17a DBG Als echte Mitarbeiterbeteiligungen gelten
c) Aktien, Genussscheine, Partizipationsscheine, Genossen- schaftsanteile oder Beteiligungen anderer Art, die die Arbeitgeberin, deren Muttergesellschaft oder eine andere Konzerngesellschaft den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern abgibt;
d) Optionen auf den Erwerb von Beteiligungen nach Buchstabe a.
2 Als unechte Mitarbeiterbeteiligung gelten Anwartschaften auf blosse Bargeldabfindungen
1 Art. 17b DBG Geldwerte Vorteile aus echten Mitarbeiterbeteiligungen, ausser aus gesperrten oder nicht börsenkotierten Optionen, sind im Zeitpunkt des Erwerbs als Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit steuerbar. Die steuerbare Leistung entspricht deren Verkehrswert vermindert um einen allfälligen Erwerbspreis. 2 Bei Mitarbeiteraktien sind für die Berechnung der steuerbaren Leistung Sperrfristen mit einem Diskont von 6 % pro Sperrjahr auf deren Verkehrswert zu berücksichtigen. Dieser Diskont gilt längstens für zehn Jahre. 3 Geldwerte Vorteile aus gesperrten oder nicht börsenkotierten Mitarbeiteroptionen werden im Zeitpunkt der Ausübung besteu- ert. Die steuerbare Leistung entspricht dem Verkehrswert der Aktie bei Ausübung vermindert um den Ausübungspreis.
Art. 17c DBG Geldwerte Vorteile aus unechten Mitarbeiterbeteiligungen sind im Zeitpunkt ihres Zuflusses steuerbar.
Art. 17d DBG Hatte der Steuerpflichtige nicht während der gesamten Zeit- spanne zwischen Erwerb und Entstehen des Ausübungsrechts der gesperrten Mitarbeiteroptionen (Art. 17b) steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz, so werden die geldwerten Vorteile daraus anteilsmässig im Verhältnis zwischen der gesamten zu der in der Schweiz verbrachten Zeitspanne besteuert.
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Weitere Grundlagen
Verordnung über die Bescheinigungspflichten bei Mitarbeiterbeteiligungen (Mitarbeiterbe- teiligungsverordnung, MBV; SR 642.115.325.1)
Kreisschreiben ESTV Nr. 37 vom 30. Oktober 2020: Besteuerung von Mitarbeiterbeteiligungen mit Anhängen I – IV
Kreisschreiben SSK Nr. 28 vom 28. August 2008: Wegleitung zur Bewertung von Wertpapieren ohne Kurswert für die Vermögenssteuer
Die steuerliche Behandlung von Mitarbeiterbeteiligungen ist mit dem Bundesgesetz vom 17. De- zember 2010 über die Besteuerung von Mitarbeiterbeteiligungen eingehend gesetzlich geregelt worden. Der Bundesrat hat dazu in der Verordnung über die Bescheinigungspflichten bei Mitar- beiterbeteiligungen (Mitarbeiterbeteiligungsverordnung, MBV; SR 642.115.325.1) Ausführungs- bestimmungen erlassen, insbesondere zu den Mitwirkungspflichten der Arbeitgeber, die Mitar- beiterbeteiligungen abgeben.
Ausführlich erläutert wird die Praxis zur Besteuerung von Mitarbeiterbeteiligungen im Kreis- schreiben Nr. 37 der Eidgenössischen Steuerverwaltung vom 30. Oktober 2020.
Für die steuerliche Behandlung von Mitarbeiterbeteiligungen im Rahmen der direkten Bundes- steuer wird auf die Bestimmungen der MBV und auf die Ausführungen des Kreisschreiben Nr. 37 verwiesen.
Da die gesetzlichen Bestimmungen im DBG, StHG und StG identisch sind, wird auch für das kan- tonale Recht vollumfänglich auf die Bestimmungen der MBV als auch auf die Ausführungen des Kreisschreibens Nr. 37 verwiesen.
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