§ 27 Nr. 2 Version vom 20.12.2016

S olothurner S teuerbuch

Erträge bei Nutznies s ung und sons tiger § 27 Nr. 2 Nutzung (Steuererklärung Ziff. 430) (Formular Liegenschaften)

Ges etzliche Grundlagen 1 § 27 Abs. 1 lit. a StG Steuerbar sind die Erträge aus unbeweglichem Vermögen, insbesondere

  1. a) alle Einkünfte aus Vermietung, Verpachtung, Nutzniessung oder sonstiger Nutzung;

1 Art. 21 Abs. 1 lit. a DBG Steuerbar sind die Erträge aus unbeweglichem Vermögen, insbesondere: a. alle Einkünfte aus Vermietung, Verpachtung, Nutzniessung oder sonstiger Nutzung;

Weitere Grundlagen

  • Analyse der Schweizerischen Steuerkonferenz zur steuerrechtlichen Qualifikation von Investitionen in umweltschonende Technologien wie Photovoltaikanlagen vom 3. Februar 2016.

1 Nutznies s ung

1.1 Allgem eines

Die Nutzniessung ist eine Dienstbarkeit und kann gemäss Art. 745 ZGB an beweglichen Sachen, an Grundstücken, an Rechten oder an einem Vermögen bestellt werden. Sie ver- leiht dem Berechtigten, wo es nicht anders bestimmt ist, den vollen Genuss des Gegen- standes. Die Ausübung der Nutzniessung an einem Grundstück kann auf einen bestimm- ten Teil eines Gebäudes oder auf einen bestimmten Teil des Grundstücks beschränkt werden. Bei Nutzniessungen an Grundstücken ist eine öffentliche Beurkundung und ei- ne Eintragung in das Grundbuch erforderlich (Art. 746 ZGB). Die Nutzniessung endet mit dem Tod der berechtigten Person.

Bei der Nutzniessung ist zu beachten, dass es zwei Arten der Nutzung gibt. Die erste Nutzungsüberlassung ist diejenige des Eigentümers zugunsten des Nutzniessers, die zweite diejenige des Nutzniessers zugunsten einer Drittperson. Die Erträge beider Arten sind grundsätzlich steuerbar (RICHNER/FREI/KAUFMANN/MEUTER, Handkommentar DBG, Art. 21 N 54 ff.).

Fassung vom 20.12.2016 In Kraft ab 01.01.2017 Ersetzt Fassung vom -

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1.2 Nutzungs überlas s ung des Eigentüm ers zuguns ten des Nutznies s ers

Bei der Nutzungsüberlassung des Eigentümers zugunsten des Nutzniessers ist die Art der Entschädigung, die der Nutzniesser leistet, massgebend, ob diese steuerbar ist.

1.2.1 Einm alleis tung

Erbringt der Nutzniesser bei der Begründung der Nutzniessung eine Einmalleistung, hat der Eigentümer diese nicht zu versteuern. Dem Vermögenszugang (Einmalleistung) steht ein gleich hoher Vermögensabgang zufolge vorübergehender Wertverminderung des mit der Nutzniessung belasteten Grundstücks gegenüber. Es handelt sich um eine (steu- erneutrale) Vermögensumschichtung.

1.2.2 Periodis che Leis tung

Periodische Leistungen des Nutzniessers hat der Eigentümer als Einkommen zu versteu- ern.

1.3 Nutzungs überlas s ung des Nutznies s ers zuguns ten einer Drittpers on

Überlässt der Nutzniesser einer Drittperson die Nutzung des Nutzniessungsgutes (Ver- mietung des Hauses, der Wohnung etc.), hat er die sich daraus ergebenden Einkünfte zu versteuern. Diese Fälle sind in der Praxis aber eher selten, nutzt doch der Nutzniesser in der Regel das Nutzungsobjekt selber und hat den Mietwert zu versteuern.

2 S ons tige Nutzung

Es handelt sich um einen Auffangtatbestand, mit dem ein geldwerter Vorteil aus der Nutzungsüberlassung an eine Drittperson zur Besteuerung gelangt. Darunter fallen u.a. Einkünfte aus einem Wohnrecht, aus einem Quellenrecht sowie aus anderen Dienstbarkeiten.

2.1 Wohnrecht

Periodische Einkünfte aus der Gewährung eines Wohnrechts sind zu versteuern. Die Einräumung eines Wohnrechts gegen eine Einmalleistung ist hingegen steuerfrei (RICH- NER/FREI/KAUFMANN/MEUTER, a.a.O., Art. 21 N 61 ff.).

2.2 Photov oltaikanlagen

2.2.1 Eins peis ev ergütung

Entschädigungen aus kostendeckender Einspeisevergütung (KEV) resp. Direktvermark- tung des Stroms oder durch Überlassung von Liegenschaftsteilen für den Betrieb einer Solaranlage stellen steuerbares Einkommen aus unbeweglichem Vermögen dar (Analyse der Schweizerischen Steuerkonferenz zur steuerrechtlichen Qualifikation von Investitio- nen in umweltschonende Technologien wie Photovoltaikanlagen vom 3. Februar 2016, S. 5).

Solothurner Steuerbuch § 27 Nr. 2 Fassung vom 20.12.2016

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Besteuert wird der Bruttobetrag der Einspeisevergütung. Die Kosten für den Bezug der selbst benötigten Energie stellen steuerlich nicht abziehbare Lebenshaltungskosten dar. Kürzt der Netzbetreiber die Einspeisevergütung um die Kosten für den Bezug der eige- nen Energie, ist als steuerbares Einkommen die ungekürzte Einspeisevergütung zu de- klarieren und nicht nur die Nettozahlung des Netzbetreibers.

2.2.2 S ubv entionen

Von Dritten geleistete Subventionen und Investitionshilfen für Investitionen an beste- henden Bauten sind wie die Einspeisevergütung als Einkommen aus unbeweglichem Vermögen zu versteuern. Hingegen sind die Subventionen und Investitionshilfen für ei- nen Neubau nicht zu deklarieren (später aber bei der Veranlagung der Grundstückge- winnsteuer).

3 Direkte Bundes s teuer

Die Regelung bei der direkten Bundessteuer ist identisch.

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