§ 26 Nr. 2 Version vom 07.05.2026

Solothurner Steuerbuch

Erträge aus Wertschriften und Guthaben § 26 Nr. 2 (Steuererklärung Ziff. 300) (Formular Wertschriften- und Guthabenverzeichnis)

Gesetzliche Grundlagen 1 § 26 StG Steuerbar sind die Erträge aus beweglichem Vermögen, insbeson- dere

  1. a) Zinsen aus Guthaben, inklusive ausbezahlte Erträge aus rück- kaufsfähigen Kapitalversicherungen mit Einmalprämie im Erle- bensfall und bei Rückkauf, ausser wenn diese Kapitalversiche- rungen der Vorsorge dienen. Als der Vorsorge dienend gilt die Auszahlung der Versicherungsleistung ab dem vollendeten 60. Altersjahr des Versicherten auf Grund eines mindestens fünf- jährigen Vertragsverhältnisses, das vor Vollendung des 66. Al- tersjahres begründet wurde. In diesem Fall ist die Leistung steu- erfrei;

  2. b) Dividenden, Gewinnanteile, Liquidationsüberschüsse und geld- werte Vorteile aus Beteiligungen aller Art (einschliesslich Gra- tisaktien, Gratisnennwerterhöhungen und dergleichen). Sie sind im Umfang von 70 % steuerbar, wenn diese Beteiligungs- rechte mindestens 10 % des Grund- oder Stammkapitals einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft darstellen. Ein bei der Rückgabe von Beteiligungsrechten im Sinne von Artikel 4a des Bundesgesetzes über die Verrechnungssteuer vom 13. Oktober

  3. 1965) an die Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft erzielter

Liquidationsüberschuss gilt in dem Jahr als realisiert, in wel- chem die Verrechnungssteuerforderung entsteht. […]

  1. e) Einkünfte aus der Veräusserung oder Rückzahlung von Obliga- tionen mit überwiegender Einmalverzinsung (global verzinsli- che Obligationen, Diskont-Obligationen), die dem Inhaber an- fallen.

2 Einkünfte aus Anteilen an kollektiven Kapitalanlagen gemäss Kol- lektivanlagengesetz vom 23. Juni 2006) (KAG) werden den Anle- gern anteilsmässig zugerechnet; Einkünfte aus Anteilen an kol- lektiven Kapitalanlagen mit direktem Grundbesitz sind nur steuer- bar, soweit die Gesamterträge die Erträge aus direktem Grundbe- sitz übersteigen. 3 Die Rückzahlung von Einlagen, Aufgeldern und Zuschüssen, die von den Inhabern der Beteiligungsrechte nach dem 31. Dezember

Fassung vom 07.05.2026 Ersetzt Fassung vom 22.08.2024

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1996 geleistet worden sind, wird gleich behandelt wie die Rückzah- lung von Grund- oder Stammkapital. Abs. 4 bleibt vorbehalten. 4 Schüttet eine Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft, die an einer schweizerischen Börse kotiert ist, bei der Rückzahlung von Reserven aus Kapitaleinlagen nach Absatz 3 nicht mindestens im gleichen Umfang übrige Reserven aus, so ist die Rückzahlung im Umfang der halben Differenz zwischen der Rückzahlung und der Ausschüttung der übrigen Reserven steuerbar, höchstens aber im Umfang der in der Gesellschaft vorhandenen, handelsrechtlich ausschüttungsfähigen übrigen Reserven. 5 Absatz 4 ist nicht anwendbar auf Reserven aus Kapitaleinlagen,

  1. a) die bei fusionsähnlichen Zusammenschlüssen durch Einbringen von Beteiligungs- und Mitgliedschaftsrechten an einer ausländischen Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft nach § 94 Absatz 1 Buchstabe c oder durch eine grenzüberschreitende Übertragung auf eine inländische Tochtergesellschaft nach § 94 Absatz 1 Buchstabe d nach dem 24. Februar 2008 entstanden sind;

  2. b) die zum Zeitpunkt einer grenzüberschreitenden Fusion oder Umstrukturierung nach § 94 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 3 oder der Verlegung des Sitzes oder der tatsächlichen Verwaltung nach dem 24. Februar 2008 bereits in einer ausländischen Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft vorhanden waren;

c) im Falle der Liquidation der Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft. 6 Die Absätze 4 und 5 gelten sinngemäss auch für Reserven aus Kapitaleinlagen, die für die Ausgabe von Gratisaktien oder für Gratisnennwerterhöhungen verwendet werden. 7 Entspricht bei der Rückgabe von Beteiligungsrechten an einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft, die an einer schweizerischen Börse kotiert ist, die Rückzahlung der Reserven aus Kapitaleinlagen nicht mindestens der Hälfte des erhaltenen Liquidationsüberschusses, so vermindert sich der steuerbare Anteil dieses Liquidationsüberschusses um die halbe Differenz zwischen diesem Anteil und der Rückzahlung, höchstens aber im Umfang der in der Gesellschaft vorhandenen Reserven aus Kapitaleinlagen, die auf diese Beteiligungsrechte entfallen. 8 Absatz 3 gilt für Einlagen und Aufgelder, die während eines Kapitalbands nach Artikel 653s bis Artikel 653v des Obligationenrechts (OR) vom 30. März 1911[8] geleistet werden, nur, soweit sie die Rückzahlungen von Reserven im Rahmen dieses Kapitalbandes übersteigen.

§ 26bis StG 1 Als Ertrag aus beweglichem Vermögen im Sinne von § 26 Absatz 1 Buchstabe b gilt auch:

  1. a) der Erlös aus dem Verkauf einer Beteiligung von mindestens 20% am Grund- oder Stammkapital einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft aus dem Privatvermögen in das Ge- schäftsvermögen einer anderen natürlichen oder einer juris- tischen Person, soweit innert fünf Jahren nach dem Verkauf, unter Mitwirkung des Verkäufers, nicht betriebsnotwendige Substanz ausgeschüttet wird, die im Zeitpunkt des Verkaufs

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bereits vorhanden und handelsrechtlich ausschüttungsfähig war; dies gilt sinngemäss auch, wenn innert fünf Jahren mehrere Beteiligte eine solche Beteiligung gemeinsam ver- kaufen oder Beteiligungen von insgesamt mindestens 20% verkauft werden; ausgeschüttete Substanz wird beim Ver- käufer gegebenenfalls im Verfahren nach den §§ 170 Absatz 1, 171 und 172 nachträglich besteuert;

  1. b) der Erlös aus der Übertragung einer Beteiligung am Grund- oder Stammkapital einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft aus dem Privatvermögen in das Geschäftsvermögen einer Personenunternehmung oder einer juristischen Person, an welcher der Veräusserer oder Einbringer nach der Übertragung zu mindestens 50% am Kapital beteiligt ist, soweit die gesamthaft erhaltene Gegenleistung den Nennwert der übertragenen Beteiligung und den Einlagen, Aufgeldern und Zuschüssen nach § 26 Absatz 3 übersteigt; dies gilt sinngemäss auch, wenn mehrere Beteiligte die Übertragung gemeinsam vornehmen.

2 Mitwirkung im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a liegt vor, wenn der Verkäufer weiss oder wissen muss, dass der Gesellschaft zwecks Finanzierung des Kaufpreises Mittel entnommen und nicht wieder zugeführt werden.

1 § 11 VV StG Marchzinsen gelten nicht als Vermögenserträge 2 … 3 ...

1 Art. 20 DBG Steuerbar sind die Erträge aus beweglichem Vermögen, insbe- sondere a. Zinsen aus Guthaben, einschliesslich ausbezahlter Erträge aus rückkaufsfähigen Kapitalversicherungen mit Einmalprämie im Erlebensfall oder bei Rückkauf, ausser wenn diese Kapitalversicherungen der Vorsorge dienen. Als der Vorsorge dienend gilt die Auszahlung der Versicherungsleistung ab dem vollendeten 60. Altersjahr des Versicherten auf Grund eines mindestens fünfjährigen Vertragsverhältnisses, das vor Vollendung des 66. Altersjahres begründet wurde. In diesem Fall ist die Leistung steuerfrei; b. Einkünfte aus der Veräusserung oder Rückzahlung von Obligationen mit überwiegender Einmalverzinsung (glo- balverzinsliche Obligationen, Diskont-Obligationen), die dem Inhaber anfallen, c. Dividenden, Gewinnanteile, Liquidationsüberschüsse und geldwerte Vorteile aus Beteiligungen aller Art (einschliess-lich Gratisaktien, Gratisnennwerterhöhungen u. dgl.). Ein bei der Rückgabe von Beteiligungsrechten im Sinne von Ar-tikel 4a des Bundesgesetzes vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer (VStG) an die Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft erzielter Liquidationsüberschuss gilt in dem Jahre als realisiert, in welchem die Verrechnungssteuerfor- derung entsteht (Art. 12 Abs. 1 und 1bis VStG); Absatz 1bis bleibt vorbehalten;

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[…] e. Einkünfte aus Anteilen an kollektiven Kapitalanlagen, soweit die Gesamterträge die Erträge aus direktem Grund-besitz übersteigen; […] 2 Der Erlös aus Bezugsrechten gilt nicht als Vermögensertrag, sofern sie zum Privatvermögen des Steuerpflichtigen gehören. 3 Die Rückzahlung von Einlagen, Aufgeldern und Zuschüssen, die von den Inhabern der Beteiligungsrechte nach dem 31. Dezember 1996 geleistet worden sind, wird gleich behandelt wie die Rückzahlung von Grund- oder Stammkapital. Abs. 4 bleibt vorbehalten. 4 Schüttet eine Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft, die an einer schweizerischen Börse kotiert ist, bei der Rückzahlung von Reserven aus Kapitaleinlagen nach Absatz 3 nicht mindestens im gleichen Umfang übrige Reserven aus, so ist die Rückzahlung im Umfang der halben Differenz zwischen der Rückzahlung und der Ausschüttung der übrigen Reserven steuerbar, höchstens aber im Umfang der in der Gesellschaft vorhandenen, handelsrechtlich ausschüttungsfähigen übrigen Reserven.45 5 Absatz 4 ist nicht anwendbar auf Reserven aus Kapitaleinlagen: a. die bei fusionsähnlichen Zusammenschlüssen durch Einbringen von Beteiligungs- und Mitgliedschaftsrechten an einer ausländischen Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft nach Artikel 61 Absatz 1 Buchstabe c oder durch eine grenzüberschreitende Übertragung auf eine inländische Tochtergesellschaft nach Artikel 61 Absatz 1 Buchstabe d nach dem 24. Februar 2008 entstanden sind; b. die im Zeitpunkt einer grenzüberschreitenden Fusion oder Umstrukturierung nach Artikel 61 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 3 oder der Verlegung des Sitzes oder der tatsächlichen Verwaltung nach dem 24. Februar 2008 bereits in einer ausländischen Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft vorhanden waren; c. im Falle der Liquidation der Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft. 6 Die Absätze 4 und 5 gelten sinngemäss auch für Reserven aus Kapitaleinlagen, die für die Ausgabe von Gratisaktien oder für Gratisnennwerterhöhungen verwendet werden. 7 Entspricht bei der Rückgabe von Beteiligungsrechten an einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft, die an einer schweizerischen Börse kotiert ist, die Rückzahlung der Reserven aus Kapitaleinlagen nicht mindestens der Hälfte des erhaltenen Liquidationsüberschusses, so vermindert sich der steuerbare Anteil dieses Liquidationsüberschusses um die halbe Differenz zwischen diesem Anteil und der Rückzahlung, höchstens aber im Umfang der in der Gesellschaft vorhandenen Reserven aus Kapitaleinlagen, die auf diese Beteiligungsrechte entfallen. 8 Absatz 3 gilt für Einlagen und Aufgelder, die während eines Kapitalbands nach den Artikeln 653s ff. des Obligationenrechts (OR) geleistet werden, nur soweit sie die Rückzahlungen von Reserven im Rahmen dieses Kapitalbands übersteigen.

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1 Art. 20a DBG Als Ertrag aus beweglichem Vermögen im Sinne von Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe c gilt auch:

  1. a) der Erlös aus dem Verkauf einer Beteiligung von mindestens 20 Prozent am Grund- oder Stammkapital einer Kapitalge- sellschaft oder Genossenschaft aus dem Privatvermögen in das Geschäftsvermögen einer anderen natürlichen oder einer juristischen Person, soweit innert fünf Jahren nach dem Verkauf, unter Mitwirkung des Verkäufers, nicht betriebs- notwendige Substanz ausgeschüttet wird, die im Zeitpunkt des Verkaufs bereits vorhanden und handelsrechtlich aus- schüttungsfähig war; dies gilt sinngemäss auch, wenn innert fünf Jahren mehrere Beteiligte eine solche Beteiligung ge- meinsam verkaufen oder Beteiligungen von insgesamt min- destens 20 Prozent verkauft werden; ausgeschüttete Substanz wird beim Verkäufer gegebenenfalls im Verfahren nach den Artikeln 151 Absatz 1, 152 und 153 nachträglich besteuert;

  2. b) der Erlös aus der Übertragung einer Beteiligung von mindes- tens 5 Prozent am Grund- oder Stammkapital einer Kapitalge- sellschaft oder Genossenschaft aus dem Privatvermögen in das Geschäftsvermögen einer Personenunternehmung oder einer juristischen Person, an welcher der Veräusserer oder Einbringer nach der Übertragung zu mindestens 50 Prozent am Kapital be- teiligt ist, soweit die gesamthaft erhaltene Gegenleistung den Nennwert der übertragenen Beteiligung übersteigt; dies gilt sinngemäss auch, wenn mehrere Beteiligte die Übertragung gemeinsam vornehmen.

c) 2 Mitwirkung im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a liegt vor, wenn der Verkäufer weiss oder wissen muss, dass der Gesellschaft zwecks Finanzierung des Kaufpreises Mittel entnommen und nicht wieder zugeführt werden.

Weitere Grundlagen

  • Kreisschreiben ESTV Nr. 15, Obligationen und derivative Finanzinstrumente als Gegenstand der direkten Bundessteuer, der Verrechnungssteuer sowie der Stempelabgaben, vom 3. Ok- tober 2017

  • Kreisschreiben ESTV Nr. 39, Besteuerung von Aktionärsoptionen vom 23. Dezember 2013

  • Kreisschreiben ESTV Nr. 5, Unternehmensreform 1997 – Neuregelung des Erwerbs eigener Be- teiligungsrechte, vom 19. August 1999

  • Jährliches Rundschreiben der Eidgenössischen Steuerverwaltung ESTV: Steuerlich anerkannte Zinssätze für Vorschüsse oder Darlehen in Schweizer Franken

  • Merkblatt ESTV, Verrechnungssteuer auf Gratisaktien, Gratispartizipationsscheinen und Gra- tisliberierungen, vom 30. April 1999

  • Kreisschreiben ESTV Nr. 25, Besteuerung kollektiver Kapitalanlagen und ihrer Anleger, vom 23. Februar 2018

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  • Kreisschreiben ESTV Nr. 32, Sanierung von Kapitalgesellschaften und Genossenschaften, vom 23. Dezember 2010:

  • Kreisschreiben ESTV Nr. 29b, Kapitaleinlageprinzip, vom 23. Dezember 2019

  • Kreisschreiben ESTV Nr. 40, Verwirkung des Anspruchs von natürlichen Personen auf Rücker- stattung der Verrechnungssteuer gemäss Artikel 23 VStG, vom 11. März 2014

  • Kreisschreiben Nr. 48, Verwirkung des Anspruchs von natürlichen Personen auf Rückerstat- tung der Verrechnungssteuer gemäss Artikel 23 VStG in der Fassung vom 28. September 2018 vom 4. Dezember 2019

  • Verordnung über die Anrechnung ausländischer Quellensteuern vom 22. August 1967 (SR 672.201)

Inhalt

1 Erträge aus Wertschriften und Guthaben ............................................................................. 6

1.1 Erträge aus Obligationen mit überwiegender Einmalverzinsung ....................................... 7

1.2 Marchzinsen............................................................................................................................. 8

1.3 Gratisaktien und Gratisnennwerterhöhungen ..................................................................... 8

1.4 Gewinnvorwegnahmen .......................................................................................................... 8

1.5 Erneuerungsfonds ................................................................................................................... 9

1.6 Retrozessionen ........................................................................................................................ 9

1.6.1 Banken-Retrozessionen .......................................................................................................... 9

1.6.2 Produkte-Retrozessionen ........................................................................................................ 9

2 Exkurs: Verrechnungssteuer ................................................................................................. 10

2.1 Erhebung: Bund .................................................................................................................... 10

2.2 Rückerstattung: Kanton ........................................................................................................ 10

2.2.1 Allgemeines ........................................................................................................................... 10

2.2.2 Ordentliche Deklaration ....................................................................................................... 10

2.2.3 Nicht ordnungsgemässe Deklaration ................................................................................... 11

2.2.4 Rechnerische Korrekturen .................................................................................................... 11

2.2.5 Rückerstattungsantrag innert drei Jahren .......................................................................... 12

2.2.6 Erbfälle ................................................................................................................................... 12

2.2.7 Stockwerkeigentümer ........................................................................................................... 12

2.3 Rückleistung .......................................................................................................................... 13

2.4 Pauschale Steueranrechnung ............................................................................................... 13

3 Bundessteuer ......................................................................................................................... 13

1 Erträge aus Wertschriften und Guthaben

Erträge aus Wertschriften und Guthaben sind alle durch Zahlung, Überweisung, Gut- schrift, Verrechnung oder auf andere Weise der steuerpflichtigen Person zugeflossenen

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Zinsen und Gewinnanteile aus Guthaben und Beteiligungen. Über die Einkünfte aus Wert- schriften und sonstigen Kapitalanlagen sind im Wertschriftenverzeichnis nähere Angaben zu machen.

Als Zinsen und Gewinnanteile gelten auch die in Form von Gratisaktien, Gratisobligatio- nen, Gratisliberierungen, Liquidationsüberschüssen oder in irgendeiner anderen Form er- haltenen geldwerten Leistungen aus Guthaben und Beteiligungen, die rechtlich keine Ka- pitalrückzahlung bzw. keinen Kapitalanteil darstellen. Hier ist auch der Vermögensertrag aus Erneuerungsfonds bei Stockwerkeigentum anteilmässig zu erfassen. Zu erwähnen sind ferner Einkünfte aus der Veräusserung oder Rückzahlung von Obligationen mit überwie- gender Einmalverzinsung (z.B. globalverzinsliche Obligationen oder Diskont-Obligatio- nen), die dem Inhaber anfallen. Steuerbar sind die Erträge von Anlagefonds-Anteilen, selbst wenn diese nicht ausgeschüttet, sondern reinvestiert werden.

1.1 Erträge aus Obligationen mit überwiegender Einmalverzinsung

Als Obligationen mit überwiegender Einmalverzinsung werden Obligationen bezeichnet, deren Ertrag nicht oder nur zu einem geringen Teil in periodischen Zinszahlungen ent- richtet wird. Der wesentliche Teil des Ertrags fällt erst am Ende der Laufzeit an, entweder in Form einer Differenz zwischen dem Ausgabepreis und dem Nominalwert (Discount- oder Zerobonds) oder in Form eines Globalzinses (globalverzinsliche Obligationen).

Die Erträge solcher Obligationen werden stets bei denjenigen Personen besteuert, die sie realisieren. Veräussert also der Inhaber einer solchen Obligation diese während der Lauf- zeit, hat er den durch die Veräusserung realisierten Teil des Ertrags zu versteuern.

Massgeblich ist die Differenz zwischen Anschaffungsbetrag und Verkaufs- bzw. Rückzah- lungsbetrag (zum jeweiligen Tageskurs, umgerechnet in Schweizer Franken). Die bei Käu- fen und Verkäufen anfallenden Bankspesen sind dabei als Gewinnungskosten zu würdi- gen und damit ertragsmindernd zu berücksichtigen, soweit sie auf die steuerbare Kapital- anlage entfallen. Wechselkursbedingte realisierte Verluste und Gewinne (zuzüglich deren periodischen Erträge) aus in- oder ausländischen Obligationen mit überwiegender Einmal- verzinsung können innerhalb derselben Bemessungsperiode miteinander verrechnet wer- den. Eine Verrechnung mit anderen Erträgen oder Einkommensbestandteilen ist ausge- schlossen. Im Hinblick auf die Besteuerung sind die Kauf- und Verkaufsbelege solcher Titel durch die steuerpflichtige Person aufzubewahren.

Beispiel Die Emissionsbedingungen einer Obligation mit überwiegender Einmalverzinsung lauten:

Coupon 2 %, Emission 15. März 2021 zu 88 %, Rückzahlung 15. März 2026 zu 100 %, Zins- termin 15. März.

⎝ Die Obligation ist überwiegend einmalverzinslich, da aus der Einmalverzinsung von 12 % eine höhere jährliche Teilrendite (12 %: 5 Jahre : 88/100 = 2,73 %) resultiert als aus dem jährlichen Zinsertrag (2 %).

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1.2 Marchzinsen

Käufer von Obligationen, die den vollen Betrag des nächsten fälligen Coupons einziehen, vergüten dem Verkäufer in Form von Marchzinsen einen Teil des Zinses für die Zeit, wäh- rend welcher der Verkäufer noch im Besitz des Titels war. Dieser Zins stellt steuerrechtlich für den Käufer des Titels einen Teil des Kaufpreises dar und für den Verkäufer einen Ka- pitalgewinn. Deshalb hat der Käufer den beim nächsten Fälligkeitstermin anfallenden ganzen Zinsertrag zu versteuern. Die beim Erwerb bezahlten Marchzinsen können folglich nicht vom Zinsertrag abgezogen werden.

1.3 Gratisaktien und Gratisnennwerterhöhungen

Gratisaktien und Gratisnennwerterhöhungen (durch Umwandlung von offenen Reserven in Aktienkapital entstandene Kapitalerhöhungen) stellen ebenfalls steuerbaren Vermö- gensertrag dar. Mit der Besteuerung der Gratisaktien werden Aktionäre von Gesellschaf- ten, die ihre Gewinne zurückbehalten und in Aktienkapital umwandeln, denjenigen gleichgestellt, die ihre Gewinne regelmässig ausschütten.

Beispiel Das Eigenkapital der X AG präsentiert sich im Jahr 2020 wie folgt:

Aktienkapital CHF 500‘000, Gesetzliche Reserven CHF 100‘000, Freie Reserven CHF 300‘000, Anzahl Aktien 50‘000, Nennwert pro Aktie CHF 10.

An der Generalversammlung 2021 wird beschlossen, zusätzliche 10‘000 Aktien zulasten der Freien Reserven auszugeben.

⎝ Dadurch wird (potenziell) der Einkommenssteuer unterliegendes Steuersubstrat, näm- lich die Freien Reserven, die als Dividenden ausgeschüttet werden könnten, in Nomi- nalkapital (Erhöhung Aktienkapital) umgewandelt. Die Rückzahlung von Nenn- oder Nominalwerten ist steuerneutral. Die Umwandlung von Reserven in Aktienkapital, d.h. die Ausgabe der Gratisaktien, wird bei den Aktionären als der Einkommenssteuer unterliegender Vermögensertrag erfasst. Je nach Beteiligungsquote wird dieser voll besteuert oder nur zu 70 %1, falls die Quote mindestens 10 % beträgt (siehe StB SO § 26 Nr. 3).

1.4 Gewinnvorwegnahmen

Kapitalgesellschaften erlauben ihren Angestellten und Organen üblicherweise keine kon- kurrenzierende Tätigkeit. Tun sie es dennoch oder verzichten sie darauf, von ihnen Ein- künfte aus Geschäften, die ihrer Natur nach der Gesellschaft zukommen, herauszuverlan- gen, erbringen sie eine geldwerte Leistung. Gehen diese Leistungen an Beteiligte oder ihnen nahestehende Dritte, stellen sie nicht Lohneinkommen dar, sondern Gewinnvor- wegnahmen. Gewinnvorwegnahmen sind bezüglich Voraussetzungen und Bemessung gleich zu behandeln wie die verdeckte Gewinnausschüttung.

1 Bis zur Steuerperiode 2020 wurden die Erträge mit 60 % besteuert.

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Beispiel Aktionär A ist Inhaber und Geschäftsführer der Autohandel AG, deren Geschäftszweck der Handel mit Automobilen aller Art ist. Hin und wieder verkauft er einzelne Fahrzeuge auf eigene Rechnung und streicht die Gewinne privat ein.

⎝ In seiner Eigenschaft als Inhaber und Geschäftsführer einer im Autohandel tätigen Unternehmung kann er mit privaten Autoan- und -verkäufen keinen steuerfreien Ka- pitalgewinn im Sinne von § 21 Abs. 3 StG realisieren. Der nicht in der Geschäftsbuch- haltung erfasste Handel stellt eine Gewinnvorwegnahme dar, die bei der juristischen Person, der AG, als zusätzlicher Gewinn und beim Aktionär als verdeckte Gewinnaus- schüttung (siehe StB SO § 26 Nr.3) zu besteuern ist.

1.5 Erneuerungsfonds

Die Anteile von Stockwerkeigentümern an Erneuerungsfonds sind beim steuerbaren Ver- mögen, der Anteil an den Fondserträgen beim steuerbaren Einkommen zu erfassen. So- wohl Vermögen als auch Ertrag des Fonds sind im Wohnsitzkanton zu versteuern, nicht im Liegenschaftskanton.

1.6 Retrozessionen

Retrozessionen sind Vergütungen, die Banken oder Produkteanbieter an externe Vermö- gensverwalter für die von ihnen generierten bzw. vermittelten Kundengebühren entrich- ten. Die Vermögensverwalter haben ihre vereinnahmten Retrozessionen an ihre Kunden zurückzahlen (BGE 138 III 755), ausser diese haben rechtsgültig darauf verzichtet (Art. 400 Abs. 1 OR). Dabei ist zwischen Banken-Retrozessionen und Produkt-Retrozessionen zu un- terscheiden.

1.6.1 Banken-Retrozessionen

Banken verrechnen ihren Kunden für den Kauf und Verkauf von Wertschriften Gebühren oder Kommissionen in Form der sogenannten Courtage. Einen Teil der Courtagen leiten die Banken den Vermögensverwaltern weiter, welche ihnen die Transaktionen vermittelt haben. Banken-Retrozessionen sind entsprechend stets auf überhöhte Gebühren zurück- zuführen. Weil diese Gebühren im Zusammenhang mit der Anschaffung oder Umlagerung von Wertschriften stehen, stellen sie steuerrechtlich Anlagekosten dar, die im Privatver- mögen nicht als private Vermögensverwaltungskosten abzugsfähig sind. Die Rückerstat- tung von Anlagekosten führt im Privatvermögen zu keinem steuerbaren Einkommen. Die Rückerstattung von Banken-Retrozessionen ist somit einkommenssteuerrechtlich unbe- achtlich.

1.6.2 Produkte-Retrozessionen

Produkteanbieter leiten für gewöhnlich einen Teil der erzielten Managementgebühren an Vermögensverwalter oder Banken weiter, wenn diese ihre Produkte in ihren Kunden- depots halten. So wird beispielsweise bei Anlagefonds das Fondsvermögen periodisch mit Verwaltungskommissionen belastet. Einen Teil dieser Kommissionen überweisen die Fondsleitungen an diejenigen Banken, die diese Fondsanteile für ihre Kunden in deren

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Depots halten (sogenannte Bestandespflegekommissionen). Produkte-Retrozessionen werden im Allgemeinen in der Gewinn- und Verlustrechnung des Anlageprodukts als Auf- wand verbucht und schmälern damit dessen (steuerbaren) Ertrag. Werden solche Pro- dukte-Retrozessionen der steuerpflichtigen Person zurückbezahlt, handelt es sich für diese folglich um steuerbaren Vermögensertrag.

2 Exkurs: Verrechnungssteuer

2.1 Erhebung: Bund

Der Bund erhebt eine Verrechnungssteuer unter anderem auf dem Ertrag von bewegli- chem Kapitalvermögen. Im inländischen Verhältnis bezweckt die Verrechnungssteuer in erster Linie, die Deklaration der Erträge beweglichen Kapitalvermögens zu sichern; dem steuerehrlichen Inländer wird sie zurückerstattet (vgl. BGE 125 II 348, E. 4; Urteil des BGer 2C_896/2008 vom 30. Oktober 2009, E. 2.2 = StR 2010 S. 156).

Die Verrechnungssteuer wird an der Quelle erhoben. Steuerpflichtig ist der Schuldner der steuerbaren Leistung. Er hat die Leistung bei der Auszahlung, Überweisung, Gutschrift oder Verrechnung ohne Rücksicht auf die Person des Gläubigers um den Steuerbetrag zu kürzen. Jede inländische Aktiengesellschaft oder Gesellschaft mit beschränkter Haftung hat unaufgefordert der Eidgenössischen Steuerverwaltung innert 30 Tagen nach Geneh- migung der Jahresrechnung den Geschäftsbericht oder eine unterzeichnete Abschrift der Jahresrechnung (Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung) sowie eine Aufstellung nach amtlichem Formular einzureichen, woraus der Kapitalbestand am Ende des Geschäftsjah- res, das Datum der Generalversammlung, die beschlossene Gewinnverteilung und ihre Fäl- ligkeit ersichtlich sind (vgl. Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 68.59, E. 2.b.).

2.2 Rückerstattung: Kanton

2.2.1 Allgemeines

Der Empfänger der um die Steuer gekürzten Leistung kann die Rückerstattung der Ver- rechnungssteuer verlangen. Zuständig für die Rückerstattung der Verrechnungssteuer na- türlicher Personen mit Wohnsitz in der Schweiz ist der Wohnsitzkanton.

2.2.2 Ordentliche Deklaration

Die Rückerstattung der Verrechnungssteuer setzt voraus, dass die mit der Verrechnungs- steuer belasteten Einkünfte ordentlich deklariert werden. Die steuerpflichtige Person hat die verrechnungssteuerbelasteten Einkünfte spontan in der nächstfolgenden Steuererklä- rung nach Fälligkeit der Erträge im Wertschriftenverzeichnis oder mit einer eigenen Auf- stellung zu deklarieren oder aber zumindest die eingereichte Steuererklärung spontan so frühzeitig zu ergänzen, dass die Einkünfte vom Kantonalen Steueramt noch vor der defi- nitiven Veranlagung berücksichtigt werden können. Eine Rückerstattung ist aber auch bei einer nachträglichen Deklaration möglich, sofern die unterlassene Deklaration fahrlässig

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erfolgte und sie innert drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die steuerbare Leistung fällig geworden ist, gestellt wird (Art. 23 Abs. 2 i.V.m. Art. 32 Abs. 1 VStG).

Das blosse Einreichen von Belegen, ohne dass die verrechnungssteuerbelasteten Erträge im Wertschriftenverzeichnis aufgeführt werden, gilt nicht als Deklaration.

Der Ertrag von Aktien wird ordentlicherweise in der Form einer Dividende ausgeschüttet. Das für die Deklaration massgebende Fälligkeitsdatum der Dividende ergibt sich aus dem Dividendenbeschluss der Generalversammlung der ausschüttenden Aktiengesellschaft. Falls der Dividendenbeschluss ohne Festsetzung eines bestimmten Datums erfolgt, wird die Dividende sofort fällig und die Dividende ist entsprechend vom steuerpflichtigen Emp- fänger in demjenigen Jahr zu deklarieren, in welchem der Dividendenbeschluss erfolgt ist.

2.2.3 Nicht ordnungsgemässe Deklaration

Die Rückerstattung der Verrechnungssteuer wird gestützt auf Art. 23 VStG verweigert, wenn

  • die steuerpflichtigen Erträge nicht bzw. nicht rechtzeitig deklariert werden, oder

  • die Deklaration der mit der Verrechnungssteuer belasteten Einkünfte erst aufgrund einer Anfrage, Anordnung oder sonstigen Intervention der Steuerbehörde im Zusam- menhang mit diesen Einkünften erfolgt.

Die Verwirkung tritt nicht ein, wenn die Einkünfte oder Vermögen in der Steuererklärung fahrlässig nicht angegeben wurden und in einem noch nicht rechtskräftig abgeschlosse- nen Veranlagungs-, Revisions- oder Nachsteuerverfahren nachträglich angegeben werden oder von der Steuerbehörde aus eigener Feststellung zu den Einkünften oder Vermögen hinzugerechnet werden (Art. 23 Abs. 2 VStG).

Ob eine Fahrlässigkeit vorliegt, überprüft das Kantonale Steueramt von Amtes wegen. Kommt es zum Ergebnis, dass keine Fahrlässigkeit vorliegt, muss die steuerpflichtige Per- son darlegen oder zumindest glaubhaft machen, dass die Deklaration fahrlässig unterlas- sen wurde. Dies ergibt sich aus der Pflicht gemäss Art. 47 VStG, der zuständigen Behörde über alle Tatsachen, welche für den Rückerstattungsanspruch von Bedeutung sein könn- ten, nach bestem Wissen und Gewissen Auskunft zu erteilen (KS ESTV Nr. 48, Ziff. 3.2).

Bei einer Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen kann Art. 23 Abs. 2 VStG zur An- wendung kommen. Die Berücksichtigung von mit der Verrechnungssteuer belasteten Ein- künften durch das Kantonale Steueramt, respektive das Einreichen einer das bewegliche Vermögen und dessen Erträge ausweisenden Steuererklärung als Beweismittel im Ein- spracheverfahren, schliesst somit eine Rückerstattung der Verrechnungssteuer nicht aus, sofern auf die Einsprache einzutreten ist und die Verjährung des Anspruchs auf Rücker- stattung noch nicht eingetreten ist (KS ESTV Nr. 48, Ziff. 4).

2.2.4 Rechnerische Korrekturen

Rein rechnerische Korrekturen von bereits deklarierten Erträgen durch die Steuerbehörde (Schreibfehler, Deklaration von Nettoerträgen, Anpassung von geschäftsmässig nicht be- gründeten privaten Unkostenanteilen der Beteiligungsinhaber, Bewertungsdifferenzen

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etc.) führen noch nicht zu einer Verwirkung des Rückerstattungsanspruchs auf dem auf- gerechneten Teilbetrag.

2.2.5 Rückerstattungsantrag innert drei Jahren

Wer die Rückerstattung der Verrechnungssteuer beansprucht, hat sie bei der zuständigen Behörde schriftlich zu beantragen. Natürliche Personen haben ihren Antrag auf Rücker- stattung bei der Steuerbehörde desjenigen Kantons einzureichen, in dem sie am Ende des Kalenderjahres, in dem die steuerbare Leistung fällig wurde, Wohnsitz hatten. Der An- spruch auf Rückerstattung erlischt, wenn der Antrag nicht innert drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die steuerbare Leistung fällig geworden ist, gestellt wird. Mit Ablauf dieser Dreijahresfrist, die weder verlängert noch unterbrochen werden kann, ver- wirkt der Rückerstattungsanspruch.

Der Rückerstattungsantrag ist im Wertschriftenverzeichnis integriert. Probleme ergeben sich in diesem Zusammenhang daher in der Regel nur, wenn eine Steuererklärung erst nach Ablauf der Frist von drei Jahren abgegeben wird.

2.2.6 Erbfälle

Ansprüche auf die Rückerstattung der Verrechnungssteuer, die zu Lebzeiten des Erblassers entstanden sind, sind mit der entsprechenden unterjährigen Steuererklärung des Erblas- sers geltend zu machen.

Die Rückerstattung der Verrechnungssteuer auf Erträgen, die zwischen Tod und Erbtei- lung fällig geworden sind, ist durch jeden Erben gemäss seiner Quote einzeln beim Kan- tonalen Steueramt zu stellen (vgl. auch Art. 59 Abs. 2 VStV).2 Zu beachten bleibt, dass sich dieser Rückerstattungsanspruch bis zur Erbteilung für jeden Erben nach dessen gesetzli- cher oder vom Erblasser letztwillig bestimmter Erbquote bemisst, nicht nach dem Betrag, der dem Erben tatsächlich aus dem Nachlass zugewiesen wird.

Nach der Teilung der Erbschaft ist die Rückerstattung der Verrechnungssteuer weiterhin in der ordentlichen Steuererklärung der einzelnen Erben zu beantragen.

2.2.7 Stockwerkeigentümer

Stockwerkeigentümer müssen die Rückerstattung der Verrechnungssteuer (Fälligkeiten ab 1. Januar 2001) als Eigentümergemeinschaft direkt bei der Eidgenössischen Steuerver- waltung geltend machen.

Die steuerpflichtige Person hat die anteiligen Bruttoerträge (inkl. Verrechnungssteuer) sowie das Kapital am Wohnsitz zu deklarieren. Der Steuererklärung ist eine von der Ver- waltung der Stockwerkeigentümergemeinschaft zu erstellende Bescheinigung beizule- gen, aus der die Kapital- und Bruttoertragsanteile der einzelnen Stockwerkeigentümer hervorgehen.

2 Bis zur Steuerperiode 2021 ist der letzte Wohnsitzkanton der Erblasserin oder des Erblassers für die Rückerstattung der Verrech- nungssteuer an die Erbinnen und Erben zuständig. Dafür haben die Erbinnen und Erben einen gemeinsamen Antrag auf Rückerstat- tung der Verrechnungssteuer in Erbfällen (Formular S-167) einzureichen.

Solothurner Steuerbuch § 26 Nr. 2 Fassung vom 07.05.2026

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2.3 Rückleistung

Die vom Kantonalen Steueramt bewilligte Rückerstattung steht unter dem Vorbehalt ei- ner Überprüfung des Anspruchs durch die ESTV. Diese Überprüfung kann grundsätzlich für die Periode von drei Jahren seit Ablauf des Kalenderjahres erfolgen, in welchem der Entscheid der kantonalen Behörden über die Rückerstattung rechtskräftig geworden ist. Ergibt eine Überprüfung durch die ESTV, dass die vom Verrechnungssteueramt gewährte Rückerstattung zu Unrecht erfolgt ist, kürzt sie den Anspruch des Kantons gegen den Bund. Das Kantonale Steueramt kann von der Person, die in den Genuss der von der ESTV beanstandeten Rückerstattung der Verrechnungssteuer gelangt ist, deren Rückleistung verlangen.

2.4 Pauschale Steueranrechnung

Das Recht auf Anrechnung der nicht rückforderbaren ausländischen Quellensteuern im Inland ergibt sich aus dem jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommen. Die Umsetzung der pauschalen Steueranrechnung ist nach inländischem Recht in der Verordnung über die pauschale Steueranrechnung geregelt.

Anders als bei der Rückerstattung der Verrechnungssteuer ist die pauschale Steueranrech- nung auch bei einem erst nachträglich mit einer Selbstanzeige gestellten Antrag zu ge- währen, sofern der Antrag fristgerecht gestellt wird. Art. 23 VStG gilt für die pauschale Steueranrechnung nicht (Urteil BG 2C_857/2015 vom 27. Juli 2016).

3 Bundessteuer

Die Regelung bei der direkten Bundessteuer ist identisch.

Solothurner Steuerbuch § 26 Nr. 2 Fassung vom 07.05.2026