Wegleitung zur Steuererklärung 2022 (pdf, 3.55 MB) Wegleitung zur Steuererklärung 2022 (pdf, 3.55 MB)

Steueramt

Wegleitung zur Steuererklärung 2022

Hinweis Aus Gründen der Lesbarkeit wird in der Wegleitung und in den Steuerformularen auf eine geschlechtsneutra- le Formulierung verzichtet. Es sind jedoch immer beide Geschlechter im Sinne der Gleichbehandlung ange- sprochen. Die eingetragene Partnerschaft gleichge- schlechtlicher Paare wird gleich behandelt wie die Ehe. Die verwendeten Begriffe wie verheiratet, ­getrennt, geschieden, ver- witwet oder Ehe, Ehegat- ten, Ehemann und Ehefrau gelten sinngemäss für die

Inhaltsverzeichnis

Allgemeine Informationen 3 Neuerungen in der Steuerperiode 2022 3 Hinweise 5 Wer hat eine Steuererklärung einzureichen? 5 Heirat, Scheidung oder Trennung 6 Ganzjährige Steuerpflicht 6 Unterjährige Steuerpflicht 7 Was geschieht, wenn Sie die Steuererklärung nicht oder nicht vollständig einreichen? 8 Zahlung der Steuern 8 Tipps für Sie 10 Hinweise zum Ausfüllen der Steuerformulare 11

Einkünfte im In- und Ausland 12 Einkünfte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit 12 Einkünfte / Verluste aus selbständiger Erwerbstätigkeit 13 Einkünfte aus Sozial- und anderen Versicherungen 13 Wertschriften 14 Übrige Einkünfte 15

2 eingetragene Partnerschaft. Liegenschaften 16

Abzüge 20

Inhaltsverzeichnis Berufsauslagen 20 Schulden 22 Unterhaltsbeiträge und Rentenleistungen 23 Säule 3a 23 Versicherungen 23 Weitere Abzüge 24

Einkommensberechnung 29 Nettoeinkommen 29 Sozialabzüge 30 Steuerausscheidung 32

Vermögen im In- und Ausland 33 Bewegliches Vermögen 33 Unbewegliches Vermögen 33 Betriebsvermögen Selbständigerwerbender 34 Schulden 34 Sozialabzüge 34 Steuerausscheidung 35

Wertschriften- und ­Guthabenverzeichnis 36 Rückerstattung ausländischer Quellensteuern 39 Schenkungen / Erbvorbezug / Erbschaften / Beteiligung an ­Erbengemeinschaften 39 Kapitalleistungen aus Vorsorge 40

Steuerrechner / Steuerfüsse und -tarife 41 Merkblatt individuelle Prämien­verbilligung (IPV) 2023 43 Adressen der Steuerbehörden 44

Allgemeine Informationen

Neuerungen in der Steuerperiode 2022

Das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) regelt den Privatanteil beim | Privatanteil Geschäftsfahrzeug Geschäftsfahrzeug per 1. Januar 2022 neu in der Berufskostenverordnung. Ab der Steuerperiode 2022 wird die private Nutzung des Geschäftsfahrzeugs pro Monat mit 0,9% der Anschaffungskosten besteuert (bisher 0,8%), mindes­tens aber CHF 150 pro Monat. Der Grund für diese Erhöhung liegt da- rin, dass der auf den Arbeitsweg entfallende geldwerte Vorteil neu im Privat- anteil inbegriffen ist, und zwar pauschal. Dafür entfallen allfällige den ­Arbeitsweg betreffende Aufrechnungen, die seit Einführung der Pendler­ abzugsbeschränkung (FABI) per 1. Januar 2016 in unterschiedlicher Höhe vor- genommen wurden.

Es bleibt jedoch weiterhin möglich, nebst der pauschalen Ermittlung des Privat­anteils, die Privatnutzung (inkl. Arbeitsweg) effektiv zu ermitteln. Der Nachweis der effektiven Nutzung erfordert jedoch das lückenlose Führen ­eines Fahrtenkontrollhefts.

Was den pauschalen Privatanteil beim Geschäftsfahrzeug betrifft, schliesst sich der Kanton Solothurn der Verordnungsänderung des Bundes an. Wird 3 der Privatanteil effektiv ermittelt, ist der auf den Arbeitsweg entfallende geldwerte Vorteil bei der direkten Bundessteuer nur bis CHF 3’000 steuerfrei,

Allgemeine Informationen bei der solothurnischen Staatssteuer hingegen weiterhin unbeschränkt.

Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 3. Februar 2021 die Änderung der | Verrechnungssteuer auf Verrechnungssteuerverordnung beschlossen, welche auf den 1. Januar 2022 ­Erbschaftserträgen in Kraft getreten ist. Die Änderung beinhaltet die Neuregelung des Verfah- rens zur Rückerstattung der Verrechnungssteuer bei nach dem Tod der Erb- lasserin oder des Erblassers fällig gewordenen verrechnungssteuerbelasteten Einkünften aus unverteilter Erbschaft. Neu erfolgt die Rückerstattung der Verrechnungssteuer durch den jeweiligen Wohnsitzkanton der Erbinnen und Erben statt durch den letzten Wohnsitzkanton der Erblasserin oder des Erblassers. Entsprechend ist auch der Antrag auf Rückerstattung der Verrech- nungssteuer durch die einzelnen Erbinnen und Erben in deren jeweiligem Wohnsitzkanton anlässlich des ordentlichen Veranlagungsverfahrens zu ­stellen.

Mit der Teilrevision des Steuergesetzes wird per 1. Januar 2022 die vom Bun- | Überbrückungsleistungen desrecht vorgegebene zwingende Anpassung betreffend Bundesgesetz über für ältere Arbeitslose Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose im kantonalen Steuerrecht umgesetzt. Die Anpassung sieht vor, dass Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose steuerfrei sind.

Mit der Teilrevision des Steuergesetzes wird per 1. Januar 2022 die vom Bun- | Steuerliche Behandlung finan- desrecht vorgegebene zwingende Anpassung betreffend Bundesgesetz über zieller Sanktionen die steuerliche Behandlung finanzieller Sanktionen für den Bereich der selb- ständigen Erwerbstätigkeit im kantonalen Steuerrecht umgesetzt.

Ab der Steuerperiode 2022 sind im Formular «Berufsauslagen» die Anzahl | Deklaration von Home-Office der im Home-Office gearbeiteten Arbeitstage zu deklarieren.

| Covid-19 Unter steuerbuch.so.ch (Rubrik «Einzelfragen») finden Sie Informationen zu Massnahmen im Steuerbereich, welche sich infolge der Corona-Pandemie ergeben.

| Wertschriftenverzeichnis Gemäss kantonaler Vollzugsverordnung zum Steuergesetz werden die Erträge­ für die Durchschnittsberechnung nach § 67 Abs. 3 StG mit dem ­gerundeten Zinssatz für Spareinlagen gemäss Monatsbericht der Schweizeri- schen Nationalbank vom Oktober der Steuerperiode kapitalisiert. Endet die Steuerpflicht früher, gilt der Kapitalisierungssatz der vorhergehenden Steuer­ periode. Der Kapitalisierungszinssatz für die Steuerperiode 2022 wurde an- gepasst.

| Aktenvernichtung Bitte beachten Sie, dass das Steueramt des Kantons Solothurn nach dem Ein- scannen sämtliche Akten vernichtet. Wir bitten Sie daher, bei Steuerdeklara- tionen und Beweismittelauflagen keine Originalakten und kein Bargeld einzureichen.

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Allgemeine Informationen

Hinweise Seit dem 1. Januar 2020 können Sie die Steuererklärung online ausfüllen und | eTax.so.ch einreichen. Dazu steht Ihnen eTax zur Verfügung. Mit eTax erstellen Sie Ihre Steuererklärung einfach, schnell und kostenlos. Sie werden Schritt für Schritt durch den gesamten Prozess geleitet. Die Deklaration wird dank intuitiver Benutzerführung erleichtert. Unter etax.so.ch können Sie sich registrieren und einloggen. Dort finden Sie eine Anleitung für die Registrierung sowie weitere Informationen zu eTax. Auf der Steuererklärung ist ein eTax-Code aufgeführt. Mit diesem Code kön- nen Sie zusammen mit Ihrer eTax-ID die Steuererklärung elektronisch erstel- len. Zum Scannen der erforderlichen Belege steht Ihnen eine kostenlose Snapshare-App zur Verfügung. Sie können aber auch die Belege direkt von Ihrem Computer hinaufladen. Sämtliche Daten werden auf einem kantonalen Server sicher gespeichert. Die Bearbeitung der Steuererklärung kann jederzeit unterbrochen und später ohne Datenverlust fortgeführt werden.

Wenn die Steuererklärung fertig ausgefüllt ist, kann sie über das Internet | Elektronische Einreichung ­eingereicht werden. Es beginnt eine Frist von 72 Stunden zu laufen. Wäh- rend dieser Zeit können weiterhin Korrekturen vorgenommen werden. Das Steueramt hat während dieser Frist keinen Zugriff auf Ihre Steuerdeklarati- onsdaten. Zu beachten ist, dass die Steuererklärung erst nach Ablauf dieser Frist als zugestellt gilt.

Selbstverständlich können Sie auch die mit eTax ausgefüllte Steuererklärung | Physische Einreichung ausdrucken und zusammen mit der Originalsteuererklärung und den erfor- derlichen Belegen einreichen (keine Originalbelege). Die Steuererklärung ist in diesem Fall zu unterschreiben. 5

Zum Ausfüllen der Steuererklärung ist neben dieser Wegleitung auch das | Steuerbuch

Allgemeine Informationen Steuerbuch hilfreich, das Ihnen bei Detailfragen nähere Auskunft gibt. Es ist unter steuerbuch.so.ch zu finden.

Die Steuererklärung ist wahrheitsgemäss und vollständig auszufüllen und | Zusammenarbeit mit allen erforderlichen Belegen abzugeben (siehe Hinweis in den grauen I­nfoboxen in den Steuerformularen). Sie ersparen sich auf diese Weise Rück- fragen und erleichtern die Veranlagung der Steuern.

Die Steuerveranlagung und Steuerrechnung wurden per 1. Januar 2020 neu | Veranlagung und Rechnung gestaltet. Unter steueramt.so.ch finden Sie Erläuterungen dazu.

Wer hat eine Steuererklärung einzureichen? Alle natürlichen Personen, die am 31. Dezember 2022 im Kanton Solothurn Wohnsitz hatten, müssen im Jahre 2023 eine Steuererklärung 2022 einreichen. Steuerpflichtige, die während des Jahres 2022 im Kanton Solothurn Liegen- schaften oder Betriebsstätten (bzw. Geschäftsbetriebe) besessen haben, rei- chen ebenfalls eine Steuer­erklärung 2022 ein.

Steuerpflichtige, die in der Steuerperiode 2022 volljährig geworden sind, | Eintritt der Volljährigkeit ­reichen erstmals eine eigene Steuererklärung ein.

Ausländische Arbeitnehmer, welche die Niederlassungs­bewilligung (Ausweis | Wann müssen ­Arbeitnehmer C) nicht besitzen, unterliegen grundsätzlich der Quellensteuer auf ihrem Er- ohne Ausweis C eine Steuer­ werbs- und Ersatzeinkommen und reichen dementsprechend keine Steuerer- erklärung ein­reichen? klärung ein. In den nachfolgenden Fällen ist aber eine an der Quelle besteu- erte Person mit Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton dennoch verpflichtet, eine Steuer­erklärung 2022 einzureichen und das gesamte Einkommen und Vermögen zu deklarieren, wenn:

  • ein Bruttoeinkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit von mindes- tens CHF 120’000 erzielt wird;

  • nicht der Quellensteuer unterliegende Einkünfte oder Vermögen vorhan- den sind bzw. ist.

Alle anderen quellensteuerpflichtigen Arbeitnehmer, die im Kanton ansässig sind oder in der Schweiz über 90% ihrer Einkünfte realisieren, können auf Antrag ebenfalls einer nachträglichen ordentlichen Veranlagung unterstellt werden.

Detaillierte Informationen finden Sie im Internet unter steueramt.so.ch ­(Rubrik «Sondersteuern / Quellensteuer»).

Heirat, Scheidung oder Trennung Massgebend ist der Zivilstand am 31. Dezember 2022 oder bei Beendigung der Steuer­pflicht.

| Heirat Wenn Sie in der Steuerperiode 2022 geheiratet haben, werden beide Ehegat- ten gemeinsam für das ganze Jahr veranlagt. Reichen Sie eine gemeinsame Steuererklärung 2022 ein.

| Scheidung oder Trennung Wenn Sie sich in der Steuerperiode 2022 getrennt oder haben scheiden l­assen, werden Sie getrennt veranlagt. Reichen Sie für die Steuerperiode 2022 je eine separate Steuer­erklärung 2022 ein.

Ganzjährige Steuerpflicht Für die Steuerperiode 2022 bemisst sich das steuerbare Einkommen nach den 6 Einkünften, die im Kalenderjahr 2022 tatsächlich angefallen sind, das steuer- bare Vermögen nach dem Stand am 31. Dezember 2022.

Allgemeine Informationen Tragen Sie in der Steuererklärung 2022 das gesamte im Kalenderjahr 2022 ­erzielte Einkommen und das Vermögen per Ende 2022 ein.

| Zuzug aus einem anderen Falls die Steuerpflicht im Kanton Solothurn am 31. Dezember 2022 besteht, ­Kanton versteuern Sie das ganze Einkommen des Jahres 2022 und das Vermögen per Ende 2022, wie wenn die Steuerpflicht während des ganzen Jahres im Kan- ton Solothurn bestanden hätte.

| Selbständige Erwerbstätigkeit Für das Einkommen aus einer selbständigen Erwerbstätigkeit stellen Sie auf das Ergebnis des in der Steuerperiode 2022 abgeschlossenen Geschäftsjahres ab; ebenso bemisst sich das steuerbare Geschäftsvermögen nach dem Eigen- kapital am Ende dieses Geschäftsjahres.

| Schenkung, Erbvorbezug, Erb- Haben Sie in der Steuerperiode 2022 eine Schenkung, einen Erbvorbezug, schaft, Vermächtnis, Beteiligung eine Erbschaft oder ein Vermächtnis erhalten, deklarieren Sie die Erträge, die an Erbengemeinschaften ab dem Empfang bis Ende 2022 erzielt ­worden sind. Wenn eine Erbschaft noch nicht geteilt ist, deklarieren Sie Ihren Anteil. Erfolgt die Erbschaft im Verlauf des Jahres, wird der Wert des geerbten Vermögens für die ­Berechnung der Vermögenssteuer proportional zur Zeitspanne zwischen dem Beginn der Steuerperiode und dem Erbanfall im Verhältnis zur ganzen Steuerperiode gekürzt. Die Veranlagungsbehörde nimmt die Umrechnung aufgrund I­hrer Angaben auf Seite 4 des Wertschriften- und Guthabenver- zeichnisses der Steuererklärung vor.

| Änderungen der interkanto­na­ Haben die interkantonalen und internationalen Ausscheidungsgrundlagen len oder internationalen während der Steuerperiode geändert (z.B. infolge Kauf oder Verkauf ­einer ­Ausscheidungsgrundlagen ausserkantonalen Liegenschaft), nimmt die Veranlagungsbehörde die ­erforderliche Steuerausscheidung vor.

Unterjährige Steuerpflicht Besteht die Steuerpflicht nur während eines bestimmten Teils der Steuer­pe­ riode 2022, wird die Steuer auf den in diesem Zeitraum erzielten Einkünfte erhoben.

Für das satzbestimmende Einkommen werden dabei die regelmässig fliessen- den Einkünfte und Aufwendungen auf zwölf Monate umgerechnet; nicht re- gelmässig fliessende Einkünfte und Aufwendungen werden für die Satzbe- stimmung nicht umgerechnet. Sozialabzüge und pauschalierte allgemeine Abzüge werden beim steuerbaren Einkommen anteilsmässig gewährt, beim satzbestimmenden Einkommen jedoch voll. Die Vermögenssteuer wird nach der Dauer der Steuer­pflicht erhoben. Die Umrechnung nimmt die Veranla- gungsbehörde vor.

Tragen Sie in der Steuererklärung 2022 nur das Einkommen ein, das Sie wäh- | Zuzug aus dem Ausland im rend der Dauer der Steuerpflicht im Jahr 2022 (ab Zuzug) erzielt haben resp. Jahr 2022 fällig geworden ist und das Vermögen nach dem Stand am 31. Dezember

2022.

Mit dem Tod eines Ehegatten endet die Steuerpflicht der Ehegemeinschaft | Verwitwung im Jahr 2022 und es beginnt die Steuerpflicht des überlebenden Ehegatten. Das steue­r­ bare Einkommen bemisst sich nach den effektiven ab der Verwitwung bis Ende des Jahres 2022 erzielten Einkünften; das steuerbare Vermögen nach dem Stand am 31. Dezember 2022.

Bei Wegzug ins Ausland oder bei Tod im Jahr 2023 dient diese Wegleitung 7 auch zum Ausfüllen der letzten Steuererklärung mit unterjähriger Veranla- gung. Die obigen Ausführungen zur unterjährigen Veranlagung gelten sinn-

Allgemeine Informationen gemäss. Abweichungen gegenüber der Steuerperiode 2022 werden in der ­separaten Kurzwegleitung «Ergänzung zur Wegleitung 2022 bei unterjähri- ger Steuerpflicht zufolge Wegzug ins Ausland sowie bei Tod im Jahr 2023» übersichtlich dargestellt.

Ziehen Sie im Kalenderjahr 2023 ins Ausland, endet die Steuerpflicht im Kan- | Wegzug ins Ausland im Jahr ton Solothurn. Reichen Sie eine Steuererklärung 2023 für den Zeitraum vom 2023

1. Januar 2023 bis zum Ende der Steuerpflicht ein. Eine Vertreteradresse in

der Schweiz ist anzugeben. Ihr steuerbares Einkommen bemisst sich nach den effektiv vom 1. Januar 2023 bis zur ­Beendigung der Steuerpflicht erzielten Einkünften; das steuer- bare Vermögen nach dem Stand bei Ende der Steuerpflicht. Besitzen Sie nach dem Wegzug ins Ausland im Kanton Solothurn noch Grund- eigentum, ­bleiben Sie hier steuerpflichtig. Sie erhalten die Steuererklärung 2023 erst im Jahr 2024.

Mit dem Tod einer alleinstehenden Person endet deren Steuerpflicht. Rei- | Tod einer alleinstehenden chen Sie für die verstorbene Person für den Zeitraum vom 1. Januar 2023 bis ­Person im Jahr 2023 zum Todestag eine Steuererklärung 2023 ein. Das steuerbare Einkommen bemisst sich nach den effektiven vom 1. Januar 2023 bis zur ­Beendigung der Steuerpflicht erzielten Einkünften; das steuer- bare Vermögen nach dem Stand bei Ende der Steuerpflicht.

Mit dem Tod eines Ehegatten endet die Steuerpflicht der Ehegemeinschaft | Tod eines Ehegatten im Jahr und beginnt die Steuerpflicht des überlebenden Ehegatten. Reichen Sie für 2023 den Zeitraum vom 1. Januar 2023 bis zum Todestag eine gemeinsame Steuer- erklärung 2023 ein. Für den Zeitraum ab Beginn der Steuerpflicht des über­ lebenden Ehegatten bis zum 31. Dezember 2023 reichen Sie eine eigene Steuer­erklärung ein. Sie erhalten die Steuererklärung 2023 erst im Jahr 2024. Das steuerbare Einkommen bemisst sich nach den effektiven vom 1. Januar 2023 bis zur Beendigung der Steuerpflicht der Ehegemeinschaft erzielten Einkünften; das steuerbare Vermögen nach dem Stand bei Ende der Steuer- pflicht.

Was geschieht, wenn Sie die Steuererklärung nicht oder nicht vollständig einreichen? | Mahnung Sollten Sie die Eingabefrist verpassen, erhalten Sie eine Mahnung, für die wir eine Mahngebühr erheben. Diese wird zusammen mit der Steuerrechnung erhoben.

| Veranlagung nach pflicht­ Lassen Sie die Mahnfrist ungenutzt verstreichen, werden Sie nach pflichtge- gemässem Ermessen mässem Ermessen eingeschätzt. Die Veranlagung kann nur wegen offen- sichtlicher Unrichtigkeit angefochten werden. Zudem werden Sie wegen Ver- letzung von Verfahrenspflichten bestraft (siehe dazu Art. 174 DBG ­sowie § 188 StG; beide Gesetze sehen je eine Busse bis CHF 1’000, in schweren Fällen oder im ­Wiederholungsfall bis zu CHF 10’000 vor).

| Beschränkte Einsprache­ Die Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen können Sie nur wegen möglichkeit ­offensichtlicher ­Unrichtigkeit anfechten. Die Einsprache müssen Sie begrün- den und allfällige Beweismittel nennen. Die Einsprache kann nur Erfolg ­haben, wenn Sie das Versäumte innert der Rechtsmittelfrist nachholen und eine vollständige Steuer­erklärung einreichen.

| Nachsteuer und Strafverfahren Wer in der Steuererklärung vorsätzlich oder fahrlässig unrichtige oder un- vollständige Angaben macht und darum zu tief veranlagt wird, schuldet bei Feststellung der unrichtigen Besteuerung neben der Nachsteuer und dem Verzugszins auch eine Busse.

Zahlung der Steuern | Staatssteuern 2022 Im Jahr 2022 haben Sie eine Vorbezugsrechnung zur provisorischen Bezah- 8 lung der Staatssteuer 2022 erhalten. Wenn der Vorbezug nach Ihren Berech- nungen zu hoch oder zu tief ausgefallen ist, können Sie die Zahlungen an- passen. Der definitive Steuerbezug für die Steuerperiode 2022 erfolgt nach

Allgemeine Informationen der Veranlagung aufgrund der Steuererklärung 2022 im Jahre 2023.

| Rückerstattungszins Zu viel geforderte und bezahlte Steuern, die Sie für die Steuerperiode 2022 geleistet haben, werden vom Tage des Zahlungseinganges, frühestens je- doch vom Tage nach dem Verfalltag, bis zum Tage der Auszahlung der Rück- erstattung zu Ihren Gunsten verzinst.

| Verzugszins Wird der Vorbezug der Staatssteuer nicht bis zum 31. Juli 2022 oder der ­Steuerbetrag nicht innert 30 Tagen seit Zustellung der Rechnung bezahlt, so werden bis zum Tage des Zahlungseinganges Zinsen zu Ihren Lasten ­berechnet.

| Vergütungszins Auf geleistete Steuerbeträge, die vor dem Verfalltag bezahlt werden, wird kein Vergütungszins gewährt.

| Zinssatz Die Zinssätze für Verzugs- und Rückerstattungszins werden vom Finanz­ departement in jedem Kalenderjahr neu festgelegt und sind online unter steueramt.so.ch (Rubrik «Zahlungen») abrufbar.

| Steuerrechnung Je nach Höhe und Zeitpunkt Ihrer bisherigen Zahlungen und je nach Höhe der definitiven Schlussrechnung ergibt sich zu Ihren Gunsten oder zu Ihren Lasten ein Zinssaldo, der mit der Schlussrechnung gutgeschrieben oder belas- tet wird.

| Verrechnungssteuer Verrechnungssteuerguthaben auf den Fälligkeiten des Jahres 2022 werden gestützt auf die definitive Veranlagung der Steuerperiode 2022 ausbezahlt, sofern die Staatssteuer bezahlt ist und keine Ausstände bestehen. Beste- hen offene Steuerforderungen, werden Verrechnungssteuerguthaben mit den Steuerforderungen verrechnet.

Wenn sich die Einkommensverhältnisse im Kalenderjahr 2022 im Vergleich | Einkommensveränderungen im zum in Rechnung gestellten Vorbezug der Staatssteuer 2022 (Grundlage ist Kalenderjahr 2022 mit Auswir- die letzte vorliegende provisorische oder definitive Veranlagung) erheblich kungen auf Vorbezug 2023 geändert haben, können Sie Ihre Vorbezugszahlung für die Steuerperiode 2023 diesen neuen Einkommens- und oder Vermögensverhältnissen anpassen, indem Sie den neu berechneten Steuerbetrag bis zum 31. Juli 2023 einzahlen.

Gesuche um Stundung oder Ratenzahlung sind an die Abteilung Bezug zu | Stundung und Raten­zahlungen richten. Zinsen zu Lasten von Steuerpflichtigen werden auch bei einer vom Kantonalen Steuer­ amt bewilligten Stundung oder bei Ratenzahlungen ­berechnet.

Ehegatten haften solidarisch für die gesamten Steuern, für die sie gemein- | Haftung für Steuerschulden sam veranlagt worden sind. Jeder Ehegatte haftet jedoch nur anteilmässig, wenn einer von beiden zahlungs­unfähig ist.

Für die direkte Bundessteuer erhalten Sie per 1. März 2023 für die Steuerpe- | Direkte Bundessteuer riode 2022 eine Vorbezugsrechnung aufgrund der Veranlagung des Vorjah- res, sofern der Vorjahresbetrag mindestens CHF 300 erreicht. Der definitive Steuerbezug für die Steuerperiode 2022 erfolgt nach der Veranlagung auf- grund der Steuererklärung 2022 im Jahre 2023. Es gelten ähnliche Regelun- gen wie bei der Staatssteuer.

Die Gemeinden regeln den Steuerbezug autonom. | Gemeindesteuer

Bedeutet die Bezahlung der rechtskräftig veranlagten Steuern eine grosse | Erlass Härte für Sie, können Sie beim Finanzdepartement für die Staats- und die ­direkte Bundessteuer ein Gesuch um Steuererlass einreichen. Für die Gemein- 9 desteuer wenden Sie sich an die Erlassbehörde der Gemeinde. Im Rahmen des Veranlagungsverfahrens kann nur ausnahmsweise Erlass gewährt wer-

Allgemeine Informationen den. Wohnen Sie dauernd in einem Heim und beziehen Ergänzungsleistun- gen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung und übersteigt Ihr Vermögen einen bestimmten Wert nicht oder werden Sie nachgewiesener- massen dauernd durch die öffentliche Sozialhilfe finanziell unterstützt, kann Ihnen die geschuldete Steuer auf Antrag der Einwohnergemeinde im Veran- lagungsverfahren erlassen werden. Unter steueramt.so.ch (Rubrik «Zahlun- gen») finden Sie das entsprechende Formular oder Sie wenden sich an Ihre Einwohnergemeinde.

Tipps für Sie | Fristerstreckungen Wir empfehlen, die Steuererklärung möglichst bald auszufüllen, damit Sie keine Fristen ­verpassen. So sparen Sie sich Kosten und Umtriebe. Sollten Sie jedoch aus irgendwelchen Gründen die Steuererklärung mit den erforder­ lichen Unterlagen nicht innert Frist einreichen können, so reichen Sie vor Ab- lauf der Abgabefrist beim Kantonalen Steueramt das der Steuer­erklärung beiliegende Fristerstreckungsgesuch ein. Das Formular orientiert über die Möglichkeit zur Fristerstreckung und die Gebührenfolgen.

| Fristerstreckungen via Im Internet finden Sie das Fristerstreckungsgesuch unter steueramt.so.ch Internet (Rubrik «Fristverlängerungen»). Bitte beachten Sie bei Fristerstreckungen über das Internet die folgenden Hinweise:

  • Im Antragsformular ist jeweils die «PersID», die Sie auf der Steuererklä- rung oder den vorgedruckten Fristerstreckungsgesuchen finden, zu ver- wenden;

  • Sie erhalten eine E-Mail mit der Information, dass das Gesuch beim Steuer­ amt eingetroffen ist und geprüft wird. Die Abgabefrist wurde noch nicht erstreckt;

  • Nach der Prüfung durch unsere Fachapplikation erhalten Sie eine zweite E-Mail, in der I­hnen mitgeteilt wird, ob die Abgabefrist für die Steuerer- klärung erstreckt werden ­konnte;

  • Falls Ihnen mitgeteilt wird, dass «keine Frist vermerkt» wurde, nehmen Sie per E-Mail (scanning.so@fd.so.ch) mit uns Kontakt auf.

10 Danke, dass Sie Ihre Steuererklärung und die dazu notwendigen Beilagen vollständig und genau erstellen. Damit ersparen Sie sich und uns möglicher-

Allgemeine Informationen weise weitere Überprüfungen und tragen so zu einem reibungslosen Ablauf bei.

| Einzureichende Belege Schicken Sie mit Ihrer Steuererklärung bitte alle einzureichenden Beilagen (keine Originalbelege) mit. Die einzureichenden Belege sind auf den jeweili- gen Steuerformularen aufgedruckt oder werden in eTax explizit erwähnt.

Für allfällige Rückfragen bitten wir Sie, uns Ihre Telefonnummer oder E-Mail- Adresse­bekannt zu geben.

| Aktenvernichtung Bitte beachten Sie, dass das Steueramt des Kantons Solothurn nach dem Ein- scannen sämtliche Akten vernichtet. Wir bitten Sie daher, bei Steuerdeklara- tionen und Beweismittelauflagen keine Originalakten und kein Bargeld ein- zureichen.

| Fristenwahrung Es ist wichtig, dass Sie alle Mitteilungen des Kantonalen Steueramtes – seien es Korrespondenzen, Veranlagungsverfügungen, Entscheide oder Steuer- rechnungen – sofort nach Erhalt prüfen. Oft sind diese mit Fristen verbun- den. Wenn Sie diese nicht einhalten, kann dies nachteilige Rechtsfolgen ­haben.

| Fehlende Formulare Fehlende Formulare können Sie unter steueramt.so.ch herunterladen oder beim Kantonalen Steueramt beziehen.

| Versuchte Steuerhinterziehung Der Versuch einer Steuerhinterziehung ist strafbar. Die Busse beträgt bis zum Zweifachen des entsprechenden Steuerbetrages.

| Vollendete Steuerhinter­ Sollten Sie in der Steuererklärung vorsätzlich oder fahrlässig unrichtige oder ziehung unvollständige Angaben machen und damit erreichen, dass Sie zu niedrig veranlagt werden, schulden Sie neben der Nachsteuer auch eine Busse. Die Busse wird je nach Verschulden festgesetzt und kann bis zum Dreifachen der Nachsteuer betragen.

Bei einer Selbstanzeige wird die hinterzogene Steuer mit Zins nachgefordert. | Selbstanzeige Die Busse wird auf einen Fünftel ermässigt. Eine Selbstanzeige liegt nur vor, wenn vom Steuerpflichtigen ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass bis- her nicht versteuertes Einkommen oder Vermögen nachdeklariert wird; die blosse Nachdeklaration ohne Hinweis auf die Selbstanzeige genügt nicht.

Jeder Person steht einmal im Leben das Recht zu, eine straflose Selbstanzeige | Straflose Selbstanzeige zu machen. Eine Busse entfällt. In diesem Fall müssen Sie der Steuerbehörde ausdrücklich melden, dass frühere Veranlagungen unvollständig gewesen sind (die blosse Nachdeklaration ohne Hinweis auf die Selbstanzeige genügt nicht). Zudem darf die Steuerhinterziehung der Steuerbehörde nicht bereits bekannt sein. Es wird von Ihnen erwartet, dass Sie die Steuerbehörde vorbe- haltlos bei der Festsetzung der Nachsteuer unterstützen und sich ernstlich um die Bezahlung der Nachsteuer bemühen.

Die Verwendung von falschen, verfälschten oder inhaltlich unwahren Urkun- | Steuerbetrug den (Lohnausweisen, Geschäftsbüchern, Erfolgsrechnungen und Bilanzen) zum Zwecke der Steuerhinterziehung wird als Vergehen mit Freiheits- oder Geldstrafe geahndet.

Hinweise zum Ausfüllen der Steuerformulare Beschriften Sie nur die offiziellen Formularfelder, denn Angaben ausserhalb der Formularfelder können wegen der maschinellen Verarbeitung der Steuer­erklärungen nicht berücksichtigt werden. Die entsprechenden An­ gaben gelten dann als nicht getätigt und die Deklaration ist im recht­lichen Sinne unvollständig. 11 Zusätzliche Angaben können auf einem Zusatzblatt im A4-Format ange- bracht werden. Geben Sie auf diesem Dokument Name, Vorname und PersID

Allgemeine Informationen an. Zudem ist anzugeben, auf welches Steuerformular sich die ­ergänzenden Angaben beziehen.

Einkünfte im In- und Ausland

Einkünfte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit

Steuerbuch

100

Haupterwerb

§ 21 Nr. 1 Allgemein

101

Als Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit geben Sie alle auf-

§ 21 Nr. 2 Naturalbezüge

grund oder im Zusammenhang mit einem Arbeitsverhältnis empfangenen

§ 22 Nr. 1 Grundsatz

Leistungen an, ohne Rücksicht auf ihre Bezeichnung und die Form der Aus-

§ 22 Nr. 2 Einkommen gemäss

Lohnausweis

richtung.

§ 22 Nr. 3 Kapitalabfindungen

bei Beendigung eines

Dazu gehören auch:

Dienstverhältnisses

– Entschädigungen für Sonderleistungen, Tag- und Sitzungsgelder, Provisio-

§ 22 Nr. 4 Lidlohn

nen, Zulagen, Dienstalters- und Jubiläumsgeschenke, Gratifikationen,

§ 22 Nr. 5 Trinkgelder

§ 22 Nr. 6 Mitarbeiterbeteiligun-

Trinkgelder, Tantiemen und andere Zahlungen im Zusammenhang mit Ih-

gen

rer Erwerbstätigkeit;

Einzureichende Belege

– Lohnausweis

– Mitarbeiterbeteiligungen (Aktien, Optionen usw.);

  • Naturalbezüge (freie Wohnung, Verpflegung usw.);

  • vom Arbeitgeber direkt vergütete Lebenshaltungskosten.

12

Tragen Sie in der Steuererklärung den Nettolohn (d.h. den Lohn nach Abzug

von AHV/IV/EO- und ALV-Prämien, der laufenden Beiträge an Personalvorsor-

Einkünfte im In- und Ausland

geeinrichtungen sowie der Prämien an die obligatorische Nichtberufsunfall-

versicherung) ein.

Geben Sie auch Unterbrüche in der Erwerbstätigkeit an.

Steuerbuch

110

Nebenerwerb

§ 22 Nr. 7 Nebenerwerb

111

Einkünfte aus Nebenerwerb sind u.a. Vermittlungsprovisionen, Tag- und Sit-

Einzureichende Belege

zungsgelder, Vergütungen für sportliche Tätigkeit, für Gutachten, Mitarbeit

– Lohnausweis

in einer Behörde, Leitung von Vereinen, Lehrtätigkeit, Buchhaltungsarbei-

ten, handwerkliche Arbeiten, Hauswartung usw. Besteht die Entschädigung

ganz oder teilweise in einer Mietzinsreduktion (z.B. bei einem Hauswart), so

deklarieren Sie die Differenz zwischen normalem und reduziertem Mietzins

als Einkommen.

Zu den Nebeneinkünften gehören auch Gewinne aus der Veräusserung von

Wertschriften und Liegenschaften ausserhalb eines eigentlichen Gewerbes

oder Unternehmens, sofern sie aus einer Tätigkeit stammen, welche die

schlichte Vermögensverwaltung übersteigt.

120

121

Privatanteile an Auto- und anderen Spesen

Spesenvergütungen sind dann nicht zu versteuern, wenn der Arbeitgeber Sie

für Auslagen entschädigt, die im Rahmen der dienstlichen Tätigkeit entste-

hen. Soweit als Spesen bezeichnete Vergütungen die tatsächlichen Auslagen

übersteigen oder für nicht dienstliche Auslagen ausgerichtet werden, stellen

sie steuerbares Einkommen dar. Ebenfalls müssen Sie den Wert der (teilwei-

sen) unentgeltlichen Nutzung von Geschäftsfahrzeugen für private Zwecke

versteuern, sofern diese nicht bereits im Nettolohn enthalten ist.

Einzureichende Belege

130

Verwaltungsratshonorare

– Bescheinigung über erhaltene

131

Geben Sie hier das Einkommen aus der Tätigkeit (inkl. Tag- und Sitzungsgel-

Verwaltungsratshonorare

der) im Verwaltungsrat einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft an.

Berufsauslagen können Sie nur dann geltend machen, sofern die mit dem

Verwaltungsratshonorar verbundenen Unkosten nicht gesondert vergütet

werden, was in der Regel der Fall ist.

Einkünfte / Verluste aus selbständiger Erwerbstätigkeit 150 Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit Steuerbuch 151 Das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit umfasst alle Einkünfte § 23 Nr. 1 Grundsatz aus Handel, Gewerbe, Industrie und freien Berufen, aus Land- und Forstwirt- § 23 Nr. 2 Aufzeichnungspflicht, schaft und dem ge­werbs­­mässigen Handel mit Liegenschaften usw. Buchführung und Rechnungslegung Einzelunternehmen und Personengesellschaften mit einem Umsatzerlös § 23 Nr. 3 Betreuung von von mindestens CHF 500’000 unterliegen der Pflicht zur Buchführung ­Pflegekindern und Rechnungslegung gemäss den Art. 957 ff. OR. Darunter fallen auch § 23 Nr. 4 Gewerbsmässiger Selbständigerwerbende, die einen ­freien Beruf ausüben. ­Liegenschaftshandel Der für die Buchführungspflicht massgebende Umsatzerlös ergibt sich jeweils § 23 Nr. 5 Gewerbsmässiger Wertschriftenhandel aufgrund des Vorjahres, wobei dieser um Skonti, Rabatte und Debitorenver- § 23 Nr. 6 Landwirtschaft luste sowie die Mehrwertsteuer vermindert wird. Dasselbe gilt für Stornierun- § 24 Nr. 1 Kapital- und Liquida­ gen. tionsgewinne, inkl. Beträgt der Umsatzerlös in einzelnen Geschäftsjahren weniger als CHF 500’000, Privilegierte Besteue- muss lediglich über die Einnahmen und Ausgaben sowie über die Vermögens- rung der Liquida­ tionsgewinne ­ lage Buch geführt werden (einfache Buchhaltung, Art. 957 Abs. 2 und 3 OR). (§47ter StG) Aus steuerrechtlicher Optik ist die kontinuierliche Besteuerung der Perioden­ § 24 Nr. 2 Geschäftsvermögen ergebnisse auch in diesen Fällen sicherzustellen. § 24 Nr. 3 Überführung von Ge- schäftsliegenschaften Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Anwälte, Architekten, Ingenieure, Geo- ins Privatvermögen § 24bis Nr. 1 Einkünfte aus Beteili- meter ohne kaufmännische Buchhaltung füllen den entsprechenden gungen des Fragebogen aus. Diese Fragebogen können Sie unter steueramt.so.ch be- Geschäftsver­mögens ziehen. § 25 Nr. 1 Umstrukturierungen § 34 Nr. 1 Geschäftsmässig be- Führen Sie einen Landwirtschaftsbetrieb? Dann verwenden Sie bitte den gründeter Aufwand § 34 Nr. 2 Sozialversicherungs­ Fragebogen für Landwirtschaft mit der zugehörigen Wegleitung. beiträge § 35 Nr. 1 Abschreibungen, 13 Üben Sie eine selbständige Erwerbstätigkeit aus, sind Sie verpflichtet, Urkun- Rückstellungen und den und sonstige Belege, die mit dieser Tätigkeit in Zusammenhang stehen, Rücklagen

während zehn Jahren aufzubewahren.

Einkünfte aus Sozial- und anderen Versicherungen

steuerbar:

Einkünfte im In- und Ausland

§ 36 Nr. 1 Ersatzbeschaffungen

von betriebsnotwen-

digem Anlagever­

mögen

§ 37 Nr. 1 Verlustrechnung und

­Sanierung

200

AHV- und IV-Renten

zu 100% Einzureichende Belege

201

IV-Renten und Zusatzrenten für Kinder: Eltern versteuern

– Jahresrechnung (Bilanz- und

diese bis zur Volljährigkeit des Kindes oder bis ans Ende der Erfolgsrechnung)

  • Aufstellung über Abschrei-

Ausbildung, max. bis zur Vollendung des 25. Altersjahres.

bungen bzw. Rückstellungen

  • Angaben über die Bewertung

210

Renten und Pensionen

zu 100% des Warenlagers

211

Renten von Einrichtungen der beruflichen Vorsorge (2. Säu-

le), d.h. Renten von Pensionskassen oder Verbandsvorsorge-

einrichtungen von Selbständigerwerbenden.

Haben Sie vor dem 1. Januar 1985 aufgrund eines bestehen-

Steuerbuch (200 / 201)

§ 29 Nr. 1 AHV/IV-Renten

§ 29 Nr. 3 Leistungen aus

auslän­dischen Sozial-

versicherungen

den Vor­sorge­ver­hältnisses ordentliche Beiträge geleistet, sind

die Renten aus Einrichtungen der beruflichen Vorsorge, die

Einzureichende Belege

  • Bescheinigung der Vorsorge-

vor dem 1. Januar 2002 zu laufen begonnen haben, wie

folgt steuerbar:

– wenn Sie die Beiträge, auf denen der Anspruch beruht,

ausschliesslich selbst erbracht haben

– wenn Sie die Beiträge, auf denen der Anspruch beruht,

mindestens zu 20% selbst erbracht haben

– in allen übrigen Fällen

einrichtungen

Steuerbuch (210 / 211)

§ 30 Nr. 1 Einkünfte aus beruf­

zu   60% licher Vorsorge

§ 30 Nr. 2 Einkünfte aus gebun-

dener Selbstvorsorge

(Säule 3a)

zu   80%

Einzureichende Belege

– Bescheinigung der Vorsorge-

zu 100% einrichtungen

Von Arbeitgebern (also nicht von einer Pensionskasse) aus- gerichtete Renten zu 100%

Renten aus anerkannten Formen der gebundenen Selbstvor- sorge (Säule 3a) zu 100%

Steuerbuch

220

Übrige Renten:

§ 29 Nr. 2 Leibrenten und Ein-

221

Renten der SUVA und andere Renten aus obligatorischer

künfte aus Verpfrün-

Berufs- und Nichtberufsunfallversicherung

zu 100%

dung

§ 31 Nr. 1 Übersicht über die

­Besteuerung von Ver-

Renten und Ersatzeinkünfte der Militärversicherung

zu 100%

sicherungsleistungen

Einzureichende Belege

Folgende Leistungen sind jedoch steuerfrei:

– Bescheinigung der ausbezahl-

– Invaliden- und Hinterlassenenrenten der Militärversiche-

ten Renten

rung, die vor dem 1. Januar 1994 zu laufen begonnen ha-

ben, einschliesslich der altrecht­lichen Invalidenrenten, die

nach dem 1.  Januar 1994 in eine ­Altersrente umgewandelt

worden sind;

  • Integritätsschadensrenten; Einkünfte im In- und Ausland Einkünfte 2022

  • Einkünfte Unterstützungsleistungen aus unselbständiger Erwerbstätigkeitwie Pflegebeiträge, Hilflosen- CHF ohne Rappen

entschädigungen, Haupterwerb Ergänzungs­ Person 1 leistungen, Beihilfen, 3213211 100 Ar-

beitslosenhilfen undPerson

Gemeindezuschüsse,

2

die Bezügern

101 3213211

von AHV-, IV- und UVG-Leistungen ausgerichtet werden.

110/111 Bei mehreren Einkünften

aus unselbständigem Nebener-

Nebenerwerb

Person 1

110

3213211

werb füllen Sie bitte die Tabelle

Person 2

111

Renten, die ausschliesslich aus eigenen Mitteln erwor-

3213211

auf der Rückseite des Formulars

«Berufsauslagen» aus. Privatanteile an Auto-

Person 1

ben worden sind (Leibrenten sowie Einkünfte aus Verpfrün-

und anderen Spesen

120

3213211

dung), wobei den eigenen

Mitteln Leistungen von

Person 2

Angehöri-3213211

121

Im vereinfachten Abrechnungs-

verfahren bereits versteuerter gen gleichgestellt sind Person 1

Verwaltungsratshonorare

130

zu    40%

3213211

Bruttolohn

Person 1

allen übrigen

inEinkünfte/Verlust

Person 2

FällenErwerbstätigkeit

131

3213211

zu 100%

aus selbständiger

13211 (inkl. Nebeneinkommen)

Person 1

150

3213211 *

14 Bei nicht zu 100% steuerbaren Renten setzen Sie in 151den Vorkolonnen der * Person 2 Steuererklärung Person 2 3213211 13211 Einkünfte aus Sozial- und den anderenGesamtbetrag Versicherungen und in den Hauptkolonnen den steuer- baren Teilbetrag ein. Person 1 2 4 0 0 0 3213211

Einkünfte im In- und Ausland AHV- / IV-Renten 200

Person 2

Betrag Prozente

201

Renten/Pensionen

Person 1 113211

4 2 0 0 0 111 8 0 210

3213211

3213211

3 3 6 0 0

Person 2 113211 111 211 3213211

Übrige Renten

Person 1 113211 111 220

Person 2 113211 111 221

Erwerbsausfall- und Mutterschaftsentschädigungen, Taggelder aus IV und ALV

Person 1

Person 2

Taggelder aus Kranken- und Unfallversicherungen

230

231

3213211

3213211

3213211

3213211

Steuerbuch

230 Erwerbsausfall- und Mutterschaftsentschädigungen,

Person 1

240

3213211

Taggelder aus

§ 31 Nr. 1 Übersicht über die 231 IVPerson

und 2 ALV

241

3213211

­Besteuerung von Ver- Mutterschaftsentschädigungen sind steuerpflichtiges Einkommen.

Tragen Sie

sicherungsleistungen

Von Ausgleichskassen direkt ausbezahlte Kinder- und Familienzulagen

solche Leistungen hier ein, soweit sie nicht vom Arbeitgeber im Lohnausweis

250

3213211

Einzureichende Belege bescheinigt

Wertschriftenertragund daher bereits in den Ziffern 100/101 300

Wertschriftenverzeichnis

3213211

ausgewiesen sind.

– Bescheinigung der Arbeits­ Übrige Einkünfte

losenkasse über

erhaltene

310/320 Unterhaltsbeiträge von: Unterhaltsbeiträge vom geschiedenen oder getrennt lebenden Ehegatten

240 Taggelder aus Kranken- und Unfallversicherungen

310

3213211

­Taggelder

Vorname:

– Bescheinigung der aus­Name:

241

Private

sowie

Unterhaltsbeiträge berufliche

für Kinder bis

Taggelder

zum Monat der Volljährigkeit aus Angaben

Kranken-, Unfall-

eigene Kinder 320

3213211

und Arbeitslosen-

Adresse:

bezahlten Entschädigungen

versicherung

Ertrag

sind

aus unverteilten steuerpflichtigesFragebogen

Erbschaften

Einkommen.

*

unverteilte Erbschaften 330

3213211

Kapitalabfindungen für wiederkehrende Leistungen für

111 Monate 340 3213211

Steuerbuch (240 / 241)

250 Von der Ausgleichskasse direkt ausbezahlte Kinder- und Familien­

§ 31 Nr. 1 Übersicht über die

340 Kapitalleistungen aus

Weitere

zulagen

Einkünfte; Bezeichnung:

350

3213211

Vorsorge sind im

Wertschriften-

­Besteuerung von Ver-

verzeichnis einzutragen.

Sind Kinder-,

Zwischentotal Geburts-, Familien-

und Haushaltszulagen400

der Einkünfte

*

nicht3213211

im Lohnausweis

sicherungsleistungen

oder in der Erfolgsrechnung (z.B. Landwirte) enthalten,

Staatssteuer

geben Sie diese hier an.

Bundessteuer

Einzureichende Belege

*

*

– Bescheinigung der ausbezahl-

Übertrag von Ziffer 400

410

3213211

3213211

ten Entschädigungen

*

*

Wertschriften

Einkünfte aus Liegenschaften

(Total Ziff. 4339)

430

3213211

3213211

*

*

Einzureichende Belege (250)

300

Total der Einkünfte

Wertschriftenertrag

499

3213211

3213211

– Bescheinigung der ausbezahl-

Übertrag in Ziffer 600

ten Zulagen Bitte lesen Sie die Erläuterungen auf den Seiten 36 – 40 dieser Wegleitung. * * Minuszeichen wenn negativ

1106221802181 Steuererklärung Seite 2

Übrige Einkünfte

310

Unterhaltsbeiträge vom geschiedenen oder getrennt lebenden Steuerbuch

Ehegatten § 31 Nr. 3 Unterhaltsbeiträge

Erhalten Sie als geschiedener, gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebender Einzureichende Belege

Ehegatte persönlich Unterhaltsbeiträge (Alimente), müssen Sie diese als Ein- – Formular «Angaben zu den

kommen angeben. Nicht versteuern müssen Sie Unterhaltsbeiträge, die Sie in eigenen Kindern»

Form einer Kapitalabfindung empfangen haben, da diese bei der leisten- – Belege über den Erhalt von

den Person als (nicht abziehbare) Schuldentilgung qualifiziert. Unterhaltszahlungen (inkl.

Scheidungsurteil / Verein­

barungen)

320

Unterhaltsbeiträge für Kinder bis zum Monat der Volljährigkeit

Erhalten Sie als geschiedener, gerichtlich oder getrennt lebender Ehegatte Steuerbuch (320)

oder als ledige steuerpflichtige Person Unterhaltsbeiträge (Alimente) für Kin- § 31 Nr. 3 Unterhaltsbeiträge

der, tragen Sie diese bis und mit dem Monat, in dem das Kind das 18. Alters- Einzureichende Belege

jahr vollendet, als Einkommen in die Steuererklärung ein. – Formular «Angaben zu den

Erhalten Sie Alimente für ein Kind nach dem Monat, in dem es das 18. Alters- ­eigenen Kindern»

jahr erreicht, müssen Sie diese nicht mehr als Einkommen deklarieren. – Belege über den Erhalt von

Unterhaltszahlungen (inkl.

Unterhaltsbeiträge in Form einer Kapitalabfindung sind nicht steuerbar, da

Scheidungsurteil / Verein­

diese bei der leistenden Person als (nicht abziehbare) Schuldentilgung quali- barungen)

fiziert.

330

Ertrag aus unverteilten Erbschaften Einzureichende Belege

Erbengemeinschaften werden nicht separat besteuert. Die einzelnen Erben – Fragebogen für unverteilte

versteuern anteilmässig (entsprechend ihrer Erbquote) das Einkommen aus Erbschaften

unverteilten Erbschaften ab dem Todestag folgenden Tag.

340

Kapitalabfindungen für wiederkehrende Leistungen Steuerbuch

Geben Sie Kapitalabfindungen für wiederkehrende Leistungen an, die nicht § 22 Nr. 3 Kapitalabfindungen

aus Vorsorge stammen (z.B. Entschädigungen für die Aufgabe oder Nicht- bei Beendigung eines

ausübung eines Rechts, Abfindungssummen aus Arbeitsvertrag). Diese Kapi- Dienstverhältnisses

15

Einkünfte im In- und Ausland

§ 46 Nr. 1 Kapitalabfindungen

talabfindungen versteuern Sie zusammen mit dem übrigen Einkommen. Sie für wiederkehrende

werden bei der Ermittlung des Steuersatzes zu dem Betrag eingesetzt, der Leistungen

sich ergäbe, wenn anstelle der einmaligen Leistung eine entsprechende jähr-

Einzureichende Belege

liche Leistung ausgerichtet würde. Bitte geben Sie die Anzahl Monate ein, – Bescheinigung der ausbezahl-

die mit der Abfindung abgegolten werden. ten Entschädigungen

350

Weitere Einkünfte Steuerbuch

Tragen Sie hier weitere Einkünfte ein, die der Steuerpflicht unterliegen und § 26 Nr. 1 Einmalprämienver­

unter den übrigen Ziffern nicht aufgeführt sind, wie zum Beispiel im Lohn- sicherung

ausweis nicht ausgewiesene Trinkgelder oder wiederkehrende Zahlungen § 32 Nr. 2 Rückkaufsfähige

­Kapitalversicherung

bei Tod oder für bleibende körperliche oder gesundheitliche Nachteile und

Einkünfte aus Nutzniessung. Zu den weiteren Einkünften zählen auch Ein- Einzureichende Belege

speise- oder Einmalvergütungen aus dem nicht kommerziellen Betrieb einer – Bescheinigung der ausbezahl-

ten Entschädigungen

Photovoltaikanlage.

Deklarieren Sie hier auch Erträge aus rückkaufsfähigen Kapitalversicherun-

gen mit Einmalprämien im Erlebensfall oder bei Rückkauf, sofern diese Kapi-

talversicherungen nicht der Vorsorge dienen. Als der Vorsorge dienend gilt

die Auszahlung der Versicherungsleistung ab dem vollendeten 60. Altersjahr

des Versicherten aufgrund eines mindestens fünfjährigen Vertragsverhältnis-

ses, das vor Ablauf des 66. Altersjahres eingegangen wurde.

Liegenschaften

Steuerbuch

430

Einkünfte aus Liegenschaften

§ 27 Nr. 2 Erträge bei Wohn-

4300

Mietwert eigener Wohnung

recht und Nutznie-

Wenn Sie ein Einfamilienhaus oder eine Eigentumswohnung

besitzen, tra-

ssung

gen Sie die notwendigen Angaben

ins Formular «Liegen­schaften» ein, eben-

§ 27 Nr. 3 Mietwert von Liegen-

schaften im Eigen­

so wenn Ihnen das Wohnrecht oder die Nutzniessung an einer Liegen-

gebrauch

schaft zusteht.

§ 27 Nr. 4 Betrieb einer Photo­

voltaikanlage

Wert der Eigennutzung (Eigenmietwert) beim Einfamilienhaus und

Einzureichende Belege

Stockwerkeigentum in Gebäuden mit durchschnittlicher Bauart

– Formular «Liegenschaften»

Als Gebäude durchschnittlicher Bauart gilt ein Gebäude dann, wenn die Ka-

tasterschätzung, die auf die selbst benützte Wohnung entfällt, nicht mehr als

CHF 240’000 beträgt. Der Mietwert von Wohnungen

schnittlicher Bauart wird in der Regel pauschal

in Gebäuden durch-

nach folgenden Prozentsät-

zen der auf die Wohnung entfallenden Katasterschätzung für Gebäude und

normalen Umschwung bemessen.

Gemeindegruppe I

Prozentsatz 10,63

II

10,02

III

9,42

IV

9,11

V

8,80

Die Gemeinden werden den Gruppen wie folgt zugeteilt:

Gruppe I

Solothurn, Feldbrunnen-St.Niklaus, Grenchen (ausser Staad), Olten.

Gruppe II

Bellach, Bettlach, Langendorf, Biberist,

Derendingen, Gerlafingen, Zuchwil,

16

Balsthal, Egerkingen, Oensingen, Schönenwerd, Starrkirch-Wil, Wangen bei

Olten, Trimbach, Dornach, Breitenbach.

Einkünfte im In- und Ausland

Gruppe III

Grenchen (nur Staad), Lommiswil, Oberdorf, Riedholz, Rüttenen, Selzach

(aus­

ser Altreu, Haag, Oberes Moos und Känelmoos), Lüsslingen-Nennig-

kofen, Lüter­kofen-Icherts­wil (ausser Ichertswil), Aeschi (ausser Burgäschi und

Steinhof), Deitingen, Etziken, Kriegstetten, Lohn-Ammannsegg, Luterbach,

Subingen, Härkingen, Kestenholz, Neuendorf, Niederbuchsiten, Oberbuch­

siten, Däniken, Dulliken, Gretzenbach (ausser Grod), Gunzgen (ausser All-

mend), Hägendorf, Kappel, Rickenbach, Lostorf (ausser Mahren), Erlinsbach

(nur Niedererlinsbach), Niedergösgen, Obergösgen, Winznau, Gempen,

Hochwald, Hofstetten-Flüh (ausser Flüh),

Büsserach, Kleinlützel, Nunningen.

Gruppe IV

Flumenthal, Günsberg, Hubersdorf, Selzach (nur Altreu, Haag, Oberes Moos

und Känelmoos), Buchegg (nur Aetingen, Hessigkofen, Küttigkofen, Kyburg,

Buchegg und Mühledorf), Lüterkofen-Ichertswil (nur Ichertswil), Lüterswil-

Gächliwil (ausser Gächliwil), Messen (­ausser Balm, Brunnenthal und Ober-

ramsern), Schnottwil, Halten, Horriwil, Obergerlafingen, Oekingen, Rechers-

wil, Aeder­manns­dorf, Herbetswil, Holderbank, Laupersdorf (ohne Höngen),

Matzendorf, Mümliswil-Ramiswil (ausser Ramiswil), Welschenrohr-Gänsbrun-

nen (nur Welschenrohr), Wolfwil, Boningen, Eppen­berg-Wöschnau, Fulen-

bach, Gretzenbach (nur Grod), Gunzgen (nur Allmend), Walterswil, Lostorf

(nur Mahren), Erlinsbach (nur Obererlinsbach), Stüsslingen (ohne Rohr), Wi-

sen, Bättwil, Büren, Hofstetten-Flüh (nur Flüh), Metzerlen-Mariastein, Nuglar-

St.Pantaleon, Rodersdorf, Seewen, Witterswil, Bärschwil, Ersch­wil, Fehren,

Himmelried, Meltingen, Zullwil.

Gruppe V

Balm b. Günsberg, Kammersrohr, Biezwil, Buchegg

Brittern, Brügg­len, Gossliwil und Tscheppach),

(nur Aetigkofen, Bibern,

Lüterswil-Gächliwil (nur Gäch-

liwil), Messen (nur Balm, Brunnenthal und Oberramsern),

Unterramsern, Bol-

ken, Aeschi (nur Burgäschi und Steinhof), Drei Höfe, Hüniken, Welschenrohr-

Gänsbrunnen (nur Gänsbrunnen), Laupersdorf (nur

Höngen), Mümliswil-Ra-

miswil (nur Ramiswil), Hauenstein-Ifenthal, Kienberg, Stüsslingen (nur Rohr),

Beinwil, Grindel.

Bund

Berechnen Sie auf dem

pauschal bemessenen Mietwert für die Staatssteuer

einen Zuschlag von 25%. Einen Abzug wegen Unternutzung können

Sie gel-

tend machen, wenn Familienangehörige ausgezogen sind und Sie nur noch einen Teil der ­Wohnung nutzen. Der Unternutzungsabzug wird jedoch nicht gewährt, wenn ein Teil des Hauses abwesenden Familienangehörigen oder Besuchern zur Verfügung gehalten wird. Die nichtbenützten Räume dürfen nicht möbliert sein. Für eine Zweitwohnung können Sie keinen Unternut-

zungsabzug geltend machen.

Wert der Eigennutzung

(Eigenmietwert) beim Einfamilienhaus

und Stockwerkeigentum

in Gebäuden mit überdurchschnittlicher

Bauart

Als Gebäude überdurchschnittlicher

Bauart gilt ein Gebäude dann, wenn die

Katasterschätzung, die auf die selbst benützte Wohnung entfällt, mehr als CHF 240’000 beträgt. Der Mietwert von Wohnungen in solchen Gebäuden

wird durch das Kantonale Steueramt

mit einer Einzelbewertung ermittelt.

Der Ansatz pro Raumeinheit und Monat beträgt in der Regel:

Alter des Gebäudes

bis 10 Jahre bis 20 Jahre über 20 Jahre

CHF

CHF

CHF

Gemeinde-Gruppe

I

II

III

IV

V

170

165

160

150

145

160

155

150

145

140

145

140

135

17

130

125

Einkünfte im In- und Ausland

Gebäude im Baurecht

Ist das Gebäude im Baurecht erstellt, ermitteln Sie den Mietwert pauschal

oder nach Einzelbewertung (je nach

Höhe der Katasterschätzung, die sich

­ergibt, wenn Gebäude

und Land zusammen geschätzt werden). Bei der

­Pauschalbewertung wird der Katasterwert des Bodens ausser Acht gelassen.

Garagen

Die Katasterschätzung

von Garagen,

die funktionell und eigentumsmässig zu

einer Wohnung gehören, zählen Sie – mit Ausnahme

der reinen Einzel­

bewertung – für die Bemessung des Mietwertes zur

Katasterschätzung der

Wohnung hinzu.

Wohnhäuser mit Geschäfts- oder Praxisräumen

Der Mietwert von Wohnungen in solchen Gebäuden bemessen Sie –

je nach

Katasterschätzung des

ganzen Gebäudes – pauschal

oder nach Einzelbewer-

tung. Scheiden Sie den auf die geschäftlich genutzten Raumeinheiten entfal-

lenden Anteil aus.

Landwirtschaftliches Gewerbe

Als selbstbewirtschaftender Eigentümer, Nutzniesser oder Pächter eines land- wirtschaftlichen Gewerbes wird Ihnen eine Wohnung als Betriebsleiterwoh-

nung zugestanden. Der

Mietwert der

Betriebsleiterwohnung können Sie der

Pachtzinsschätzung entnehmen. Bei fehlender Pachtzinsschätzung ermitteln Sie den steuerlich massgebenden Mietwert pauschal anhand der nachfolgen-

den Hilfstabelle.

Der Mietwert beträgt pro Wohnung und Jahr in der Regel:

Verkehrslage Zustand der klein mittel gross Wohnung bis 8 RE bis 12 RE über 12 RE

gut

gut

mittel

schlecht

10’900

7’800

4’400

15’000

10’800

6’000

19’100

13’700

7’600

mittel

gut

mittel

schlecht

9’700

6’800

3’500

13’400

9’400

4’800

17’000

11’900

6’100

schlecht

gut

mittel

schlecht

9’000

6’100

2’900

12’400

8’400

4’000

15’700

10’700

5’100

Steuerbuch

4349

Miet- und Pachtzinseinnahmen

§ 27 Nr. 1 Erträge aus Vermie-

4350

Als Eigentümer einer verpachteten oder vermieteten Liegenschaft füllen Sie

tung und Verpach-

bitte das Formular «Liegenschaften» aus, bei mehreren Liegenschaften für

tung

jede Liegenschaft ein separates Formular. Die Formulare erhalten Sie unter

Einzureichende Belege

steueramt.so.ch. Statt auf dem Formular und allfälligen Beiblättern können

– Formular «Liegenschaften»

Sie die geforderten Detailangaben über vermietete Wohnungen, Mieter und

Mietzinseinnahmen auch liefern, indem Sie dem Formular eine entsprechende

separate Aufstellung oder eine Kopie der Verwaltungsabrechnung mit densel-

ben Angaben beilegen. Übertragen Sie nur die Summe der Mietzinseingänge

18

auf das Formular.

Zum steuerbaren Mietertrag gehören:

Einkünfte im In- und Ausland

  • die Bruttomietzinseinnahmen, einschliesslich des Betrages der dem Haus- wart oder Hausverwalter als Arbeitsentgelt gewährten Mietzinsreduk­ tion;

  • alle Vergütungen der Mieter für Nebenkosten, ausgenommen die Zah- lung für Heizung, Warmwasser und Reinigung von Treppenhaus und Vor- platz, soweit sie Ihre tatsächlichen Auslagen als Vermieter übersteigen. Sind die Entschädigungen für Heizung, Warmwasser und Reinigung ver- traglich im Mietzins inbegriffen, so können Sie die tatsächlichen Auslagen hierfür von den Mietzinseinnahmen abziehen;

  • nicht rückzahlbare Zusatzverbilligungen des Bundes (gemäss Wohnbau- und ­Eigentumsförderungsgesetz vom 4. Oktober 1974 WEG) für vermiete- te oder selbstbewohnte Objekte sowie ähnliche Zinszuschüsse von Kanto- nen und ­Gemeinden, wenn Sie diese nicht bereits im Schuldenverzeichnis von den Schuldenzinsen abgezogen haben.

Steuerbuch

4330

Liegenschaftskosten

§ 39 Nr. 2 Liegenschaftskosten

4335

Bei Liegenschaften im Privatvermögen können Sie die Unterhaltskosten, die

Einzureichende Belege

Versicherungsprämien (ohne Hausratsversicherung, Privathaftpflicht usw.),

– Formular «Liegenschaften»

Betriebskosten bei Fremdnutzung (sofern Sie als Vermieter dafür aufkom-

(für jede einzelne Liegen-

men) sowie Energiesparmassnahmen an bestehenden Bauten, Rückbaukosten

schaft)

bei Ersatzneubauten und Kosten denkmalpflegerischer Arbeit abziehen.

  • Aufstellung und Belege (ab CHF 500) über den Unter- halt, falls die tatsächlichen Unterhaltskosten sind Kosten, die der Werterhaltung dienen, wie die Ausla- Liegenschaftskosten geltend gen für die Behebung von Schäden (Reparaturen), wiederkehrende Erneue- ­gemacht werden rungsarbeiten (Neutapezierung, Neuanstrich, Fassadenrenovation usw.), Er- satz bereits vorhandener Anlagen (sanitäre Einrichtungen, Kochherde, Hei- zungsanlagen usw.), Gartenunterhalt (Pflege und Ersatz von Pflanzen, die das Jahr überdauern, Zaunreparaturen, Wegausbesserungen usw.), Reini- gung von Heizung und Kamin und Einlagen in den Reparatur- und Erneue- rungsfonds von Stockwerkeigentümergemeinschaften, sofern diese Mittel nur zur Bestreitung von Unterhaltskosten verwendet werden.

Energiesparende und dem Umweltschutz dienende Investitionen können Sie abziehen. Kürzen Sie den Abzug um allfällige öffentliche oder private Beiträge. Investitionskosten, die dem Energiesparen und dem Umweltschutz dienen sowie die Rückbaukosten bei Ersatzneubauten können auf die zwei nachfolgenden Steuerperioden übertragen werden, soweit diese Aufwen- dungen im Jahr, in dem sie angefallen sind, steuerlich nicht vollständig be- rücksichtigt werden konnten.

Nicht abziehbar sind insbesondere:

  • wertvermehrende Aufwendungen für Neueinrichtungen (wie Erschlies­ sungen, Neubauten) und Verbesserungen; Aufwendungen gelten als wertvermehrend, wenn sie entweder den Gebrauchswert der Liegen- schaft erhöhen oder die jähr­lichen Betriebskosten senken; davon ausge- nommen sind Kosten für Energiesparmassnahmen;

  • Kosten und Abgaben, die mit dem Erwerb oder der Veräusserung der Lie- genschaft verbunden sind;

  • Rasenpflege (inkl. Rasenmäher usw.).

Machen Sie die tatsächlichen Aufwendungen geltend, füllen Sie die Rücksei- te des Formulars vollständig aus. Für Einzelbeträge unter CHF 500 sind keine Rechnungskopien beizulegen. Sie sind auf der Rückseite des Liegenschafts- formulars unter «Aufstellung über die tatsächlichen Liegenschaftskosten» je- doch detailliert aufzuführen (Datum der Rechnung, Name des Rechnungs- stellers, Bezeichnung der Arbeit/Ware). Beträge ohne detaillierte Bezeich- nung werden nicht zum Abzug zugelassen. Das Steueramt behält sich vor, bei Bedarf auch Belege für Einzelbeträge unter dem Betrag von CHF 500 19 nachträglich einzuverlangen. Für Einzelbeträge ab CHF 500 legen Sie bitte die Rechnungskopien (inkl. der Detailangaben) bei. Massgebend ist stets das

Einkünfte im In- und Ausland Rechnungsdatum.

Bei grösseren Umbauten und Sanierungen sowie Ersatz bereits vor- Tipp: handener Anlagen empfehlen wir Ihnen, den Zustand vor- und nach- Fotos vor und nach dem her fotografisch zu dokumentieren. Umbau beilegen.

Der Pauschalabzug umfasst die Unterhaltskosten (inkl. Betriebskosten bei Fremdvermietung), die Versicherungsprämien, die Verwaltungskosten bei Ver- mietung, die Kosten für Energiespar- und Umweltschutzmassnahmen sowie die Rückbaukosten im Hinblick auf einen Ersatzneubau.

Er beträgt: 10% vom Mietwert oder Mietertrag für Liegenschaften bis 10 Jahre (Bau­ jahr 2013 und jünger)

20% vom Mietwert oder Mietertrag für jede Liegenschaft über 10 Jahre (Baujahr 2012 und älter)

Jedes Jahr können Sie für jede Liegenschaft zwischen dem Abzug der tat- sächlichen Kosten und dem Pauschalabzug wählen. Ein Pauschalabzug ist nicht zulässig bei Liegenschaften im Geschäftsver­ mögen oder bei Liegenschaften im Privatvermögen, die von Dritten überwie- gend geschäftlich genutzt werden. Eine überwiegend geschäftliche Nutzung liegt vor, wenn der Ertrag aus der geschäftlichen Nutzung mehr als die Hälfte des gesamten Liegenschaftsertrages (Summe aller Mieterträge und Eigen- mietwert) ausmacht. Bei solchen Liegenschaften sind stets nur die tatsäch­ lichen Aufwendungen abzugsfähig.

Abzüge

Berufsauslagen

Einzureichende Belege

500

Berufsauslagen bei unselbständiger Erwerbstätigkeit

– Formular «Berufsauslagen»

501

Sind Sie unselbständigerwerbend, legen Sie der Steuererklärung das vollstän-

dig und korrekt ausgefüllte Formular «Berufsauslagen» bei. Sie können Ihre

Berufsauslagen, soweit sie nicht vom Arbeitgeber getragen werden, mit den

nachstehend aufgeführten Beträgen geltend machen.

Steuerbuch

5009

Fahrkosten zwischen Wohn- und Arbeitsort

§ 33 Nr. 1 Fahrkosten zum Ar-

5059

Kosten zwischen Wohn- und Arbeitsort können Sie wie folgt abziehen:

beitsort

a) Bei ständiger Benützung öffentlicher Verkehrsmittel: die notwendigen

Abonnementskosten. Bei Benützung der 1. Klasse legen Sie die Quittung

bei.

  1. b) Bei ständiger Benützung eines Fahrrades oder Kleinmotorrades (mit gel- bem ­Kon­trollschild): im Jahr CHF 700.

  1. c) Bei ständiger Benützung eines Motorrades (mit weissem Kontrollschild) oder ­Autos: die Abonnementskosten 2. Klasse des öffentlichen Verkehrs-

20

mittels.

Die Kosten für das private Motorfahrzeug können Sie nur in folgenden Aus-

Abzüge

nahmen geltend machen, nämlich wenn

  • ein öffentliches Verkehrsmittel fehlt, d.h. wenn Wohn- oder Arbeitsort von der nächsten Haltestelle mindestens 1 Kilometer entfernt ist oder bei Arbeitsbeginn oder -ende kein öffentliches Verkehrsmittel zur Verfügung steht;

  • Sie mit dem privaten Motorfahrzeug eine Zeitersparnis von über einer Stunde pro Tag (gemessen von der Haustür zum Arbeitsplatz und zurück) erzielen;

  • Sie auf Verlangen und gegen Entschädigung des Arbeitgebers das private Motorfahrzeug tatsächlich ständig während der Arbeitszeit benützen und für die Fahrten zwischen der Wohn- und der Arbeitsstätte keine Ent- schädigung erhalten (legen Sie die Bestätigung des Arbeitgebers bei);

  • Sie infolge Krankheit oder Gebrechlichkeit ausserstande sind, ein öffent­ liches Verkehrsmittel zu benützen (bitte Bescheinigung des Arztes beilegen).

Die folgende Übersicht zeigt, wie Sie die Abzüge geltend machen können:

  • Für die Benützung eines Motorrades mit weissem Kontrollschild CHF 0.40 pro Fahrkilometer.

  • Für die Benützung eines Autos CHF 0.70 pro Kilometer für die ersten 10’000 km, CHF 0.55 pro Kilometer für die zweiten 10’000 km, CHF 0.45 pro Kilometer für die dritten 10’000 km und CHF 0.35 für jeden weiteren Kilometer. In diesem Pauschalabzug sind Garagenmiete und Parkplatzge- bühren enthalten.

In der Regel ist der streckenmässig kürzeste Arbeitsweg abzugsfähig. Bei einer Fünftagewoche wird der Abzug für 220 Arbeitstage gewährt.

Für die Hin- und Rückfahrt zwischen Wohn- und Arbeitsort während der Mit- tagspause können höchstens diejenigen Kosten abgezogen werden, die für die Verpflegung abzugsberechtigt sind (CHF 1’600 bzw. CHF 3’200).

Bund Bei der direkten Bundessteuer können maximal CHF 3’000 Fahrkosten gel- tend ­gemacht werden.

Kein Abzug kann geltend gemacht werden, wenn ein Geschäftsfahrzeug zur Verfügung steht oder im Lohnausweis das Feld «F» (unentgeltliche Beförde- rung zwischen Wohn- und Arbeitsort) angekreuzt ist.

5010 Mehrkosten der auswärtigen Verpflegung Steuerbuch 5011 a) Bei auswärtiger Verpflegung: Ein Abzug kommt nur in Betracht bei ganz- § 33 Nr. 2 Mehrkosten für Ver- 5012 tägiger Arbeit, wenn und soweit Ihnen aus der beruflich bedingten aus- pflegung ausserhalb wärtigen Verpflegung Mehrkosten gegenüber der normalen Verpflegung der Wohnstätte und bei Schichtarbeit 5060 zu Hause entstehen. Dies ist der Fall, wenn Sie wegen grosser Entfernung 5061 zwischen Wohn- und Arbeitsort oder bei aus beruflichen Gründen sehr 5062 kurz bemessener Essenspause eine Hauptmahlzeit nicht zu Hause einneh- men können.

Der Abzug beträgt:

  • wenn die Verpflegung in Gaststätten voll zu Ihren Lasten geht: pro ­Arbeitstag CHF 15, bei ständiger auswärtiger Verpflegung im Jahr­ CHF 3’200.

  • wenn die Verpflegung durch den Arbeitgeber verbilligt wird (Kantine, Personalrestaurant, Barbeitrag, Essensgutscheine usw.) und Ihnen als Arbeitnehmer trotzdem Mehrkosten gegenüber der Verpflegung zu Hause entstehen: pro ­Arbeitstag CHF 7.50, bei ständiger auswärtiger Verpflegung im Jahr CHF 1’600; 21

  1. b) Bei durchgehender, mindestens achtstündiger Schicht- oder Nachtarbeit: pro ausgewiesenen Schichttag CHF 15, bei ständiger Schicht- oder Nacht-

Abzüge arbeit im Jahr CHF 3’200. Der Schichtarbeit wird die gestaffelte (unregelmässige) Arbeitszeit gleich- gestellt, sofern Sie beide Hauptmahlzeiten nicht zur üblichen Zeit zu ­Hause einnehmen können.

Die vorstehenden Abzüge dürfen nicht kumuliert werden.

Mangels Mehrkosten können Sie keinen Abzug geltend machen, wenn Sie für die auswärtigen Hauptmahlzeiten weniger als CHF 10 bezahlen bzw. wenn der Arbeitgeber bei der Bewertung allfälliger Naturalbezüge folgende Werte unterschreitet: Mittagessen CHF 10, Abendessen CHF 8 oder CHF 21.50 pro Tag für Morgen-, Mittag- und Abendessen.

5020 Mehrkosten bei auswärtigem Wochenaufenthalt Steuerbuch 5070 Wenn Sie sich während der Woche am Arbeitsort aufhalten, jedoch regelmäs­ § 33 Nr. 3 Mehrkosten bei aus- sig über das Wochenende nach Hause zurückkehren und daher zu Hause wärtigem Wochenauf- steuer­pflichtig bleiben, können Sie die beruflich notwendigen Mehrkosten enthalt der Verpflegung und Unterkunft abziehen. Bei der Unterkunft gilt nur ein Zimmer (bei einer Wohnung: maximal 2 Raumeinheiten) als beruf lich not- wendig.

Es können folgende Abzüge vorgenommen werden:

  • wenn Kochgelegenheit vorhanden: Analoge Anwendung der Ausführungen unter Ziffer 5010 – 5012 resp. 5060 – 5062 hiervor.

  • wenn keine Kochgelegenheit vorhanden: Für die Mehrkosten der Verpflegung CHF 15 pro Hauptmahlzeit, somit CHF 30 im Tag, bei ganzjährigem Wochenaufenthalt CHF 6’400 im Jahr. Verbilligt der Arbeitgeber das Mittagessen (Kantine, Kostenbeitrag, Natu- ralleistung), wird für diese Mahlzeit der halbe Abzug von max. CHF 7.50 gewährt, somit gesamthaft max. CHF 22.50 im Tag bzw. CHF 4’800 im Jahr.

Als Kosten der ­wöchentlichen Heimkehr sind in der Regel nur die Auslagen des öffentlichen Verkehrsmittels abzugsberechtigt.

Steuerbuch

§ 33 Nr. 4 Übrige berufsbeding-

te Kosten

Einzureichende Belege

5040

5090

Übrige für die Ausübung des Berufes erforderliche Kosten

Für weitere Berufsauslagen wie Berufskleider, Berufswerkzeuge (inkl. EDV-

Hardware und Software), Fachliteratur, privates Arbeitszimmer, Beiträge an

Berufsverbände:

  • Aufstellung und Belege über die übrigen Berufsauslagen, 3% des Nettolohnes gemäss Lohnausweis, falls der Abzug der tatsächli- chen Aufwendungen geltend mindestens jedoch CHF 2’000 und maximal CHF 4’000 gemacht wird Für Einkommen aus einer regelmässig, aber nur teilzeitlich ausgeübten Er- werbstätigkeit (z. B. halbtags- oder tageweise) gilt folgende Regelung: Bei regelmässiger Erwerbstätigkeit mit einem Nettoeinkommen bis CHF 20’000 kürzen Sie die Pauschale von CHF 2’000 auf 10% des Nettoeinkommens, ab- gerundet auf die nächsten CHF 100 (z.B. Nettoeinkommen CHF 10’750 = Pau- schalabzug CHF 1’000). Zusätzlich zum gekürzten Pauschalabzug können Sie die Fahrkosten und allfällige Mehrkosten der auswärtigen Verpflegung gel- tend machen.

Der Nettolohn entspricht dem Bruttolohn nach Abzug der Beiträge an AHV/ IV/EO und ALV, der laufenden Beiträge und von solchen aus Lohnerhöhun- gen an Personalvorsorgeeinrichtungen sowie nach Abzug der Prämien der obligatorischen Nichtberufsunfallversicherung.

Machen Sie geltend, dass die tatsächlichen Auslagen die festgesetzte Pau- schale übersteigen, so weisen Sie diese Berufsauslagen in vollem Umfang nach. Legen Sie der Steuererklärung eine Aufstellung über die tatsächlichen Auslagen bei.

22

Steuerbuch

§ 33 Nr. 5 Auslagen bei Neben­

erwerb

5045

5095

Abzug bei Nebenerwerb

Für sämtliche Auslagen bei Nebenerwerb in unselbständiger Stellung (ein-

schliesslich Fahrkosten, auswärtige Verpflegung usw.) gilt:

Abzüge

20% der Einkünfte aus allen Nebenbeschäftigungen, total mindestens

CHF 800 und maximal CHF 2’400. Wer höhere Abzüge geltend machen will,

hat diese vollumfänglich nachzuweisen.

Ein Pauschalabzug auf Verwaltungsratshonoraren ist nicht zulässig, da die damit verbundenen Unkosten in der Regel gesondert vergütet werden.

Schulden

Steuerbuch

§ 41 Nr. 1 Schuldzinsen

Einzureichende Belege

– Formular «Schuldenverzeich-

nis»

– Aufstellung und Belege der

Schuldzinsen

510

Schuldzinsen

Falls sich die Schuldzinsen aus mehreren Positionen zusammensetzen, führen

Sie diese unter Angabe der Details auf dem Formular «Schuldenverzeichnis»

auf. Nicht abzugsberechtigt sind Amortisationen (Schuldrückzahlungen),

Auslagen bei der Errichtung oder Erhöhung von Schuldbriefen oder Hypo-

theken, Baurechtszinsen bei selbstbewohnten Liegenschaften, Baukredit­

zinsen (bis zum Einzug bzw. bis zur Vermietung), Wohnungsmieten und

­Leasingzinsen.

Unterhaltsbeiträge und Rentenleistungen

520

Unterhaltsbeiträge an den geschiedenen oder getrennt lebenden

Ehegatten

Steuerbuch

§ 41 Nr. 5 Abzug von

Unterhaltsbeiträge, die für den geschiedenen, gerichtlich oder tatsächlich Unterhalts­beiträgen

getrennt lebenden Ehegatten persönlich bestimmt sind, können Sie voll ab- Einzureichende Belege

ziehen. Unterhaltsbeiträge, die Sie in Form einer Kapitalabfindung leisten, – Belege über die Bezahlung

können Sie nicht abziehen, da diese als (nicht abziehbare) Schuldentilgung von Unterhaltszahlungen

qualifiziert.

(inkl. Scheidungsurteil / Ver-

einbarungen)

521

Unterhaltsbeiträge für Kinder bis zum Monat der Volljährigkeit

Steuerbuch

Für Kinder bestimmte Unterhaltsbeiträge (Alimente) können Sie bis und mit § 41 Nr. 5 Abzug von Unter-

dem ­Monat abziehen, in dem das Kind das 18. Altersjahr vollendet. Unter- haltsbeiträgen

haltsbeiträge, die Sie in Form einer Kapitalabfindung leisten, können Sie Einzureichende Belege

nicht abziehen, da diese als (nicht abziehbare) Schuldentilgung qualifiziert. – Formular «Angaben zu den

Leisten Sie nach dem Monat, in dem das Kind das 18. Altersjahr erreicht hat, ­eigenen Kindern»

Unterhaltsbeiträge an Kinder, können Sie diese nicht mehr abziehen.

– Belege über Zahlungen von

­Unterhaltszahlungen (inkl.

Scheidungsurteil / Vereinba-

525

Dauernde Lasten und Leibrenten

rungen)

Sie können dauernde Lasten, wenn sie auf besonderen gesetzlichen, vertrag-

lichen oder durch letztwillige Verfügung begründeten Verpflichtungen beru- Steuerbuch (525)

hen, abziehen. Zu den dauernden Lasten gehören Aufwendungen aus einer § 41 Nr. 2 Dauernde Lasten und

Leibrenten

Grundlast (Art. 782 ZGB) oder einer Grunddienstbarkeit (Art. 730 ff. ZGB).

Leibrenten können Sie zu 40% von den Einkünften abziehen. Nicht abzieh-

bar sind familienrechtlich geschuldete Leistungen.

Säule 3a

23

Abzüge

530

Beiträge an Einrichtungen der geb. Selbstvorsorge (Säule 3a)

Steuerbuch

531

Als erwerbstätige Person [vor Vollendung des 69. (Frauen) bzw. 70. (Männer) § 41 Nr. 7 Beiträge an die aner-

Altersjahres] tragen Sie geleistete Prämien und Beiträge an Einrichtungen der kannten Vorsorge­

formen ­(Säule 3a)

gebundenen Selbstvorsorge in die Ziffern 530/531 der Steuererklärung ein:

Einzureichende Belege

  • Gehören Sie einer Einrichtung der beruflichen Vorsorge (2. Säule) an, kön- – Bescheinigung über Beiträge an anerkannte Formen der nen Sie maximal CHF 6’883 abziehen. gebundenen Selbstvorsorge (Säule 3a)

  • Gehören Sie keiner Einrichtung der beruflichen Vorsorge (2. Säule) an, können Sie maximal 20% des Nettoerwerbseinkommens, maximal aber CHF 34’416 abziehen.

Sie dürfen nur die im Jahre 2022 bezahlten Prämien/Beiträge oder Einlagen

abziehen.

Sind beide Ehegatten erwerbstätig, so können beide den Abzug beanspru-

chen, sofern beide einen Vorsorgevertrag abgeschlossen haben und Beiträge

an anerkannte Formen der gebundenen Selbstvorsorge (Säule 3a) leisten.

beitet ein Ehegatte im Geschäftsbetrieb des anderen mit, ist ein Abzug

Ar-

von Steuerbuch (540)

Beiträgen dann zulässig, wenn die Mitarbeit die eheliche Beistandspflicht § 41 Nr. 12 Versicherungsprämien

übersteigt, ein eigentliches Arbeitsverhältnis besteht und die Beiträge an die und Sparkapitalien

AHV, IV usw. nach den für Arbeitnehmer geltenden Regeln abgerechnet wer- Einzureichende Belege

den.

– Formular «Versicherungs­

prämien»

  • Belege über die Versiche- rungsprämien (bei Erhalt Prä-

Versicherungen

mienverbilligung)

540

Versicherungsprämien und Zinsen von Sparkapitalien

Abziehen können Sie bezahlte Prämien für Ihre eigenen persönlichen Ver­ Ermitteln Sie den zulässigen

Abzug für Versicherungsprä­

sicherungen wie Lebens-, Unfall- und Krankenversicherungen – nach Abzug

mien und Sparzinsen im Formu-

der Krankenkassenprämienverbilligung –, Prämien für Ihre minderjährigen lar «Versicherungsprämien».

Kinder und unterstützte Personen sowie Zinsen von Sparkapitalien. Volljäh­ Der niedrigere Betrag von Zif-

rige Kinder müssen den Abzug in ihrer eigenen Steuererklärung geltend

­machen.

fer 5419 (A) oder Ziffer 5429 (B)

wird in Ziffer 5499 übertragen.

Es sind maximal die nachstehenden Abzüge möglich: Kanton Bund CHF CHF Für Verheiratete, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben – die Beiträge an die 2. Säule oder Säule 3a 5’000 3’500 geleistet haben – die keine Beiträge an die 2. Säule oder Säule 3a haben 7’500 5’250

Für die übrige Steuerpflichtigen – die Beiträge an die 2. Säule oder Säule 3a 2’500 1’700 geleistet haben – die keine Beiträge an die 2. Säule oder 3’750 2’550 Säule 3a geleistet haben

Für minderjährige oder in beruflicher Erstausbil- dung stehende Kinder, für die ein Sozialabzug nach Ziffer 630 gemacht werden kann – sofern Beiträge an die 2. Säule oder Säule 3a 650 700 geleistet wurden – sofern keine Beiträge an die 2. Säule oder 975 700 Säule 3a geleistet wurden

Für unterstützungsbedürftige Personen, für die 700 ein Sozialabzug nach Ziffer 630 oder 635 gemacht werden kann

24

Weitere Abzüge

Steuerbuch

550

Beiträge an die 2. Säule (inkl. Einkaufsbeiträge)

Abzüge

§ 41 Nr. 6 Beiträge an die beruf-

551

Sie können geleistete Zahlungen an Pensionskassen (2. Säule) abziehen, so-

liche Vorsorge (Säule

weit Sie die unter den Ziffern 100 bis 250 der Steuererklärung deklarierten

2a und 2b)

Einkünfte nicht bereits um diese Beiträge gekürzt haben.

Einzureichende Belege

– Bescheinigung über Beiträge

Die abziehbaren Einkaufsbeiträge können Sie der von der Vorsorgeeinrich-

an Pensionskassen (soweit

nicht im Lohnausweis enthal-

tung ausgestellten Bescheinigung entnehmen. Reichen Sie diese mit der

ten)

Steuererklärung ein.

Steuerbuch

560

Kosten für Vermögensverwaltung

§ 39 Nr. 1 Kosten für die Verwal-

Als Vermögensverwaltung gelten Aufwendungen, die zur Erhaltung des Ver-

tung des beweglichen

mögens, nicht aber zu dessen Vermehrung notwendig sind.

Privatvermögens

Abzugsfähig sind die Kosten für:

  • Die Verwaltung von Vermögen durch Behörden (Beistand, Erbschaftsverwal- tung), Banken, Treuhandinstitute, Rechtsanwälte und Vermögensverwalter (passives Depotmanagement);

  • Die Verwahrung von Wertpapieren und anderen Wertsachen in offenen Depots oder Schrankfächern (Safes);

  • Kosten für die Einforderung von Vermögenserträgen (Inkassospesen, Affidavit­spesen, z.B. beim Einlösen von Coupons);

  • Spesen für Kontokorrent-, Anlage-, Sparkonto und dgl.;

  • Kontoeröffnungs- bzw. Saldierungsspesen;

  • Bankspesen für das Erstellen von Rückforderungs- und Anrechnungsan- trägen für ausländische Quellensteuern;

  • Die Erstellung des Wertschriftenverzeichnisses für Steuerzwecke;

  • Ausserordentliche Kosten zur Durchsetzung eines Einkommensanspruchs im Zusammenhang mit Vermögenserträgen (z.B. Prozesskosten, um eine Zins­zahlung zu erhalten);

  • Negativzinsen auf Bankeinlagen, nicht aber negative Renditen von Bun- desobligationen.

Nicht abzugsfähig sind Kosten für:

  • Auslagen für den Erwerb und die Veräusserung von Wertschriften (Kauf- und Verkaufskommissionen, Emissionsspesen für Obligationen, Gebüh- ren, Courtagen, Umsatz- und Stempelabgaben);

  • Rücknahmegebühren bei Anlagefonds;

  • Vermittlungsprovisionen (z.B. beim Verkauf grosser Aktienpakete, kommt insbesondere bei nichtkotierten Aktien vor);

  • Gebühren, Strafzinsen oder Zinsabzüge für Rückzugsbedingungen diver- ser ­Kontoformen;

  • Entschädigung für Treuhandanlagen (Treuhandkommissionen);

  • Fixe oder erfolgsorientierte Auslagen für Finanz- und Anlageberatung (aktives Depotmanagement);

  • Kosten für Vermögensverwaltungsmandate;

  • Kosten für Steuer- und Anlageberatung;

  • Bankspesen für Wertschriftenbewertungen;

  • Gebühren für Bankomat- oder Kreditkarten sowie Checks;

  • Intransparente Kosten für Banking-Pakete, die in aller Regel Dienstleis- tungen abdecken, die nicht der Vermögensverwaltung dienen (z.B. Kos- ten für Kreditkarten, kostenlose Bargeldbezüge an Geldautomaten im In- und Ausland, Versicherungsgebühren, Schlüsselfundservice, Ticketservice, kostenlose Verpflegung in VIP-Lounges usw.);

  • Kosten der Buchhaltungsführung in Beistandsfällen;

  • Kosten für die Errichtung und Erhöhung von Schuldbriefen und Hypothe- ken (Grundbuchgebühren, Notariatskosten, Bankspesen);

  • Die Finanz-, Anlage-, Erbschafts-, Vorsorge- und Steuerberatung (Asset ­allocation, Steueroptimierung);

  • Sämtliche Kosten (v.a. Depotgebühren) in Verbindung mit der Vermögens­ verwaltung der freiwilligen privaten Vorsorge (Säule 3a) sowie von Frei­ zügigkeitsstiftungen;

  • Kosten für Vermögensumlagerung wie Titellieferungsspesen;

  • Kosten im Zusammenhang mit Wertschriften des Geschäftsvermögens. 25

Auslagen für eine Beratungstätigkeit in Finanz-, Anlage- und Steuerangele- genheiten gelten nicht als anrechenbare Kosten der Verwaltung durch Drit-

Abzüge te, sondern als Kosten für die Lebenshaltung oder für die Anschaffung oder Wertvermehrung von Vermögensgegenständen.

Weist die Bank die Kosten der Vermögensverwaltung und Anlageberatung als Gesamtbetrag aus (z.B. Portfolio-Management-Gebühren), können Sie diese pauschal (maximal CHF 15’000) nur im folgenden Umfang als Vermö- gensverwaltungskosten abziehen:

  • 3,0 Promille von den ersten CHF 2’000’000 des Depotwerts (ohne Konten und nichtkotierte Wertschriften);

  • 1,5 Promille von den nächsten CHF 6’000’000 des Depotwerts (ohne Kon- ten und nichtkotierte Wertschriften).

Sind die von der Bank in Rechnung gestellten Kosten tiefer als die Pauschale, können Sie nur die effektiven Kosten abziehen.

Machen Sie die über der Pauschale liegenden Vermögensverwaltungskosten geltend, müssen Sie sowohl die tatsächlichen Aufwendungen für die Vermö- gensverwaltung als auch deren Abzugsfähigkeit nachweisen. Der Nachweis muss anhand geeigneter Unterlagen (Verträge, Reglemente, Abrechnungen) erbracht werden, aus denen nebst dem Umfang auch die Art, der Verwen- dungszweck und die Zusammensetzung der mit dem Wertschriften- und ­Kapitalanlagevermögen zusammenhängenden Kosten hervorgeht. Gelingt der Nachweis nicht, können Sie nur Kosten in der Höhe der vorne genannten Pauschale abziehen.

565 Behinderungsbedingte Kosten Steuerbuch Personen mit Behinderung können behinderungsbedingte Kosten vollum- § 41 Nr. 9 Behinderungsbeding- fänglich vom steuerbaren Einkommen abziehen. Behindert im Sinne dieser Be- te Kosten stimmung ist eine Person, der es eine voraussichtlich dauernde körperliche, Einzureichende Belege geistige oder psychische Beeinträchtigung erschwert oder verunmöglicht, all- – Formular «Behinderungs­ tägliche Verrichtungen vorzunehmen, soziale Kontakte zu pflegen, sich fort- bedingte Kosten»

  • Aufstellung und Belege der

zubewegen, sich aus- und fortzubilden oder eine Erwerbstätigkeit auszu­üben. ­geltend gemachten Kosten

Eine leichte Beeinträchtigung, Als behinderte Personen gelten in jedem Fall: ­deren Auswirkungen – wie – Bezüger von Leistungen gemäss dem Bundesgesetz über die Invaliden­ etwa bei einer Seh- oder Hör- versicherung; schwäche – durch ein Hilfsmit- – Bezüger von Hilflosenentschädigungen; tel einfach ­behoben werden – Bezüger von Hilfsmitteln im Sinne von AHVG, UVG und MVG; kann (Brille oder Hörgerät), gilt nicht als Behinderung. – Heimbewohner und Spitex-Patienten, für die ein Pflege- und Betreuungs- aufwand von mehr als 60 Minuten pro Tag anfällt (ab Pflegestufe 4).

Personen, die keiner der genannten Gruppen zuge­ordnet werden können, müssen ihre Behinderung nachweisen.

Als behinderungsbedingt gelten Kosten für:

  • Assistenz;

  • Haushaltshilfen und Kinderbetreuung;

  • den Aufenthalt in Tagesstrukturen (ohne Kosten der üblichen Verpflegung);

  • Heim- und Entlastungsaufenthalte (nach Abzug der Lebenshaltungs­kosten);

  • heilpädagogische Therapien und Sozialrehabilitationsmassnahmen;

  • Transporte und Fahrzeuge;

  • Diäten, Mahlzeitendienste (nach Abzug der Lebenshaltungskosten);

  • Blindenführhunde;

  • Hilfsmittel, Pflegeartikel und Kleider (nach Abzug der Lebenshaltungs­ kosten);

  • Wohnen (nur behinderungsbedingte Mehrkosten inkl. deren Unterhalt oder Ersatz);

  • Privatschulen.

Als behinderungsbedingt gelten die notwendigen Kosten, die als Folge einer 26 Behinderung entstehen und weder Lebenshaltungskosten noch Luxusaus­ gaben darstellen. Zu den Lebenshaltungskosten sind die Aufwendungen zu zählen, die der Befriedigung der persönlichen Bedürfnisse dienen wie ins­

Abzüge besondere die Kosten für die Nahrung, Kleidung, Unterkunft, Gesundheits- pflege, Freizeit und Vergnügen. Die Lebenshaltungskosten entsprechen dem Grund­betrag und den Wohnkosten nach den Richtlinien über die Berech- nung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums. In der Regel betragen sie pro Person CHF 40 pro Tag bzw. CHF 14’400 pro Jahr.

Anstelle des Abzugs der effektiven selbst getragenen Kosten können behin- derte Personen einen jährlichen Pauschalabzug in folgender Höhe geltend machen (Verfügung der Hilflosenentschädigung beilegen):

– Bezüger einer Hilflosenentschädigung leichten Grades: CHF 2’500

– Bezüger einer Hilflosenentschädigung mittleren Grades: CHF 5’000

– Bezüger einer Hilflosenentschädigung schweren Grades: CHF 7’500

Einen jährlichen Pauschalabzug von CHF 2’500 können im Weiteren unab- hängig vom Bezug einer Hilflosenentschädigung folgende behinderte Per­ sonen geltend machen:

  • Gehörlose;

  • Nierenkranke, die sich einer Dialyse unterziehen müssen.

Abzugsfähig sind nur diejenigen Kosten, die Sie selbst tragen, d.h. diejenigen Kosten, die Ihnen nach Abzug aller Leistungen öffentlicher, beruflicher oder privater Versicherungen und Institutionen (AHV, IV, SUVA, Militärversiche- rung, Krankenkasse, Haftpflicht- und private Unfallversicherung, Hilfswerke und Stiftungen usw.) zur Zahlung verbleiben. Die Ergänzungsleistungen sind stets dann anzurechnen, wenn sie zur Deckung von Krankheits- und behin- derungsbedingten Kosten ausgerichtet werden. In allen anderen Fällen sind sie nur dann anzurechnen, wenn sie die Lebenshaltungskosten übersteigen. In diesem Falle sind die Lebenshaltungskosten nicht zusätzlich anzurechnen. Sind die ausgerichteten Ergänzungsleistungen betragsmässig kleiner als die

Lebenshaltungskosten, so werden lediglich die Lebenshaltungskosten ange- rechnet. Anzurechnen sind auch die Hilflosenentschädigungen: Diese wer- den zweckgebunden für die Abgeltung von Assistenz- und Transportkosten ausgerichtet und sind bei diesen Kosten anzurechnen.

Kapitalleistungen für künftige invaliditäts- und behinderungsbedingte Kos- ten sind anzurechnen, soweit sie nicht der Einkommenssteuer unterliegen. Ein Abzug für behinderungsbedingte Kosten entfällt daher solange, bis Sie den Nachweis erbringen, dass die tatsächlich entstandenen behinderungsbe- dingten Kosten die Höhe dieser ausgerichteten Kapitalleistung übersteigen.

Genugtuungsleistungen tragen der persönlichen und nicht der materiel- len Beeinträchtigung Rechnung. Sie werden daher nicht an die behinderungs­ bedingten Kosten angerechnet werden. Den Genugtuungsleistungen gleich- zustellen sind Integritätsentschädigungen.

570 Durch Dritte betreute Kinder Steuerbuch Abziehen können Sie für jedes Kind, für das Sie Anspruch auf den Kinder­ § 41 Nr. 4 Kinderbetreuungs­ abzug nach Ziffer 630 der Steuererklärung haben, die Kosten für die Fremd- kostenabzug betreuung i­nfolge Erwerbstätigkeit, Krankheit, Unfall oder Invalidität bis zu Einzureichende Belege einem Gesamtbetrag von: – Formular «Kinderbetreuungs­ kosten»

  • Aufstellung und Belege der ­geltend gemachten Kosten

Kanton Bund max. CHF 12’000 max. CHF 10’100 pro Kind pro Kind

Der Abzug ist bis zur Vollendung des 14. Altersjahres möglich. Die Verpfle- 27 gungskosten sind nicht ­abzugsfähig.

Abzüge Legen Sie der Steuererklärung eine Aufstellung mit Belegen über die bezahl- ten Kinderbetreuungskosten samt Angabe der Empfänger bei.

575 Weitere Abzüge

  • Prämien von erwerbstätigen Personen für die obligatorische Nichtberufs- unfallversicherung (NBUV), soweit diese nicht bereits im Nettolohn be- rücksichtigt sind;

  • Gesetzliche Beiträge an die AHV von nichterwerbstätigen Steuerpflichti- gen oder von Selbständigerwerbenden, soweit Sie sie unter den Ziffern 150/151 der Steuererklärung nicht bereits berücksichtigt haben. Nicht zu- lässig ist jedoch der Abzug von Arbeitgeberbeiträgen für Hausdienstarbeit- nehmende (Haushaltshilfe);

  • Einsatzkosten in der Höhe von 5% (jedoch maximal CHF 5’000) der einzel- nen steuerbaren Gewinne aus der Teilnahme an Geldspielen (ohne Spiel- bankenspiele); von den einzelnen Gewinnen aus Online-Spielbankenspie- len sind die vom Online-Spielerkonto abgebuchten Spieleinsätze im Steu- erjahr (jedoch maximal CHF 25’000) abzugsfähig.

580 Abzug für massgebliche Beteiligungen Steuerbuch Halten Sie Beteiligungen von mindestens 10% am Grundkapital von Aktien- § 26 Nr. 3 Teilbesteuerung der gesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung oder Genossenschaf- Einkünfte aus qualifi- ten im Privatvermögen, werden die Erträge aus Dividenden, Gewinnantei- zierten Beteiligungen len, Liquidationsüberschüssen und geldwerten Vorteilen zu 30% entlastet. Einzureichende Belege

  • Formular «Wertschriften- und

Halten Sie Beteiligungen von mindestens 10 % am Grundkapital von Aktien- Guthabenverzeichnis» gesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung oder Genossen- – Formular «Qualifizierte ­Beteiligungen im Geschäfts- schaften im Geschäftsvermögen, werden die Erträge aus Dividenden, Ge- vermögen» winnanteilen, Liquidationsüberschüssen, geldwerten Vorteilen sowie Gewin- nen aus der Veräusserung solcher Beteiligungsrechte zu 30% entlastet.

Bei der Bundessteuer beträgt die Entlastung im Privat- und Geschäftsver­ mögen ebenfalls 30%.

Steuerbuch

585

Parteibeiträge

§ 41 Nr. 10 Abzug von Spenden

Abziehen können Sie Mitgliederbeiträge und Zuwendungen an politische

und Parteibeiträgen

Parteien bis zum Gesamtbetrag von:

Einzureichende Belege

  • Formular «Zuwendungen»

– Aufstellung oder Belege der

Kanton Bund

­Zuwendungen

max. CHF 20’000 max. CHF 10’100

Zulässig sind nur Beiträge an Vereinigungen, die im Parteiregister nach Arti- kel 76a des Bundesgesetzes über die politischen Rechte eingetragen, in ei- nem kantonalen Parlament vertreten sind oder in einem Kanton bei den letzten Parlamentswahlen mindestens 3% der Stimmen erreicht haben.

Steuerbuch

590

Berufsorientierte Aus- und Weiterbildung

§ 41 Nr. 11 Aus- und Weiterbil-

Die berufsorientierten Aus- und Weiterbildungskosten sowie Umschulungs-

dungskosten

kosten können bis zum Gesamtbetrag von CHF 12’000 in Abzug gebracht

Einzureichende Belege

werden. Nicht zum Abzug zugelassen werden die Kosten der Erst- oder

– Formular «Berufsorientierte ­­

Grundausbildung bis und mit Sekundarstufe II (z.B. Lehrabschluss, Maturität)

Aus- und Weiterbildungskos-

sowie die Kosten für Aus- und Weiterbildung ohne beruflichen Zusammen-

ten»

  • Aufstellung und Belege über hang (z.B. Hobby oder Liebhaberei). ­berufsorientierte Aus- und Bundesbeiträge vom Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innova­ Weiterbildungskosten tion für eidgenössische Prüfungen stellen steuerbares Einkommen dar. Sie sind immer unter Ziffer 350 zu deklarieren.

Steuerbuch

595

Abzug bei Erwerbstätigkeit beider Ehegatten

§ 41 Nr. 3 Abzug bei Erwerbs­

Leben Sie als Ehegatten in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe, kön-

tätigkeit beider

nen Sie einen Abzug geltend machen, wenn beide erwerbstätig sind.

28 ­Ehegatten

Kanton Bund

Abzüge

max. CHF 1’000 50% vom niedrigeren

Erwerbseinkommen,

mind. CHF 8’100; max. CHF 13’400

Berechnungsbeispiele

Dieser Abzug ist zulässig, wenn beide Ehegatten erwerbstätig sind und zu-

(Bundessteuer) CHF

sammen veranlagt werden. Unter Erwerbseinkommen versteht man die Ge-

Beispiel 1

samtheit des Einkommens aus selbständiger und unselbständiger, haupt- und

Einkommen8’000

nebenberuflicher ­Erwerbstätigkeit. Dem Erwerbseinkommen gleichgestellt

Berufsauslagen 2’000

sind Erwerbsausfallentschädigungen bei vorübergehendem Unterbruch der

Nettoeinkommen6’000

Erwerbstätigkeit (für Militärdienst, Taggelder aus Arbeitslosen-, Kranken-,

Abzug 6’000

Unfall- und Invalidenversicherung). Den Abzug können Sie auch geltend ma-

chen, wenn die Erwerbstätigkeit eines oder beider Ehegatten nur während

Beispiel 2

Einkommen12’000

eines Teils des Jahres oder als Teilzeitarbeit ausgeübt wird. Der Abzug darf

Berufsauslagen3’000

das niedrigere Erwerbseinkommen des einen Ehegatten nach Abzug

Nettoeinkommen9’000

der Gewinnungskosten sowie der Beiträge an die AHV/IV/ALV/NBUV

Abzug 8’100

und die ­berufliche Vorsorge (2. und 3. Säule) nicht übersteigen. Sie

können keinen Abzug beanspruchen, wenn sich aus der Erwerbstätigkeit ein

Beispiel 3

Einkommen23’000

Verlust ergeben hat.

Berufsauslagen4’000

Nettoeinkommen19’000

Der Abzug ist auch zulässig, wenn ein Ehegatte im Beruf, Geschäft oder Ge-

Abzug 9’500

werbe des anderen Ehegatten erheblich mitarbeitet, sofern diese Mitarbeit

vertraglich vorge­sehen oder durch die Natur der Tätigkeit erforderlich ist. In

Beispiel 4

diesem Fall wird jedem ­Ehegatten die Hälfte des gemeinsamen Erwerbsein-

Einkommen33’000

Berufsauslagen5’000

kommens zugewiesen.

Nettoeinkommen28’000

Abzug 13’400

Einkommensberechnung

Nettoeinkommen 610 Zuwendungen an gemeinnützige Institutionen Sie können nachgewiesene freiwillige Leistungen von Geld und übrigen Ver- mögenswerten an juristische Personen mit Sitz in der Schweiz abziehen, die im Hinblick auf ihre öffentlichen oder gemeinnützigen Zwecke von der Steuer­pflicht befreit sind. Ein Abzug ist nur möglich, wenn die Zuwendun- gen im Jahr mindestens CHF 100 betragen. Der Abzug darf maximal 20% des Nettoeinkommens gemäss Ziffer 609 der Steuererklärung betragen.

Auf das Einreichen der einzelnen Spendenbescheinigungen kann verzichtet werden, wenn die Zuwendungen auf dem Steuerformular «Zuwendungen»

detailliert aufgeführt werden (Zahlungsdatum, Name und Sitz der Institu­

tion). Beträge ohne detaillierte Bezeichnung werden nicht zum Abzug zu­ gelassen. Das Steueramt behält sich vor, die Belege bei Bedarf zu Kontroll- zwecken nachträglich einzuverlagen. Ein Verzeichnis der bekannten gemein- nützigen Institutionen finden Sie unter steueramt.so.ch (Rubrik «Rechtliche Grundlagen»). Bei Zuwendungen an Institutionen, die dort nicht aufgeführt sind, legen Sie eine Bestätigung des Sitzkantons über die Steuerbefreiung bei.

620 Krankheits- und Unfallkosten Abziehen können Sie Ihre Krankheits- und Unfallkosten und diejenigen der von

Ihnen unterhaltenen Personen, soweit Sie die Kosten selber tragen und diese 5% des Nettoeinkommens gemäss Ziffer 609 der Steuererklärung überstei- gen. Als Krankheitskosten gelten dabei die Kosten für Ärzte, Zahnärzte, Spital- kosten, Medikamente, medizinische Apparate, Brillen und dergleichen. Die Kos- ten besonderer Heilmassnahmen wie Massagen, Bestrahlungen und Bäder kön- nen Sie nur abziehen, sofern diese Behandlungen ärztlich verordnet sind und von diplomierten Personen durchgeführt werden. Berücksichtigt werden auch die Kosten für alle ärztlich oder zahnärztlich angeordneten Massnahmen, die zur Erhaltung und Wiederherstellung der körperlichen oder psychischen Gesundheit beitragen. Massgebend für den Abzug ist das Zahlungsdatum beziehungsweise das Abrechnungsdatum der Krankenkasse; wenn Sie die Jahresbescheinigung der Krankenkasse beilegen, ist die bescheinigte Periode massgebend für den Abzug.

Für Personen, die sich in einem Pflegeheim oder einer Heilstätte aufhalten und für die ein Pflege- und Betreuungsaufwand von nicht mehr als 60 Minu- ten pro Tag anfällt, stellen die Heimkosten grundsätzlich Lebenshaltungskos- ten dar und sind nicht abzugs­fähig. Die separat in Rechnung gestellten Pfle- gekosten können Sie als Krankheitskosten abziehen.

Als Zöliakiepatient können Sie pauschal CHF 2’500 für die Mehrkosten der ­Diätnahrung als Krankheitskosten geltend machen. Voraussetzung ist ein Arztzeugnis, wonach Diätnahrung erforderlich ist.

Als Diabetiker können Sie jedoch nur die effektiven Kosten abziehen.

Nicht als Krankheitskosten gelten Aufwendungen für:

  • Transportkosten zum Arzt;

  • höhere Miete für rollstuhlgängige Wohnungen;

  • kosmetische Zahnpflege;

  • Krankenkassenprämien;

  • Kosten, die der Prävention dienen (z.B. Abonnement für Fitnesscenter);

  • Kosten, die der Erhaltung oder Steigerung der körperlichen Schönheit und des körperlichen Wohlbefindens dienen (z.B. freiwillige Badekuren, Massagen, Behandlungen rein kosmetischer Art, für Verjüngungs- oder

Steuerbuch § 41 Nr. 10 Abzug von Spenden und Parteibeiträgen Einzureichende Belege

  • Formular «Zuwendungen»

  • Aufstellung oder Spendenbe- scheinigung

Mitglieder- und Passivbeiträge sowie Zuwendungen an Verei- ne mit ideeller ­Tätigkeit (z.B. Musik- und Sportvereine)

und an Institutionen, die Kultuszwe­cke verfolgen (z.B. Frei­kirchen), können Sie nicht abziehen.

29 Steuerbuch § 41 Nr. 8 Krankheits- und Un-

Einkommensberechnung fallkosten Einzureichende Belege

  • Formular «Krankheits- und Unfallkosten»

  • Aufstellung und Belege der ­geltend gemachten Kosten

Schönheitsbehandlungen sowie für Schlankheitskuren oder -operationen,

sofern sie nicht ärztlich verordnet sind);

  • Selbstbehalt für Verpflegungskosten bei Spitalaufenthalt.

Ziehen Sie vom Total der Auslagen für Krankheits- und Unfallkosten 5% des

Nettoeinkommens (Ziffer 609 der Steuererklärung) als steuerlichen Selbst­

behalt ab.

Sozialabzüge

Für die Festsetzung der Sozialabzüge sind die Verhältnisse am 31. Dezember

2022 massgebend. Endet die Steuerpflicht jedoch während der Steuerperio-

de, sind sie nach den Verhältnissen am Ende der Steuerpflicht festzusetzen.

Steuerbuch

630

Abzug für minderjährige oder in beruflicher Ausbildung stehende

§ 43 Nr. 1 Sozialabzüge allge-

Kinder (Kinderabzug)

mein

Als Kinder gelten minderjährige oder in beruflicher Erstausbildung stehende

§ 43 Nr. 2 Kinderabzug

volljährige leibliche Kinder, Adoptiv- und Stiefkinder sowie Pflegekinder, die

Sie unentgeltlich zu dauernder Pflege oder Erziehung aufgenommen haben.

Stichtag für die Festsetzung der Sozialabzüge ist der 31. Dezember. Endet die

Steuerpflicht jedoch während der Steuerperiode, sind die Verhältnisse am

Ende der Steuerpflicht massgebend. Als Eltern müssen Sie dann für den Un-

terhalt eines Kindes aufkommen, wenn das steuerbare Einkommen (Ziffer

690 der Steuererklärung) des Kindes CHF 11’000 nicht übersteigt.

Zahlen Sie an minderjährige Kinder Unterhaltsbeiträge aus Scheidung oder

Trennung, ist kein Abzug für Kinder möglich, da Sie diese Zahlungen vollum-

30

fänglich abziehen können (Ziffer 521 der Steuererklärung).

Es sind höchstens die nachstehenden Abzüge möglich:

Einkommensberechnung

Sie leben in rechtlich und tatsächlich ungetrenn- Kanton

ter Ehe oder sind verwitwet CHF

Für jedes Kind, 6’000

Bund

CHF

6’500

  • das am 31. Dezember 2022 minderjährig ist;

  • das zwar am 31. Dezember 2022 volljährig ist, je- doch noch in beruflicher Erstausbildung steht, wenn Sie dessen Unterhalt überwiegend bestreiten.

Sie leben allein mit Ihren Kindern zusammen Für Kinder, die am 31. Dezember 2022 minderjährig sind,

können Sie den vollen Kinderabzug geltend machen: 6’000

6’500

  • wenn die elterliche Sorge Ihnen allein zusteht;

  • wenn Sie – bei alleiniger oder gemeinsamer elter­licher Sorge – vom andern Elternteil für das Kind Unterhalts- beiträge erhalten, die Sie nach Ziffer 320 versteuern.

können Sie den halben Kinderabzug geltend machen: 3’000

3’250

  • wenn Sie – bei gemeinsamer elterlicher Sorge – vom andern Elternteil für das Kind keine steuerbaren Un- terhaltsbeiträge erhalten.

Für Kinder, die am 31. Dezember 2022 volljährig sind 6’000

und in beruflicher Erstausbildung stehen, können Sie

den Kinderabzug geltend machen, wenn der andere

­Elternteil für das Kind keine Unterhaltsbeiträge leistet

oder wenn der andere Elternteil Unterhaltsbeiträge leis-

tet, Sie aber trotzdem den höheren finanziellen Beitrag

an den Unterhalt des Kindes leisten und damit zur

Hauptsache für den Unterhalt des Kindes aufkommen.

Kann der andere Elternteil den Kinderabzug geltend

machen, können Sie den Unterstützungsabzug nach Zif-

fer 635 beanspruchen, sofern Ihre Beiträge mindestens

in der Höhe des Abzugs erfolgen.

6’500

Sie leben nicht mit Ihren Kindern zusammen

Für Kinder, die am 31. Dezember 2022 minderjährig sind, Kanton

Bund

können Sie keinen Kinderabzug geltend machen:

CHF

0

CHF

0

  • wenn Ihnen die elterliche Sorge nicht zusteht;

  • wenn Sie – bei keiner oder gemeinsamer elterlicher Sorge – Unterhaltsbeiträge für das Kind leisten, die Sie unter Ziffer 521 abziehen können.

können Sie den halben Kinderabzug geltend machen:

3’000

3’250

  • wenn Sie – bei gemeinsamer elterlicher Sorge – keine Unterhaltsbeiträge für das Kind leisten.

Für Kinder, die am 31. Dezember 2022 volljährig sind

und in beruflicher Erstausbildung stehen, können Sie

den Kinderabzug geltend machen, wenn Sie mit Ihren

Unterhaltsbeiträgen den höheren finanziellen Beitrag

an den Unterhalt des Kindes leisten und damit zur

Hauptsache für den Unterhalt des Kindes aufkommen.

Leisten Sie Unterhaltsbeiträge, kommen damit jedoch

nicht zur Hauptsache für den Unterhalt des Kindes auf,

können Sie den Unterstützungsabzug nach Ziffer 635

geltend machen, sofern Ihre Beiträge mindestens in der

Höhe des Abzugs erfolgen.

6’000

6’500

Sie leben mit dem anderen Elternteil im Konkubinat

Für Kinder, die am 31. Dezember 2022 minderjährig sind,

können Sie den vollen Kinderabzug geltend machen:

6’000

6’500

31

  • wenn die elterliche Sorge Ihnen allein zusteht;

Einkommensberechnung

  • wenn Sie – bei alleiniger oder gemeinsamer elter­licher Sorge – vom andern Elternteil für das Kind Unterhalts- beiträge erhalten, die Sie nach Ziffer 320 versteuern.

können Sie den halben Kinderabzug geltend machen:

3’000

3’250

  • wenn Sie – bei gemeinsamer elterlicher Sorge – keine steuerbaren Unterhaltsbeiträge für das Kind leisten resp. erhalten.

Für Kinder, die am 31. Dezember 2022 volljährig sind

und in beruflicher Erstausbildung stehen, können Sie

den Kinderabzug geltend machen, wenn Sie den höhe-

ren finanziellen Beitrag an den Unterhalt des Kindes

leisten und damit zur Hauptsache für den Unterhalt des

Kindes aufkommen. Dies ist in der Regel dann der Fall,

wenn Sie den Elternteil mit dem höheren Reineinkom-

men sind. Kann der andere Elternteil den Kinderabzug

geltend machen, können Sie den Unterstützungsabzug

nach Ziffer 635 beanspruchen, sofern Ihre Beiträge min-

destens in der Höhe des Abzugs erfolgen.

6’000

6’500

635

Abzug für unterstützte Personen (Unterstützungsabzug)

Steuerbuch

Für jede am Ende der Steuerperiode erwerbsunfähige oder beschränkt

§ 43 Nr. 3 Unterstützungsabzug

­erwerbsfähige und unterstützungsbedürftige Person, an deren Unterhalt

Einzureichende Belege

Sie mindestens in der Höhe des Abzuges beitragen, können

Sie beim Staat– Nachweis der Unterstützungs-

CHF 2’000 und beim Bund CHF 6’500 abziehen.

leistungen (Zahlungsbelege)

  • Nachweis der Unterstützungs-

Der Abzug wird gewährt für erwerbsunfähige oder beschränkt erwerbsfähi- bedürftigkeit

ge Kinder, deren steuerbares Einkommen CHF 15’000 (Ziffer

690 der Steuer-

erklärung) nicht übersteigt, ebenso für volljährige Kinder, an die Sie

Alimen-

te leisten. Kein Abzug ist möglich für den Ehegatten und für Kinder, für die

der Kinderabzug gewährt wird, sowie für minderjährige Kinder, für die Sie

dem anderen Elternteil Unterhaltsbeiträge bezahlen (abziehbar unter Ziffer

521 der Steuererklärung).

Wenn Sie einen Unterstützungsabzug geltend machen, reichen Sie mit der Steuer­erklärung eine Bestätigung der unterstützten Person über Art, Zeit- punkt, Grund der Bedürftigkeit und Höhe der erfolgten Unterstützungen ein. Bei Unterstützungen ins Ausland erbringen Sie den Nachweis der Unter- stützungspflicht und der Zahlung.

Zahlungen ins Ausland sind nur dann abzugsfähig, wenn sie an Verwandte in auf- oder absteigender Linie erfolgen. Verwandtschaftsgrad und Unterstüt- zungsbedürftigkeit sind durch die ausländische Heimatbehörde in deutscher Sprache zu bestätigen.

Steuerbuch 640 Abzug für jede dauernd pflegebedürftige Person § 43 Nr. 4 Heimpflegeabzug (Heimpflegeabzug) Einzureichende Belege Für jede dauernd pflegebedürftige Person, die in Ihrem Haushalt lebt, können – Nachweis der Pflegebedürf- Sie je CHF 4’200 abziehen. Den Abzug können Sie nicht beanspruchen für sich tigkeit selbst, Ihren Ehegatten und für Ihre Kinder, auch wenn sie volljährig sind. Der Anspruch auf diesen Abzug setzt keine finanziellen Unterstützungsleistungen voraus. Weisen Sie die Pflegebedürftigkeit nach. Die gepflegte Person muss eine Hilflosenentschädigung für Hilflosigkeit mindestens 2. Grades beziehen. Sie muss in Ihrem Haushalt leben. Als gleicher Haushalt gilt auch ein Haushalt auf dem gleichen Grundstück oder auf dem unmittelbar benachbarten, d.h. angrenzenden Grundstück oder eine andere Wohnung im gleichen Haus.

Sind die Voraussetzungen nach Ziffer 635 der Steuererklärung erfüllt, kön- nen Sie zusätzlich zum Heimpflegeabzug den Unterstützungsabzug geltend machen.

32 Steuerbuch 645 Abzug für Rentenbezüger mit ungenügendem Reineinkommen § 43 Nr. 5 Abzug für Renten­ Haben Sie ein ungenügendes Reineinkommen und sind Sie oder Ihr Ehegatte bezüger mit zum Bezug einer Rente der eidgenössischen Alters- und Hinterlassenen- oder

Einkommensberechnung ­ungenügendem ­Reineinkommen Invalidenversicherung (wozu auch Waisenrenten zählen) berechtigt, können Sie maximal CHF 5’000 abziehen. Ebenfalls zum Abzug berechtigt der Bezug einer ausländischen Rente, die mit der eidgenössischen Alters- und Hinterlas- senen- oder Invalidenversicherung vergleichbar ist.

Sofern Ihr Reineinkommen (Ziffer 629 der Steuererklärung) CHF 32’000 nicht übersteigt, können Sie den Höchstabzug von CHF 5’000 beanspruchen, wenn Sie in einer rechtlich und tatsächlich ungetrennten Ehe leben oder wenn Sie als verwitwete, getrennt lebende, geschiedene oder ledige Person mit Kin- dern zusammenleben, für die ein Abzug nach Ziffer 630 der Steuererklärung geltend gemacht werden kann. Diesen Personen gleichgestellt sind Sie, wenn Sie seit 2020 Witwe oder Witwer geworden sind. Der Abzug vermindert sich um je einen Franken pro Franken zusätzlichen Reineinkommens und entfällt bei einem Reineinkommen von CHF 37’000 ganz.

Sind Sie alleinstehend oder vor 2020 verwitwet und leben nicht mit Kindern zusammen, für die ein Abzug nach Ziffer 630 der Steuererklärung geltend gemacht werden kann, können Sie, sofern Ihr Reineinkommen CHF 24’000 nicht übersteigt, den Höchstabzug von CHF 5’000 geltend machen. Der Ab- zug vermindert sich um je einen Franken pro Franken zusätzlichen Reinein- kommens und entfällt bei einem Reineinkommen von CHF 29’000 ganz.

650 Abzug für Ehegatten in ungetrennter Ehe Leben Sie als Ehegatten in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe, kön- nen Sie bei der direkten Bundessteuer CHF 2’600 abziehen.

Steuerausscheidung 695 In anderen Kantonen oder im Ausland zu versteuerndes Einkommen Hier ist das ausserhalb des Kantons Solothurn zu versteuernde Einkommen zu deklarieren. Die Steuerausscheidung nimmt die Veranlagungsbehörde von Amtes wegen vor.

Vermögen im In- und Ausland

Bewegliches Vermögen

700

Wertschriften und Guthaben

Bitte lesen Sie die Erläuterungen auf den Seiten 36 – 40 dieser Wegleitung.

710

Lebens- und Rentenversicherungen

Lebensversicherungen unterliegen der Vermögenssteuer.

Steuerbuch

§ 69 Nr. 1 Ansprüche aus Versi-

Ausnahme: Im Rahmen der anerkannten Formen der gebundenen Selbst- cherungen und Vor-

vorsorge (Säule 3a) abgeschlossene Vorsorgepolicen sind

Versicherungssumme steuerfrei.

bis zur Fälligkeit der sorgeeinrichtungen

Einzureichende Belege

  • Bescheinigung der Versiche-

Rentenversicherungen unterliegen ebenfalls der Vermögenssteuer. rungsgesellschaft

Der Vermögenssteuerwert von Lebens- und Rentenversicherungen richtet

sich nach dem Steuerwert (Rückkaufswert inkl. der gutgeschriebenen Über-

schussanteile). Dabei ist auf den von der Versicherungsgesellschaft beschei-

nigten Wert abzustellen.

720

Anteile an unverteilten Erbschaften

Erbengemeinschaften werden nicht separat besteuert. Die

Einzureichende Belege

einzelnen Erben – Fragebogen für unverteilte 33

versteuern anteilsmässig (entsprechend ihrer Erbquote) das Vermögen aus Erbschaften

unverteilten Erbschaften ab Todestag. Die Bewertung des

Vermögens richtet

Vermögen im In- und Ausland

sich nach den üblichen Bewertungen der Aktiven und Passiven. Das Formular

können Sie im Internet unter steueramt.so.ch herunterladen oder beim

Kantonalen Steueramt beziehen.

730

Motorfahrzeuge

Der Steuerwert privater Motorfahrzeuge beträgt 50% des Anschaffungs­

wertes. Er reduziert sich jedes Jahr um 50% des jeweiligen Restwertes.

740

Übrige Vermögenswerte

Übrige Vermögenswerte sind zum Beispiel Gemälde- und andere Sammlun-

gen, Tiere (z.B. Pferde usw.), Kunst- und Schmuckgegenstände, Boote, Flug-

zeuge usw. Der Hausrat ist steuerfrei.

Unbewegliches Vermögen

750

Liegenschaften

Steuerbuch

Als Liegenschaft gelten alle Grundstücke, Gebäude und die im Grundbuch § 62 Nr. 1 Unbewegliches Ver-

eingetragenen selbständigen und dauernden Rechte (Baurechte, Dienstbar- mögen

keiten usw.; im Baurecht erstellte Bauten versteuert der Baueigentümer). Nutzniessungsvermögen ist

Ferner gehören dazu auch die mit ihnen verbundenen Sachen und Nutzungs- vom Nutzniesser zu versteuern.

rechte (Wasserkräfte und dgl.).

Der Steuerwert wird aufgrund des Katasterwertes festgelegt.

Ausserkantonale Liegenschaften geben Sie mit dem betreffenden kantona-

len Steuer­wert an. Die Umrechnung auf solothurnische Werte aufgrund des

Bundes­steuer­koeffizienten nimmt die Veranlagungsbehörde von Amtes

­wegen vor.

Geben Sie im Ausland gelegene Liegenschaften mit dem Kaufpreis an.

Betriebsvermögen Selbständigerwerbender

Steuerbuch

760

Kasse, Wechsel und dergleichen

§ 66 Nr. 2 Betriebsvermögen,

Deklarieren Sie Kasse, Wechsel und dergleichen zum Nominalwert. Ausländi-

Selbständig-

sche Banknoten sowie Gold und andere Edelmetalle geben Sie zum jeweili-

erwerbender

gen Kurs an. Diesen finden Sie in der Kursliste der ESTV (estv.admin.ch).

765

Kunden- und andere Guthaben

Zu den Kundenguthaben gehören auch die abgeschlossenen sowie angefan-

genen, jedoch noch nicht fakturierten Aufträge und Lieferungen. Deklarieren

Sie die Kundenguthaben vollständig und zum Bruttowert. Für drohende Ver-

luste ist eine Wertberichtigung (Delkredere) zulässig. Ohne Nachweis erhöh-

ter Verlustgefahr können 10% des Debitorenbestandes zurückgestellt wer-

den.

770

Vorräte und Warenlager, Viehhabe

Für die Vermögenswerte sind die Einkommenssteuerwerte (idR Buchwerte)

massgebend. Von den Anschaffungs-/Herstellungskosten oder Marktwerten

können Sie die bei der Einkommenssteuer anerkannten Wertverminderun-

gen sowie eine Risikowertberichtigung bis zu 331/3% abziehen, sofern ein

wert- und mengenmässig vollständiges Wareninventar vorliegt.

Für die Vermögenswerte der Viehhabe von Landwirtschaftsbetrieben sind die Einkommenssteuerwerte (idR Buchwerte) massgebend.

775

Bewegliches Anlagevermögen

Das bewegliche Geschäftsvermögen sowie immaterielle Güter setzen Sie zum

34

Einkommenssteuerwert ein, das heisst vom Anlagewert ziehen Sie die bei der

Einkommenssteuer berücksichtigten Wertverminderungen (Abschreibungen)

ab.

Vermögen im In- und Ausland

780

Anderes Geschäftsvermögen

Zum anderen Geschäftsvermögen gehören alle beweglichen Betriebsaktiven,

die in den vorstehenden Ziffern nicht enthalten sind.

785

Anteil an Kollektiv-, Kommandit- und einfachen Gesellschaften

Für die Anteile an Kollektiv-, Kommandit- oder einfachen Gesellschaften gel-

ten die besonderen Erläuterungen zum Fragebogen für Kollektiv- und Kom-

manditgesellschaften. Den Anteil am Vermögen setzen Sie entsprechend den

Angaben im Fragebogen ein.

Detaillierte Informationen finden Sie im Merkblatt für Selbständigerwerben- de. Dieses können Sie im Internet unter steueramt.so.ch herunterladen oder beim Kantonalen Steueramt beziehen.

Schulden

Steuerbuch

800

Schulden

§ 70 Nr. 1 Schulden

810

Deklarieren Sie Schulden, ist das Steuerformular «Schuldenverzeichnis» voll-

Einzureichende Belege

ständig ausgefüllt mit der Steuererklärung einzureichen. Unerlässlich sind

– Formular «Schuldenverzeich-

insbesondere die Angabe des Gläubigers mit genauer Adresse.

nis»

  • Aufstellung und Belege der ­Schulden Sozialabzüge

Steuerbuch

910

Abzug für verheiratete Steuerpflichtige

§ 71 Nr. 1 Sozialabzüge vom

Für in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebende Steuerpflichtige so-

­Vermögen

wie für verwitwete, getrennt lebende, geschiedene und ledige Steuerpflichti-

ge, die alleine mit Kindern zusammenleben, für die der Kinderabzug gemäss

Ziffer 630 der Steuererklärung gewährt wird, beträgt der Abzug CHF 100’000.

Steuerbuch

920

Abzug für die anderen Steuerpflichtigen

§ 71 Nr. 1 Sozialabzüge vom

Für alle anderen Steuerpflichtigen beträgt der Abzug CHF 60’000.

­Vermögen

930 Abzug für jedes Kind und jede erwerbsunfähige oder beschränkt Steuerbuch erwerbsfähige Person § 71 Nr. 1 Sozialabzüge vom Für jedes Kind und jede erwerbsunfähige oder beschränkt erwerbsfähige ­Vermögen Person, für die ein Abzug nach Ziffer 630 oder 635 der Steuererklärung ­gewährt wird, beträgt der Abzug CHF 20’000.

Werden die Eltern getrennt veranlagt, so wird der Abzug hälftig aufgeteilt, wenn das Kind unter gemeinsamer elterlicher Sorge steht und kein Abzug für Unterhaltsbeiträge nach Ziffer 521 geltend gemacht wird.

940 Abzug für Rentenbezüger mit ungenügendem Reineinkommen Steuerbuch und Reinvermögen § 71 Nr. 1 Sozialabzüge vom Sind Sie oder Ihr Ehegatte zum Bezug einer Rente der eidgenössischen ­Alters- ­Vermögen und Hinterlassenen- oder Invalidenversicherung berechtigt und haben ein ungenügendes Reineinkommen (Ziffer 629), ein Reinvermögen von nicht mehr als CHF 200’000 (Ziffer 900) und sind Sie oder Ihr Ehegatte erwerbsun- fähig oder beschränkt erwerbsfähig, werden die Sozialabzüge verdoppelt. Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dieser Wegleitung zu Ziffer 645 «Abzug für Rentenbezüger mit ungenügendem Reineinkommen».

Steuerausscheidung 995 In anderen Kantonen oder im Ausland zu versteuerndes Vermögen Hier ist das ausserhalb des Kantons Solothurn zu versteuernde Vermögen zu deklarieren. Die Steuerausscheidung wird von der Veranlagungsbehörde von Amtes wegen vorgenommen. 35

Vermögen im In- und Ausland

Wertschriften- und ­Guthabenverzeichnis

Steuerbuch Das Wertschriften- und Guthabenverzeichnis dient: § 26 Nr. 2 Erträge aus Wert- – der Feststellung des Wertschriftenvermögens einschliesslich aller Gutha- schriften und Gut­ haben ben (Ziffer 700 der Steuererklärung); § 26 Nr. 3 Teilbesteuerung der – der Ermittlung der Erträge aus beweglichem Vermögen (Ziffer 300 der Einkünfte aus qual. Steuererklärung); Beteiligungen – der Ermittlung des Verrechnungssteueranspruches auf Fälligkeiten 2022; § 67 Nr. 1 Wertpapiere, Forde- – der Deklaration von Erbschaften und Schenkungen (inkl. Erbvorbezüge rungs- und Beteili- gungsrechte im und unverteilte Erbschaften); ­Privatvermögen – der Deklaration von Kapitalleistungen aus Vorsorge;

  • der Deklaration von Lotterie- und anderen Spielgewinnen.

Einzureichende Belege

  • Formular «Wertschriften- und Guthabenverzeichnis» Das Wertschriften- und Guthabenverzeichnis ist Bestandteil der Steuererklä-

– Bescheinigung der Guthaben, rung und damit immer einzureichen. Hierbei sind die Fragen auf der ersten der Erträge sowie der und letzten Seite des Wertschriften- und Guthabenverzeichnisses zu beant- ­Lotterie- und anderen Spiel- worten. Eine Unterzeichnung auf der letzten Seite hat immer dann zu erfol- gewinne. gen, wenn Sie die Steuererklärung (inkl. Wertschriften- und Guthabenver- zeichnis) nicht elektronisch einreichen.

| Umfang der Deklaration Tragen Sie in das Formular Ihr Vermögen ein und das Ihrer in der Steuer- 36 pflicht vertretenen minderjährigen Kinder sowie das Vermögen (inkl. dem Eigentum an Kryptowährungen), an dem Sie die Nutzniessung haben.

Wertschriften- und Guthabenverzeichnis Volljährige Kinder versteuern ihr Vermögen und ihren Ertrag selber; sie fül- len ­daher ebenfalls das Wertschriften- und Guthabenverzeichnis aus, um den Verrechnungssteueranspruch auf die Fälligkeiten 2022 selbst geltend zu ma- chen. Dementsprechend haben die Eltern diese Werte nicht mehr zu deklarie- ren.

| Verrechnungssteueranspruch Die Ermittlung des Verrechnungssteueranspruches erfolgt aufgrund des in Kolonne A (Werte mit Verrechnungssteuerabzug) des Wertschriften- und Guthabenverzeichnisses eingetragenen Ertrages.

Bei Erbengemeinschaften erfolgt die Rückforderung der Verrechnungs- steuer seit dem 1.1.2022 (Ertragsfälligkeit) durch die einzelnen erbberechtig- ten Personen, indem sie die verrechnungssteuerbelasteten Einkünfte aus ­unverteilten Erbschaften anteilsmässig in ihrem Wertschriften- und Gut­ haben­verzeichnis deklarieren.

Jede erbberechtigte Person einer Erbengemeinschaft hat ihren Anteil am Einkommen und Vermögen im Steuerformular «Fragebogen für unverteilte Erbschaften» zu deklarieren und in die Ziffer 330 (Einkommen) und Ziffer 720 (Vermögen) der Steuererklärung zu übertragen.

Die Stockwerkeigentümergemeinschaft sowie die Kollektiv- und Kom- manditgesellschaft machen die Rückerstattung der Verrechnungssteuer für die im Inland domizilierten Teilhaber/Gesellschafter der Gemeinschaft mittels Formular 25 «Antrag auf Rückerstattung der Verrechnungs­steuer» ­direkt bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung geltend. Eine ­anteilsmässige Rückerstattung an die einzelnen Teilhaber/Gesellschafter ist nicht möglich. Der Ertrag und das Vermögen versteuert anteilsmässig jeder einzelne Stock- werkeigentümer. Die Bruttoerträge führen Sie in der Kolonne B (Werte ohne Verrechnungssteuerabzug) auf.

Kennzeichnen Sie besonders: | Kennzeichnung der Vermögens­ – mit G das Geschäftsvermögen; werte

  • mit N das Nutzniessungsvermögen;

  • mit E die Werte, die aus unverteilten und verteilten Erbschaften stammen;

  • mit B die Beteiligungen von mindestens 10% am Kapital einer Kapital­ gesellschaft oder Genossenschaft;

  • mit L die steuerbaren Lotterie- und anderen Spielgewinne;

  • mit D ein zinsloses Darlehen.

Grundsätzlich ist der Kurswert Ende Steuer­jahr massgebend (Eidg. Kursliste | Bewertung der Wertschriften Stichtag 31.12.2022). Die Kursliste ist in der elektronischen Steuererklärung integriert. Damit können via Valorennummern oder via Suche der Titel die notwendigen Daten direkt ins elektronische Wertschriften- und Guthaben- verzeichnis übertragen werden.

Für steuerliche Zwecke eignen sich auch die von den Banken auf Kunden- wunsch eigens ausgefertigten Steuerverzeichnisse. Diese sind mit den steuer- lich massgebenden Vermögens- und den dazugehörigen Ertragswerten ver- sehen. Mitenthalten sind auch allfällige Erträge von Vermögenswerten, die im Laufe des Jahres veräussert oder zurückbezahlt worden sind.

Für in der Schweiz kotierte Titel können Sie den Kurswert der amtlichen Steuerkursliste 2022 der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) ent­ nehmen. Diese Kursliste, die ab Februar 2023 erscheint, können Sie unter estv.admin.ch abrufen.

Für nur im Ausland kotierte Titel ist der letzte im Dezember 2022 notierte Kurs massgebend. Die ausländischen Kurswerte rechnen Sie zu den in der 37 amtlichen Steuerkursliste (abrufbar unter estv.admin.ch) aufgeführten ­Devisen- bzw. Wertschriftenkurse in Schweizer Franken um.

Wertschriften- und Guthabenverzeichnis Die vor- oder ausserbörslich gehandelten Wertpapiere sind in der ­Kursliste HB zusammengefasst. Sie erscheint ab Februar 2023 und ist unter estv.admin.ch abrufbar.

Nichtkotierte Wertpapiere sind zum Verkehrswert anzugeben; wenn die- ser nicht bekannt ist, so kann – unter Vorbehalt der Berichtigung durch das Kantonale Steueramt – vorläufig der letzte bekannte Steuerwert eingesetzt werden. Über die Ermittlung des Verkehrswertes und den zulässigen Pau- schalabzug für die vermögensrechtlichen Beschränkungen (Minderheiten) gibt die Wegleitung zur Bewertung von Wertpapieren ohne Kurswert für die Vermögenssteuer (Kreisschreiben der SSK Nr. 28 vom 28. August 2008) Aus- kunft.

Guthaben geben Sie mit dem vollen Forderungsbetrag an. Bei bestrittenen oder unsicheren Guthaben können Sie entsprechend dem Grade der Verlust- wahrscheinlichkeit den Betrag angemessen herabsetzen. Ein entsprechender Nachweis muss erbracht werden. Guthaben in ausländischer Währung rech- nen Sie zu den gleichen Devisenkursen in Schweizer Franken um wie die im Ausland kotierten Titel.

Kryptowährungen wie zum Beispiel Bitcoin, Ethereum, Tokens usw. sind mit Angabe der Bezeichnung der Kryptowährung zu deklarieren. Der Nach- weis hat mittels eines Ausdrucks der digitalen Brieftasche (Wallet), Stand per Ende der Steuerperiode, zu erfolgen. Für Bitcoins publiziert die ESTV einen Jahresendkurs. Andere Kryptowährungen sind zum Jahresschlusskurs der für diese Währung gängigsten Börsenplattform zu deklarieren.

Wertschriften im Geschäftsvermögen sind mit dem Einkommenssteuer- wert (in der Regel der Buchwert) und nicht mit dem Kurswert vermögens- steuerpflichtig.

| Deklaration der Erträge in der In der Kolonne A (Werte mit Verrechnungssteuerabzug) tragen Sie nur Kolonne A diejenigen Erträge ein, auf denen ein Verrechnungssteuerabzug vorgenom- men worden ist.

Nachstehend finden Sie einige Beispiele: Konti: Spar-, Privat-, Salär-, Kontokorrent-, Post-, Mietzinskautionskonti und -hefte usw., wenn ein Verrechnungssteuerabzug vorgenommen wurde.

Festgeldanlagen Schweiz: Anlagebetrag, Zinssatz, Schuldner, Laufzeit (z.B. 16.1.2022 bis 16.4.2022) und Bruttoertrag angeben. Bei Verlängerung ist jede Anlageperiode einzeln aufzuführen.

Anleihen/Kassenobligationen: Nennwert, Ausgabejahr, Verfalljahr, Zins- satz und ­Coupontermin angeben.

Aktien, GmbH- und Genossenschaftsanteile von inländischen Gesell- schaften: Genaue Titelbezeichnung und ISIN-Nummer angeben.

Beteiligungen an inländischen Kapitalgesellschaften und Genossen- schaften: Ausschüttungen (Dividenden, Liquidationsüberschüsse und an­ dere geldwerte Vorteile) aus Beteiligungen, die mindestens 10% des Grund- oder Stammkapitals einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft darstel- len, sind im Wertschriften- und Guthabenverzeichnis mit dem Code «B» zu 38 bezeichnen. Sie sind ungekürzt, d.h. mit dem Bruttobetrag der Ausschüt- tung, aufzuführen. Zum Teilbesteuerungsabzug (Abzug für massgebliche ­Beteiligungen) ­siehe Ausführungen zu Ziffer 580 der Wegleitung.

Wertschriften- und Guthabenverzeichnis Inländische Online-Spielbankenspiele und Grossspiele: Bargewinne aus inländischen Lotterien wie Swisslos, Swisslotto, Euromillions usw., Sport- wetten und grossen Geschicklichkeitsspielen wie Online-Jass sind ab CHF 1 Mio. steuerbar (Steuerfreibetrag), d.h. bis zu diesem Betrag sind die Gewinne steuerfrei. Besteuert wird lediglich der den Freibetrag übersteigen- de Anteil und unterliegt der Verrechnungssteuer. Naturalgewinne sind in der Kolonne B (Werte ohne Verrechnungssteuerabzug) zu deklarieren. Beispiel: Lotteriegewinn CHF 3 Mio.; steuerbar sind CHF 2 Mio.

Inländische Lotterien und Geschicklichkeitsspiele zur Verkaufsförde- rung: Bargewinne aus Gratiswettbewerben von Detailhändlern oder Medien­ unternehmen (Gewinnspiele in Fernseh- und Radiosendungen, Kreuzwort­ rätsel mit Gewinnmöglichkeiten usw.) sind ab CHF 1’000 steuerbar (Steuerfrei- grenze), d.h. Gewinne bis zum Betrag von CHF 1’000 sind steuerfrei; wird j­edoch der Wert von CHF 1’000 überschritten, so ist der gesamte Gewinn steuer­bar und unterliegt der Verrechnungssteuer. Naturalgewinne sind nur steuerbar, wenn ihr Verkehrswert CHF 2’000 (Steuerfreigrenze) übersteigt. Die Deklaration erfolgt in der Kolonne B (Werte ohne Verrechnungssteuerabzug). Beispiel: Gewinn bei Wettbewerb CHF 3’000; steuerbar sind CHF 3’000.

Inländische Kleinspiele und Spielbanken in der Schweiz (ohne Online- portale): Bar- und Naturalgewinne aus Kleinlotterien wie Tombolas, lokale Sportwetten, kleine Pokerturniere sowie Gewinne in Schweizer ­Casinos sind steuerfrei.

| Deklaration der Erträge in der In der Kolonne B (Werte ohne Verrechnungssteuerabzug) tragen Sie Kolonne B nur diejenigen Erträge ein, auf denen kein Verrechnungssteuerabzug vor­ genommen worden ist.

Nachstehend finden Sie einige Beispiele: Anteile an Stockwerkeigentümergemeinschaften: Anspruch auf Rück- erstattung der Verrechnungssteuer auf Erträgen von Anteilen an Stockwerk- eigentümergemeinschaften hat die Stockwerkeigentümergemeinschaft. Die

Erträge aus den Anteilen sind jedoch vom einzelnen Stockwerkeigentümer zu versteuern und unter den Werten ohne Verrechnungssteuerabzug einzu- tragen.

Kundenguthaben, wenn der Zins nicht um die eidg. Verrechnungssteuer gekürzt wurde (Zinsertrag bis und mit CHF 200).

Zinsen, welche bei der Rückzahlung von Steuern gutgeschrieben wurden (Rückerstattungszinsen).

Darlehen und Hypothekarforderungen

Ausländische Spielbanken, Lotterien, Sportwetten, Glücks- und Ge- schicklichkeitsspiele, Onlinespiele: Bargewinne sowie Naturalgewinne aus sämtlichen ausländischen Geldspielen sind vollumfänglich steuerbar.

Ausländische Wertpapiere und Guthaben: Genaue Titelbezeichnung und ISIN-Nummer (oder Valorennummer) angeben. Die in Fremdwährung ausge- richteten Erträge sind zum Tageskurs in Schweizer Franken umzurechnen.

Mit zahlreichen Ländern bestehen Abkommen zur Vermeidung oder Milde- rung der Doppelbesteuerung. Wertpapiere aus solchen Ländern sind auf dem Antragsformular «DA-1 – Antrag auf pauschale Steueranrechnung und zusätzlichen Steuerrück­behalt USA für ausländische Dividenden und Zinsen» einzutragen.

Ausländische Dividenden und Zinsen, für welche die pauschale Steueranrech- | Rückerstattung ausländischer nung verlangt wird, sowie amerikanische Kapitalerträge, deren Erträge um Quellensteuern – Pauschale 39 den zusätzlichen Steuerrückbehalt USA gekürzt wurden, sind im Antragsfor- Steueranrechnung und Steuer- rückbehalt USA mular «DA-1 – Antrag auf pauschale Steueranrechnung und zusätzlichen

Wertschriften- und Guthabenverzeichnis Steuerrückbehalt USA für ausländische Dividenden und Zinsen» aufzuführen.

Die Totalbeträge des Antragsformulars «DA-1» sind in das Wertschriften- und Guthabenverzeichnis zu übertragen, wobei das Total «Bruttoertrag 2022» im Wertschriften- und Guthabenverzeichnis unter «Übertrag ab For- mular DA-1» in die Kolonne B «Werte ohne Verrechnungssteuerabzug» ein- zusetzen ist.

Wenn die nicht rückforderbaren ausländischen Steuern insgesamt den Be- trag von CHF 100 nicht übersteigen, wird keine pauschale Steueranrechnung gewährt. In diesem Fall sind die Erträge (gekürzt um die nicht rückforderbare ausländische Steuer) im Wertschriften- und Guthabenverzeichnis aufzufüh- ren. Ebenso geben Sie Dividenden und Zinsen, die überhaupt keiner Steuer im Quellenstaat unterliegen oder für die die vollständige Rückerstattung ver- langt werden kann, nicht im «DA-1», sondern im Wertschriften- und Gut­ habenverzeichnis an.

Das Antragsformular «DA-1 – Antrag auf pauschale Steueranrechnung und zusätzlichen Steuerrückbehalt USA für ausländische Dividenden und Zinsen» können Sie beim Kantonalen Steueramt beziehen oder unter steueramt. so.ch herunterladen.

Weitergehende Angaben finden Sie im Merkblatt «DA-M – Merkblatt über die pauschale Steueranrechnung für ausländische Dividenden, Zinsen und L­izenzgebühren aus Vertragsstaaten» der Eidgenössischen Steuerverwal- tung. Das Merkblatt können Sie im Internet unter estv.admin.ch herunter­ laden.

Geben Sie auf der letzten Seite des Wertschriften- und Guthabenverzeichnisses | Schenkungen / Erbvorbezug / jede Schenkung, jeden Erbvorbezug und Vermögensanfall von Todes ­wegen Erbschaften / Beteiligung an (auch wenn die Erbteilung noch nicht erfolgt ist) an, wenn diese im Jahr 2022 ­Erbengemeinschaften stattgefunden haben. Diese Meldepflicht besteht auch dann, wenn eine Befreiung von der Erbschafts- und Schenkungssteuer besteht.

Haben Sie unentgeltliche Zuwendungen (Schenkung oder Erbvorbezug) durch Personen, die im Kanton Solothurn wohnen, oder Zuwendungen von solothurnischen Liegenschaften durch ausserhalb des Kantons Solothurn wohnhaften Personen erhalten, reichen Sie innerhalb von drei Monaten nach Vollzug der Schenkung oder des Erbvorbezuges eine besondere Schenkungssteuererklärung beim Steueramt des Kantons Solothurn, Ab- teilung Sonder­steuern, Werkhofstrasse 29c, 4509 Solothurn, ein. Das Formu- lar können Sie beim Kantonalen Steueramt beziehen oder unter steueramt. so.ch (Rubrik «Sondersteuern / Quellensteuer») herunter­laden.

Steuerfrei sind Gelegenheitsgeschenke und Geschenke, die den Wert von CHF 14’100 jährlich nicht übersteigen, sowie Zuwendungen an die Eltern, Ehegatten, Personen in eingetragener Partnerschaft und an die direkten Nachkommen. In diesen Fällen ist keine Schenkungssteuererklärung einzu- reichen.

| Kapitalleistungen aus Vorsorge Deklarieren Sie auf der letzten Seite des Wertschriften- und Guthabenver- zeichnisses Kapitalleistungen aus der Alters-, Hinterlassenen- und Invaliden- Steuerbuch versicherung, aus Einrichtungen der beruflichen Vorsorge (2. Säule), aus an- § 26 Nr. 1 Einmalprämienver­ erkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge (Säule 3a), allfällige Kapi- sicherung § 32 Nr. 2 Rückkaufsfähige talleistungen des Arbeitgebers mit Vorsorgecharakter sowie Zahlungen bei ­Kapitalversicherung Tod oder für bleibende körperliche oder gesundheitliche Nachteile. § 47 Nr. 1 Kapitalleistungen und Kapitalleistungen aus Vorsorge sind zu 100% steuerbar, werden jedoch ge- Kapitalzahlungen, sondert vom übrigen Einkommen mit einer Jahressteuer zu einem reduzier- Vorsorgeleistungen ten Satz besteuert.

Steuerfrei sind die bei Stellenwechsel ausgerichteten Kapitalleistungen aus 40 Einrichtungen der beruflichen Vorsorge (2. Säule) und gleichartige Kapital- zahlungen des Arbeitgebers, soweit sie innert Jahresfrist zum Einkauf in eine andere Einrichtung der beruflichen Vorsorge (2. Säule) verwendet werden.

Wertschriften- und Guthabenverzeichnis

Steuerrechner / Steuerfüsse und -tarife

Unter steuerrechner.so.ch können Sie Ihre Steuern berechnen sowie die

Steuerfüsse der einzelnen Gemeinden

und die verschiedenen Steuertarife

bei der

Staatssteuer und der direkten Bundessteuer vergleichen.

Steuertarife

Steuertarife

für

für die

die Staatssteuer

Staatssteuer

2021

2021

Steuertarife

für die Staatssteuer 2022

Einkommenssteuer Grundtarif

Einkommenssteuer Grundtarif

Der Steuerfuss

Der Steuerfuss beträgt

beträgt

steuerbares

steuerbares

steuerbares

steuerbares

steuerbares

steuerbares

steuerbares

104%. Hinzu

Hinzu kommt

kommt eine

eine

steuerbares

Einfache

Einfache

Einfache

Einfache

Einfache

Einfache

Einfache

104%.

Einfache

fürjeje

fürjeje

für

fürjeje

für

für

Steuer

für

Steuer

Steuer

Steuer

fürjeje

Personalsteuer vonvonCHF

CHF30

30

Einkommen

Steuer

Einkommen

Steuer

Einkommen

Steuer

Steuer

Personalsteuer

weitere

weitere

weitere

Einkommen

weitere

weitere

Einkommen

Einkommen

weitere

weitere

weitere

Einkommen

für11Jahr

Jahr

Einkommen

für11Jahr

Jahr

für

für jede

jede selbständig

selbständig

für

CHF100

CHF

100

für

CHF100

CHF 100

für11Jahr

für Jahr

CHF100

CHF 100

für11Jahr

Jahr CHF

CHF100100

für

CHF

CHF

CHF

CHF

CHF

CHF

CHF

CHF

CHF

CHF CHF

CHF

steuerpflichtige Person,

steuerpflichtige Person,die

die

CHF

CHF

CHF

CHF

CHF

CHF

CHF

CHF

CHF

CHF CHF

CHF

12’000

12’000

0.00

0.00

5.00

5.00

35’000

35’000

1’805.00

1’805.00

9.50

9.50

58’000

58’000

4’030.00

4’030.00

10.00

10.00

140’000 13’000.00

140’000 13’000.00

11.50

11.50

am Steuerperiode

der Steuerperiode

Ende der

am Ende

13’000

50.00

5.00

36’000

1’900.00

9.50

59’000

4’130.00

10.00

150’000 14’150.00

11.50

Wohnsitz im im Kanton

Kantonhat.

hat.Die

Die

13’000

50.00

5.00

36’000

1’900.00

9.50

59’000

4’130.00

10.00

150’000 14’150.00

11.50

Wohnsitz

14’000

100.00

6.00

37’000

1’995.00

9.50

60’000

4’230.00

10.00

160’000 15’300.00

11.50

14’000

100.00

6.00

37’000

1’995.00

9.50

60’000

4’230.00

10.00

160’000 15’300.00

11.50

Einwohner-

Einwohner- und und

15’000

160.00

6.00

38’000

2’090.00

9.50

61’000

4’330.00

10.00

170’000 16’450.00

11.50

15’000

16’000

160.00

220.00

6.00

6.00

38’000

39’000

2’090.00

2’185.00

9.50

9.50

61’000

62’000

4’330.00

4’430.00

10.00

10.00

170’000 16’450.00

180’000 17’600.00

11.50

11.50

Kirchgemeinden erheben

Kirchgemeindenerheben

16’000

220.00

6.00

39’000

2’185.00

9.50

62’000

4’430.00

10.00

180’000 17’600.00

11.50

ihre Steuer

Steuer in

in %

% der

der

17’000

17’000

280.00

280.00

7.00

7.00

40’000

40’000

2’280.00

2’280.00

9.50

9.50

63’000

63’000

4’530.00

4’530.00

10.00

10.00

190’000 18’750.00

190’000 18’750.00

11.50

11.50

ihre

18’000

350.00

7.00

41’000

2’375.00

9.50

64’000

4’630.00

10.00

200’000 19’900.00

11.50

einfachen Staatssteuer.

einfachen Staatssteuer.

18’000

350.00

7.00

41’000

2’375.00

9.50

64’000

4’630.00

10.00

200’000 19’900.00

11.50

19’000

19’000

420.00

420.00

7.00

7.00

42’000

42’000

2’470.00

2’470.00

9.50

9.50

65’000

65’000

4’730.00

4’730.00

10.00

10.00

210’000 21’050.00

210’000 21’050.00

11.50

11.50

20’000

20’000

490.00

490.00

8.00

8.00

43’000

43’000

2’565.00

2’565.00

9.50

9.50

66’000

66’000

4’830.00

4’830.00

10.00

10.00

220’000 22’200.00

220’000 22’200.00

11.50

11.50

21’000

21’000

570.00

570.00

8.00

8.00

44’000

44’000

2’660.00

2’660.00

9.50

9.50

67’000

67’000

4’930.00

4’930.00

10.00

10.00

230’000 23’350.00

230’000 23’350.00

11.50

11.50

22’000

22’000

650.00

650.00

8.00

8.00

45’000

45’000

2’755.00

2’755.00

9.50

9.50

68’000

68’000

5’030.00

5’030.00

10.00

10.00

240’000 24’500.00

240’000 24’500.00

11.50

11.50

23’000

23’000

730.00

730.00

8.00

8.00

46’000

46’000

2’850.00

2’850.00

9.50

9.50

69’000

69’000

5’130.00

5’130.00

10.00

10.00

250’000 25’650.00

250’000 25’650.00

11.50

11.50

24’000

24’000

810.00

810.00

8.00

8.00

47’000

47’000

2’945.00

2’945.00

9.50

9.50

70’000

70’000

5’230.00

5’230.00

10.50

10.50

260’000 26’800.00

260’000 26’800.00

11.50

11.50

25’000

25’000

890.00

890.00

9.00

9.00

48’000

48’000

3’040.00

3’040.00

9.50

9.50

75’000

75’000

5’755.00

5’755.00

10.50

10.50

270’000 27’950.00

270’000 27’950.00

11.50

11.50

26’000

26’000

980.00

980.00

9.00

9.00

49’000

49’000

3’135.00

3’135.00

9.50

9.50

80’000

80’000

6’280.00

6’280.00

10.50

10.50

280’000 29’100.00

280’000 29’100.00

11.50

11.50

27’000

27’000

1’070.00

1’070.00

9.00

9.00

50’000

50’000

3’230.00

3’230.00

10.00

10.00

85’000

85’000

6’805.00

6’805.00

10.50

10.50

290’000 30’250.00

290’000 30’250.00

11.50

11.50

28’000

28’000

1’160.00

1’160.00

9.00

9.00

51’000

51’000

3’330.00

3’330.00

10.00

10.00

90’000

90’000

7’330.00

7’330.00

10.50

10.50

300’000 31’400.00

300’000 31’400.00

11.50

11.50

29’000

29’000

1’250.00

1’250.00

9.00

9.00

52’000

52’000

3’430.00

3’430.00

10.00

10.00

95’000

95’000

7’855.00

7’855.00

10.50

10.50

310’000 32’550.00

310’000 32’550.00

10.50

10.50

30’000

30’000

1’340.00

1’340.00

9.00

9.00

53’000

53’000

3’530.00

3’530.00

10.00

10.00

98’000

98’000

8’170.00

8’170.00

11.50

11.50

350’000 36’750.00

350’000 36’750.00

10.50

10.50

31’000

31’000

1’430.00

1’430.00

9.00

9.00

54’000

54’000

3’630.00

3’630.00

10.00

10.00

100’000

100’000

8’400.00

8’400.00

11.50

11.50

Für höhere

Für steuerbare

höhere steuerbare

32’000

32’000

1’520.00

1’520.00

9.50

9.50

55’000

55’000

3’730.00

3’730.00

10.00

10.00

110’000

110’000

9’550.00

9’550.00

11.50

11.50

Einkommen beträgt

Einkommen die

beträgt die

33’000

1’615.00

9.50

56’000

3’830.00

10.00

120’000

10’700.00

11.50

einfache Steuer

Steuer 10.5%.

10.5%.

33’000

34’000

1’615.00

1’710.00

9.50

9.50

56’000

57’000

3’830.00

3’930.00

10.00

10.00

120’000

130’000

10’700.00

11’850.00

11.50

11.50

einfache

41

34’000

1’710.00

9.50

57’000

3’930.00

10.00

130’000

11’850.00

11.50

Steuerrechner / Steuerfüsse und -tarife

Einkommenssteuer

Einkommenssteuer Splittingtarif*

Splittingtarif*

Der Steuerfuss

Der Steuerfuss beträgt

beträgt

steuerbares

steuerbares

steuerbares

steuerbares

steuerbares

steuerbares

Einfache

Einfache

je

für je

steuerbares

Steuer

für

Einfache

Einfache

Steuer

je

für je

für

steuerbares

Einfache

Einfache

Steuer

für je

je

für

Einfache

Einfache

Steuer

für

für je

je

104%. kommt eine

Hinzu kommt

104%. Hinzu eine

Personalsteuer von

Personalsteuer vonCHF

CHF30 30

Einkommen

Steuer

Einkommen

Steuer

Einkommen

Steuer

Steuer

Einkommen

weitere

weitere

weitere

Einkommen

weitere

Einkommen

weitere

weitere

Einkommen

weitere

weitere

Einkommen

für Jahr

für 11 Jahr

CHF 100

CHF

100

für 11 Jahr

für Jahr

CHF 100

CHF 100

für 11 Jahr

für Jahr

CHF 100

CHF 100

für 11 Jahr

für Jahr

CHF

CHF 100

100

(bei Ehegatten

(bei Ehegatten2x 2x CHF

CHF30) 30)

CHF

CHF

CHF

CHF

CHF

CHF

CHF

CHF

CHF

CHF

CHF

CHF

CHF

CHF

CHF

CHF

CHF CHF

CHF

CHF

CHF

für steuer-

selbständigsteuer-

jede selbständig

für jede

22’800

22’800

0.00

0.00

5.00

5.00

43’000

43’000

1’331.00

1’331.00

8.00

8.00

64’000

64’000

3’192.00

9.50

15’960.00

190’000 15’960.00

11.50

11.50

pflichtige Person,die

pflichtige Person, am

die am

23’000

23’000

10.00

10.00

5.00

5.00

44’000

44’000

1’411.00

1’411.00

8.00

8.00

65’000

65’000

3’287.00

9.50

17’110.00

200’000 17’110.00

11.50

11.50

Ende der

Ende Steuerperiode

der Steuerperiode

24’000

24’000

60.00

60.00

5.00

5.00

45’000

45’000

1’491.00

1’491.00

8.00

8.00

66’000

66’000

3’382.00

9.50

18’260.00

210’000 18’260.00

11.50

11.50

Wohnsitz im

Wohnsitz im Kanton

Kantonhat. hat.

25’000

25’000

110.00

110.00

5.00

5.00

46’000

46’000

1’571.00

1’571.00

8.00

8.00

67’000

67’000

3’477.00

9.50

19’410.00

220’000 19’410.00

11.50

11.50

26’000

160.00

5.00

47’000

1’651.00

8.00

68’000

3’572.00

9.50

20’560.00

11.50

Die Einwohner-

Die Einwohner- und undKirch-

Kirch-

26’000

160.00

5.00

47’000

1’651.00

8.00

68’000

230’000 20’560.00

11.50

26’600

26’600

190.00

190.00

6.00

6.00

47’500

47’500

1’691.00

1’691.00

9.00

9.00

69’000

69’000

3’667.00

9.50

240’000 21’710.00

11.50

11.50

gemeinden erhebenihre

gemeinden erheben ihre

27’000

27’000

214.00

214.00

6.00

6.00

48’000

48’000

1’736.00

1’736.00

9.00

9.00

70’000

70’000

3’762.00

9.50

250’000 22’860.00

11.50

11.50

Steuer in

Steuer einfachen

der einfachen

% der

in %

28’000

28’000

274.00

274.00

6.00

6.00

49’000

49’000

1’826.00

1’826.00

9.00

9.00

75’000

75’000

4’237.00

9.50

24’010.00

260’000 24’010.00

11.50

11.50

Staatssteuer.

Staatssteuer.

29’000

29’000

334.00

334.00

6.00

6.00

50’000

50’000

1’916.00

1’916.00

9.00

9.00

80’000

80’000

4’712.00

9.50

25’160.00

270’000 25’160.00

11.50

11.50

*) Ehe-

für Ehe-

gilt für

Tarif gilt

Der Tarif

*) Der

30’000

30’000

394.00

394.00

6.00

6.00

51’000

51’000

2’006.00

2’006.00

9.00

9.00

85’000

85’000

5’187.00

9.50

26’310.00

280’000 26’310.00

11.50

11.50

paare aber

paare aber auch

auchfür für

31’000

31’000

454.00

454.00

6.00

6.00

52’000

52’000

2’096.00

2’096.00

9.00

9.00

90’000

90’000

5’662.00

9.50

27’460.00

290’000 27’460.00

11.50

11.50

32’000

514.00

6.00

53’000

2’186.00

9.00

95’000

6’137.00

10.00

28’610.00

11.50

Personen in

Personen in eingetragener

eingetragener

32’000

514.00

6.00

53’000

2’186.00

9.00

95’000

300’000 28’610.00

11.50

32’300

32’300

532.00

532.00

7.00

7.00

54’000

54’000

2’276.00

2’276.00

9.00

9.00

100’000

100’000

6’637.00

10.00

34’360.00

350’000 34’360.00

11.50

11.50

Partnerschaft,für

Partnerschaft, Eineltern-

für Eineltern-

33’000

33’000

581.00

581.00

7.00

7.00

55’000

55’000

2’366.00

2’366.00

9.00

9.00

110’000

110’000

7’637.00

10.00

400’000 40’110.00

40’110.00

11.50

11.50

familien und

familien für Verwitwete

und für Verwitwete

34’000

34’000

651.00

651.00

7.00

7.00

56’000

56’000

2’456.00

2’456.00

9.00

9.00

120’000

120’000

8’637.00

10.00

450’000 45’860.00

45’860.00

11.50

11.50

Todes des

des Todes

Jahr des

im Jahr

im des

35’000

35’000

721.00

721.00

7.00

7.00

57’000

57’000

2’546.00

2’546.00

9.00

9.00

130’000

130’000

9’637.00

10.00

500’000 51’610.00

51’610.00

11.50

11.50

Ehegatten und

Ehegatten undininden

den

36’000

36’000

791.00

791.00

7.00

7.00

58’000

58’000

2’636.00

2’636.00

9.00

9.00

133’000

133’000

9’937.00

10.50

550’000 57’360.00

57’360.00

11.50

11.50

beiden

beiden darauffolgenden

darauffolgenden

37’000

37’000

861.00

861.00

7.00

7.00

59’000

59’000

2’726.00

2’726.00

9.00

9.00

140’000

140’000

10’672.00

10.50

589’000 61’845.00

61’845.00

10.50

10.50

Jahren.

Jahren.

38’000

38’000

931.00

931.00

8.00

8.00

60’000

60’000

2’816.00

2’816.00

9.00

9.00

150’000

150’000

11’722.00

10.50

600’000 63’000.00

10.50

10.50

39’000

39’000

1’011.00

1’011.00

8.00

8.00

60’800

60’800

2’888.00

2’888.00

9.50

9.50

160’000

160’000

12’772.00

10.50

Für höhere steuerbare

steuerbare

40’000

40’000

1’091.00

1’091.00

8.00

8.00

61’000

61’000

2’907.00

2’907.00

9.50

9.50

170’000

170’000

13’822.00

10.50

Einkommen beträgt die

die

41’000

41’000

1’171.00

1’171.00

8.00

8.00

62’000

62’000

3’002.00

3’002.00

9.50

9.50

180’000

180’000

14’872.00

10.50

einfache Steuer 10.5%.

10.5%.

42’000

42’000

1’251.00

1’251.00

8.00

8.00

63’000

63’000

3’097.00

3’097.00

9.50

9.50

186’200

186’200

15’523.00

11.50

Steuertarife

Steuertarife

Steuertarife für die

für die

für die

Vermögenssteuer

Vermögenssteuer

Vermögenssteuer 2022

2022 2022

DieVermögenssteuer

Die Vermögenssteuerfür

für ein

einJahr

Jahr beträgt:

beträgt:

0,75% von

0,75% vonden

denersten

ersten

CHF

CHF 50’000

50’000

1,00% von

1,00% vonden

dennächsten

nächsten

CHF

CHF 50’000

50’000

1,25% von

1,25% vonden

dennächsten

nächsten

CHF

CHF 50’000

50’000

1,00% von

1,00% vonden

dennächsten

nächsten

CHF

CHF 850’000

850’000

1,40% von

1,40% vonden

dennächsten

nächsten

CHF 1’000’000

CHF 1’000’000

1,50% von

1,50% vonden

dennächsten

nächsten

CHF 1’000’000

CHF 1’000’000

AbCHF

Ab CHF3'000'000

3'000'000beträgt

beträgt die

die Steuer

Steuer 1,3%o.

1,3%o.

Steuertarife für die direkte Bundessteuer 2022

Steuertarife für die direkte Bundessteuer 2021

Steuerberechnung für Alleinstehende (Tarif: Alleinstehende)

steuerbares

Einfache

Steuer

für je

steuerbares

Einfache

Steuer

für je

steuerbares

Einfache

Steuer

für je

steuerbares Einfache

Steuer

für je

Einkommen

für 1 Jahr

weitere

CHF 100

Einkommen

für 1 Jahr

weitere

CHF 100

Einkommen

für 1 Jahr

weitere

CHF 100

Einkommen

für 1 Jahr

weitere

CHF 100

CHF

CHF

CHF

CHF

CHF

CHF

CHF

CHF

CHF

CHF CHF

CHF

14’500

0.00

0.77

39’000

196.75

0.88

63’000

813.85

2.97

120’000 4’554.85

8.80

15’000

3.85

0.77

40’000

205.55

0.88

64’000

843.55

2.97

130’000 5’434.85

8.80

16’000

11.55

0.77

41’000

214.35

0.88

65’000

873.25

2.97

134’600 5’839.65

11.00

17’000

19.25

0.77

41’400

217.85

2.64

66’000

902.95

2.97

140’000 6’433.65

11.00

18’000

26.95

0.77

42’000

233.70

2.64

67’000

932.65

2.97

150’000 7’533.65

11.00

19’000

34.65

0.77

43’000

260.10

2.64

68’000

962.35

2.97

176’000 10’393.65

13.20

20’000

42.35

0.77

44’000

286.50

2.64

69’000

992.05

2.97

200’000 13’561.65

13.20

21’000

50.05

0.77

45’000

312.90

2.64

70’000

1’021.75

2.97

250’000 20’161.65

13.20

22’000

57.75

0.77

46’000

339.30

2.64

71’000

1’051.45

2.97

300’000 26’761.65

13.20

23’000

65.45

0.77

47’000

365.70

2.64

72’000

1’081.15

2.97

350’000 33’361.65

13.20

24’000

73.15

0.77

48’000

392.10

2.64

72’500

1’096.00

5.94

400’000 39’961.65

13.20

25’000

80.85

0.77

49’000

418.50

2.64

73’000

1’125.70

5.94

450’000 46’561.65

13.20

26’000

88.55

0.77

50’000

444.90

2.64

74’000

1’185.10

5.94

500’000 53’161.65

13.20

27’000

96.25

0.77

51’000

471.30

2.64

75’000

1’244.50

5.94

550’000 59’761.65

13.20

28’000

103.95

0.77

52’000

497.70

2.64

76’000

1’303.90

5.94

600’000 66’361.65

13.20

29’000

111.65

0.77

53’000

524.10

2.64

77’000

1’363.30

5.94

650’000 72’961.65

13.20

30’000

119.35

0.77

54’000

550.50

2.64

78’000

1’422.70

5.94

700’000 79’561.65

13.20

31’000

127.05

0.77

55’000

576.90

2.64

78’100

1’428.65

6.60

750’000 86’161.65

13.20

31’600

131.65

0.88

55’200

582.20

2.97

79’000

1’488.05

6.60

755’200 86’848.05

11.50

32’000

135.15

0.88

56’000

605.95

2.97

80’000

1’554.05

6.60

800’000 92’000.05

11.50

33’000

143.95

0.88

57’000

635.65

2.97

85’000

1’884.05

6.60

850’000 97’750.05

11.50

34’000

152.75

0.88

58’000

665.35

2.97

90’000

2’214.05

6.60

Für höhere steuerbare

35’000

161.55

0.88

59’000

695.05

2.97

95’000

2’544.05

6.60

Einkommen beträgt die

36’000

170.35

0.88

60’000

724.75

2.97

100’000

2’874.05

6.60

Jahressteuer 11.50%.

37’000

179.15

0.88

61’000

754.45

2.97

103’600

3’111.65

8.80

38’000

187.95

0.88

62’000

784.15

2.97

110’000

3’674.85

8.80

42

Steuerrechner / Steuerfüsse und -tarife

Steuerberechnung für Verheiratete und

Einelternfamilien (Tarif: Verheiratetentarif)

Pro Kind bzw. unterstützungs-

steuerbares

Einfache

Steuer

für je

steuerbares

Einfache

Steuer

für je

steuerbares

Einfache

Steuer

für je

steuerbares Einfache

Steuer

für je

pflichtige Person werden

CHF 251 vom Steuerbetrag

Einkommen

für 1 Jahr

weitere

CHF 100

Einkommen

für 1 Jahr

weitere

CHF 100

Einkommen

für 1 Jahr

weitere

CHF 100

Einkommen

für 1 Jahr

weitere

CHF 100

abgezogen.

CHF

CHF

CHF

CHF

CHF

CHF

CHF

CHF

CHF

CHF CHF

CHF

28’300

0.00

1.00

56’000

328.00

2.00

83’000

1’191.00

4.00

143’100 5’184.00

12.00

29’000

7.00

1.00

57’000

348.00

2.00

84’000

1’231.00

4.00

145’000 5’412.00

13.00

30’000

17.00

1.00

58’000

368.00

2.00

85’000

1’271.00

4.00

150’000 6’062.00

13.00

31’000

27.00

1.00

58’400

376.00

3.00

86’000

1’311.00

4.00

160’000 7’362.00

13.00

32’000

37.00

1.00

59’000

394.00

3.00

87’000

1’351.00

4.00

170’000 8’662.00

13.00

33’000

47.00

1.00

60’000

424.00

3.00

88’000

1’391.00

4.00

180’000 9’962.00

13.00

34’000

57.00

1.00

61’000

454.00

3.00

89’000

1’431.00

4.00

190’000 11’262.00

13.00

35’000

67.00

1.00

62’000

484.00

3.00

90’000

1’471.00

4.00

200’000 12’562.00

13.00

36’000

77.00

1.00

63’000

514.00

3.00

90’300

1’483.00

5.00

250’000 19’062.00

13.00

37’000

87.00

1.00

64’000

544.00

3.00

91’000

1’518.00

5.00

300’000 25’562.00

13.00

38’000

97.00

1.00

65’000

574.00

3.00

92’000

1’568.00

5.00

350’000 32’062.00

13.00

39’000

107.00

1.00

66’000

604.00

3.00

93’000

1’618.00

5.00

400’000 38’562.00

13.00

40’000

117.00

1.00

67’000

634.00

3.00

94’000

1’668.00

5.00

450’000 45’062.00

13.00

41’000

127.00

1.00

68’000

664.00

3.00

95’000

1’718.00

5.00

500’000 51’562.00

13.00

42’000

137.00

1.00

69’000

694.00

3.00

96’000

1’768.00

5.00

550’000 58’062.00

13.00

43’000

147.00

1.00

70’000

724.00

3.00

97’000

1’818.00

5.00

600’000 64’562.00

13.00

44’000

157.00

1.00

71’000

754.00

3.00

98’000

1’868.00

5.00

650’000 71’062.00

13.00

45’000

167.00

1.00

72’000

784.00

3.00

99’000

1’918.00

5.00

700’000 77’562.00

13.00

46’000

177.00

1.00

73’000

814.00

3.00

100’000

1’968.00

5.00

750’000 84’062.00

13.00

47’000

187.00

1.00

74’000

844.00

3.00

103’400

2’138.00

6.00

800’000 90’562.00

13.00

48’000

197.00

1.00

75’000

874.00

3.00

110’000

2’534.00

6.00

850’000 97’062.00

13.00

49’000

207.00

1.00

75’300

883.00

4.00

114’700

2’816.00

7.00

895’800 103’016.00

12.50

50’000

217.00

1.00

76’000

911.00

4.00

120’000

3’187.00

7.00

895’900 103’028.50

11.50

50’900

226.00

2.00

77’000

951.00

4.00

124’200

3’481.00

8.00

Für höhere steuerbare

51’000

228.00

2.00

78’000

991.00

4.00

130’000

3’945.00

8.00

Einkommen beträgt die

52’000

248.00

2.00

79’000

1’031.00

4.00

131’700

4’081.00

9.00

Jahressteuer 11.50%.

53’000

268.00

2.00

80’000

1’071.00

4.00

137’300

4’585.00

10.00

54’000

288.00

2.00

81’000

1’111.00

4.00

140’000

4’855.00

10.00

55’000

308.00

2.00

82’000

1’151.00

4.00

141’200

4’975.00

11.00

Merkblatt individuelle Prämien­verbilligung (IPV) 2023 Hinweis Was ist IPV? Dieses Merkblatt dient Die Krankenkassen erheben ihre Prämien ohne Rücksicht auf das Einkommen und ­lediglich zur Information. das Vermögen. Dies kann zu einer grossen finanziellen Belastung führen. Hier kön- Änderungen bleiben aus- nen individuelle Prämienverbilligungen helfen. Versicherten in bescheidenen wirt- drücklich vorbehalten. schaftlichen Verhältnissen werden individuelle Prämienverbilligungen für die Kran- kenpflegeversicherung gewährt. Durch die Verbilligung der Prämien soll den an- Rechtsansprüche können spruchsberechtigten Personen ein angemessener Versicherungsschutz zu finanziell daraus nicht geltend tragbaren Bedingungen gewährleistet werden. ­gemacht werden. Grund- Was sind die Voraussetzungen für IPV? lage für die Beurteilung Anspruch auf Prämienverbilligung im Kanton Solothurn haben grundsätzlich Perso- des jeweiligen Einzelfalls nen und Familien, die am 1. Januar des Anspruchsjahres im Kanton Solothurn steuer- bilden ausschliesslich die rechtlichen Wohnsitz haben, bei einer obligatorischen Krankenpflegeversicherung gesetzlichen Bestimmun- nach KVG angeschlossen sind und die gesetzlichen Bemessungsgrundlagen erfüllen. gen. Wer erhält ein Antragsformular? Die Ausgleichskasse stellt allen Personen ein Antragsformular zu, welche nach Aus- wertung der Steuerdaten voraussichtlich Anspruch auf IPV haben. Der Anspruch auf Prämienverbilligung ist jedes Jahr neu mit einer Anmeldung bei der Ausgleichs- kasse geltend zu machen. Welche Fristen gelten? Das ausgefüllte Antragsformular ist innert 30 Tagen nach Erhalt der Ausgleichskasse zurückzuschicken. Die letzte Frist für den Bezug des Antrages ist der 31. Juli des An- spruchsjahres. Bei zu spät eingereichten Anträgen verwirkt der Anspruch auf IPV. Wie berechnet sich die IPV? 43 Dem massgebenden Einkommen der IPV 2023 liegt das Einkommen und Vermögen der definitiven rechtskräftigen Steuerveranlagung 2021 zu Grunde (unter Berück-

Merkblatt IPV sichtigung der Aufrechnungsfaktoren). Bei einer wesentlichen Veränderung der fi- nanziellen Lage im 2022 gegenüber dem Steuerjahr 2021, basiert die Berechnung auf der definitiven Steuerveranlagung 2022. Es werden die persönlichen und famili- ären Verhältnisse am 1. Januar 2023 berücksichtigt. Wie wird die IPV ausbezahlt? Nach Erhalt des schriftlichen Entscheides über den IPV-Anspruch erfolgt die Aus- zahlung an die entsprechende Krankenversicherung. Die Krankenversicherung wird den Anspruch auf Prämienverbilligung bei der monatlichen Prämienrechnung in Abzug bringen. Was passiert, wenn ich keine Steuererklärung einreiche bzw. eine Er- messensveranlagung habe? Personen, die beim Steueramt keine Steuererklärung eingereicht haben, obwohl sie dazu verpflichtet sind, haben keinen Anspruch auf Prämienverbilligung. Besondere Situationen Zuzug im 2022: Wer während dem Jahr 2022 im Kanton Solothurn Wohnsitz ge- nommen hat, reicht bei der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn ein Antragsfor- Kontakt: mular ein (Download auf www.akso.ch/ipv). Ausgleichskasse des Wegzug im 2023: Wer nach dem 1. Januar 2023 den Wohnsitz in einen anderen ­Kantons Solothurn Kanton verlegt, hat im Kanton Solothurn Anspruch auf Prämienverbilligung. Der Individuelle Antrag ist im Kanton ­Solothurn einzureichen. Prämienverbilligung IPV Allmendweg 6 Zivilstandsänderung im 2022 / Ausbildungsende im 2022: Hat sich Ihr Zivilstand ge- 4528 Zuchwil ändert oder haben Sie Ihre Ausbildung beendet, verlangen Sie das Antragsformu- ipv@akso.ch lar bei der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn. Das Formular ist auf der Home- www.akso.ch/ipv page der AKSO www.akso.ch/ipv verfügbar. Telefon 032 686 22 09 Junge Erwachsene mit Jahrgang 1998 – 2004: Wurde in der Steuerveranlagung 2021 bei Ihren Eltern kein Sozialabzug (Ziffer 630 der Steuererklärung) getätigt, Für Auskünfte betreffend IPV ­benötigt die Ausgleichs- dann verlangen Sie ein Antragsformular. kasse des Kantons Ergänzungsleistungen: Beziehen Sie Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlasse- ­Solothurn Ihre Sozialver­ nen- oder Invalidenversicherung oder für einkommensschwache Familien (Fam-EL), sicherungs-Nummer. so wird die IPV ohne Antrag an Ihre Krankenversicherung überwiesen. Weitergehende Informatio- Sozialhilfe: Erhalten Sie Sozialhilfe, dann wird die IPV durch Ihre Sozialregion gel- nen zum Thema individuelle tend gemacht. Prämien­verbilligung finden Quellensteuer: Quellenbesteuerte Personen können das Antragsformular ab Mai des Sie auf un­serer Homepage: Anspruchsjahres beim Arbeitgeber verlangen oder direkt über www.akso.ch/ipv www.akso.ch/ipv ausdrucken.

Form. 1.20_D01 36307 (12/22) – V260922

44 Steueramt Öffnungszeiten

Schanzmühle Montag bis Freitag

Adressen der Steuerbehörden Werkhofstrasse 29c 08.00 bis 11.30 Uhr 4509 Solothurn 13.30 bis 16.30 Uhr Telefon 032 627 87 87 (oder nach Vereinbarung) steueramt.so@fd.so.ch steueramt.so.ch Veranlagungsbehörden

Fristverlängerungen Dorneck/Thierstein Telefon 032 627 88 77 Amthausstrasse 15 scanning.so@fd.so.ch 4143 Dornach Telefon 061 704 70 60 Inkasso/Steuerbezug vb.dorneck-thierstein@fd.so.ch Telefon 032 627 88 00 Olten/Gösgen steuerbezug.so@fd.so.ch Amthausquai 23 4600 Olten Sondersteuern Telefon 062 311 87 57 Telefon 032 627 87 72 vb.olten-goesgen@fd.so.ch steueramt.so@fd.so.ch Solothurn Katasterschätzung Werkhofstrasse 29c Baselstrasse 40 4509 Solothurn 4500 Solothurn Telefon 032 627 88 88 Telefon 032 627 93 80 vb.solothurn@fd.so.ch steueramt.so@fd.so.ch Thal/Gäu Schmelzihof Wengimattstrasse 2 4710 Klus-Balsthal Telefon 062 311 91 11 vb.thal-gaeu@fd.so.ch