Steuerbuch § 182 Nr. 2 Erlass im Veranlagungsverfahren
Solothurner Steuerbuch
Erlass im Veranlagungsverfahren § 182 Nr. 2
Gesetzliche Grundlagen 3 § 182 StG Die geschuldeten Steuern können, wenn die Einwohnergemeinde dem Antrag zustimmt, im Veranlagungsverfahren vollständig er- lassen werden bei Personen,
a) die dauernd in einem Heim wohnen und Ergänzungsleistun- gen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung be- ziehen und deren Vermögen einen vom Regierungsrat zu be- stimmenden Wert nicht übersteigt;
b) die nachgewiesenermassen dauernd durch die öffentliche So- zialhilfe finanziell unterstützt werden.
Die Veranlagungsbehörde entscheidet endgültig. Vorbehalten bleiben die Absätze 1 und 2.
2 § 2 StVO Nr. 6 Das Amt für Gesellschaft und Soziales meldet dem Kantonalen Steueramt die ausgerichtete Sozialhilfe nach § 147 des Sozialgeset- zes von 31. Januar 2007, sofern die Empfänger der Sozialhilfe An- spruch auf Steuererlass im Veranlagungsverfahren (§ 182 Abs. 3 des Gesetzes über die Staats- und Gemeindesteuern vom 1. Dezem- ber 1985) haben.
2 § 5 StVO Nr. 6 Die Ausgleichkasse des Kantons Solothurn meldet dem Kantona- len Steueramt:
a) Die Leistungen aus der Prämienverbilligung in der Krankenver- sicherung gemäss Artikel 65 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung vom 18. März 1994 und §§ 86 ff. des So- zialgesetzes vom 31. Januar 2007 sowie
b) die ausgerichteten Ergänzungsleistungen gemäss Artikel 2 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hin- terlassenen- und Invalidenversicherung vom 6. Oktober 2006 und §§ 81 ff. des Sozialgesetzes von 31. Januar 2007, so- fern die Empfänger der Ergänzungsleistungen Anspruch auf Steuererlass im Veranlagungsverfahren (§ 182 Abs. 3 des Ge- setzes über die Staats- und Gemeindesteuern vom 1. Dezem- ber 1985) haben.
1 § 6 StVO Nr. 11 Das Erlassgesuch ist schriftlich mit einem begründeten Antrag ein- zureichen. Beweismittel sind beizulegen oder zu bezeichnen.
§ 14bis StVO Nr. 11 1 Das Gesuch um Erlass ist zusammen mit der vollständig ausgefüll- ten Steuererklärung und
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c) der letzten Verfügung der Ausgleichskasse über den Bezug von Ergänzungsleistungen inkl. Berechnungsblatt; oder
d) der Bestätigung der Sozialhilfebehörde über die Dauer und den Betrag der öffentlichen Unterstützung
bei der Einwohnergemeinde am Wohnsitz einzureichen. 2 Die Einwohnergemeinde prüft, ob die Voraussetzungen für den vollständigen Erlass der Steuer erfüllt sind, und leitet die Steuerer- klärung mit ihrem Antrag an das Kantonale Steueramt weiter. 3 Die Zustimmung der Einwohnergemeinde zum Gesuch auf voll- ständigen Erlass gilt, wenn dieser gewährt worden ist und sich die Einkommens- und Vermögensverhältnisse gemäss der jährlich ein- zureichenden Steuererklärung nicht verändert haben, auch für die Folgejahre. 4 Die Steuer wird vollständig erlassen, indem die Veranlagungsbe- hörde das steuerbare Einkommen und Vermögen mit Null veran- lagt und die Personalsteuer erlässt.
§ 14ter StVO Nr. 11 1 Verheirateten Personen, die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung beziehen, können die Steuern im Veranlagungsverfahren nur erlassen werden, wenn beide Ehegatten dauernd im Heim wohnen. 2 Ihnen wird die Steuer erlassen, wenn ihr Reinvermögen im mass- gebenden Steuerjahr weniger als 40'000 Franken beträgt, wenn sie verheiratet sind, und weniger als 25'000 Franken in den übrigen Fällen. 3 Personen, die durch die öffentliche Sozialhilfe finanzielle Unter- stützung erhalten, werden die Steuern vollständig erlassen, wenn sie im massgebenden Steuerjahr während mindestens neun Mona- ten finanziell unterstützt worden sind und über kein Reinvermö- gen verfügen. Die Bevorschussung von Leistungen Dritter gemäss § 153 Absatz 2 Sozialgesetz gilt nicht als dauernde finanzielle Unter- stützung. 4 Bei Personen, die über Eigentum an Grundstücken verfügen oder daran nutzniessungsberechtigt sind, ist der Erlass im Veranlagungs- verfahren in jedem Fall ausgeschlossen.
Inhalt
1 Einleitung ........................................................................................................................... 3
2 Heimbewohner................................................................................................................... 3
2.1 Definition des dauernden Heimbewohners ....................................................................... 3
2.2 Verfahrensablauf................................................................................................................ 3
2.2.1 Meldung der Ausgleichskasse an das Steueramt ............................................................... 3
2.2.2 Einreichung der Steuererklärung durch die steuerpflichtige(-n) Person(-en) ................... 4
2.3 Voraussetzungen für einen Steuererlass im Veranlagungsverfahren................................ 4
2.3.1 Einzelperson ....................................................................................................................... 4
2.3.2 Ehegatten oder eingetragene Partner ............................................................................... 4
3 Dauernde Empfänger von Unterstützungsleistungen der öffentlichen Sozialhilfe .......... 5
3.1 Definition des dauernden Empfängers von Unterstützungsleistungen der öffentlichen
Sozialhilfe ........................................................................................................................... 5
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3.2 Verfahrensablauf................................................................................................................ 5
3.2.1 Meldung des Amtes für Gesellschaft und Soziales an das Steueramt ............................... 5
3.2.2 Einreichung der Steuererklärung durch die steuerpflichtige Person ................................ 5
3.3 Voraussetzungen für einen Steuererlass im Veranlagungsverfahren................................ 5
4 Entscheid des Steueramtes über den Steuererlass im Veranlagungsverfahren ................. 6
5 Direkte Bundessteuer ......................................................................................................... 6
1 Einleitung
Im Kanton Solothurn besteht die Möglichkeit, den nachfolgenden Personenkreisen die di- rekten Staatssteuern im Veranlagungsverfahren zu erlassen mit Verbindlichkeit für die Ge- meindesteuern (§ 183 Abs. 2 lit. a und b StG i.V.m. § 5 Abs. 2 StVO Nr. 11):
Personen, die dauernd in einem Heim wohnen und Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung beziehen; und
Personen, die dauernd Unterstützungsleistungen der öffentlichen Sozialhilfe erhalten.
Angehörige der vorgenannten Personenkreise weisen unter gewissen Voraussetzungen eine andauernde Zahlungsunfähigkeit auf, weshalb die Bezahlung der Steuern regelmässig zu einer grossen Härte würde, die einen Steuererlass rechtfertigt. Aus diesem Grund hat der Gesetzgeber für diese Personen die Möglichkeit eines Steuererlasses im Veranlagungs- verfahren geschaffen. Dadurch wird ein Steuererlass möglich, ohne vorgängig eine Veran- lagungsverfügung zu eröffnen bzw. ohne ein gesondertes Erlassverfahren durchzuführen, womit dem Grundsatz der Verfahrensökonomie Rechnung getragen wird.
Der Verfahrensablauf sowie die an einen Steuerlass im Veranlagungsverfahren gestellten Voraussetzungen unterscheiden sich je nach Personenkreis, weshalb nachfolgend im Einzel- nen darauf eingegangen wird.
2 Heimbewohner
2.1 Definition des dauernden Heimbewohners
Als dauernder Heimbewohner gilt eine Person, die dauerhaft in einem staatlich anerkann- ten Alters-, Pflege- oder Behindertenheim wohnt. Als dauerhaft gilt das Wohnen bzw. der Aufenthalt, wenn die Person ihren Lebensmittelpunkt langfristig in das Heim verlegt hat und sich nicht nur vorübergehend (bspw. zum Ferienaufenthalt oder zur Kurzzeitpflege) dort aufhält.
2.2 Verfahrensablauf
2.2.1 Meldung der Ausgleichskasse an das Steueramt
Die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (AKSO) meldet dem Steueramt die ausgerichte- ten Ergänzungsleistungen gemäss Art. 2 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 8. Oktober 2006 [AHVG;
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SR 831.10] sowie §§ 81 ff. des Sozialgesetzes des Kantons Solothurn vom 31. Januar 2017 [SG, BGS 831.1], sofern die Empfänger der Ergänzungsleistungen Anspruch auf Steuererlass im Veranlagungsverfahren (§ 182 Abs. 3 StG) haben. Die Regelung gilt ab der Steuerperiode
20251.
Die Meldung der AKSO an das Steueramt ersetzt die Gesuchstellung durch die steuerpflich- tige(-n) Person(-en). In der Folge ist für den Steuererlass im Veranlagungsverfahren bei dau- ernden Heimbewohnern die Stellung eines Erlassgesuches ab der Steuerperiode 2025 nicht mehr notwendig.
2.2.2 Einreichung der Steuererklärung durch die steuerpflichtige(-n) Person(-en)
Die steuerpflichtige(-n) Person(-en) haben dem Steueramt fristgerecht eine vollständig aus- gefüllte Steuererklärung einzureichen. Die Meldung der AKSO an das Steueramt befreit in der betreffenden Steuerperiode nicht von der Pflicht, eine Steuererklärung einzureichen.
2.3 Voraussetzungen für einen Steuererlass im Veranlagungsverfahren
Die Voraussetzungen an einen Steuererlass im Veranlagungsverfahren unterscheiden sich bei dauernden Heimbewohnern, je nachdem ob das Gesuch durch eine Einzelperson oder durch Ehegatten bzw. eingetragene Partner gestellt wird.
2.3.1 Einzelperson
Als Einzelperson gilt eine Person, die individuell besteuert wird. Dazu zählen Alleinste- hende sowie rechtlich oder tatsächlich getrennte, geschiedene oder verwitwete Ehegatten bzw. eingetragene Partner.
Dem Erlassgesuch einer Einzelperson wird stattgegeben, wenn sie in der betreffenden Steu- erperiode kumulativ:
als dauernder Heimbewohner bzw. dauernde Heimbewohnerin gemäss obiger Defini- tion qualifiziert;
Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung bezieht;
ein Reinvermögen kleiner als CHF 25'000 aufweist; und
weder Eigentum noch Nutzniessungen an Liegenschaften hat.
2.3.2 Ehegatten oder eingetragene Partner
Als Ehegatten oder eingetragene Partner gelten Personen, die in tatsächlich und rechtlich ungetrennter Ehe bzw. eingetragener Partnerschaft leben. Dem Erlassgesuch von Ehegat- ten und eingetragenen Partnern wird stattgegeben, wenn sie in der betreffenden Steuer- periode kumulativ:
1 Bis zur Steuerperiode 2024 war für den Steuererlass im Veranlagungsverfahren die Einreichung eines Gesuches bei der Einwohner- gemeinde des Wohnsitzes notwendig. Dem Gesuch war die letzte Verfügung der Ausgleichskasse über die Ergänzungsleistungen inkl. Berechnungsblatt sowie eine vollständig ausgefüllte Steuerklärung beizulegen.
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beide als dauernde Heimbewohner gemäss obiger Definition qualifizieren;
beide Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung be- ziehen;
gemeinsam ein Reinvermögen kleiner als CHF 40'000 aufweisen; und
beide weder Eigentum noch Nutzniessungen an Liegenschaften haben.
3 Dauernde Empfänger von Unterstützungsleistungen der öffentlichen Sozialhilfe
3.1 Definition des dauernden Empfängers von Unterstützungsleistungen der öffent- lichen Sozialhilfe
Als dauernde Empfänger von Unterstützungsleistungen der öffentlichen Sozialhilfe gelten Personen, die dauerhaft, d. h. während mindestens 9 Monaten der betreffenden Steuerpe- riode, Unterstützungsleistungen der öffentlichen Sozialhilfe bezogen haben. Im Kanton So- lothurn werden die Unterstützungsleistungen der öffentlichen Sozialhilfe durch die Sozial- regionen ausgerichtet (§ 26 Abs. 1 lit. g i.V.m. § 27 Abs. 1 SG).
3.2 Verfahrensablauf
3.2.1 Meldung des Amtes für Gesellschaft und Soziales an das Steueramt
Das Amt für Gesellschaft und Soziales des Kantons Solothurn (AGS) meldet dem Steueramt die ausgerichtete Sozialhilfe, sofern eine Person die Voraussetzungen für einen Steuererlass im Veranlagungsverfahren gemäss § 182 Abs. 3 StG erfüllt (§ 2 Abs. 2 StVO Nr. 6). Die Re- gelung gilt ab der Steuerperiode 2025.
Die Meldung des AGS an das Steueramt ersetzt die Gesuchstellung durch die steuerpflich- tige Person. In der Folge ist für den Steuererlass im Veranlagungsverfahren bei dauernden Empfängern von Unterstützungsleistungen der öffentlichen Sozialhilfe die Stellung eines Erlassgesuches ab der Steuerperiode 2025 nicht mehr notwendig2.
3.2.2 Einreichung der Steuererklärung durch die steuerpflichtige Person
Die steuerpflichtige Person hat dem Steueramt fristgerecht eine vollständig ausgefüllte Steuererklärung einzureichen. Die Meldung des AGS an das Steueramt befreit die steuer- pflichtige Person in der betreffenden Steuerperiode nicht von der Pflicht, eine Steuererklä- rung einzureichen.
3.3 Voraussetzungen für einen Steuererlass im Veranlagungsverfahren
Der Steuererlass wird einer steuerpflichtigen Person gewährt, wenn sie in der betreffenden Steuerperiode kumulativ:
2 Bis zur Steuerperiode 2024 war für den Steuererlass im Veranlagungsverfahren die Einreichung eines Gesuches bei der Einwohner- gemeinde des Wohnsitzes notwendig. Dem Gesuch war die Bestätigung der Sozialhilfebehörde über die Dauer und den Betrag der öffentlichen Unterstützung sowie eine vollständig ausgefüllte Steuererklärung beizulegen.
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6
als dauernde Empfängerin von Unterstützungsleistungen der öffentlichen Sozialhilfe gemäss obiger Definition qualifiziert; und
weder Grundeigentum noch Nutzniessungen an Liegenschaften hat.
4 Entscheid des Steueramtes über den Steuererlass im Veranlagungsverfahren
Das Steueramt entscheidet gestützt auf die Meldung der AKSO bzw. des AGS sowie die eingereichte Steuererklärung selbständig und mit endgültiger Wirkung über den Steuerer- lass im Veranlagungsverfahren. Es teilt seinen Entscheid der steuerpflichtigen Person und der Einwohnergemeinde des Wohnsitzes mit. Sofern die Voraussetzungen für einen Steu- ererlass im Einzelfall erfüllt sind, wird der Steuererlass gewährt, indem die Veranlagungs- behörde das steuerbare Einkommen und Vermögen mit Null veranlagt und die Personal- steuer erlässt.
5 Direkte Bundessteuer
Anders als bei der Staatssteuer besteht im Bereich der direkten Bundessteuer keine Mög- lichkeit auf einen Steuererlass im Veranlagungsverfahren. Stattdessen kann ein Erlassge- such gemäss Art. 167 DBG nur für rechtskräftig veranlagte und fällige Steuern gestellt wer- den (RICHNER/FREI/KAUFMANN/ROHNER, Handkommentar zum DBG, 4. A, Art. 167, N 15).
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