§ 31 Nr. 1 Version vom 18.03.2021
S olothurner S teuerbuch
Leis tungen v on Lebens v ers icherungen § 31 Nr. 1 (Steuererklärung Ziff. 200 bis 250)
Ges etzliche Grundlagen 1 § 31 StG Steuerbar sind auch
b) einmalige oder wiederkehrende Zahlungen bei Tod sowie für bleibende körperliche oder gesundheitliche Nachteile;
1 Art. 23 DBG Steuerbar sind auch b. einmalige oder wiederkehrende Zahlungen bei Tod sowie für bleibende körperliche oder gesundheitliche Nachteile;
Weitere Grundlagen
Kreisschreiben ESTV Nr. 24 1995/96 vom 30. Juni 1995: Kapitalversicherungen mit Einmalprä- mie
Kreisschreiben ESTV Nr. 11 vom 31. August 2005: Abzug von Krankheits- und Unfallkosten sowie von behinderungsbedingten Kosten
Rundschreiben ESTV vom 1. Oktober 2013: Prüfungsverfahren zur Qualifikation von rück- kaufsfähigen privaten Kapitalversicherungen (Säule 3b) gemäss Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 24 Buchstabe b des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer
Inhalt
1 Allgemeines zu Lebensversicherungen .................................................................................. 2
1.1 Beteiligte Personen ................................................................................................................. 2
1.2 Unterscheidungen ................................................................................................................... 3
1.2.1 Versichertes Ereignis oder Risiko............................................................................................ 3
1.2.2 Art der Prämienzahlung ......................................................................................................... 4
1.2.3 Art der Versicherungsleistung ................................................................................................ 4
1.2.4 Kapitalbildung und Rückkaufsrecht ...................................................................................... 5
1.2.5 Geschäftliche und private Versicherung ................................................................................ 6
2 Form der Besteuerung ............................................................................................................ 7
Fassung vom 18.03.2021 In Kraft ab 01.01.2021 Ersetzt Fassung vom -
2
3 Besteuerung der Leistungen .................................................................................................. 7
3.1 Leistungen von Kapitalversicherungen ................................................................................. 8
3.1.1 Nicht rückkaufsfähige Kapitalversicherungen ...................................................................... 8
3.1.2 Rückkaufsfähige Kapitalversicherungen ............................................................................... 8
3.1.3 Besonderheiten ....................................................................................................................... 9
3.2 Leistungen von Rentenversicherungen ............................................................................... 10
3.2.1 Renten aus nicht rückkaufsfähigen Rentenversicherungen .............................................. 10
3.2.2 Renten von rückkaufsfähigen Rentenversicherungen ....................................................... 11
3.2.3 Rückkauf und Prämienrückgewähr von rückkaufsfähigen Rentenversicherungen ......... 11
3.2.4 Zeitrenten .............................................................................................................................. 11
4 Direkte Bundessteuer ............................................................................................................ 11
5 Rententabelle ........................................................................................................................ 11
1 Allgem eines zu Lebens v ers icherungen
Das Steuerrecht geht von einem umfassenden Versicherungsbegriff aus, der mit jenem des Privatversicherungs- und Aufsichtsrechts nicht deckungsgleich ist. Weil Lebensversi- cherungen in verschiedener Hinsicht steuerlich eine besondere Behandlung erfahren, ist vor allem zur Abgrenzung von anderen Finanz- und Anlageprodukten wesentlich, dass kumulativ
der Versicherer ein biometrisches Risiko (Alter, Tod, Invalidität) abdeckt und
Ungewissheit über den Zeitpunkt besteht, in dem das versicherte Ereignis eintritt (MAUTE/STEINER/RUFENER/ LANG, S. 326).
Bei rückkaufsfähigen Kapitalversicherungen ist zudem ein angemessener Risikoschutz ver- langt (siehe Ziffer 1.2.4).
1.1 Beteiligte Pers onen
An einem Lebensversicherungsvertrag sind grundsätzlich vier verschiedene Parteien be- teiligt, wobei in diesem Vertragsverhältnis eine Person mehrere Funktionen einnehmen kann.
Vers icherungs nehm er bzw. Versicherungsnehmerin ist jene Partei des Versicherungs- vertrages, die für ein bestimmtes Ereignis oder Risiko eine finanzielle Absicherung sucht.
Der Vers icherer bietet als die andere Vertragspartei diesen Versicherungsschutz an. Ver- sicherer bzw. Versicherungsunternehmen bedürfen für die Aufnahme ihrer Tätigkeit einer Bewilligung durch die Finanzmarktaufsicht FINMA (Art. 3 Abs. 1 VAG; Versicherungsauf- sichtsgesetz vom 17.12.2004, SR 961.01).
Vers icherte Pers on ist jene Person, deren Leben oder Gesundheit versichert ist. Schliesst der Versicherungsnehmer eine Versicherung auf sein eigenes Leben ab, sind versicherte Person und Versicherungsnehmer identisch; es handelt sich um eine Eigenv ers icherung.
Solothurner Steuerbuch § 31 Nr. 1 Fassung vom 18.03.2021
3
Steuerlich wird auch als Eigenversicherung anerkannt, wenn der eine Ehegatte Versiche- rungsnehmer ist und der andere versicherte Person, ebenso wenn die Versicherung auf das Leben beider lautet. Andernfalls liegt eine Fremdversicherung vor.
Begüns tigte oder ans pruchs berechtigte Pers on ist jene Person, die beim Eintritt des versicherten Ereignisses die Versicherungsleistung erhält. Das kann der Versicherungsneh- mer selbst sein, namentlich bei den Erlebensfallversicherungen. Er kann aber auch, insbe- sondere bei Todesfallversicherungen, eine Drittperson als Begünstigten bezeichnen. Be- stimmt der Versicherungsnehmer die begünstigte Person nicht selbst, so gelten die Ehe- gatten und die Nachkommen gesetzlich als Begünstigte. Der Versicherungsnehmer kann die Begünstigung jederzeit widerrufen. Auf dieses Recht kann er nur durch Unterschrift auf der Police und deren Übergabe an den Begünstigten verzichten (unwiderrufliche Be- günstigung; Art. 77 Abs. 2 VVG).
1.2 Unters cheidungen
Lebensversicherungen können nach verschiedenen Merkmalen eingeteilt werden, im We- sentlichen nach der Art des Versicherungsfalls (versichertes Ereignis oder Risiko), nach der Prämienzahlungsart oder nach der Art der Versicherungsleistung. Steuerlich ist zudem zwischen privater und geschäftlicher Versicherung zu unterscheiden (§ 32 lit. b StG, Art. 24 lit. b DBG).
1.2.1 Vers ichertes Ereignis oder Ris iko
Todes fallv ers icherung: Die Versicherungsleistung ist beim Eintritt des Todes der versi- cherten Person geschuldet. Bei der tem porären Todes fallv ers icherung ist die Versiche- rungsleistung geschuldet, wenn der Versicherte während der zeitlich begrenzten Versi- cherungsdauer stirbt (Todes fallris ikov ers icherung). Bei der lebens länglichen Todes - fallv ers icherung hat der Versicherer die Leistung auf jeden Fall zu erbringen, weshalb diese Versicherungsart vor allem der Familienfürsorge oder als Sterbeversicherung dient. Sie weist in der Regel geringe Versicherungssummen auf und ist heute selten.
Erlebens fallv ers icherung: Die Versicherungsleistung wird fällig, wenn der Versicherte ein bestimmtes, vertraglich vereinbartes Alter erreicht bzw. einen bestimmten Termin er- lebt. Diese Versicherung kann als reine Risikoversicherung (keine Leistung bei vorzeitigem Tod) oder verbunden mit einem Sparvorgang (Rückerstattung der bis zum Tod bezahlten Prämien = Prämienrückgewähr) ausgestaltet werden. Eine typische Erlebensfallversiche- rung ist die Leibrentenversicherung. Versichert wird hier das sogenannte Langleberisiko.
Die gem is chte Vers icherung ist eine Kombination von Todesfallrisiko- und Erlebensfall- versicherung. Die Versicherungsleistung ist in jedem Fall zu erbringen, entweder beim vor- zeitigen Tod des Versicherten oder beim Erreichen des vertraglich bestimmten Alters. Der Eintritt des versicherten Ereignisses ist also gewiss, nur der Zeitpunkt nicht; die Leistungen sind im Todes- und Erlebensfall garantiert. Diese Versicherung, die in der Regel einen Sparvorgang beinhaltet, ist die „klassische“ Lebensversicherung, die nach wie vor sehr verbreitet ist.
Solothurner Steuerbuch § 31 Nr. 1 Fassung vom 18.03.2021
4
Term e-fix e-Vers icherung (Vers icherung auf fes ten Term in): Die Versicherungs- summe ist im vertraglich bestimmten Zeitpunkt zu leisten, egal ob der Versicherte dann noch lebt oder ob er bereits früher verstorben ist. Eine Versicherung im Sinne der Risiko- abdeckung liegt hier nur vor, wenn die Finanzierung mit periodischen Prämien erfolgt, solange der Versicherungsnehmer lebt (KS ESTV 1995/96 Nr. 24 vom 30. Juni 1995; S. 3).
Inv aliditäts v ers icherung: Es kann – ähnlich wie in der Sozialversicherung – das Risiko der Erwerbsunfähigkeit infolge Krankheit oder Unfall versichert werden. Häufig ist auch die sogenannte Summenversicherung (Art. 88 VVG), bei der die Invalidität zufolge Unfalls nicht aufgrund der verlorenen Erwerbsfähigkeit, sondern nach einer Gliederskala ermit- telt wird. Abhängig von diesem schematisch festgestellten Invaliditätsgrad wird ein Inva- liditätskapital ausgerichtet (z.B. Auto-Insassenversicherung).
Es ist möglich, verschiedene Risiken in einem Versicherungsvertrag zu versichern. Nament- lich werden Todesfall- und Invaliditätsrisiko oft gemeinsam abgesichert. Darunter fällt (als minimale Variante) auch die Präm ienbefreiung für die restliche Laufzeit der Todesfall- versicherung im Fall der Invalidität des Versicherungsnehmers.
1.2.2 Art der Präm ienzahlung
Periodis che Präm ienzahlung: Die Prämie ist während der ganzen Vertragsdauer perio- disch und planmässig zu entrichten.
Einm alpräm ie: Als Versicherung mit Einmalprämie gilt in erster Linie jene, bei der die Prämie bei Vertragsabschluss fällig und auf einmal entrichtet wird. Darunter können aber auch mehrfache Prämienzahlungen fallen, wenn eine Gesamtverpflichtung vorliegt und die Prämienzahlung nicht eindeutig periodisch und planmässig geregelt ist (KS ESTV 1995/96 Nr. 24 vom 30. Juni 1995, S. 4).
1.2.3 Art der Vers icherungs leis tung
Kapitalv ers icherung: Die Versicherungsleistung wird in Kapitalform ausbezahlt, in der Regel unter einem Mal, zum Teil aber in mehreren Raten.
Rentenv ers icherung: Die Leistung erfolgt periodisch, bei der Leibrente (auch Lebens- rente) bis zum Tod des Versicherten, bei der Zeitrente während einer bestimmten, ver- traglich vereinbarten Zeit. Bei der tem porären Leibrente handelt es sich um eine zeitlich befristete Leibrente. Die Leistung endet beim Tod des Versicherten, spätestens aber am Ende der vereinbarten Laufzeit, je nach dem, was eher eintritt. Weiter kann zwischen s o- fort beginnender und aufges chobener Rente unterschieden werden. Bei der ersten beginnt die Rente sofort nach Vertragsabschluss und Hingabe des Kapitals zu laufen, bei der zweiten wird der Rentenbeginn um eine bestimmte Dauer hinausgeschoben. Das ist naturgemäss bei Rentenversicherungen mit periodischen Prämien der Fall. Werden die einbezahlten Prämien (in der Regel inklusive Zinsen und Überschussanteile) beim vorzei- tigen Ableben des Versicherten nach Abzug der bezahlten Renten zurückerstattet, spricht man von Präm ienrückgew ähr.
Technisch lässt sich jedes Kapital in eine Rente und jede Rente in ein Kapital umrechnen (SCHAETZLE/WEBER, Kapitalisieren, Handbuch zur Anwendung der Barwerttafeln, Zürich
Solothurner Steuerbuch § 31 Nr. 1 Fassung vom 18.03.2021
5
2001, S. 2 f.). Dafür gibt es verschiedene Tabellenwerke (Eidg. Steuerverwaltung, Tabelle zur Umrechnung von Kapitalleistungen in lebenslängliche Renten [siehe Ziff. 5]; STAUF- FER/SCHAETZLE/WEBER, Barwerttafeln und Berechnungsprogramme, Zürich 2018). An der Qualifikation als Rentenversicherung ändert jedoch nichts, wenn statt der vertraglich ver- einbarten Rente das Kapital ausgerichtet wird.
Sowohl bei Kapital- als auch bei Rentenversicherungen ist weiter zwischen der garantier- ten Leistung und den Überschussanteilen zu differenzieren. Die garantierte Leis tung ist jene, die der Versicherer gemäss Versicherungsvertrag bei Eintritt des versicherten Ereig- nisses zu leisten verspricht (z.B. Todesfallkapital, jährliche Leibrente). Sie beruht auf den bei Vertragsschluss geltenden statistischen Annahmen betr. zukünftiger Sterblichkeit, Wahrscheinlichkeit der Invalidität, Verzinsung und Kosten.
Naturgemäss treffen die Versicherer diesbezüglich vorsichtige Annahmen. Wenn sie wäh- rend der Vertragsdauer aber bessere Ergebnisse erzielen, indem sie z.B. höhere Kapitaler- träge erwirtschaften als angenommen, erzielen sie einen Gewinn, den sie bei Verträgen mit Gewinnbeteiligung als Übers chus s anteile (Bonus) an die Versicherten ausrichten. Die Überschussanteile können zur Reduktion der Prämien oder zur Verbesserung der Leis- tungen verwendet oder zusammen mit den Leistungen ausgerichtet werden. Die Auszah- lung erfolgt aber auch separat, wenn am Vertragsende keine sonstige Leistung erfolgt.
1.2.4 Kapitalbildung und Rückkaufs recht
Versicherungen, deren Prämien einen S parteil enthalten und bei denen der Eintritt des versicherten Ereignisses gewiss ist, werden kapitalbildende Versicherungen genannt. Im Gegensatz dazu stehen die Risikoversicherungen. Hier muss der Versicherer die Leistung nur erbringen, wenn sich das versicherte Risiko, dessen Eintritt ungewiss ist, während der Vertragsdauer verwirklicht (MAUTE/STEINER/RUFENER/LANG, S. 330). Möglich sind auch hier Mischformen. Von Bedeutung ist vor allem die Versicherung mit Sparkomponente kombi- niert mit der Abdeckung zusätzlicher Risiken wie Tod oder Invalidität (z.B. gemischte Ver- sicherung mit doppeltem Todesfallkapital bei Unfalltod).
Rückkaufs fähig sind nur Versicherungen, die mit einem Sparvorgang verbunden, also kapitalbildend sind, nicht jedoch die reinen Risikoversicherungen. Mit dem Rückkaufs- recht kann der Versicherte den Versicherungsvertrag einseitig aufheben und das De- ckungskapital in der Höhe des Rückkaufswertes geltend machen. Vorausgesetzt ist, dass der Eintritt des versicherten Ereignisses gewiss und – bei Versicherungen mit periodischer Prämie – diese während mindestens drei Jahren bezahlt worden ist (Art. 90 VVG). Sowohl Kapitalversicherungen als auch Rentenversicherungen können rückkaufsfähig sein. Versi- cherungen mit aufgeschobener Rente können schon vor Beginn des Rentenlaufs zurück- gekauft werden, aber ebenso wenn die Rente bereits läuft. Stirbt die versicherte Person einer Leibrente, bevor die Renten die einbezahlten Prämien (Kapital plus Zinsen und Über- schüsse, abzüglich Risikoprämie und Kosten) verbraucht haben, erhalten die Begünstigten die überschüssige Prämie zurück (Präm ienrückgew ähr). Reine Risikoversicherungen sind folglich nie rückkaufsfähig. Die Steuerfolgen von rückkaufsfähigen Versicherungen un- terscheiden sich häufig von jenen, die nicht zurückgekauft werden können.
Solothurner Steuerbuch § 31 Nr. 1 Fassung vom 18.03.2021
6
Rückkaufs fähig sind:
Lebenslängliche Todesfallversicherung
Erlebensfallversicherung mit Rückgewähr
Gemischte Versicherung
Terme-fixe-Versicherung
Leibrentenversicherung mit Rückgewähr
Nicht rückkaufs fähig sind:
Temporäre Todesfallversicherung
Erlebensfallversicherung ohne Rückgewähr
Leibrentenversicherung ohne Rückgewähr
Invaliditäts- oder Erwerbsunfähigkeitsversicherung
Die Steuerbehörden stellen für die steuerliche Beurteilung nicht allein auf die zivilrechtli- che Qualifikation des VVG ab. Kapitalversicherungen, die von der Versicherungsaufsichts- behörde als "rückkaufsfähige Lebensversicherung" zugelassen sind, erfüllen nicht auto- matisch die Voraussetzungen für eine steuerliche Privilegierung (KS ESTV 1995/96 Nr. 24, S. 2). Die ESTV hat darum zusammen mit der Versicherungswirtschaft ein Prüfverfahren zur Abgrenzung von Anlageprodukten entwickelt. Die Gesellschaften können insbeson- dere nicht klassische Produkte (z.B. index- und fondsgebundene Versicherungen, vgl. Ziff. 3.1.3) zur Beurteilung einreichen (Rundschreiben ESTV vom 1. Oktober 2013). Ge- prüfte Produkte werden in der von der ESTV jährlich als Rundschreiben herausgegebenen „Liste: Rückkaufsfähige Kapitalversicherungen“ publiziert.
1.2.5 Ges chäftliche und priv ate Vers icherung
Die Lebensversicherung im Sinne des Versicherungsvertragsrecht ist in aller Regel dem priv aten Bereich zuzuordnen. Entsprechend gehört der Prämienaufwand zur privaten Lebenshaltung. Die Ausführungen in den nachfolgenden Ziffern beziehen sich ausschliess- lich auf private Lebensversicherungen. Als ges chäftlich gelten jedoch Lebensversicherun- gen insbesondere, wenn
der Inhaber einer Einzelunternehmung eine Todesfallrisikoversicherung zur Sicherung von Geschäftskrediten abschliesst und verpfändet oder zediert,
eine Personengesellschaft sich als Versicherungsnehmerin und unwiderruflich Begüns- tigte gegen das finanzielle Risiko des Ausscheidens eines Teilhabers infolge Todes ab- sichert,
eine Aktiengesellschaft als Versicherungsnehmerin und unwiderruflich Begünstigte eine Versicherung auf das Leben des Hauptaktionärs abschliesst,
ein Unternehmen als Versicherungsnehmer und unwiderruflich Begünstigtes eine Ver- sicherung auf das Leben einer Schlüsselperson („Key-man“; Kaderpersonal, Mitarbei- ter mit speziellem Fachwissen und generell Angestellte, die schwer zu ersetzen sind) abschliesst.
In diesen Fällen stellen die Risikoprämien geschäftsmässig begründeten Aufwand (§ 15 Abs. 1 VV StG), die Versicherungsleistungen Geschäftsertrag dar. Bei gemischten Versiche- rungen enthält die Prämie einen Sparteil, der in dem Umfang laufend zu aktivieren ist, als
Solothurner Steuerbuch § 31 Nr. 1 Fassung vom 18.03.2021
7
der Rückkaufswert der Versicherung zunimmt. Ausführlich zu diesen Fragen: LANG/MAUTE, Die geschäftliche Einzellebensversicherung der Säule 3b, Steuer Revue 2003, S. 330 ff.
Übernimmt ein Unternehmen in andern Fällen Lebensversicherungsprämien des Firmen- inhabers, Personengesellschafters, Hauptaktionärs oder von andern nahestehenden Per- sonen, sind diese als geschäftsmässig nicht begründeter Aufwand aufzurechnen. Bei der AG gilt der Prämienaufwand zusätzlich als geldwerte Leistung, die beim Aktionär als Be- teiligungsertrag zu besteuern ist. Konsequenterweise sind auch die Versicherungsleistun- gen als private und nicht als geschäftliche Einkünfte zu betrachten (LANG/MAUTE, a.a.O. S. 341 ff., und ausführlich: SCHWEIZERISCHE STEUERKONFERENZ, Vorsorge und Steuern, Anwen- dungsfälle zur beruflichen Vorsorge und Selbstvorsorge, Register 7/4).
Schliesst ein Arbeitgeber als Versicherungsnehmer eine Lebensversicherung mit dem Ar- beitnehmer oder dessen Angehörigen als Begünstigten ab, so stellt die Prämie Lohnbe- standteil dar. Sie gilt demnach beim Arbeitgeber als geschäftsmässig begründeter Auf- wand, beim Arbeitnehmer als steuerbare Einkunft. Die Versicherungsleistung ist beim Be- günstigten als Leistung aus privater Versicherung zu beurteilen.
2 Form der Bes teuerung
Wie erwähnt, können Versicherungen, namentlich private Lebensversicherungen und teil- weise auch Sozialversicherungen, ihre Leistungen als Rente oder als einmalige Kapitalzah- lung ausrichten. Soweit die Leistungen steuerbar sind, erfolgt die Besteuerung entspre- chend unterschiedlich. Renten werden – unter verschiedenen Titeln – zusammen mit dem übrigen Einkommen zum ordentlichen Steuersatz besteuert. Demgegenüber werden ein- malige Kapitalzahlungen, die bei Tod oder für bleibende körperliche oder gesundheitli- che Nachteile ausbezahlt werden, von den übrigen Einkünften ausgeschieden und geson- dert und zu einem reduzierten Tarif besteuert (§ 47 StG; Art. 38 DBG; ausführlich dazu: StB SO § 47 Nr. 1). Gewisse Kapitalleistungen von Lebensversicherungen gelten – soweit sie steuerbar sind – als Ertrag aus beweglichem Vermögen (siehe StB SO § 26 Nr. 1).
In den nachfolgenden Abschnitten wird ausgeführt, ob und wie einzelne Leistungen von Versicherungen steuerbar sind, die sie im Zusammenhang mit Alter, Tod, Unfall und Inva- lidität ausrichten. Soweit spezielle Bestimmungen zur Anwendung gelangen, wird auf die dortigen Ausführungen im Steuerbuch verwiesen.
3 Bes teuerung der Leis tungen
Nachstehend wird die Besteuerung der Leistungen von priv aten Lebensversicherungen der freien Vorsorge (Säule 3b) behandelt. Gleichartige Lebensversicherungen können auch im Rahmen der gebundenen Selbstvorsorge (Säule 3a) abgeschlossen werden. Deren Leistungen unterliegen gemäss § 30 Abs. 1 und 3 StG und Art. 22 Abs. 1 und 2 DBG der Einkommenssteuer. Werden sie als einmalige Kapitalleistung ausbezahlt, erfolgt die Besteuerung gesondert vom übrigen Einkommen und zum gemilderten Tarif (§ 47 StG und Art. 38 DBG). Ausführlich dazu: StB SO § 30 Nr. 2 und § 47 Nr. 1.
Solothurner Steuerbuch § 31 Nr. 1 Fassung vom 18.03.2021
8
Leistungen von Lebensversicherungen mit geschäftlichem Charakter (Ziff. 1.2.5.) stellen bei Personenunternehmen Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit gemäss § 23 StG und Art. 18 DBG dar. Ist eine Kapitalgesellschaft Versicherungsnehmerin, sind die Leistungen, wenn Beteiligte begünstigt sind, als geldwerte Leistungen im Sinne von § 26 Abs. 1 lit. b StG und Art. 20 Abs. 1 lit. c DBG zu qualifizieren, Leistungen zu Gunsten von Mitarbeitenden als Erwerbseinkommen gemäss § 22 StG und Art. 17 DBG.
3.1 Leis tungen v on Kapitalv ers icherungen
3.1.1 Nicht rückkaufs fähige Kapitalv ers icherungen
Häufigster Anwendungsfall sind Kapitalleistungen aus temporärer Todesfallversicherung, oft kurz Todes fallris ikov ers icherung genannt. Bei einer Versicherung mit konstantem Kapital bleibt die Versicherungssumme über die ganze Laufzeit gleich, mit abnehmendem Kapital vermindert sie sich jährlich um einen gleichbleibenden Betrag und mit einjährigem Kapital kann sie jährlich angepasst werden. Das im Todesfall ausgerichtete Kapital ist ge- mäss § 31 lit. b StG und Art. 23 lit. b DBG als Einkommen steuerbar, wird aber aufgrund von § 47 StG und Art. 38 DBG getrennt vom übrigen Einkommen besteuert (siehe StB SO § 47 Nr. 1). Gleich besteuert wird auch das Inv aliditäts kapital, wobei es nicht darauf ankommt, ob die Leistung aufgrund der Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder auf- grund einer sogenannten Gliederskala bemessen wird. Die Präm ienbefreiung bei Inva- lidität ist mangels Zuflusses eines Einkommens steuerfrei.
Das Kapital aus einer reinen Erlebens fallv ers icherung ohne Rückgew ähr ist aufgrund der Einkommensgeneralklausel steuerbares Einkommen (§ 21 Abs. 1 StG und Art. 16 Abs. 1 DBG). Es handelt sich weder um eine Kapitalabfindung für wiederkehrende Leis- tungen (§ 46 StG und Art. 37 DBG) noch um eine Kapitalzahlung bei Tod oder für blei- bende körperliche oder gesundheitliche Nachteile (§ 47 Abs. 1 StG und Art. 38 Abs. 1 DBG). Deshalb erfolgt die Besteuerung zusammen mit dem übrigen Einkommen zum or- dentlichen Steuersatz.
Die Übers chus s beteiligung, die mit den laufenden Prämien verrechnet wird, ist steuer- frei. Allenfalls vermindert sich der Abzug für Versicherungsprämien, sofern dieser nicht durch Prämien anderer Lebens-, Kranken- oder Unfallversicherungen ausgeschöpft wird. Wird die Überschussbeteiligung zusammen mit der Versicherungsleistung ausbezahlt, ist sie als Teil der Versicherungsleistung mit ihr zu versteuern (BGE 130 I 205 Erw. 7.6.6). Er- folgt eine separate Auszahlung am Ende der Versicherungsdauer, weil sonst keine Versi- cherungsleistung fällig wird, ist sie aufgrund der Generalklausel ordentlich als Einkommen zu versteuern (§ 21 Abs. 1 StG und Art. 16 Abs. 1 DBG).
3.1.2 Rückkaufs fähige Kapitalv ers icherungen
Die nach wie vor am weitesten verbreitete Lebensversicherung ist die sogenannte ge- m is chte Vers icherung, bei der die Versicherung sowohl eine Leistung erbringt, wenn die versicherte Person das Ende der Vertragsdauer erlebt, als auch dann, wenn sie vorher verstirbt. Im Todes fall ist das ausgerichtete Kapital von der Einkommenssteuer immer
Solothurner Steuerbuch § 31 Nr. 1 Fassung vom 18.03.2021
9
befreit (§ 32 lit. b StG und Art. 24 lit. b DBG), ungeachtet ob die Versicherung mit perio- dischen Prämien oder mit Einmalprämie finanziert wurde. Im Erlebens fall und beim Rückkauf ist die Kapitalauszahlung steuerfrei, wenn die Finanzierung mit periodischen Prämien erfolgte. Mit Einmalprämie finanzierte rückkaufsfähige Kapitalversicherungen sind im Erlebensfall und beim Rückkauf nur steuerfrei, wenn sie der Vorsorge dienen. Das trifft zu, wenn die folgenden Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind (§ 26 Abs. 1 lit. a StG und Art. 20 Abs. 1 lit. a DBG):
die Auszahlung der Versicherungsleistung erfolgt nach dem vollendeten 60. Altersjahr des Versicherten,
das Vertragsverhältnis hat mindestens fünf Jahre gedauert und
ist vor Vollendung des 66. Altersjahres begründet worden.
Andernfalls ist die Differenz zwischen Kapital und Einmalprämie als Ertrag aus bewegli- chem Vermögen zu versteuern (ausführlicher, insbesondere auch zum Übergangsrecht, siehe StB SO § 26 Nr. 1).
Bei der gem is chten Vers icherung wird oft ein zus ätzliches Todes fallkapital versi- chert; beispielsweise wird bei Unfalltod ein doppeltes Todesfallkapital ausgerichtet oder die Versicherungssumme ist im Todesfall generell höher als im Erlebensfall. Im Grunde genommen handelt es sich bei der Versicherung des zusätzlichen Todesfallkapitals um eine nicht rückkaufsfähige Todesfallrisikoversicherung. Dennoch bleibt das Todesfallkapi- tal steuerfrei (BGE 130 I 205 Erw. 7.6.5 und 10.3). Vorbehalten bleibt die Besteuerung im Falle einer Steuerumgehung, wenn das Erlebensfallkapital bloss einen Bruchteil (1/5 oder weniger) des Todesfallkapitals beträgt. Dann ist dieses gemäss Ziffer 3.1.1 zu versteuern.
Bei der Erlebens fallv ers icherung m it Rückgew ähr zahlt der Versicherer im Todesfall die Prämien mit Überschussbeteiligung zurück, im Erlebensfall richtet er die Versiche- rungssumme aus. Die Versicherung dient nicht der Vorsorge, da der Versicherer kein Risiko abdeckt (Urteil BGer vom 18. Mai 1993 in ASA 62, 705 ff.). Die Differenz zwischen dem ausbezahlten Kapital und der Summe der Prämien (bzw. der Einmalprämie) stellt steuer- baren Vermögensertrag dar (§ 26 Abs. 1 lit. a StG und Art. 20 Abs. 1 lit. a DBG). Die Leis- tung ist jedoch steuerfrei, wenn bei periodischer Prämienzahlung die Prämienbefreiung für den Fall der Erwerbsunfähigkeit mitversichert war (§ 32 lit. b StG und Art. 24 lit. b DBG).
Das beim Tod ausbezahlte Kapital v on lebens länglichen Todes fallv ers icherungen ist steuerfrei (§ 32 lit. b StG und Art. 24 lit. b DBG), ebenso beim Rückkauf. Wenn sie mit Ein- malprämie finanziert war, gelten allerdings die gleichen Voraussetzungen wie bei den gemischten Versicherungen.
Die Übers chus s beteiligung, die mit der Versicherungsleistung ausbezahlt wird oder zur Erhöhung der Versicherungssumme dient, wird steuerlich gleich behandelt wie die Versi- cherungsleistung. Wenn sie mit den laufenden Prämien verrechnet wird, ist sie steuerfrei.
3.1.3 Bes onderheiten
Die gemischte Lebensversicherung wird häufig als index - oder fonds gebundene Kapi- talv ers icherung angeboten. Sie ist grundsätzlich steuerlich als gemischte Versicherung
Solothurner Steuerbuch § 31 Nr. 1 Fassung vom 18.03.2021
10
zu behandeln. Wird sie jedoch mit Einmalprämie finanziert, muss sie höhere Anforderun- gen erfüllen, damit sie als der Vorsorge dienend anerkannt wird. Näheres dazu in StB SO § 26 Nr. 1.
Auch in der Schweiz besteht in einem gewissen Umfang ein Markt für sogenannte S e- condhand-Policen. Dabei handelt es sich um Lebensversicherungspolicen britischer oder amerikanischer Versicherungsnehmer, die diese aber nicht mehr benötigen. In aller Regel geht es um eine Kapitalanlage und nicht um die Absicherung eines Risikos. Deshalb sind die Leistungen der Versicherer nach Abzug der für die Police getätigten Aufwendungen als steuerbarer Vermögensertrag zu qualifizieren. Näheres dazu in StB SO § 26 Nr. 1.
Soweit Kapitalleis tungen aus Versicherungen, die zufolge Todes fällig werden, nicht als Einkommen steuerbar sind, unterliegen sie der Nachlas s tax e (§ 217 Abs. 2 StG). Ver- sicherungsansprüche, die zufolge Todes übergehen, sind, soweit sie nicht als Einkommen steuerbar sind, ausserdem Gegenstand der Erbs chafts s teuer (§ 223 Abs. 2 StG). Als Schenkung steuerbar ist schliesslich die Zuwendung von Versicherungsansprüchen zu Leb- zeiten (§ 233 Abs. 2 StG). Ausführlicher dazu: Die Praxis der Erbschafts- und Schenkungs- steuern.
3.2 Leis tungen v on Rentenv ers icherungen
3.2.1 Renten aus nicht rückkaufs fähigen Rentenv ers icherungen
Nicht rückkaufsfähig sind Rentenversicherungen ohne Prämienrückgewähr. Es handelt sich damit um reine Risikoversicherungen. Dazu gehören hauptsächlich die Inv aliden- oder Erw erbs unfähigkeits rente und die Todes fallrente, auch Hinterlas s enen- oder Überlebens rente genannt. Letztere ist eine Todesfallrisikoversicherung, mit der die be- günstigte Person ihren Lebensunterhalt (bis zu ihrem Tod) bestreiten kann. Die Rente tritt an die Stelle des Einkommens der versicherten Person, die bisher für ihren Unterhalt auf- gekommen ist. Die Todesfallrente kann auch zeitlich befristet sein. In diesem Fall dient sie dazu, regelmässig wiederkehrende Ausgaben (z.B. Ausbildung der Kinder) während einer gewissen Zeit abzusichern.
Diese Renten sind als wiederkehrende Zahlungen bei Tod sowie für bleibende körperliche oder gesundheitliche Nachteile zusammen mit dem übrigen Einkommen steuerbar (§ 31 lit. b StG und Art. 23 lit. b DBG). Die begünstigte Person kann bei der zeitlich befristeten Todesfallrente, sofern der Versicherungsnehmer nichts Anderes verfügt hat, nach Eintritt des versicherten Ereignisses (Ableben des Versicherten) die künftigen Renten auch diskon- tiert als Kapital beziehen. In diesem Fall ist das Kapital zusammen mit dem übrigen Ein- kommen steuerbar, wobei es für die Bestimmung des Steuersatzes in eine Jahresrente umzurechnen ist (§ 46 StG und Art. 37 DBG; vgl. StB SO § 46 Nr. 1).
Leibrenten sind gemäss § 29 Abs. 2 StG und Art. 22 Abs. 3 DBG zu 40% als Einkommen steuerbar (siehe dazu: StB SO § 29 Nr. 2).
Eine allfällige Übers chus s beteiligung, die zur Erhöhung der Rente führt, wird steuerlich gleich behandelt wie die Rente (BGE 130 I 205 Erw. 7.6.6). Wird sie mit den Prämien ver- rechnet, ist sie steuerfrei, vermindert allenfalls aber den Abzug für Versicherungsprämien.
Solothurner Steuerbuch § 31 Nr. 1 Fassung vom 18.03.2021
11
3.2.2 Renten v on rückkaufs fähigen Rentenv ers icherungen
Bei den Renten von rückkaufsfähigen Rentenversicherungen handelt es sich in aller Regel um Leibrenten m it Präm ienrückgew ähr in unterschiedlicher Ausgestaltung. Sie sind gemäss § 29 Abs. 2 StG und Art. 22 Abs. 3 DBG zu 40% als Einkommen steuerbar (siehe dazu: StB SO § 29 Nr. 2).
3.2.3 Rückkauf und Präm ienrückgew ähr v on rückkaufs fähigen Rentenv ers icherungen
Rückkaufsfähige Leibrentenversicherungen können sowohl während der Aufschubzeit als auch bei bereits laufender Rente zurückgekauft werden. Diese Kapitalleistungen bei Rückkauf sowie die Rückgewähr im Todesfall sind nach der bundesgerichtlichen Recht- sprechung differenziert zu besteuern. Siehe dazu die Ausführungen in StB SO § 29 Nr. 2.
3.2.4 Zeitrenten
Als Zeitrente werden periodisch wiederkehrende, zeitlich beschränkte und nicht auf das Leben einer Person abstellende Leistungen bezeichnet. Mit ihnen wird ein Kapital mit Zinsen innert einem bestimmten Zeitraum periodisch und in gleich bleibenden Raten (An- nuitäten) zurückbezahlt, unabhängig vom Überleben oder vom Tod der berechtigten Per- son. Die Zeitrente gilt deshalb nicht als Rente im Sinn von § 29 StG und Art. 22 Abs. 3 DBG. Begrifflich handelt sich auch nicht um ein Versicherungs-, sondern um ein Finanzierungs- geschäft, weshalb nur der Ertragsanteil besteuert wird. Näheres dazu in StB SO § 29 Nr. 2.
Einzelne Versicherungen bieten Produkte an, die sie zum Teil als Kombination von Zeit- rente und anschliessender Leibrente darstellen. Das Produkt, auch garantierte Rente ge- nannt, ist als Ganzes als Leibrente zu qualifizieren und als solche zu besteuern (ausführli- cher: StB SO § 29 Nr. 2).
4 Direkte Bundes s teuer
Die Regelung bei der direkten Bundessteuer ist grundsätzlich identisch. In den vorstehen- den Ausführungen wird auf die entsprechenden Bestimmungen des DBG verwiesen.
5 Rententabelle
Mit dieser Tabelle, herausgegeben von der Eidgenössischen Steuerverwaltung, können einerseits Kapitalleistungen in lebenslängliche Renten (Leib- oder Lebensrenten genannt) umgerechnet werden. Umgekehrt dienen sie auch dazu, den Barwert einer lebenslängli- chen, jährlich wiederkehrenden Leistung (Leibrente, Nutzniessung, Wohnrecht) zu be- rechnen.
Solothurner Steuerbuch § 31 Nr. 1 Fassung vom 18.03.2021
12
Eine Kapitalleistung von CHF 1'000 entspricht einer jährlichen | Leibrente von: | |||||||
Alter | Jahres | rente | Alter | Jahres rente | Alter | Jahres rente | ||
Mann | Frau | Mann | Frau | Mann | Frau | |||
Franken | Franken | Franken | Franken | Franken Franken | ||||
00 | 22.70 | 22.49 | 35 | 28.38 | 27.87 | 70 | 60.71 | 55.21 |
01 | 22.79 | 22.57 | 36 | 28.68 | 28.15 | 71 | 63.17 | 57.38 |
02 | 22.88 | 22.65 | 37 | 29.00 | 28.44 | 72 | 65.83 | 59.76 |
03 | 22.98 | 22.74 | 38 | 29.33 | 28.74 | 73 | 68.71 | 62.36 |
04 | 23.07 | 22.83 | 39 | 29.68 | 29.06 | 74 | 71.82 | 65.21 |
05 | 23.17 | 22.92 | 40 | 30.04 | 29.39 | 75 | 75.18 | 68.34 |
06 | 23.27 | 23.02 | 41 | 30.43 | 29.73 | 76 | 78.82 | 71.78 |
07 | 23.38 | 23.12 | 42 | 30.83 | 30.09 | 77 | 82.76 | 75.58 |
08 | 23.49 | 23.22 | 43 | 31.26 | 30.46 | 78 | 87.03 | 79.78 |
09 | 23.60 | 23.32 | 44 | 31.71 | 30.85 | 79 | 91.66 | 84.43 |
10 | 23.72 | 23.43 | 45 | 32.18 | 31.26 | 80 | 96.68 | 89.58 |
11 | 23.84 | 23.55 | 46 | 32.68 | 31.68 | 81 | 102.13 | 95.30 |
12 | 23.97 | 23.66 | 47 | 33.21 | 32.13 | 82 | 108.03 | 101.66 |
13 | 24.10 | 23.78 | 48 | 33.77 | 32.60 | 83 | 114.44 | 108.72 |
14 | 24.24 | 23.90 | 49 | 34.37 | 33.09 | 84 | 121.40 | 116.57 |
15 | 24.38 | 24.03 | 50 | 35.00 | 33.61 | 85 | 128.94 | 125.28 |
16 | 24.52 | 24.16 | 51 | 35.66 | 34.16 | 86 | 137.12 | 134.93 |
17 | 24.67 | 24.30 | 52 | 36.37 | 34.74 | 87 | 145.99 | 145.62 |
18 | 24.83 | 24.44 | 53 | 37.11 | 35.35 | 88 | 155.58 | 157.41 |
19 | 24.98 | 24.59 | 54 | 37.90 | 36.00 | 89 | 165.95 | 170.37 |
20 | 25.15 | 24.75 | 55 | 38.74 | 36.69 | 90 | 177.13 | 184.58 |
21 | 25.31 | 24.90 | 56 | 39.62 | 37.41 | 91 | 189.17 | 200.08 |
22 | 25.48 | 25.07 | 57 | 40.57 | 38.19 | 92 | 202.13 | 216.92 |
23 | 25.66 | 25.24 | 58 | 41.57 | 39.02 | 93 | 216.06 | 235.14 |
24 | 25.84 | 25.42 | 59 | 42.64 | 39.90 | 94 | 230.96 | 254.76 |
25 | 26.02 | 25.60 | 60 | 43.78 | 40.84 | 95 | 246.91 | 275.76 |
26 | 26.22 | 25.79 | 61 | 45.00 | 41.85 | 96 | 263.99 | 298.16 |
27 | 26.42 | 25.99 | 62 | 46.30 | 42.93 | 97 | 282.33 | 322.03 |
28 | 26.63 | 26.19 | 63 | 47.69 | 44.09 | 98 | 302.11 | 347.40 |
29 | 26.84 | 26.41 | 64 | 49.18 | 45.33 | 99 | 323.40 | 374.38 |
30 | 27.07 | 26.63 | 65 | 50.77 | 46.67 | 100 | 346.18 | 403.45 |
31 | 27.31 | 26.86 | 66 | 52.48 | 48.12 | 101 | 370.35 | 434.16 |
32 | 27.56 | 27.10 | 67 | 54.32 | 49.68 | 102 | 395.89 | 466.46 |
33 | 27.82 | 27.34 | 68 | 56.29 | 51.38 | 103 | 422.80 | 500.29 |
34 | 28.09 | 27.60 | 69 | 58.42 | 53.21 | 104 | 451.05 | 535.60 |
Quelle: Bundesamt für Privatversicherungen; Einzelrententarif technischer Zinsfuss 2% / Abschlussjahr/Versicherungsbeginn 2005.
Der Barwert einer jährlichen Leibrente von CHF 12'000 für eine 60-jährige Frau berechnet | ||||||
sich wie folgt: 12'000 x 1‘000 | ||||||
= 296‘442 | ||||||
40.48 | ||||||
Solothurner Steuerbuch | § 31 Nr. 1 | Fassung vom 18.03.2021 | ||||