§ 32 Nr. 5 Stipendienleistungen

S olothurner S teuerbuch

S tipendienleis tungen § 32 Nr. 5 (Steuererklärung Ziff. 350)

Ges etzliche Grundlagen § 32 StG Steuerfrei sind

  1. d) Unterstützungen aus öffentlichen oder privaten Mitteln, ins- besondere Stipendien zu Studien- oder Ausbildungszwe- cken;

1 § 14 VV StG Steuerfreie Unterstützungen sind Leistungen, die zur Bestrei- tung des notwendigen Lebensunterhaltes gewährt werden. 2 Steuerfreie Unterstützungen aus öffentlichen Mitteln sind Leis- tungen aufgrund öffentlich-rechtlicher Erlasse wie Ergänzungs- leistungen zur AHV, IV, Hilflosenentschädigungen der AHV, IV und SUVA sowie Unterstützungen von Armenbehörden und Für- sorgeämtern.

Art. 24 DBG Steuerfrei sind: d. die Unterstützungen aus öffentlichen oder privaten Mitteln.

Weitere Grundlagen

Kreisschreiben ESTV Nr. 43 vom 26.02.2018: Steuerliche Behandlung von Preisen, Ehrengaben, Auszeichnungen, Stipendien sowie Förderbeiträgen im Kultur-, Sport- und Wissenschaftsbereich.

1 Aus gangs lage

Sämtliche wiederkehrenden und einmaligen Einkünfte unterliegen gestützt auf § 21 StG ohne Rücksicht auf ihre Quellen der Einkommenssteuer (Einkommensgeneralklausel).

Die steuerfreien Einkünfte sind abschliessend geregelt. Dazu gehören auch Unterstützun- gen aus öffentlichen oder privaten Mitteln. Bei Stipendien handelt es sich um einmalige oder wiederkehrende Geldleistungen der öffentlichen Hand oder von Privaten, die für die Aus- oder Weiterbildung ausgerichtet werden. Im Gegensatz zu Studiendarlehen oder Ausbildungskrediten besteht keine Rückzahlungsverpflichtung.

Fassung vom 24.12.2019 In Kraft ab 01.01.2020 Ersetzt Fassung vom -

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2 Abgrenzung

Bei Stipendien und Förderbeiträgen kann nur dann von einer steuerfreien Unterstützung aus öffentlichen oder privaten Mitteln ausgegangen werden, wenn die nachfolgenden Kriterien kumulativ erfüllt sind, andernfalls handelt es sich um eine Leistung, die der Ein- kommenssteuer unterliegt:

1. Die empfangene Person ist bedürftig (Bedürftigkeit);

2. Die privat- oder öffentlich-rechtliche Institution leistet die Beiträge mit Unterstüt- zungsabsicht (Unterstützung);

3. Die Leistung erfolgt unentgeltlich, d.h. die empfangene Person muss dafür keine

Gegenleistung erbringen (Unentgeltlichkeit).

Ob eine empfangende Person bedürftig ist (Kriterium 1), hängt von ihrer finanziellen Si- tuation ab. Nach der gesetzlichen Grundlage sind steuerfreie Unterstützungen Leistun- gen, die zur Bestreitung des notwendigen Lebensunterhaltes gewährt werden. Das Vor- liegen einer Bedürftigkeit ist folglich dann anzunehmen, wenn die Höhe des Einkommens unter dem nach den Art. 9 und 11 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) berechneten Existenzminimum liegt (vgl. BGE 137 II 328 E. 5.2 und KS Nr. 43 Bei- spiel 1). Die Anwendung von § 32 lit. d StG soll auf diejenigen Fälle beschränkt werden, in denen eine Bedürftigkeit nachgewiesen ist (vgl. BGE 137 II 328 E. 5.2). Daraus folgt, dass Unterstützungsleistungen nur insoweit nicht steuerbar sind, als sie bloss den lebensnot- wendigen Bedarf decken, während das darüber liegende Einkommen lückenlos steuerlich zu erfassen ist (vgl. BGE 137 II 328 E. 5.3 und KS Nr. 43 Variante des Beispiels 1).

Eine Unterstützung aus öffentlichen oder privaten Mitteln setzt eine Unterstützungsab- sicht (Kriterium 2) voraus, wobei diese gegeben ist, wenn die private oder öffentliche In- stitution die Unterstützung ausrichtet, um einer bedürftigen Person dabei zu helfen, ihren (minimalen) Lebensunterhalt zu bestreiten.

Eine Leistung erfolgt dann unentgeltlich (Kriterium 3), wenn die empfangene Person da- für keine Gegenleistung erbringen muss. Der wirtschaftliche Wert sowie die Art der Ge- genleistung sind dabei unerheblich (vgl. Urteil BGer 2C_904/2012 vom 12.02.2013 Erw. 4.2.6). Auch bei einer Studie oder einer Forschungsarbeit kann es sich fallweise um eine Gegenleistung handeln (vgl. Urteil BGer 2C_715/2007 vom 28.04.2008 Erw. 2.3.4 und Urteil BGer 2C_78/2014 vom 26.05.2014, Erw. 3.1). Eine Leistung, welche eine Art Entlöhnung im Nachhinein darstellt, ist nicht unentgeltlich (vgl. Urteil BGer 2C_715/2007 vom 28.04.2008, Erw. 2.3.4 und Urteil BGer 2C_78/2014 vom 26.05.2014, Erw. 3.1).

Solothurner Steuerbuch § 32 Nr. 5 Fassung vom 24.12.2019

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3 S teuerbare Leis tungen

3.1 S tipendien S chw eizeris cher Nationalfonds (S NF)

Bei Stipendien des Schweizerischen Nationalfonds (SNF) ist das Kriterium der Gegenleis- tung entscheidend. Das Bundesgericht sowie die ESTV qualifizieren eine regelmässige Be- richterstattung über den Fortschritt der Forschungsarbeit als Gegenleistung (Urteil BGer 2C_715/2007, Erw. 2.3.3 f.; Urteil BGer 2C_74/2014, Erw. 3.2; vgl. auch KS Nr. 43 Beispiel 4). Auch wenn der SNF in seinen Reglementen klarstellt, «die Berichterstattungspflicht ge- genüber dem SNF stelle in keinem Fall eine Gegenleistung im Sinne des Steuerrechts dar», ist nicht zu verkennen, dass tatsächlich eine Pflicht zur regelmässigen Berichterstattung über die erzielten Resultate gegeben ist. Dies steht einer Qualifikation dieser Leistungen als Leistungen ohne Gegenleistungen klarerweise entgegen, weshalb Stipendien des SNF steuerbares Einkommen darstellen. Im internationalen Verhältnis sind die Beiträge des SNF im Ansässigkeitsstaat steuerbar.

3.2 Weiteres

Ist eine Leistung steuerbar, so unterliegt der gesamte Betrag der Einkommenssteuer. Steu- erbare Leistungen in Form von Geld sind zum Nominalwert zu besteuern. Leistungen in Form von Naturalgaben (z. B. Auto, Tiere etc.) sind nach ihrem Marktwert (Verkehrswert) zu bemessen. Von den Bruttoeinkünften können die üblichen Abzüge (insb. für Gewin- nungskosten) vorgenommen werden.

Die Leistungen sind in dem Jahr zu versteuern, in dem sie der empfangenden Person zu- geflossen sind. Sie gelten in dem Zeitpunkt als zugeflossen und erzielt, in dem die begüns- tigte Person einen festen Rechtsanspruch darauf erworben hat.

4 Direkte Bundes s teuer

Die Regelung bei der Bundessteuer ist identisch.

Solothurner Steuerbuch § 32 Nr. 5 Fassung vom 24.12.2019