§ 71 Nr. 1 Version vom 10.12.2020
S olothurner S teuerbuch
S ozialabzüge v om Verm ögen § 71 Nr. 1 (Steuererklärung Ziff. 910 bis 940)
Ges etzliche Grundlagen 1 § 71 StG Für die Steuerberechnung werden vom Reinvermögen abge- zogen
a) 100‘000 Franken für in ungetrennter Ehe lebende Steu- erpflichtige sowie für verwitwete, getrennt lebende, ge- schiedene und ledige Steuerpflichtige, die allein mit Kindern zusammenleben, für die ein Abzug nach § 43 Absatz 1 Buchstabe a gewährt wird;
b) 60‘000 Franken für die andern Steuerpflichtigen;
c) 20‘000 Franken für jedes Kind und jede erwerbsunfähige oder beschränkt erwerbsfähige Person, für die ein Abzug nach § 43 Absatz 1 Buchstabe a oder d gewährt wird, die Hälfte, wenn der Abzug nach § 43 Absatz 1 Buchstabe a auf die Eltern aufgeteilt wird.
2 Für Steuerpflichtige mit ungenügendem Reineinkommen und einem Reinvermögen von nicht mehr als 200‘000 Franken, die oder deren Ehegatten zum Bezug einer Rente der eidgenössi- schen Alters- und Hinterlassenen- oder Invalidenversicherung berechtigt sind, werden die Sozialabzüge verdoppelt. 3 Die Sozialabzüge werden nach den Verhältnissen am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht festgesetzt. 4 Bei teilweiser Steuerpflicht werden die Sozialabzüge anteil- mässig gewährt.
§ 36 VV StG Ungenügend ist ein Reineinkommen dann, wenn es 32‘000 Franken für die in § 71 Absatz 1 Buchstabe a des Gesetzes ge- nannten Steuerpflichtigen und 24'000 Franken für die andern Steuerpflichtigen nicht übersteigt.
Fassung vom 10.12.2020 In Kraft ab 01.01.2021 Ersetzt Fassung vom 23.01.2017
2
1 S ozialabzüge v om Verm ögen
Die Sozialabzüge werden nach den Verhältnissen am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht festgelegt. Sie betragen:
1.1 Für v erheiratete S teuerpflichtige
Für in ungetrennter Ehe lebende Steuerpflichtige sowie verwitwete, getrennt lebende, geschiedene und ledige Steuerpflichtige, die allein mit Kindern zusammenleben, für die der Kinderabzug gemäss Ziffer 630 der Steuererklärung gewährt wird, beträgt der Sozi- alabzug CHF 100‘000.
1.2 Andere S teuerpflichtige
Für die anderen Steuerpflichtigen beträgt der Abzug CHF 60‘000. Darunter fallen auch Konkubinatspaare mit gemeinsamem Kind, die zusammen im gleichen Haushalt leben. So steht insbesondere auch demjenigen Elternteil, dem der Kinderabzug gemäss Ziffer 630 der Steuererklärung gewährt wird, nur der Abzug von CHF 60'000 zu, da dieser El- ternteil nicht alleine mit dem Kind im gleichen Haushalt lebt, sondern zusammen mit dem anderen Elternteil.
1.3 Für jedes Kind und jede erw erbs unfähige Pers on
Für jedes Kind und jede erwerbsunfähige oder beschränkt erwerbsfähige Person, für die ein Abzug nach § 43 Abs. 1 lit. a StG (Kinderabzug) oder § 43 Abs. 1 lit. d StG (Unterstüt- zungsabzug) gewährt wird, beträgt der Abzug CHF 20‘000. Bei getrennt besteuerten El- tern, bei denen der Kinderabzug oder der Unterstützungsabzug je hälftig aufgeteilt wird, wird auch der Sozialabzug hälftig geteilt.
2 Für S teuerpflichtige m it ungenügendem Reineinkom m en
Für Steuerpflichtige mit ungenügendem Reineinkommen und einem Reinvermögen von nicht mehr als CHF 200’000, die oder deren Ehegatten erwerbsunfähig oder beschränkt erwerbsfähig sind, werden die Sozialabzüge verdoppelt. Dementsprechend sind die So- zialabzüge bei der Vermögenssteuer wegen ungenügenden Reineinkommens nur zu verdoppeln, wenn die Berechtigung zum Bezug einer AHV- oder IV-Rente vorliegt.
Ungenügend ist ein Reineinkommen dann, wenn es CHF 32’000 für die in § 71 Abs. 1 lit. a StG genannten Steuerpflichtigen (verheiratete Steuerpflichtige sowie verwitwete, getrennt lebende, geschiedene und ledige Steuerpflichtige, die mit Kindern zusammen- leben, für die ein Abzug nach § 43 Abs. 1 lit. a StG gewährt wird) nicht übersteigt. Für die anderen Steuerpflichtigen ist das Reineinkommen ungenügend, wenn es CHF 24’000 nicht übersteigt.
Solothurner Steuerbuch § 71 Nr. 1 Fassung vom 10.12.2020