§ 32 Nr. 3 Version vom 07.05.2026

Solothurner Steuerbuch

Steuerfreie Einkünfte aus Erbschaft, Schenkung § 32 Nr. 3 oder güterrechtlicher Auseinandersetzung (Formular Wertschriften- und Guthabenverzeichnis)

Gesetzliche Grundlagen 1 § 32 StG Steuerfrei sind

  1. a) Vermögensanfall infolge Erbschaft, Vermächtnis, Schenkung oder güterrechtlicher Auseinandersetzung;

Art. 24 DBG Steuerfrei sind: a. der Vermögensanfall infolge Erbschaft, Vermächtnis, Schen- kung oder güterrechtlicher Auseinandersetzung;

1 Vermögensanfall infolge Erbschaft oder Vermächtnis

1.1 Allgemeines

Nicht der Einkommenssteuer unterliegt der Vermögensanfall infolge Erbschaft oder Ver- mächtnis. Diese Ausnahmebestimmung umfasst alle Vermögensanfälle, die ihren Rechts- grund im Erbrecht haben. Neben dem ausdrücklich erwähnten Vermögensanfall infolge Erbschaft oder Vermächtnis gilt dies auch für den entgeltlichen Erbverzicht (Art. 495 ZGB), den Erbvertrag (Art. 512 ZGB), den Erbvorbezug (Art. 534 ZGB), die Schenkung auf den To- desfall (Art. 245 Abs. 2 OR), die Errichtung einer Stiftung auf den Todesfall (Art. 81 Abs. 1 ZGB) sowie die Vor- oder Nacherbschaft (Art. 491 und 492 ZGB). Entscheidend ist, dass der Steuerpflichtige als Erwerber keine entsprechende Gegenleistung erbracht hat und der Er- werb auch nicht aus einem anderen Rechtsgrund heraus erfolgt ist (RICHNER/FREI/KAUF- MANN/ROHNER, Handkommentar zum DBG, 4.A, Art. 24 N 8).

Stattdessen erfasst der Kanton Solothurn Erbschaften und Vermächtnisse grundsätzlich mit der Erbschaftssteuer (§ 223 ff. StG).

1.2 Abgrenzung von den steuerbaren einmaligen oder wiederkehrenden Zahlungen

bei Tod (§ 31 Abs. 1 lit. b StG).

Massgebend für die Abgrenzung der steuerfreien Leistungen infolge Erbschaft oder Ver- mächtnis von den steuerbaren einmaligen oder wiederkehrenden Zahlungen bei Tod (§ 31

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Abs. 1 lit. b StG) ist, ob die Leistung aus dem Vermögen des Erblassers stammt und somit bereits der Erblasser einen festen Anspruch darauf gehabt hätte (Urteil des BGer 2C_851/2010 vom 01.07.2011, E. 5.2). Kann dies bejaht werden, so liegt grundsätzlich ein steuerfreier Vermögensanfall infolge Erbschaft oder Vermächtnis vor.

Dieser Abgrenzung kommt insbesondere bei der Auszahlung von Versicherungsleistungen im Todesfall Bedeutung zu. Diese sind bei der empfangenden Person grundsätzlich als Leis- tungen bei Tod steuerbar (§ 31 Abs. 1 lit. b StG). Ausnahmsweise sind Versicherungsleistun- gen im Todesfall steuerfrei, sofern es sich um Kapitalleistungen aus rückkaufsfähiger Kapi- talversicherung handelt (Art. 90 Abs. 3 des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag vom 2. April 1908 (VVG; SR 221.229.1). Derartige Kapitalleistungen beruhen auf einem Spar- vorgang des Erblassers als Versicherungsnehmer und sind daher dessen Vermögen zuzu- rechnen und als steuerfreier Vermögensanfall infolge Erbschaft zu qualifizieren (vgl. HUNZI- KER/MAYER-KNOBEL in: BEUSCH (Hrsg.), Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundes- gesetz über die direkte Bundessteuer, 4. A, Art. 23 N 13; BGE 131 I 409, E. 5.5; siehe auch StB SO §32 Nr. 2).

Soweit Kapitalleistungen aus Versicherungen, die zufolge Todes fällig werden, nicht als Ein- kommen steuerbar sind, unterliegen sie der Nachlasstaxe (§ 217 Abs. 3 StG). Versicherungs- ansprüche, die zufolge Todes übergehen, sind, soweit sie nicht als Einkommen steuerbar sind, Gegenstand der Erbschaftssteuer (§ 223 Abs. 2 StG).

1.3 Abgrenzung von den steuerbaren Erträgen einer Erbschaft

Erträge einer Erbschaft sind als Erträge aus beweglichem oder aus unbeweglichem Vermö- gen steuerbar (§ 26 oder § 27 StG). Dazu gehören die Erträge sämtlicher Vermögensgegen- stände der Erbmasse, die seit dem Tod des Erblassers bis zur Auflösung der Erbengemein- schaft entstehen.

2 Vermögensanfall infolge Schenkung

2.1 Allgemeines

Nicht der Einkommenssteuer unterliegt der Vermögensanfall infolge Schenkung. Als Schen- kung gelten steuerlich alle Zuwendungen unter Lebenden, mit denen der Empfänger aus dem Vermögens eines andern ohne entsprechende Gegenleistung bereichert wird (§ 233 Abs. 1 StG). Die Schenkung weist damit im Wesentlichen zwei kumulativ zu erfüllende De- finitionskriterien auf: Vermögenszuwendung unter Lebenden und Unentgeltlichkeit.

Der Kanton Solothurn erfasst Schenkungen grundsätzlich mit der Schenkungssteuer (§ 233 ff. StG).

2.2 Ausnahme von der Steuerfreiheit bei Zuwendungen im Zusammenhang mit ei- nem Arbeitsvertrag oder einem anderen Vertragsverhältnis

Nicht als Schenkung im steuerrechtlichen Sinne gelten Zuwendungen, die mit einem Ar- beitsvertrag oder einem anderen Vertragsverhältnis, wie beispielsweise dem Auftrag, in

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Verbindung stehen. Derartige Zuwendungen sind als Einkünfte aus selbständiger Erwerbs- tätigkeit (§ 23 Abs. 1 StG) oder unselbständiger Erwerbstätigkeit (§ 22 Abs. 1 StG) steuerbar. Typische Beispiele bilden nicht abschliessend Jubiläumsgaben, Dienstaltersgeschenke sowie Anerkennungen für geleistete Arbeit.

3 Vermögensanfall infolge güterrechtlicher Auseinandersetzung

Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, werden gemeinsam be- steuert (§ 14 Abs. 1 StG). Wird die Ehe geschieden oder ein vertraglicher Güterstand aufge- löst, ist eine güterrechtliche Auseinandersetzung vorzunehmen (vgl. Art. 120 Abs. 1 i.V.m. Art. 181 ff. ZGB). Dabei wird das Vermögen der Ehegatten entsprechend dem vereinbarten Güterstand zwischen den Ehegatten aufgeteilt. Steuerlich stellt die güterrechtliche Ausei- nandersetzung eine Vermögensumlagerung im Bereich von gemeinsam versteuerten Mit- teln dar. Es kommt somit nicht zu einem Vermögenszufluss von aussen, weshalb die einem Ehegatten im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung zugewiesenen Vermö- genswerte nicht zu besteuern sind (HUNZIKER/MAYER KNOBEL, a.a.O, Art. 24 N 8). Dies gilt sowohl für die Vorschlagsbeteiligung nach Art. 215 ZGB als auch für den Mehrwertanteil nach Art. 206 ZGB (vgl. LOCHER, Kommentar zum Bundesgesetz über die direkte Bundes- steuer, I. Teil, Art. 1 – 48 DBG, 2. A, Art. 24 N 22).

Die Ausnahme gilt nur für jene im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung zuge- teilten Vermögenswerte, die dem Ehepaar während der Ehe zugeflossen waren und ge- meinsam versteuert wurden.

Aufgrund der Steuerfreiheit des Vermögensanfalls aus güterrechtlicher Auseinanderset- zung können für die damit zusammenhängenden Aufwendungen (bspw. Anwalts- oder Gerichtskosten) auch keine Gewinnungskosten zum Abzug gebracht werden.

4 Direkte Bundessteuer

Die Regelung bei der direkten Bundessteuer ist identisch. Jedoch existiert auf Bundesebene keine Schenkungs- oder Erbschaftssteuer. Somit werden Einkünfte, die nicht der Einkom- menssteuer unterliegen, auch nicht von einer anderen direkten Steuer erfasst.

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