Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

VSBES.2016.249

Pendlerkostenbeiträge

Rubrum

Urteil vom 18. November 2016


Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Gerichtsschreiber Haldemann


In Sachen

A.___

Beschwerdeführer

gegen

Amt für Wirtschaft und Arbeit, Logistik und arbeitsmarktliche Massnahmen, Juristische Dienstleistungen, Rathausgasse 16, 4509 Solothurn

Beschwerdegegnerin

betreffend Pendlerkostenbeiträge

(Einspracheentscheid vom 7. September 2016)

Erwägungen


I.

1.

Auf das Gesuch vom 23. Mai 2016 hin (AWA-Akten Nr. 3) verneinte das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Solothurn mit Verfügung vom 22. August 2016 einen Anspruch des Versicherten A.___ (fortan: Beschwerdeführer) auf Pendlerkostenbeiträge (AWA-Nr. 1). Die dagegen erhobene Einsprache wurde mit Entscheid vom 7. September 2016 abgewiesen (Aktenseite / A.S. 1 ff.).

2.

2.1

Gegen diesen Einspracheentscheid erhebt der Beschwerdeführer am 24. September 2016 beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (fortan: Versicherungsgericht) Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, die Einsprache sei gutzuheissen (A.S. 4).

2.2

Das Amt für Wirtschaft und Arbeit (fortan: Beschwerdegegnerin) stellt mit Beschwerdeantwort vom 13. Oktober 2016 folgende Anträge (A.S. 7 ff.):

1.

Die Beschwerde vom 24. September 2016 sei abzuweisen.

2.

Gerichtskosten seien keine aufzuerlegen.

3.

Es sei keine Parteientschädigung auszuzahlen.

Der Beschwerdeführer gibt dazu innert Frist keine Stellungnahme ab (s. A.S. 14).

2.3

Der Präsident des Versicherungsgerichts zieht mit Verfügung vom 10. November 2016 die Akten des Verfahrens [...] bei (A.S. 14).

II.

1.

Die Sachurteilsvoraussetzungen (zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. Streitig und zu prüfen ist, ob für den Einsatz bei der Firma B.___ vom 23. bis 27. Mai 2016 ein Anspruch auf Pendlerkostenbeiträge besteht.

Der Präsident des Versicherungsgerichts beurteilt sozialversicherungsrechtliche Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von CHF 30‘000.00 als Einzelrichter (§ 54bis lit. a Kantonales Gesetz über die Gerichtsorganisation / GO, BGS 125.12, in Kraft seit 1. März 2015). Da im vorliegenden Fall nur Pendlerkostenbeiträge für fünf Tage streitig sind, wird die besagte Streitwertgrenze offenkundig nicht überschritten. Der Präsident des Versicherungsgerichts ist folglich zur Beurteilung dieser Angelegenheit als Einzelrichter zuständig.

2.

2.1

Die Arbeitslosenversicherung gewährt den Versicherten innerhalb einer Rahmenfrist während längstens sechs Monaten Pendlerkosten- oder Wochenaufenthalterbeiträge, wenn ihnen in ihrer Wohnortsregion keine zumutbare Arbeit vermittelt werden kann und sie die Beitragszeit von mindestens zwölf Monaten erfüllt haben (Art. 68 Abs. 1 und 2 Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung / AVIG, SR 837.0). Der Arbeitsort liegt in der Wohnortsregion des Versicherten, wenn zum Wohnort eine öffentliche Verkehrsverbindung besteht, deren Länge 50 Kilometer nicht übersteigt, oder wenn der Versicherte ihn vom Wohnort aus mit einem privaten Motorfahrzeug, das ihm zur Verfügung steht, innert einer Stunde erreichen kann (Art. 91 Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung / AVIV, SR 837.02, in der seit 1. April 2011 geltenden Fassung).

Pendlerkostenbeiträge setzen weiter voraus, dass dem Versicherten im Vergleich zu seiner letzten Tätigkeit durch die auswärtige Arbeit eine finanzielle Einbusse entsteht (Art. 68 Abs. 3 AVIG). Eine solche Einbusse ist zu bejahen, wenn der Verdienst bei der neuen Tätigkeit, abzüglich der notwendigen Auslagen (Fahrkosten, Unterkunft, Verpflegung), den vor der Arbeitslosigkeit erzielten versicherten Verdienst (s. dazu Art. 23 Abs. 1 AVIG), abzüglich der entsprechenden Auslagen, nicht erreicht (Art. 94 AVIV). Als Vergleichsbasis können nur Arbeitsverhältnisse dienen, die in diejenige zweijährige Rahmenfrist für den Nachweis der Beitragszeit (s. Art. 9 Abs. 1 und 3 sowie Art. 13 Abs. 1 AVIG) fallen, welche die Referenzperiode zur zweijährigen Rahmenfrist für den Leistungsbezug (s. Art. 9 Abs. 1 und 2 AVIG) bildet, innerhalb deren der Anspruch auf Pendlerkostenbeiträge geltend gemacht wird (Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts [EVG] C 246/02 vom 5. Juni 2003 E. 4.1).

Der Pendlerkostenbeitrag deckt die nachgewiesenen notwendigen Fahrkosten von Versicherten, die täglich vom neuen Arbeitsort an ihren Wohnort zurückkehren (Art. 69 AVIG). Er bestimmt sich sinngemäss nach der Regelung über den Reisekostenersatz bei Kursbesuch (Art. 92 i.V.m. Art. 85 Abs. 2 und 3 lit. b AVIV).

3.

3.1

Der Beschwerdeführer steht seit dem 1. Januar 2015 bei der Arbeitslosenversicherung in einer neuen Rahmenfrist für den Leistungsbezug (AWA-Nr. 2). Der versicherte Verdienst beträgt CHF 5‘118.00 (AWA-Nr. 8).

Am 23. Mai 2016 trat der Beschwerdeführer einen Arbeitseinsatz bei der B.___ in [...] an. Der Stundenlohn betrug – einschliesslich CHF 3.25 Ferienentschädigung – CHF 35.00 (AWA-Nr. 4). Der Beschwerdeführer leistete bis 27. Mai 2016 an fünf Tagen insgesamt 28,5 Arbeitsstunden (AWA-Nr. 5), wobei er jeden Tag an seinen Wohnort in [...] zurückkehrte (AWA-Nr. 3).

Zwischen den Parteien ist zu Recht unbestritten, dass der fragliche Arbeitsplatz nicht in der Wohnortregion des Beschwerdeführers lag. Uneinigkeit herrscht aber darüber, ob ihm eine Einkommenseinbusse entstanden ist.

3.2

3.2.1

Die finanzielle Einbusse wird nicht jeden Monat, sondern nur zu Beginn der auswärtigen Tätigkeit ermittelt (s. AVIG-Praxis AMM L4). Das anrechenbare frühere Einkommen richtet sich nach dem versicherten Verdienst des Beschwerdeführers von monatlich CHF 5‘118.00, wie er sich aus der Beitragsrahmenfrist von 2013 bis 2014 ergibt. Dieser Verdienst muss, um ihn mit dem im Mai 2016 erzielten auswärtigen Verdienst zu vergleichen, auf die dortige Arbeitsdauer von 28,5 Stunden umgerechnet werden (womit auch berücksichtigt wird, dass es sich bei der B.___ um keinen vollzeitlichen Einsatz handelte), so dass sich CHF 840.20 ergeben (5‘118 : 21,7 [Arbeitstage pro Monat, vgl. dazu Art. 40a AVIV] : 8 [Stunden pro Arbeitstag, s. Verweis im Einsatzvertrag des Beschwerdeführers {AWA-Nr. 9} auf den GAV …] x 28,5). Eine analoge Umrechnung auf die fünf Arbeitstage im Mai 2016 hat auch bei den Auslagen der früheren Stelle zu erfolgen. Das erwähnte frühere Einkommen reduziert sich in diesem Sinne um folgende Auslagen auf CHF 720.25:

· CHF 44.95: Fahrtkosten vom Wohnort [...] zum damaligen Arbeitsort in [...] (Libero-Monatsabonnement via [...] über CHF 195.00 [fünf Tarifzonen, http://www.sbb.ch/abos-billette/tarifverbunde/libero-tarifverbund.html, eingesehen am 18. November 2016] : 21,7 x 5).

· CHF 75.00: Kosten der auswärtigen Verpflegung (5 x 15.00, Art. 1 Abs. 1 lit. b Verordnung des WBF über die Ansätze der Arbeitslosenversicherung beim Ersatz von Auslagen für Kursbesuch, SR 837.056.2).

3.2.2

Was den auswärtigen Verdienst betrifft, so ist beim dort vereinbarten Stundenlohn die Ferienentschädigung auszuklammern (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_571/2007 vom 29. Februar 2008 E. 3) Mit dem verbleibenden Ansatz von CHF 31.75 und 28,5 Arbeitsstunden ergibt sich so ein Lohn von CHF 904.85. Davon abzuziehen sind die folgenden Auslagen im Mai 2016:

· CHF 76.05 Fahrtkosten (330 : 21,7 x 5; die Beschwerdegegnerin ging sinnvollerweise vom Preis eines Monats-Generalabonnements von CHF 330.00 aus [s. http://www.sbb.ch/abos-billette/abonnemente/ga/preise.html, eingesehen am 18. November 2016], nachdem der Beschwerdeführer seinen Arbeitsplatz in der Vergangenheit häufig wechselte).

· CHF 75.00: Verpflegungskosten (s. E. II. 3.2.1 hiervor).

Damit verbleibt ein auswärtiges Einkommen von CHF 753.80, d.h. mehr als der frühere Verdienst von CHF 720.25. Der Beschwerdeführer hat durch die auswärtige Tätigkeit folglich keine Lohneinbusse im Sinne des Gesetzes erlitten, weshalb für den Zeitraum vom 23. bis 27. Mai 2016 kein Anspruch auf Pendlerkostenbeiträge besteht.

3.3

Zusammenfassend stellt sich die Beschwerde als unbegründet heraus und ist abzuweisen.

4.

In Beschwerdesachen der Arbeitslosenversicherung sind grundsätzlich keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 61 lit. a Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Der Präsident Der Gerichtsschreiber

Flückiger Haldemann

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, Art. 3, Art. 40a, Art. 85, Art. 92 und Art. 94 — gelesen in der Fassung vom 1. Februar 2016; der Erlass wurde am 1. Januar 2017, 1. August 2017, 1. Juli 2018, 1. Januar 2019, 13. März 2020, 21. März 2020, 9. April 2020, 1. September 2020, 1. Oktober 2020, 1. Januar 2021, 1. April 2021, 1. Juli 2021, 1. Oktober 2021, 1. Januar 2022, 1. April 2022, 7. Februar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2024, 1. August 2024, 1. August 2025, 1. November 2025, 1. Januar 2026 und 1. August 2026 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, Art. 9, Art. 13, Art. 23, Art. 68 und Art. 69 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2014; der Erlass wurde am 1. Januar 2017, 1. September 2017, 1. Januar 2018, 1. Juli 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2020, 26. September 2020, 1. Januar 2021, 20. März 2021, 1. Juli 2021, 18. Dezember 2021, 1. Januar 2022, 1. Januar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2024, 1. Mai 2025, 27. September 2025 und 1. Januar 2026 erneut konsolidiert.
  • Lescha federala davart il Tribunal federal*, Art. 92 und Art. 93 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2016; der Erlass wurde am 1. Januar 2017, 1. April 2017, 1. Juni 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.