VWBES.2026.151
Vollzugslockerungen
Rubrum
Verwaltungsgericht
Urteil vom 14. Juli 2026
Es wirken mit:
Vizepräsident Thomann
Oberrichter Hagmann
Oberrichter Rauber
Gerichtsschreiberin Ramseier
In Sachen
A.___ vertreten durch Advokat Nicolas Roulet,
Beschwerdeführer
gegen
1. Departement des Innern,
2. Amt für Justizvollzug,
Beschwerdegegner
betreffend Vollzugslockerungen
Erwägungen
I.
1.1
A.___ (geb. 1983) wurde zunächst mit Urteil des Amtsgerichts Dorneck-Thierstein vom 19. Februar 2015 und darauffolgend in zweiter Instanz mit Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 2. Juni 2016 wegen unrechtmässiger Aneignung, Betrugs und Überlassens eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs neben einer Busse von CHF 500.00 zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten, unter Gewährung des bedingten Vollzugs für 24 Monate bei einer Probezeit von zwei Jahren, verurteilt. Dabei wurden A.___ 28 Tage Untersuchungshaft angerechnet. Das Strafgericht des Kantons Basel-Stadt verurteilte ihn mit Urteil vom 15. Dezember 2021 wegen mehrfachen Betrugs, mehrfacher Urkundenfälschung und Fahrens in fahrunfähigem Zustand als teilweise Zusatzstrafe zum Urteil des Amtsgerichts Dorneck-Thierstein zu einer Freiheitsstrafe von 21 Monaten, davon 15 Monate bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von vier Jahren; dies unter Anrechnung von 73 Tagen Untersuchungshaft.
1.2
A.___ befand sich zunächst vom 13. März 2017 bis 12. September 2017 im Vollzugszentrum [...] und – nach einem Haftunterbruch – ab 10. November 2025 in der JVA [...] (nachfolgend JVA). Per 4. Mai 2026 wurde er von dort zur Verfügung gestellt. Mit Verfügung vom 6. Mai 2026 ordnete das Amt für Justizvollzug (nachfolgend AJUV) die rückwirkende Versetzung von A.___ per 4. Mai 2026 in das Untersuchungsgefängnis Olten an. Diese Verlegung bildet Gegenstand des Beschwerdeverfahrens VWBES.2026.188. Das Strafende fällt auf den 30. Juli 2026.
1.3
Am 7. Januar 2026 hatte A.___, vertreten durch Advokat Nicolas Roulet, beim AJUV ein Gesuch um Vollzugslockerungen gestellt (Arbeitsexternat / Electronic Monitoring). Diesen Antrag wies das AJUV mit Verfügung vom 13. Januar 2026 ab. Gegen diese Verfügung liess A.___ am 26. Januar 2026 Beschwerde beim Departement des Innern (nachfolgend DdI) erheben. Mit Entscheid vom 15. April 2026 wies das DdI die Beschwerde ab.
2.
Gegen diesen Entscheid liess A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer) am 27. April 2026 beim Verwaltungsgericht Beschwerde erheben mit dem Antrag auf dessen Aufhebung. Für die noch ausstehende Reststrafe sei ihm die elektronische Überwachung, eventualiter in Form eines Arbeits- (und Wohn-)externats zu bewilligen. Als Verfahrensantrag wurde im Sinne einer vorsorglichen Massnahme beantragt, es sei der sofortige Antritt einer Arbeitsstelle und der derzeitige Vollzug unverzüglich in der Form eines Arbeitsexternats zu bewilligen. Dies unter Kosten- und Entschädigungsfolgen; eventualiter sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu bewilligen.
3.
Das Amt für Justizvollzug beantragte am 13. Mai 2026 die Abweisung der Beschwerde. Mit einer Eingabe vom selben Tag beantragte auch das Departement des Innern die Abweisung der Beschwerde.
4.
Am 3. Juni 2026 reichte Advokat Roulet das vom Beschwerdeführer unterzeichnete URP-Formular ein. Mit Verfügung der Präsidentin des Verwaltungsgerichts vom 8. Juni 2026 wurde der Beschwerdeführer vorläufig von der Leistung eines Kostenvorschusses befreit. Der Antrag um vorsorgliche Massnahmen wurde abgewiesen.
5.
Am 22. Juni 2026 teilte Rechtsanwalt Roulet den Verzicht auf eine weitere Stellungnahme mit und reichte seine Honorarnote ein.
6.
Für die Standpunkte der Parteien wird auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, wird nachfolgend darauf eingegangen.
II.
1.1
Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 36 Abs. 2 des Justizvollzugsgesetzes [JUVG, BGS 331.11] i.V.m. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2
Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie auf Verletzung von kantonalem oder Bundesrecht. Die Überschreitung oder der Missbrauch des Ermessens gelten als Rechtsverletzung (vgl. § 67bis Abs. 1 Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRG, BGS 124.11]). Weil das DdI in der Sache bereits als zweite Instanz entschieden hat, steht es dem Verwaltungsgericht nicht zu, den Entscheid auf Unangemessenheit hin zu überprüfen (vgl. § 67bis Abs. 2 VRG).
2.
Der Beschwerdeführer hat am 30. Juli 2026 das Vollzugsende erreicht. Nach dem Zeitpunkt der Zustellung des vorliegenden Beschwerdeentscheids verbleiben bis dahin noch gut zwei Wochen. In dieser Zeit kann realistischerweise weder ein Arbeitsexternat noch ein Electronic Monitoring umgesetzt werden. Aus diesen Gründen wird der vorliegende Entscheid auf das Wesentliche beschränkt begründet.
3.
Nach Art. 77a Abs. 1 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) wird die Freiheitsstrafe in der Form des Arbeitsexternats vollzogen, wenn der Gefangene einen Teil der Freiheitsstrafe, in der Regel mindestens die Hälfte, verbüsst hat und nicht zu erwarten ist, dass er flieht oder weitere Straftaten begeht. Das AJUV ist Vollzugsbehörde im Sinne des Strafgesetzbuchs und der Strafprozessordnung. Es nimmt alle Aufgaben im Bereich des Justizvollzugs wahr, für die nach Bundesrecht der Kanton zuständig ist und die nach kantonalem Recht keiner anderen Behörde zugewiesen werden (§ 7 Abs. 1 JUVG). Dem Amt obliegen u.a. die Erfüllung sämtlicher mit dem Vollzug und der Sicherung von Strafen und Massnahmen verbundener Aufgaben; ebenso das Einsetzen technischer Geräte zur Überwachung und Kontrolle (Abs. 2 lit. ater und lit. asexies). Nach § 13 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über den Justizvollzug [JUVV, BGS 331.12] entscheidet das Amt unter Berücksichtigung des konkreten Risikos für die Begehung einer neuen Straftat über Gesuche um Vollzugsöffnungen. Einzelheiten finden sich dazu in den Konkordatsrichtlinien, konkret in der Richtlinie betreffend die externe Beschäftigung aus dem Normalvollzug, den Vollzug des AEX und des WAEX, die elektronische Überwachung anstelle des AEX oder des WAEX des Strafvollzugskonkordats der Nordwest- und Innerschweiz vom 3. November 2017 (Erlass Nr. IV.17). Auf diese Richtlinie wurde sowohl in der Verfügung vom 13. Januar 2026 als auch im Entscheid vom 15. April 2026 eingegangen. Darauf ist zu verweisen. Insbesondere musste der Beschwerdeführer seit seinem Eintritt in den offenen Vollzug am 10. November 2025 innert kürzester Zeit mehrfach diszipliniert werden (11. Dezember 2025, 13. Dezember 2025, 1. Januar 2026, 26. Januar 2026).
Gestützt auf diese Grundlagen kamen das AJUV und das DdI im Rahmen einer Gesamtwürdigung zu Recht zum Schluss, dass dem Beschwerdeführer keine Vollzugslockerungen zu gewähren waren resp. sind. Der Beschwerdeführer ist mehrfach straffällig geworden und hat insbesondere im Vollzug kein Verhalten gezeigt, das Vollzugslockerungen im Sinne eines AEX oder eines EM-Backdoors rechtfertigen würde. Dazu kann auf die Disziplinierungen von Seiten der JVA [...] resp. auf deren Bericht vom 29. April 2026 betreffend Zurverfügungstellung verwiesen werden (z.B. grosse Defizite bei der Planungs- und Absprachefähigkeit, verspätete Rückkehr aus Sachurlauben, grosse Mühe, sich an geltende Regeln zu halten, eskalierende Haltung gegenüber dem Personal mit forderndem bis bedrohlichem Verhalten). Der Beschwerdeführer hat im Vollzug gezeigt, dass er Mühe hat, die an ihn gestellten Anforderungen zu erfüllen und mit den ihm gewährten Freiheiten verantwortungsbewusst umzugehen. Entsprechend kann ihm keine günstige Legalprognose gestellt werden.
Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde folglich als unbegründet und sie ist entsprechend abzuweisen, zumal eine Korrektur nur möglich wäre, wenn der vorinstanzliche Entscheid offensichtlich unbillig wäre, was nicht der Fall ist.
4.
Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer grundsätzlich die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 500.00 festzusetzen sind. Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung. Diesem Antrag ist stattzugeben. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege trägt folglich der Staat die Kosten. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren gemäss Art. 123 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272), sobald der Beschwerdeführer zur Zahlung in der Lage ist.
Advokat Nicolas Roulet macht einen Aufwand von 4,5 Stunden geltend, was angemessen erscheint. Dies führt inklusive Auslagen von CHF 66.80 und der Mehrwertsteuer von 8,1 % zu einer Entschädigung von CHF 996.45, zahlbar durch den Staat. Vorbehalten bleibt auch hier der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sobald der Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 500.00 werden A.___ auferlegt. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege trägt sie der Staat Solothurn; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sobald A.___ zur Zahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
3.
Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes, Advokat Nicolas Roulet, Basel, wird auf CHF 996.45 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Vizepräsident Die Gerichtsschreiberin
Thomann Ramseier