Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

VWBES.2026.175

Führerausweisentzug

Rubrum

Verwaltungsgericht

Urteil vom 31. August 2026

Es wirken mit:

Präsidentin Obrecht Steiner

Oberrichter Hagmann

Oberrichter Thomann

Gerichtsschreiberin Galli

In Sachen

A.___

Beschwerdeführer

gegen

Bau- und Justizdepartement, vertreten durch Motorfahrzeugkontrolle,

Beschwerdegegner

betreffend Führerausweisentzug

Erwägungen

I.

1.

Gestützt auf Art. 15d Abs. 2 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG; SR 741.01), wonach sich Personen ab dem vollendeten 75. Altersjahr alle zwei Jahre einer vertrauensärztlichen Untersuchung unterziehen müssen, bot das Bau- und Justizdepartement (BJD), vertreten durch die Motorfahrzeugkontrolle des Kantons Solothurn (MFK), A.___ (geb. 10. Juli 1941) zu einer verkehrsmedizinischen Kontrolluntersuchung auf. Gemäss Arztbericht von Dr. med. B.___ vom 9. Januar 2026 verneinte diese die Fahreignung von A.___ wegen einer Gleichgewichtsstörung, Polyneuropathie, Kraftminderung in den Armen und einem nicht bestandenen Trail Making Test (Teil A).

2.

Mit Verfügung vom 28. Januar 2026 entzog die MFK namens des BJD A.___ gestützt auf Art. 30 der Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (Verkehrszulassungsverordnung, VZV, SR 741.51) vorsorglich den Führerausweis aller Kategorien, Unterkategorien und Spezialkategorien. Zugleich setzte man A.___ eine Frist zur Stellungnahme und wies ihn darauf hin, dass er mittels beiliegender Verzichtserklärung die Möglichkeit habe, freiwillig auf den Führerausweis zu verzichten.

3.

A.___ retournierte die Verzichtserklärung unterzeichnet mit der Bemerkung, da er mit der obgenannten Beurteilung nicht einverstanden sei, würden sie in den nächsten Tagen eine nähere Begründung zugeschickt bekommen.

4.

Mit Schreiben vom 2. Februar 2026 bestritt A.___ das Ergebnis der Untersuchung. Er machte insbesondere geltend, die Testdurchführung sei mangelhaft gewesen und erklärte sich bereit, seine Fahreignung erneut überprüfen zu lassen.

5.

Mit Verfügung vom 16. Februar 2026 wies die MFK A.___ einer verkehrsmedizinischen Fahreignungsabklärung bei Dr. med. C.___, Arzt mit der Anerkennung der Stufe 3, zu.

6.

Mit Bericht vom 1. April 2026 kam Dr. med. C.___ zum Schluss, dass die Fahreignung in medizinischer Hinsicht nicht mehr gegeben sei.

7.

Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs verfügte die MFK am 27. April 2026 den Sicherungsentzug des Führerausweises aller Kategorien, Unterkategorien und Spezialkategorien auf unbestimmte Zeit. Weiter ordnete die MFK an, dass die Wiedererteilung des Führerausweises von einem positiven Ergebnis einer verkehrsmedizinischen Untersuchung bei einem Arzt oder einer Ärztin mit der Anerkennung der Stufe 3 abhängig gemacht werde. Die Zuweisung zu einem Arzt oder einer Ärztin mit der Anerkennung der Stufe 4 wurde vorbehalten.

8.

Mit Beschwerde vom 8. Mai 2026 wandte sich A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer) an die MFK und führte aus, er habe sich während seiner beruflichen Laufbahn durch die viele Fahrpraxis ein grosses Sicherheitsgefühl im Verkehr aneignen können. Er fühle sich körperlich und geistig fit genug, um Besorgungen (Einkauf, Arztbesuche etc.) mit dem Auto zu erledigen. Er bitte darum, die Situation zu überdenken.

9.

Die Beschwerde wurde am 11. Mai 2026 zuständigkeitshalber an das Verwaltungsgericht weitergeleitet.

10.

In ihrer Vernehmlassung vom 16. Juni 2026 schloss die MFK auf Abweisung der Beschwerde.

11.

Für die weiteren Ausführungen der Parteien wird auf die Akten verwiesen; soweit erforderlich, ist im Folgenden darauf einzugehen.

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___ ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

Gemäss Art. 14 Abs. 1 SVG müssen Motorfahrzeugführer über Fahreignung und Fahrkompetenz verfügen. Über Fahreignung verfügt nach Abs. 2 insbesondere, wer die erforderliche körperliche und psychische Leistungsfähigkeit zum sicheren Führen von Motorfahrzeugen hat (lit. b). Art. 15d Abs. 2 SVG sieht dementsprechend vor, dass die kantonale Behörde Personen ab dem vollendeten 75. Altersjahr alle zwei Jahre zu einer vertrauensärztlichen Untersuchung aufbietet. Ab der genannten Altersgrenze soll systematisch erhoben werden, ob die Fahreignung noch fortbesteht. Die sachliche Rechtfertigung findet sich in der Tatsache, dass «mit fortschreitendem Alter die Fahreignung, d.h. die allgemeinen psychischen und physischen Grundvoraussetzungen zum sicheren Lenken eines Motorfahrzeuges im Strassenverkehr, abnehmen können» (Bernhard Rütsche/Nadja D’Amico, in: Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, 2014, N. 24 zu Art. 16d SVG).

3.

Fahreignungsuntersuchungen durch einen dazu berechtigten Arzt (Verkehrsmediziner) oder Verkehrspsychologen sind beweisrechtlich Gutachten durch unabhängige Sachverständige, für die gemäss Rechtsprechung eine Richtigkeitsvermutung gilt (Bernhard Rütsche/Nadja D’Amico, a.a.O., N. 20 zu Art. 16d SVG). Von Sachverständigengutachten weicht die Behörde nur bei Vorliegen konkreter Indizien gegen deren Zuverlässigkeit ab, namentlich wenn das Gutachten in sich widersprüchlich ist oder gegensätzliche Meinungsäusserungen anderer Fachexperten die Schlüssigkeit des Gutachtens widerlegen (BGE 125 V 351, 352 f. E. 3b/aa; BGE 137 V 210, 227 E. 1.3.4).

4.

Im ärztlichen Bericht von Dr. med. B.___ zur Fahreignung des Beschwerdeführers (Jahrgang 1941) vom 9. Januar 2026 ist festgehalten, dass die medizinischen Mindestanforderungen (Anhang 1 der VZV) der 1. medizinischen Gruppe nicht erfüllt seien. Diesen Befund begründete die Ärztin mit einer Gleichgewichtsstörung, Polyneuropathie, Kraftminderung in den Beinen sowie dem nicht bestandenen Trail Making Test (Teil A).

5.

In der Folge unterzog sich der Beschwerdeführer einer verkehrsmedizinischen Fahreignungsabklärung bei Dr. med. C.___, einem anerkannten Arzt der Stufe 3. Gemäss ärztlichem Bericht vom 1. April 2026 verneinte Dr. med. C.___ nach Durchführung verschiedener Tests die Fahreignung des Beschwerdeführers ebenfalls. Den Trail Making Test A erfülle der Beschwerdeführer knapp nicht in der alters-, geschlechts- und bildungsadaptierten Normzeit. Den Trail Making Test B erfülle er in der adaptierten Normzeit klar nicht. Eine erneute Überprüfung der Fahreignung des Beschwerdeführers erachte er als nicht sinnvoll.

6.

Dr. med. B.___ und Dr. med. C.___ verneinten nach Durchführung verschiedener Tests unabhängig voneinander die Fahreignung des Beschwerdeführers. Aus den Akten ergeben sich sodann keinerlei Hinweise, dass die Untersuchungen nicht regelkonform durchgeführt worden wären. Dass die Testbedingungen im Rahmen der Beurteilung durch Dr. med. B.___ nachteilig gewesen wären, so der Beschwerdeführer vor der MFK, ergibt sich jedenfalls nicht aus den Akten. Eine unvollständige verkehrsmedizinische Fahreignungsuntersuchung liegt ebenfalls nicht vor.

Dass sich der Beschwerdeführer während seiner beruflichen Laufbahn durch die viele Fahrpraxis ein grosses Sicherheitsgefühl habe aneignen können, tut hier nichts zur Sache, zumal es um die aktuelle verkehrsmedizinische Beurteilung und nicht um die Vergangenheit geht. Problematisch ist die fehlende Einsicht des Beschwerdeführers in seine gesundheitlichen Defizite. Auch eine langjährige unauffällige Fahrpraxis schliesst das Vorliegen fahreignungsrelevanter gesundheitlicher Einschränkungen nicht aus. Gründe, um von den ärztlichen Einschätzungen abzuweichen ergeben sich keine und werden im Übrigen auch nicht substantiiert geltend gemacht. Auf die ärztlichen Berichte von Dr. med. B.___ und Dr. med. C.___ ist abzustellen.

7.

Der Lernfahr- oder Führerausweis wird nach Art. 16d Abs. 1 SVG einer Person auf unbestimmte Zeit entzogen, wenn ihre körperliche und geistige Leistungsfähigkeit nicht oder nicht mehr ausreicht, ein Motorfahrzeug sicher zu führen (lit. a). Ist die Fahreignung nicht mehr gegeben, ist ein Sicherungsentzug zwingend anzuordnen. Die Behörden haben in dieser Frage folglich kein Ermessen, was dem Zweck des Sicherungsentzugs (Gefahrenabwehr) entspricht und sich aus dem Wortlaut von Art. 16d Abs. 1 und 3 SVG («wird […] entzogen») ergibt. In Bezug auf die rechtliche Würdigung, ob in einem konkreten Fall die Fahreignung gegeben ist, haben die Behörden indessen einen Beurteilungsspielraum. Dieser ist tendenziell gering, wenn die Frage nach der Fahreignung auf der Basis erhärteter medizinischer Befunde beantwortet werden kann (Bernhard Rütsche/Nadja D’Amico, a.a.O., N. 6 zu Art. 16d SVG).

8.

Wie bereits erwähnt, wurde die fehlende Fahreignung des Beschwerdeführers zweifach attestiert. Ein Ermessensspielraum in Bezug auf den Sicherungsentzug ergibt sich nicht, weshalb gestützt auf Art. 16d Abs. 1 SVG zwingend ein Sicherungsentzug des Führerausweises anzuordnen ist.

9.

Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet; sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen. Diese werden einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'000.00 festgesetzt.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'000.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin

Obrecht Steiner Galli