Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

VWKLA.2026.9

Forderung

Rubrum

Urteil vom 1. September 2026

Es wirken mit:

Präsidentin Obrecht Steiner

Oberrichter Hagmann

Oberrichter Thomann

Gerichtsschreiberin Blut-Kaufmann

In Sachen

A.___ AG,

Klägerin

gegen

B.___, vertreten durch Daniel Wagner, Advokat,

Beklagter

betreffend Forderung

Erwägungen

1.

Die A.___ AG (nachfolgend Klägerin genannt) hat am 2. Juli 2026 eine verwaltungsrechtliche Forderungsklage gegen B.___ (nachfolgend Beklagter) eingereicht.

2.

Mit Verfügung vom 28. Juli 2026 wurde der Klägerin Frist gesetzt, um bis zum 18. August 2026 einen Kostenvorschuss von CHF 5'000.00 an die Gerichtskasse in Solothurn zu bezahlen. Dabei wurde angedroht, bei nicht rechtzeitiger Bezahlung werde auf die Klage nicht eingetreten.

3.

Dem Beklagten war mit selber Verfügung Frist zur Einreichung einer Klageantwort gesetzt worden. Mit Eingabe vom 18. August 2026 zeigte Rechtsanwalt Daniel Wagner sein Vertretungsverhältnis an und ersuchte um Akteneinsicht und Fristerstreckung.

4.

Da der Kostenvorschuss erst am 20. August 2026 verbucht worden ist, wurde die Frist für die Einreichung der Klageantwort vorläufig abgenommen und der Klägerin Frist gesetzt, um die Rechtzeitigkeit der Bezahlung des Kostenvorschusses nachzuweisen.

5.

Mit Eingabe vom 27. August 2026 teilte die Klägerin mit, sie habe die Zahlung am 18. August 2026 angewiesen. Sie reichte Zahlungsbelege ein, aus welchen ersichtlich ist, dass die Bankfreigabe für die Zahlung am 18. August 2026 erfolgt ist, das Ausführungsdatum jedoch auf den 20. August 2026 lautet.

6.

Nach § 76ter Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS 124.11) kann von der klagenden Person ein Kostenvorschuss bis zur Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten verlangt werden, unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfalle. Wird er nicht innert der angesetzten Frist geleistet, so tritt das Gericht auf die Klage nicht ein. Diese Regelung ist abschliessend, weshalb keine Nachfrist in Analogie zu Art. 101 Abs. 3 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) zu setzen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_439/2024 vom 27. März 2025 E. 3.3).

Nach § 58 Abs. 1 VRG i.V.m. Art 143 Abs. 3 ZPO ist die Frist für eine Zahlung an das Gericht eingehalten, wenn der Betrag spätestens am letzten Tag der Frist zugunsten des Gerichts der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist. Der Zeitpunkt des Zahlungsauftrags ist nicht massgeblich (vgl. BBl 2006 7308). Die Beweislast für die Rechtzeitigkeit der Kostenvorschusszahlung trägt der Rechtsuchende (BGE 139 III 364 E. 3.1 S. 365).

7.

Die Klägerin hat zwar den Zahlungsauftrag am 18. August 2026 erteilt, doch wurde die Zahlung ihrem Konto erst am 20. August 2026 belastet und dem Konto der Gerichtskasse gutgeschrieben. Die Bezahlung des Kostenvorschusses ist damit verspätet erfolgt, weshalb auf die Klage gemäss § 76ter Abs. 2 VRG nicht einzutreten ist.

8.

Bei diesem Ausgang hat die Klägerin die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu tragen (vgl. § 77 VRG), welche auf CHF 500.00 festzusetzen sind.

Die Klägerin hat den Beklagten zudem zu entschädigen. Diesem ist bisher kein grosser Aufwand entstanden, weshalb eine Parteientschädigung von CHF 300.00 angemessen erscheint.

Dispositiv

Demnach wird beschlossen:

1.

Auf die Klage wird nicht eingetreten.

2.

Die A.___ AG hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 500.00 zu bezahlen.

3.

Die A.___ AG hat B.___ eine Parteientschädigung von CHF 300.00 auszurichten.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin

Obrecht Steiner Blut-Kaufmann