Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

Kostenauflage bei Einstellung eines Ermittlungsverfahrens

Geschäftsnummer: ZZ.1991.33

Instanz: Anklagekammer

Entscheiddatum: 29.11.1991

FindInfo-Nummer: O_AK.2015.11

Titel: Kostenauflage bei Einstellung eines Ermittlungsverfahrens

Resümee:

§ 32 Abs. 2 StPO. Kostenauflage bei Einstellung eines Ermittlungsverfahrens. Wann dürfen die Kosten der Strafanzeigerin auferlegt werden?

SOG 1991 Nr. 33

§ 32 Abs. 2 StPO. Kostenauflage bei Einstellung eines Ermittlungsverfahrens. Wann dürfen die Kosten der Strafanzeigerin auferlegt werden?

Gestützt auf eine Strafanzeige eröffnete der Untersuchungsrichter gegen E. ein Ermittlungsverfahren wegen Betrugsversuchs. Nach Vorliegen verschiedener polizeilicher Einvernahmen stellte er das Strafverfahren ohne Entschädigung an den Beschuldigten wieder ein. Der Strafanzeigerin auferlegte er die Verfahrenskosten von Fr. 306.-. Gegen diese Kostenauflage wehrte sich die Anzeigerin mit Rekurs bei der Anklagekammer. Diese wies den Rekurs mit folgender Begründung ab:

2. Der Untersuchungsrichter auferlegte der Rekurrentin die Kosten des eingestellten Ermittlungsverfahrens gestützt auf § 32 Abs. 2 StPO. Danach können dem Strafanzeiger die Kosten eines Verfahrens ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn er schuldhaft eine wahrheitswidrige oder übertriebene Anzeige erhoben hat.

a) Währenddem es bei Antragsdelikten für die Kostenauflage auf den Antragsteller in der Regel genügt, dass dieser objektiv (durch Antragserhebung) eine Strafuntersuchung veranlasst hat (§ 32 Abs. 3 StPO), wird für die Kostenauflage auf den Strafanzeiger ein Verhalten vorausgesetzt, das nicht nur objektiv kostenverursachend (durch Einreichung einer Strafanzeige), sondern darüber hinaus subjektiv vorwerfbar, d.h. schuldhaft ist. In diesen Fällen ist es nicht gerechtfertigt, den Staat die Kosten tragen zu lassen, die vom Anzeiger in vorwerfbarer Weise unnötig verursacht worden sind.

b) Das Gesetz spricht von schuldhaft wahrheitswidriger oder schuldhaft übertriebener Anzeige. Daraus erhellt, dass den Anzeiger vor Einreichung einer Strafanzeige gewisse Pflichten treffen. Diese bestehen darin, den Verdacht bzw. die Umstände, die ihn zu diesem Verdacht veranlasst haben, zu überprüfen, um nicht einem Missverständnis zu erliegen (BGE 96 I 534 E. 4).Dabei kann und darf eine gründliche Abklärung des Sachverhalts vom Anzeiger nicht verlangt werden. Die in der Strafanzeige behaupteten Tatsachen müssen z.B. nicht bewiesen sein. Andererseits rechtfertigt nicht schon jeder mögliche Verdacht auf eine Straftat gleich die Einreichung einer Strafanzeige. Für eine solche muss zumindest ein begründeter Anlass vorliegen.

(Die Prüfung dieser Frage ergab im vorliegenden Fall, dass die Rekurrentin bewusst eine wahrheitswidrige Strafanzeige erhoben und somit schuldhaft gehandelt hatte, sodass ihr die Verfahrenskosten zu Recht auferlegt worden waren und der Rekurs abgewiesen werden musste.)

Obergericht Anklagekammer, Urteil vom 29. November 1991

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Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Cudesch da procedura penala svizzer, Art. 32 — der Erlass wurde am 1. März 2000, 15. Dezember 2000, 1. Januar 2001, 1. Februar 2001, 1. Januar 2002, 1. April 2004, 1. Januar 2007, 1. Januar 2008, 5. Dezember 2008, 1. Januar 2009, 1. Januar 2010, 1. Januar 2011, 1. Juli 2011, 1. Juli 2012, 1. Oktober 2012, 1. Februar 2013, 12. März 2013, 1. April 2013, 1. Mai 2013, 21. Januar 2014, 1. Juli 2014, 25. November 2014, 1. Januar 2015, 1. Januar 2016, 1. Juli 2016, 1. Oktober 2016, 1. Januar 2017, 1. September 2017, 1. Januar 2018, 1. März 2018, 1. Januar 2019, 1. März 2019, 1. Februar 2020, 1. März 2021, 1. Juli 2021, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. Juli 2023, 1. August 2023, 1. Januar 2024, 1. Juli 2024 und 1. April 2025 erneut konsolidiert.