Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

BEK 2019 53

Präsidial

Rubrum

Kantonsgericht Schwyz

Verfügung vom 26. März 2019

Mitwirkend

Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin.

In Sachen

A.________, Beschwerdeführer,

gegen

Betreibungsamt Gersau, Postfach 35, Parkstrasse 1, 6440 Brunnen, Beschwerdegegner,

betreffend

Löschung von Pfandtiteln in der Grundpfandverwertung

(Beschwerde gegen die Verfügung des Bezirksgerichtspräsidenten Gersau vom 25. Februar 2019, APD 2018 03);-

hat der Kantonsgerichtspräsident

als Präsident der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs (Beschwerdekammer),

Erwägungen

- dass der Präsident des Bezirksgerichtsgerichts Gersau als untere Aufsichtsbehörde in SchKG-Sachen mit Entscheid (recte: Verfügung) vom 25. Februar 2019 eine Beschwerde von A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) gegen den Verteilungsplan in der Liegenschaftssteigerung Nr. xx und yy Gersau abwies;

- dass der Beschwerdeführer mit Eingaben vom 12. und 13./14. März 2019 (Eingang beider Eingaben am 18. März 2018) ans Bezirksgericht Gersau (Vi-act. 16 und 17) und mit Eingabe vom 14. März 2018 (Eingang: 18. März 2018) ans Kantonsgericht Schwyz (KG-act. 1) erklärte, gegen die Verfügung des Bezirksgerichtspräsidenten vom 25. Februar 2019 Beschwerde führen zu wollen, wobei die Eingabe ans Kantonsgericht die folgende Formulierung enthielt: „Wenn meine Beschwerden über Verfahrensfehler bei Bezirksgericht Gersau für das Kantonsgericht Schwyz nicht relevant sind, ignorieren Sie bitte dieses Schreiben“;

- dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 20. März 2019 (Eingang: 25. März 2019) erklärt, keine Beschwerde beim Kantonsgericht führen zu wollen (KG-act. 7);

- dass das Verfahren demzufolge als gegenstandslos abzuschreiben ist;

- dass das Beschwerdeverfahren vor der unteren und oberen Aufsichtsbehörde gemäss Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich ist;

- dass über die Abschreibung des Verfahrens gestützt auf § 40 Abs. 2 JG präsidial entschieden werden kann;-

Dispositiv

verfügt:

Das Verfahren wird als gegenstandslos abgeschrieben.

Das Beschwerdeverfahren vor dem Kantonsgericht ist kosten- und entschädigungsfrei.

Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Zustellung nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

Zufertigung an A.________ (1/AR), das Betreibungsamt Gersau (1/R), den Bezirksgerichtspräsidenten Gersau (1/A), je unter Beilage einer

Kopie des Beschwerderückzugs an den Bezirksgerichtspräsidenten und das Betreibungsamt Gersau, sowie nach definitiver Erledigung an den Bezirksgerichtspräsidenten Gersau (1/R, mit den Akten).

Der Kantonsgerichtspräsident

Versand

26. März 2019 kau

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Lescha federala davart il Tribunal federal*, Art. 42 und Art. 72 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2019; der Erlass wurde am 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.