Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

BEK 2018 109

Kammer

Rubrum

Kantonsgericht Schwyz

Verfügung vom 28. August 2018

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner.

In Sachen

A.________ AG, Beschwerdeführerin,

gegen

B.________ AG, Beschwerdegegnerin,

betreffend

Nichteröffnung des Konkurses, Überschuldungsanzeige

(Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 25. Juni 2018, ZES 2018 319);-

hat die Kantonsgerichtsvizepräsidentin,

Erwägungen

- dass der Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe mit Verfügung vom 25. Juni 2018 das Gesuch der Revisionsstelle A.________ AG um Eröffnung des Konkurses über die B.________ AG abwies;

- dass die A.________ AG gegen diese Verfügung am 4. Juli 2018 beim Kantonsgericht Beschwerde einreichte sowie in Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 25. Juni 2018 die Konkurseröffnung über die B.________ AG wegen Überschuldung gemäss Art. 725 ff. OR beantragte und ihre Beschwerde im Wesentlichen damit begründete, dass aufgrund der Äusserungen deren Geschäftsführers ihr gegenüber, der grossen Anzahl Betreibungen und dem Verzicht, eine Bilanz zu Veräusserungswerten zu erstellen bzw. vorzulegen, ohne weiteres von einer Überschuldung ausgegangen werden müsse, weshalb sich eine Konkurseröffnung aufdränge (KG-act. 1);

- dass mit prozessleitender Verfügung vom 6. Juli 2018 das Rechtsmittelverfahren vorab auf die Frage der Beschwerdelegitimation der A.________ AG beschränkt und die Beschwerdeführerin sowie die B.________ AG zur Stellungnahme hierzu eingeladen wurden unter der Androhung von Säumnisfolgen (KG-act. 3);

- dass diese Verfügung der Beschwerdeführerin am 9. Juli 2018 zugestellt wurde (vgl. Track & Trace vom 20. Juli 2018 im Anhang zu KG-act. 3) und sie sich innert Frist nicht vernehmen liess, sodass androhungsgemäss Verzicht auf Stellungnahme angenommen wird;

- dass nach von Art. 725 OR grundsätzlich der Verwaltungsrat der Aktiengesellschaft zur Überschuldungsanzeige berechtigt resp. der Verwaltungsrat bei einer Überschuldung der Gesellschaft verpflichtet ist, diese unverzüglich beim nach kantonalem Recht sachlich zuständigen Richter am Sitz der Gesellschaft anzuzeigen, jedoch, sofern er dies unterlässt, die Revisionsstelle resp. bei fehlender Revisionsstelle der zugelassene Revisor, welcher die Zwischenbilanz gemäss Art. 725 Abs. 2 OR prüft, bei Offensichtlichkeit der Überschuldung zur Anzeige verpflichtet ist (CHK-A. Plüss/D. Facincani-Kunz, 3. A., N 18 zu Art. 725 OR u.a. mit Verweis auf Art. 728c Abs. 3 OR);

- dass es sich bei der Benachrichtigung des Gerichts durch die Revisionsstelle i.S.v. Art. 728c Abs. 3 OR i.V.m. Art. 725a i.V.m. Art. 192 SchKG nicht um ein Zweiparteienverfahren zwischen Revisionsstelle und Gesellschaft handelt, sondern um eine Ersatzvornahme der Revisionsstelle anstelle des Verwaltungsrates, und zwar auch dann, wenn der Verwaltungsrat das Vorhandensein einer Überschuldung bestreitet (CHK-R. Oertli/R. Hänni, 3. A., N 11 zu Art. 728c OR; vgl. auch BSK OR II-Rolf Watter/Karim Maizar, 5.A., N 43 zu Art. 728c OR; a.M. Alexander Brunner/Felix H. Boller, in: BSK SchKG II, 2. A., N 22 zu Art. 192 SchKG);

- dass der Revisionsstelle im genannten Verfahren nach erfolgter Anzeige auch keine Parteistellung, selbst bei unterschiedlichen Ansichten zwischen ihr und dem Verwaltungsrat, zukommt, und die Revisionsstelle ebenso kein Rechtsschutzinteresse am Ausgang des Verfahrens hat (CHK-R. Oertli/R. Hänni, 3. A., N 11 zu Art. 728c OR; BSK OR II-Rolf Watter/Karim Maizar, 5. A., N 43 zu Art. 728c OR; KUKO OR-Caroline Kirschläger/Annina Wirth, 2014, N 23 zu Art. 728c OR);

- dass demnach die A.________ AG als Revisionsstelle der B.________ AG zur Beschwerdeerhebung gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 25. Juni 2018 nicht legitimiert ist, weshalb auf ihre Beschwerde vom 4. Juli 2018 – gestützt auf § 40 Abs. 2 i.V.m. § 41 Abs. 1 JG – präsidial nicht einzutreten ist;-

Dispositiv

verfügt:

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

Zufertigung an die A.________ AG (1/R), die B.________ AG (1/Publikation im Amtsblatt) und an die Vorinstanz (1/A, vorab sowie nach definitiver Erledigung, 1/R, unter Rückgabe der Akten).

Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin

Versand

28. August 2018 sl

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Lescha federala davart la cumplettaziun dal Cudesch civil svizzer, Art. 725 und Art. 728c — gelesen in der Fassung vom 1. April 2017; der Erlass wurde am 1. November 2019, 1. Januar 2020, 1. April 2020, 1. Januar 2021, 1. Februar 2021, 1. Mai 2021, 1. Juli 2021, 1. Januar 2022, 1. Januar 2023, 9. Februar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2024, 1. Januar 2025, 8. Juli 2025, 1. Oktober 2025 und 1. Januar 2026 erneut konsolidiert.
  • Lescha federala davart il Tribunal federal*, Art. 42 und Art. 72 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2018; der Erlass wurde am 1. Januar 2019, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.
  • Lescha federala davart la scussiun ed il concurs, Art. 192 und Art. 725a — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2018; der Erlass wurde am 1. Januar 2019, 1. Januar 2020, 20. Oktober 2020, 1. August 2021, 1. Januar 2023, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. Januar 2026 und 1. Januar 2026 erneut konsolidiert.