Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

BEK 2018 42

Präsidial

Rubrum

Kantonsgericht Schwyz

Verfügung vom 27. März 2018

Mitwirkend

Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin.

In Sachen

A.________ AG, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin,

gegen

B.________ AG, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt C.________,

betreffend

definitive Rechtsöffnung

(Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 2. März 2018, ZES 2017 690);-

hat der Kantonsgerichtspräsident,

Erwägungen

- dass der Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe mit Verfügung vom 2. März 2018 der B.________ AG (nachfolgend: Gesuchstellerin) in der Betreibung Nr. xx des Betreibungsamts Höfe gegen die A.________ AG (nachfolgend: Gesuchsgegnerin) die definitive Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 20.30 nebst Zins zu 5 % seit dem 25. September 2017 erteilte, die Gerichtskosten von Fr. 100.00 der Gesuchsgegnerin auferlegte und die Gesuchsgegnerin zu einer Parteientschädigung von Fr. 200.00 an die Gesuchstellerin verpflichtete;

- dass die Gesuchsgegnerin diese Verfügung mit rechtzeitiger Beschwerde vom 12. März 2018 anfocht, deren vollumfängliche Aufhebung und die Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz verlangte, evt. die Feststellung, dass die verfügte Schuld nicht bestehe (KG-act. 1);

- dass keine Beschwerdeantwort, aber bei der Vorinstanz die Akten eingeholt wurden (KG-act. 2 und 4) und das Aktenüberweisungsschreiben der Vorinstanz den Parteien zugestellt wurde (KG-act. 5 und 6);

- dass die Gesuchsgegnerin mit handschriftlicher Notiz vom 22. März 2018 auf der Kostenvorschussverfügung dem Kantonsgericht mitteilt, auf Beurteilung durch das Kantonsgericht zu verzichten (KG-act. 7), was sinngemäss als Rückzug der Beschwerde entgegenzunehmen ist;

- dass das Verfahren somit gestützt auf Art. 241 Abs. 3 ZPO abzuschreiben ist;

- dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen sind;

- dass keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, nachdem keine Beschwerdeantwort eingeholt worden ist;

- dass die Abschreibung des Verfahrens gestützt auf § 40 Abs. 2 JG in die Kompetenz des Präsidenten fällt;-

Dispositiv

verfügt:

1.

Das Beschwerdeverfahren wird abgeschrieben.

2.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 100.00 werden der Gesuchsgegnerin auferlegt.

4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; vorbehalten bleibt die Geltendmachung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung mit Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG, die in der gleichen Rechtsschrift bzw. bei alleiniger Einlegung innert derselben Frist einzureichen ist. Die Beschwerdeschrift muss Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 20.30.

4.

Zufertigung an die A.________ AG (1/R), Rechtsanwalt C.________ (2/R; unter Beilage einer Kopie der Beschwerde und des Beschwerderückzugs), die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Der Kantonsgerichtspräsident

Versand

28. März 2018 sl

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Lescha federala davart il Tribunal federal*, Art. 42 und Art. 72 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2018; der Erlass wurde am 1. Januar 2019, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.
  • Cudesch da procedura civila svizzer, Art. 106 und Art. 241 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2018; der Erlass wurde am 1. Januar 2020, 1. Juli 2020, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2025 und 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.