Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

BEK 2021 146

Kammer

Rubrum

Kantonsgericht Schwyz

Verfügung vom 14. Oktober 2021

Mitwirkend

Kantonsgerichtspräsident Dr. Reto Heizmann.

In Sachen

A.________ GmbH, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin,

gegen

Handelsregister des Kantons Schwyz, Postfach 1185, Bahnhofstrasse 15, 6431 Schwyz, Gesuchsteller und Beschwerdegegner,

betreffend

konkursamtliche Liquidation, Organisationsmangel

(Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 24. September 2021, ZES 2021 452);-

hat der Kantonsgerichtspräsident,

Erwägungen

- die A.________ GmbH (Gesuchsgegnerin bzw. Beschwerdeführerin) ihre Beschwerde vom 6. Oktober 2021 gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 24. September 2021 (ZES 2021 452) mit Schreiben datierend vom 11. Oktober 2021 (Posteingang Kantonsgericht: 14. Oktober 2021) zurückzog, weshalb das Verfahren gestützt auf Art. 241 Abs. 3 ZPO abzuschreiben ist;

- das Handelsregister des Kantons Schwyz (Gesuchsteller bzw. Beschwerdegegner) telefonisch über den Rückzug orientiert wurde und sinngemäss erklärte, noch keine Aufwendungen für die Beschwerdeantwort generiert zu haben (KG-act. 8);

- bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO grundsätzlich zulasten der Beschwerdeführerin anfielen, auf die Auferlegung der (bislang ohnehin geringen) Kosten wegen des geltend gemachten Missverständnisses der Beschwerdeführerin aber ausnahmsweise verzichtet wird;

- Entschädigungen für das Beschwerdeverfahren mangels Antrags bzw. Aufwands nicht zuzusprechen sind;

- die Abschreibung des Verfahrens laut § 40 Abs. 2 JG in die Kompetenz des Präsidenten fällt;-

Dispositiv

verfügt:

1.

Das Beschwerdeverfahren wird infolge Rückzugs abgeschrieben.

2.

Für das Beschwerdeverfahren werden weder Kosten auferlegt noch Entschädigungen zugesprochen.

3.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach

Massgabe von Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; vorbehalten bleibt die Geltendmachung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung mit Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG, die in der gleichen Rechtsschrift bzw. bei alleiniger Einlegung innert derselben Frist einzureichen ist. Die Beschwerdeschrift muss Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 300.00.

4.

Zufertigung an die Beschwerdeführerin (1/R), den Beschwerdegegner (1/R, inkl. Kopie von KG-act. 7), die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten).

Der Kantonsgerichtspräsident

Versand

14. Oktober 2021 rfl

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Lescha federala davart il Tribunal federal*, Art. 42, Art. 72 und Art. 113 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2021; der Erlass wurde am 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.
  • Cudesch da procedura civila svizzer, Art. 106 und Art. 241 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2021; der Erlass wurde am 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2025 und 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.