Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

ZK2 2018 8

Präsidial

Rubrum

Kantonsgericht Schwyz

Verfügung vom 30. April 2019

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner.

In Sachen

A.________, Gesuchstellerin, Berufungs- und Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt B.________,

gegen

C.________, Gesuchsgegner, Berufungs- und Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwältin D.________,

betreffend

Eheschutz

(Berufung und Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 28. Dezember 2017, ZES 2017 414);-

hat die Kantonsgerichtsvizepräsidentin,

Erwägungen

- dass die Parteien hinsichtlich der Berufung sowie der Beschwerde der Gesuchstellerin vom 15. Januar 2018 gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 28. Dezember 2017 (ZES 2017 414) in Ziff. 18 und 19 der Scheidungskonvention der Parteien vom 29. bzw. 31. Januar 2019 was folgt vereinbart haben:

18.

Die Ehefrau verpflichtet sich, ihre Eheschutzgesuche nach der rechtskräftigen Erledigung des Scheidungsverfahrens vollumfänglich und ohne weitere Aufforderung zurückzuziehen.

19.

Die Parteien vereinbaren hinsichtlich der Kosten- und Entschädigungsfolgen betreffend das Eheschutzverfahren am Kantonsgericht Schwyz Dossier ZK2 2018 8, die je hälftige Übernahme der Gerichtskosten und das Wettschlagen der gegenseitigen Prozessentschädigungen.

- dass der Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe diese Bestimmungen mit Scheidungsurteil vom 2. April 2019 in Ziff. 2 des Dispositivs genehmigte

(KG-act. 23/1) und das Scheidungsurteil mittlerweile in Rechtskraft erwachsen ist (vgl. KG-act. 23/2);

- dass die Gesuchstellerin mit Schreiben vom 15. April 2019 (KG-act. 23) den Rückzug der Berufung sowie der Beschwerde vom 15. Januar 2019 (recte 2018) erklärte, weshalb das Verfahren gestützt auf Art. 241 Abs. 3 ZPO abzuschreiben ist;

- dass die Gerichtskosten gestützt auf die Vereinbarung den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen sind (Art. 109 Abs. 1 ZPO);

- dass gemäss Vereinbarung der Parteien die Parteientschädigungen gegenseitig wettzuschlagen sind;

- dass die Abschreibung des Verfahrens gestützt auf § 40 Abs. 2 i.V.m. § 41 Abs. 1 JG präsidial erfolgen kann;-

Dispositiv

verfügt:

Das Berufungs- und Beschwerdeverfahren wird abgeschrieben.

Die zweitinstanzlichen Kosten von Fr. 600.00 werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.

Die Parteientschädigungen werden gegenseitig wettgeschlagen.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Zivilsachen wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte (Art. 98 BGG) beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert übersteigt Fr. 30'000.00.

Zufertigung an die Parteivertreter (je 2/R), die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin

Versand

30. April 2019 kau

ZK2 2018 8

ZK2 2018 8

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Lescha federala davart il Tribunal federal*, Art. 42 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2019; der Erlass wurde am 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.
  • Cudesch da procedura civila svizzer, Art. 109 und Art. 241 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2018; der Erlass wurde am 1. Januar 2020, 1. Juli 2020, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2025 und 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.